Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, stammt aus Y.___ und reiste im September 2001 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Ab Mitte Juli 2002 war er beim Z.___ als Küchenhilfe tätig und dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute firmierend unter "AXA Winterthur") gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 28. März 2003 erlitt er einen Fahrradunfall (Urk. 8/1). Dabei zog er sich eine Hüftkontusion links, eine Handgelenksfraktur links, Rippenfrakturen 7 und 8 links axillar und eine Handrissquetschwunde rechts zu (Urk. 8 /M12). In der Folge entwickelte sich an der linken Hand ein Complex Regional Pain Syndrom Typ I (CRPS I), das ergotherapeutisch behandelt wurde (Urk. 8 /M4, M4 und M26).
Per 31. März 2005 löste das Z.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 8 /83). Vom 1. Juni bis 27. Juli 2005 hielt sich der Versicherte in der Klinik A.___ auf. Nach Ansicht der Klinikärzte lag nunmehr kein CRPS, sondern eine Konversionsstörung vor (Urk. 8 /M20). Mit Verfügung vom 13. September 2005 stellte die Winterthur ihre Leistungen per 31. August 2005 mangels natürlicher Kausalität ein, wobei sie die Konversionsstörung als unfallfremd qualifizierte (Urk. 8 /74, vgl. auch Urk. 8/70). Daran hielt sie mit Entscheid vom 14. Mai 2007 fest (Urk. 8/96). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2009 (Verfahren UV.2007.00293) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes zurückgewiesen wurde (Urk. 8/115). In der Zwischenzeit hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. März 2009 (Urk. 8/114) das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 22 % abgewiesen; der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die AXA Winterthur veranlasste in der Folge selbst keine Begutachtung, sondern stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 21. November 2008 (Urk. 8/M30), welches die IV-Stelle zur Abklärung des Anspruchs des Versicherten in Auftrag gegeben hatte. In diesem Gutachten wurde X.___ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe als vollständig arbeitsunfähig erachtet, da er seinen linken Arm nicht verwenden könne und daher als einarmig anzusehen sei (Urk. 8/M30 S. 20). Für eine leidensangepasste Tätigkeit, welche bei wechselnder Körperhaltung (sitzend/stehend) und ohne Kopfzwangshaltung ausschliesslich mit dem rechten Arm ausgeübt werden könne, wurde aufgrund der bestehenden chronischen Schmerzen sowie der dadurch vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % festgelegt (Urk. 8/M30 S. 20). Am 1. Februar 2010 informierte die AXA Winterthur den Versicherten darüber, dass sie beabsichtige, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. März 2003 und dem psychischen Leiden abzulehnen, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen und die unfallbedingten Heilungskosten und Taggeldleistungen per 31. August 2005 eingestellt zu belassen. Hingegen stellte sie dem Versicherten aufgrund der völligen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 40 % beziehungsweise von Fr. 42'720.-- in Aussicht und räumte dem Versicherten das rechtliche Gehör ein (Urk. 8/126). Gegen die vorgesehene Verfügung liess X.___ Einwand erheben und eine Rente im Umfang von 28 % beantragen (Urk. 8/132). Mit Verfügung vom 11. März 2010 hielt die AXA Winterthur an ihrer Auffassung unverändert fest und lehnte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Rentenanspruch ab (Urk. 8/134). Dagegen liess X.___ am 16. März 2010 Einsprache erheben und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % die Ausrichtung einer Rente beantragen (Urk. 8/138). Die Helsana Versicherung zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück (Urk. 8/139 und 142). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2010 wies die AXA die vom Versicherten erhobene Einsprache vollumfänglich ab (Urk. 2).
2. X.___ lässt mit Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 32 %, eventualiter auf einen solchen von 22 % eine Rente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die AXA Winterthur beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2). Die Parallelisierung ist sodann nur im 5 % übersteigenden Umfang vorzunehmen.
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden) (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.6 Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass der Invaliditätsbegriff für die Sozialversicherungszweige der Unfall-, Invaliden-, Militär- und obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 119 V 468 E. 2b, 116 V 246 E. 1b mit Hinweisen). Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 288 f. E. 2a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 468 E. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b, 112 V 174 f. E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 E. 2a).
2.
2.1 Strittig ist einzig die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens, während sowohl die im Gutachten des B.__ attestierte 85%ige Arbeitsfähigkeit als auch die vollständige Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand unbestritten geblieben und diese Annahmen aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden sind.
2.2 Die AXA Winterthur setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne, Sektor Gastgewerbe, Anforderungsniveau 4, auf Fr. 45'173.60 fest. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte sie - analog dem Vorgehen der IV-Stelle - ebenfalls auf die Tabellenlöhne ab und ging vom Zentralwert des Lohnes für Hilfsarbeiten von Fr. 60'144.-- aus. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 85 % und eines leidensbedingten Abzugs von 15 % errechnete sie ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 42'770.15 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5,33 % (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass die seinerzeitige Anstellung als Küchenhilfe im Z.___ für ihn nur eine Übergangslösung dargestellt habe und er diese nicht über eine längere Zeit beibehalten hätte, da er beabsichtigt habe, ein Universitätsstudium zu absolvieren. In der Folge des Unfallereignisses seien diese Pläne jedoch jäh durchkreuzt worden. Da er seit dem Unfall von Schmerzen geplagt werde, könne er die für die Absolvierung eines Studiums notwendige Konzentrationsfähigkeit nicht mehr generieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er ohne Unfallereignis eine besser bezahlte Stelle hätte bekleiden können und daher mit der IV-Stelle gemäss ihrem Entscheid vom 24. März 2009 mindestens von einem Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsfähigkeit von 85 % und eines Leidensabzuges von 20 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'899.--, was einem Invaliditätsgrad von 32 % entspreche (Urk. 1 S. 3).
Da sich sowohl die AXA Winterthur als auch die IV-Stelle auf das B.__ -Gutachten vom 21. November 2008 stützten, gebe es keinen Grund, die in Rechtskraft erwachsene Rentenberechnung der IV-Stelle nicht ebenfalls für das UVG-Verfahren anzuwenden und von einem absoluten Minimalwert eines 22%igen Invaliditätsgrads auszugehen (Urk. 1 S. 2 und 39).
3.
3.1 Ausnahmen von der Regel, am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Obwohl X.___ mit Schreiben vom 22. April 2005 und anlässlich des Telefongesprächs vom 29. April 2005 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden war, die Aufnahmebestätigung für das bevorstehende Studium zuzustellen und alle Zertifikate, die er bis dato abgeschlossen habe, einzureichen (Urk. 8/50 und 8/52), reichte er weder bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. November 2010 noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens irgendwelche diesbezüglichen Unterlagen ein. Die Aufnahme eines Studiums oder einer anderen Tätigkeit als derjenigen als Küchenhilfe ist daher zwar grundsätzlich möglich, mangels eingereichter entsprechender Belege oder Unterlagen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er ohne Unfall ein Studium oder eine andere Ausbildung aufgenommen hätte und die Stelle als Küchenhilfe beim Z.___ entsprechend nur vorübergehend geplant war. Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens ist daher grundsätzlich vom vor dem Unfall zuletzt erzielten Einkommen auszugehen. Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer Tätigkeit als ungelernter Mitarbeiter (Anforderungsniveau 4) auszugehen.
3.2 Die AXA Winterthur hat die Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 11. März 2010 per 31. August 2005 eingestellt. Da dies nicht angefochten wurde und die Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistung gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG dem frühest möglichen Zeitpunkt einer Rente entspricht. Der Einkommensvergleich zur Prüfung des Rentenanspruches hat somit grundsätzlich per 31. August 2005 zu erfolgen.
3.3 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist vom vor dem Unfall zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, welches gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr des Unfalls 2003 Fr. 40'300.-- betrug (Urk. 8/21; Grundlohn Fr. 37'200.-- zuzüglich 13. Monatslohn von Fr. 3'100.-- aber ohne Lohnzulagen für allfällige Wochenenddienste). Sodann ist dieses Einkommen anhand des Nominallohnindexes auf das Jahr 2005 zu indexieren (Nominallohnindex Männer [T1.93_I: Index 1993=100], G 55 Gastgewerbe, 2003: 114.4, 2005: 117.0), was ein Einkommen von Fr. 41'216.-- ergibt.
Zur Prüfung einer allfälligen Parallelisierung ist das im Jahr des Unfalls erzielte Einkommen mit dem branchenüblichen statistischen Durchschnittslohn im Gastgewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu vergleichen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im Gastgewerbe für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2002 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 3'333.-- (LSE 2002, TA1, G 55 Gastgewerbe, Niveau 4, Männer). Aufgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2002/2003 (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS) sowie indexiert auf das Jahr 2003 (Nominallohnindex Männer, [T1.93_I: Index 1993=100], G 55 Gastgewerbe, 2002: 111.3, 2003: 114.4) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 42'857.-- [(Fr. 3'333.-x 12 Monate = Fr. 39'996 : 40 x 41,7 Wochenstunden= Fr. 41'696 : 111.3 und indexiert mit 114.4 = Fr. 42'857.--)]. Die Differenz zwischen dem statistischen Durchschnittslohn im Gastgewerbe und dem tatsächlich erzielten Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 beträgt Fr. 2'557.-- beziehungsweise 6,34 %, womit die Voraussetzungen für eine Parallelisierung im Umfang von 1,34 % grundsätzlich gegeben sind. Das parallelisierte Valideneinkommen beträgt somit Fr. 40'840.-- (40'300.-- x 1.0134) beziehungsweise nach der Indexierung auf das Jahr 2005 Fr. 41'768.-- [(40'300.-- x 1.0134) : 114.4 x 117.0).
3.4 Das Invalideneinkommen ist bei Fehlen eines effektiv erzielten Invalideneinkommens praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug gemäss der damals aktuellsten Lohnstrukturerhebung vom Jahr 2002 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4'557.-- (beziehungsweise Fr. 54'684.-- pro Jahr; LSE 2002, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Aufgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche für das Jahr 2005 (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS) sowie indexiert auf das Jahr 2005 (Nominallohnindex Männer [T1.93_I: Index 1993=100], Total, 2002: 111.5, 2005: 115.2 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 58'900.-- [(Fr. 4'557.-x 12 Monate = Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7 Wochenstunden= Fr. 57'008.-- : 111.5 und indexiert mit 115.2 = Fr. 58'899.80)]. Entsprechend der im B.__ -Gutachten festgestellten und unbestrittenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 85 % ergibt dies ein Einkommen von Fr. 50'065.--.
3.5 Gemäss Urteil des Bundesgerichtes 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 hat die Praxis seit BGE 126 V 75 bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 % oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil 9C_418/208 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aufgrund der von der AXA Winterthur anerkannten und bereits entschädigten (Integritätsentschädigung von 40 %) Gebrauchsunfähigkeit der linken, dominanten Hand erscheint ein Leidensabzug von 20 % als angemessen.
Für weitergehende Abzüge, wie dies die IV-Stelle gemacht hat, gibt es keine Veranlassung mehr, da diese bereits im Rahmen der Parallelisierung berücksichtigt worden sind und aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin im Jahre 2005 auch der Asylstatus weggefallen ist.
Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 40'052.--(Fr. 50'065.-- x 0,80). Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 41'768.-- ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4,1 %.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).