Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00011
UV.2011.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, war zuletzt seit 1989 bei der Y.___ AG als Tiefbau-Bauhandlanger tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Juli 2005 erlitt er einen Unfall, als ein Betonrohr, welches von einem Bagger leicht vom Boden aufgehoben wurde, eine kleine seitliche Schwenkung machte und sein rechtes Knie touchierte (Urk. 10/1 Ziff. 1-6). Dabei zog er sich einen komplexen Meniskusriss am Übergang Hinterhorn/Pars intermedialis bei Scheibenmeniskus zu (Urk. 10/7). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und Heilkosten.
         Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 (Urk. 10/54) schloss die SUVA den Fall per 23. Juli 2006 ab und stellte die Versicherungsleistungen ein mit der Begründung, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten oder einer Behandlung bedürften. Die vom Versicherten dagegen am 12. September 2006 vorsorglich erhobene (Urk. 10/60) und am 23. Februar 2007 begründete (Urk. 10/80) Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 10/82) ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 29. Oktober 2009 meldete der Versicherte einen Rückfall (Urk. 10/94, vgl. auch Urk. 10/96). Mit Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 10/121) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Juli 2005 und den gemeldeten Kniebeschwerden. Die vom Versicherten dagegen am 1. Oktober 2010 erhobene Einsprache (Urk. 10/124), welche er am 15. November 2010 ergänzend begründete (10/126), wies die SUVA mit Entscheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 10/129 = Urk. 2) ab.

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und der Fall sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es seien ihm eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2011 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde (S. 2).
2.2     Mit Verfügung vom 9. März 2011 (Urk. 11) wurde der Antrag des Versicherten auf Sistierung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und ihm in Bewilligung seines Gesuchs (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zur - für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten - natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 22. Juli 2005 gemeldeten Kniebeschwerden und psychischen Beschwerden eine Leistungspflicht trifft.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es seien keine organisch-strukturellen Unfallrestfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Soweit die Beschwerden psychischer Natur seien, sei mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 festgestellt worden, dass diese nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis stünden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, Urk. 9 S. 4 Ziff. 8.3).
2.3     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere sei bis heute unklar, ob eine Arthrose/Gonarthrose bestehe (S. 6 unten). Vor dem Unfall habe ein völlig unauffälliges gesundes Knie vorgelegen, seither sei es stark beeinträchtigt. Er sei kein psychischer Fall. Die körperlichen Beschwerden stünden im Vordergrund (S. 7 Ziff. 2.3). Die Beschwerdegegnerin habe den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen seinen heutigen Kniebeschwerden und dem Unfall vom 22. Juli 2005 zu Unrecht verneint. Auch der adäquate Kausalzusammenhang sei als erfüllt zu betrachten, weshalb ihm eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen seien (S. 7 f. Ziff. 2.4-5).

3.
3.1     Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolgte gemäss Arztzeugnis vom 5. Oktober 2005 (Urk. 10/11) noch am Unfalltag bei seinem damaligen Hausarzt, Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH (Ziff. 1). Dieser diagnostizierte eine komplexe Rissbildung im lateralen Meniskus mehr dorsal, eine Läsion des lateralen Seitenbandes zweiten Grades und eine septierte Ganglioncyste supracondylär lateral im rechten Knie sowie einen Erguss (Ziff. 5; vgl. auch Magnetresonanztomographie [MRT] vom 27. Juli 2005, Urk. 10/15).
3.2     Am 20. September 2005 wurde im Kantonsspital A.___ (A.___) eine Arthroskopie des rechten Knies sowie eine Teilmeniskektomie durchgeführt (Operationsbericht vom 23. September 2005, Urk. 10/9). In ihrem Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 10/7) nannten die Ärzte des A.___ als Diagnose einen komplexen Meniskusriss am Übergang Hinterhorn/Pars intermedialis bei Scheibenmeniskus im Knie rechts nach Knievalgisationstrauma vom 22. Juli 2005. Die Ärzte berichteten von einem komplikationslosen Verlauf und attestierten dem Beschwerdeführer vom 20. bis 25. September 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.3     Am 26. Oktober 2005 berichtete Dr. med. B.___, Neurologie FMH, zu Handen des zuweisenden Hausarztes (Urk. 10/21). Als Diagnose nannte er unklare Schmerzen an der rechten unteren Extremität nach Teilmeniskektomie rechts lateral am 20. September 2005 ohne Hinweis auf eine periphere Nervenschädigung (S. 1 Mitte). Dr. B.___ führte aus, aufgrund der klinischen und elektrophysiologischen Befunde könne man eine periphere Nervenläsion als Ursache der Schmerzen und der Sensibilitätsveränderung am rechten Fuss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Insbesondere zeige sich kein Anhalt für eine Tibialis- oder Peroneusschädigung. Es stelle sich daher die Frage, ob die angegebenen Sensibilitätsstörungen somatoformer Genese seien. Differentialdiagnostisch müsse seines Erachtens jedoch eine sympathische Reflexdystrophie (Morbus Sudeck) ausgeschlossen werden (S. 2).
         Die am 2. November 2005 durchgeführte Skelettszintigraphie ergab keinen Hinweis auf eine Sudeck’sche Dystrophie, allerdings eine mässig aktive Fibroostose am Achillessehnenansatz rechts und eine erstaunlich aktive trikompartimentäre Kniegelenksarthrose rechts (Urk. 10/28).
3.4     In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 9. November 2005 (Urk. 10/29) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine traumatisierte Gonarthrose rechts (Ziff. 1). Er führte aus, der Verlauf sei unbefriedigend (Ziff. 5). Beim Heilungsverlauf würde als unfallfremder Faktor eine Arthrose mitspielen (Ziff. 2). Er schlage eine kreisärztliche Untersuchung vor (Ziff. 3).
3.5     Am 7. Dezember 2005 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer gleichentags untersucht hatte (Urk. 10/32). Er führte aus, zweieinhalb Monate nach Teilmeniskektomie am rechten Kniegelenk klage der Beschwerdeführer noch über heftige Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk. Der objektivierbare Befund und die geklagten Beschwerden würden nicht übereinstimmen. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich weitgehend unauffällige und zeitgerechte Befunde am rechten Knie ohne Bewegungseinschränkung und ohne Zeichen einer Entzündung. Auch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) I sei ausgeschlossen worden. Er empfehle eine stationäre Behandlung in der Rehabilitationsklinik D.___ (S. 3).
         Die ebenfalls am 7. Dezember 2005 durchgeführte konventionell radiologische Bildgebung ergab eine normale Darstellung der artikulierenden Kniegelenksstrukturen rechts ohne Nachweis degenerativer Veränderungen (Urk. 10/31).
3.6     Am 6. Februar 2006 berichteten die Ärzte der Rehaklinik D.___ (Urk. 10/38), wo der Beschwerdeführer vom 3. bis 31. Januar 2006 hospitalisiert war (S. 1 Mitte). Sie nannten die bekannten Diagnosen (S. 1 Mitte) und führten aus, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar (S. 1 unten). Wenn der Beschwerdeführer sich unbeobachtet gefühlt habe, sei das im Test beobachtbare schmerzbedingte Hinken nicht zu sehen gewesen (S. 2 unten).
3.7     In seiner auf den Akten basierenden Beurteilung vom 27. März 2006 (Urk. 10/42) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein subjektives Schmerzbild am rechten Knie nach lateraler Teilmeniskektomie wegen Scheibenmeniskus und neu eine Hinterhornläsion des medialen Meniskus, wobei letztere nicht unfallbedingt sei, da ein Valgustrauma, wie es der Beschwerdeführer erlitten habe, den lateralen Meniskus schädige, jedoch infolge Aufweitung und somit Entlastung des medialen Kompartiments den medialen Meniskus nicht schädigen könne (S. 1 f. Ziff. 1). Der unheilvolle Verlauf erkläre sich entweder durch eine verstärkt aktivierte oder voranschreitende Gonarthrose, eventuell in Kombination mit der neuen medialen Meniskusläsion, oder durch eine psychische Überlagerung oder dann durch nicht medizinische Faktoren (S. 2 Ziff. 2). Dass aktuell noch Unfallfolgen vorliegen würden, sei aufgrund des objektiven Verlaufs und der Befunde fraglich, beziehungsweise nicht wahrscheinlich, es sei denn, die Arthrose wäre durch den Unfall tatsächlich nachhaltig aktiviert und verstärkt worden. Er empfehle eine erneute Skelettszintigraphie, um zu sehen, ob die Gonarthrose noch aktiver sei als im November 2005 oder ob sie eher am abklingen sei (S. 2 Ziff. 4).
         Die am 21. April 2006 durchgeführte Skelettszintigraphie ergab einen eher minimal einzustufenden Knochenumbau femorotibial medial und lateral als Zeichen einer Knorpeldegeneration und einer früh sichtbar entstehenden Arthrose sowie eine minimale Arthrosetendenz retropatellär beidseits. Zusammenfassend zeigte sich im Vergleich zum November 2005 der stationäre Befund einer leichten degenerativen osteochondralen Aktivität femorotibial medial und lateral rechts (Urk. 10/46).
         In den am 9. Mai 2006 durchgeführten konventionell radiologischen Bildgebungen des rechten und des linken Knies ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Schmerzursache. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers zeigten sich unauffällige, regelrechte Knochenstrukturen ohne Anhaltspunkte für Destruktionen, eine wesentliche Arthrose oder eine Femoropatellarartrhose (Urk. 10/49).
3.8     Am 20. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut durch SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ untersucht. In seinem Bericht vom 21. Juni 2006 (Urk. 10/50) führte er aus, der objektivierbare Befund am rechten Kniegelenk und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden stünden nicht in Übereinstimmung. Der Beschwerdeführer klage über heftige Schmerzen am rechten Kniegelenk, zeige jedoch klinisch einen völlig unauffälligen Befund mit aktiv und passiv freier Beweglichkeit des Kniegelenks rechts. Es fänden sich keine klinischen Zeichen für eine Meniskusläsion. Schonungszeichen am rechten Bein fehlten bislang vollständig. Auch die Bildgebung ergebe keine Hinweise auf die Ursache der geklagten Beschwerden. Die Anamnese und die klinische Beobachtung des Beschwerdeführers legten den Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung nahe. Der klinische Befund entspreche einem hervorragenden Ergebnis nach Teilmeniskektomie rechts. Weitere pathologische Befunde am rechten Kniegelenk liessen sich klinisch nicht objektivieren. Theoretisch bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Ob es im weiteren Verlauf zu einer Gonarthrose des rechten Kniegelenks komme, müsse abgewartet werden (S. 3 f. Ziff. 5).
3.9     Am 2. Oktober 2006 berichtete Dr. med. F.___, FMH Orthopädie, Chirurgie (Urk. 10/72), G.___, welcher den Beschwerdeführer am 20. September 2006 auf dessen Selbstzuweisung hin untersucht hatte (S. 2 oben). Er führte aus, er müsse annehmen, dass die Schmerzen somatischer Natur seien, er könne sie aber nicht objektivieren. Eine psychische Komponente könne vorliegen. Eine Simulation der Beschwerden scheine nicht vorzuliegen. Das komplexe Schmerzsyndrom habe zu einer Lebenskrise geführt. An einen Arbeitsversuch könne nicht gedacht werden (S. 3).
3.10   Dr. med. H.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 auf dessen Selbstzuweisung hin untersucht hatte, berichtete am 8. Januar 2007 (Urk. 10/71 S. 2). Er führte aus, die massiven Schmerzen seien röntgenologisch und klinisch nicht nachvollziehbar. An eine Heilung oder Wiederaufnahme der Arbeit sei sicher nicht zu denken.
3.11   Am 22. März 2007 berichtete Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, welcher den Beschwerdeführer gleichentags untersucht hatte (Urk. 10/78). Er führte aus, die objektivierbaren Parameter am rechten Kniegelenk seien prognostisch günstig und deuteten nicht auf eine wesentliche strukturelle Schädigung mit Nachteilbelastung hin. Der Beschwerdeführer könne in Kauerstellung gehen, er habe ein reizloses, gut bewegliches und stabiles Kniegelenk und eine seitengleiche Muskulatur. Somit sei es schlichtweg nicht möglich, das geschilderte Beschwerdebild einer relevanten Kniegelenksschädigung zuzuordnen (S. 2).
3.12   In Kenntnis dieser medizinischen Berichte schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2006 (Urk. 10/54) den Fall per 23. Juli 2006 ab und stellte die Versicherungsleistungen ein, was sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 10/82) bestätigte.

4.
4.1     Am 25. Februar 2008 erstattete Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 auf dessen Selbstzuweisung hin untersucht hatte, einen Bericht (Urk. 10/90). Er führte aus, der Beschwerdeführer zeige ein massives Entlastungshinken rechts auch an Gehstöcken. Das rechte Knie werde nicht ganz durchgestreckt. Im Stehen könne er die Knie jedoch durchstrecken. Rechts finde sich eine Quadricepsatrophie, es bestünden jedoch keine trophischen Schädigungen. Die passive Beweglichkeit sei eigentlich frei, die Stabilität des Gelenkes sei gut und ein Erguss sei nicht nachweisbar. Die Haut selbst fühle sich kühl an. Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen. Beim Gehversuch zeige sich jedoch eine sehr ataktische Bewegungsführung, wie wenn keine Propriozeptivität vorhanden wäre (Urk. 10/90 Mitte). Er könne keine schlüssige Verdachtsdiagnose stellen. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer neurologisch weitgehend abgeklärt sei. An ein orthopädisches Restproblem im Sinne einer Kniebinnenläsion glaube er nicht, da auch anamnestisch keine Schwellungen aufgetreten seien. Aus orthopädischer Sicht bestehe sicherlich kein Handlungsbedarf. Andererseits seien die Beschwerden des Beschwerdeführers glaubhaft. Es handle sich um ein Schmerzsyndrom, welches jedoch offenbar bis jetzt nur mit NSAR und Lyrica behandelt worden sei (Urk. 10/90 unten).
         Am 27. November 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut bei Dr. J.___ vorstellig. In seinem Bericht von 29. Juni 2009 (Urk. 10/118 S. 2) führte dieser aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien echt. Seines Erachtens handle es sich eher um ein Schmerzsyndrom als um eine organische Schädigung des Kniegelenks.
         Am 23. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von Dr. J.___ untersucht, welcher am 24. Juni 2010 berichtete (Urk. 10/119). Er führte aus, es bestehe ein eigentlich unverändertes Erscheinungsbild gegenüber dem letzten Besuch. Im Liegen zeige sich keine ausgeprägte muskuläre Atrophie des rechten Oberschenkels, die Kniebeweglichkeit selbst sei fast symmetrisch zur Gegenseite mit mässiger Schmerzangabe bei vollständiger Flexion und etwas Dolenz bei voller Streckung. Das Gelenk selbst sei stabil, ergussfrei und bei Palpation auch indolent. Es bestehe keine Klopfdolenz von der Ferse her. Das Röntgen habe ein altersgemäss unauffälliges Kniegelenk mit korrekten Beinachsen ergeben (S. 2 Mitte). Aus orthopädischer Sicht lasse sich keine Beeinträchtigung der Kniefunktion respektive der Knieachse oder der Gelenksflächen nachweisen. Auch neurologisch seien keine Ausfälle zu bezeichnen. Es bestehe jedoch ein Schmerzsyndrom, welches chronifiziert sei. Nach wie vor bestehe eine massive Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem starken Schmerzbild. Er glaube nicht, dass der Beschwerdeführer simuliere. Eine persistierende Arbeitsunfähigkeit entstehe nicht aus orthopädisch-traumatologischen Gründen, sondern aus Gründen des Schmerzsyndroms. Dieses sei natürlich durch den Unfall ausgelöst worden. Der Beschwerdeführer brauche sicherlich eine psychiatrische Beurteilung, da aus orthopädischer Sicht die Situation nicht erklärbar sei.
4.2     Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, FMH für Chirurgie, am 29. Juni 2010 zum Schluss, dass keine Rückfallkausalität gegeben sei (Urk. 10/116). In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 (Urk. 10/117) hielt er unter Verweis auf die Beurteilung durch Dr. J.___ fest, dass orthopädisch-chirurgisch kein Grund für das massive Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers gefunden werden könne. Es liege eine Fehlverarbeitung eines Unfalles vor (Urk. 10/117).
4.3     Am 11. November 2010 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. L.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, zu Handen der Rechtsvertreterin (Urk. 3/2). Er führte aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich nach intensiven Physiotherapie- und Akkupunkturbehandlungen vorübergehend gebessert. Bald hätten jedoch erneut Kniebeschwerden eingesetzt. Als Befunde könne er Druckschmerzen über dem Knie rechts, ein Entlastungshinken rechts, einen intraartikulären Erguss sowie eine Schwäche der Quadriceps Muskulatur rechts erheben (Ziff. 1). Gemäss den Röntgenbildern und dem Bericht von Dr. J.___ vom 23. Juni 2010 liege keine Gonarthrose vor. Diesbezüglich habe er zur weiteren Abklärung ein MRT veranlasst (Ziff. 2). Bis jetzt sei der Beschwerdeführer bei keinem Kniespezialisten in Behandlung gewesen (Ziff. 4). Neurologisch sei der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt worden (Ziff. 5). Sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert (Ziff. 6).
         Im am 12. November 2010 durchgeführten triplanaren MRT des Kniegelenks rechts präsentierte sich der Meniskus morphologisch normal, ohne sichere Zeichen eines Status nach Teilmeniskektomie. Der laterale Meniskus erschien im Corpusbereich verkürzt und unregelmässig signalgestört, wobei sich jedoch keine eigentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Reruptur ergaben. Im Übrigen zeigte sich postoperativ ein normales MRT des Kniegelenkes rechts mit regelrechter Darstellung der femorotibialen beziehungsweise femoropatellaren Gelenkflächen ohne signifikante Knorpelschäden sowie eine regelrechte Morphologie auch der ligamentären Strukturen (Urk. 3/3).

5.
5.1         Anlässlich des Unfalls vom 22. Juli 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen komplexen Riss des lateralen Meniskus am Übergang Hinterhorn/Pars medialis, woraufhin am 20. September 2005 eine Teilmeniskektomie durchgeführt wurde, welche komplikationslos verlief (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Aufgrund persistierender Beschwerden wurde der Beschwerdeführer in der Folge umfangreich abgeklärt. Die Ärzte konnten die geklagten Beschwerden jedoch keinem organischen Substrat zuordnen:
         Die neurologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine periphere Nervenschädigung (vorstehend E. 3.3). Klinisch zeigten sich jeweils unauffällige Befunde. So konnte SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ im Dezember 2005 und im Juni 2006 am rechten Knie weder eine Bewegungseinschränkung noch Zeichen einer Entzündung feststellen und berichtete von einem völlig unauffälligen Befund mit aktiv und passiv freier Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ohne erkennbare Schonungszeichen am rechten Bein (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8). Dr. I.___ fand im März 2007 ebenfalls ein reizloses, gut bewegliches und stabiles Kniegelenk sowie eine seitengleiche Muskulatur vor (vorstehend E. 3.11). Sodann konnten auch bildgebend keine traumatisch bedingten strukturellen Läsionen objektiviert werden. Die im November 2005 durchgeführte Skelettszintigraphie ergab keinen Hinweis auf eine Sudeck’sche Dystrophie (vorstehend E. 3.3). Konventionell radiologisch ergaben sich weder im Dezember 2005 (vorstehend E. 3.5) noch im Mai 2006 (vorstehend E. 3.7) Hinweise auf die Ursache der geklagten Beschwerden. Es zeigten sich altersentsprechende, unauffällige, regelrechte Knochenstrukturen ohne Anhaltspunkte für Destruktionen, eine wesentliche Arthrose oder eine Femoropatellararthrose. Nachdem die Skelettszintigraphie vom April 2006 (vorstehend E. 3.7) im Vergleich zu jener im November 2005 (vorstehend E. 3.3) einen stationären Befund mit einer leichten degenerativen osteochondralen Aktivität femorotibial medial und lateral rechts ergeben hatte, konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Skelettszintigraphie vom November 2005 beschriebene Arthrose durch den Unfall nachhaltig aktiviert und verstärkt worden ist (vgl. vorstehend E. 3.7). Im Januar 2007 beurteilte Dr. H.___ die massiven Schmerzen als röntgenologisch und klinisch nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3.10) und auch Dr. I.___ erachtete es im März 2007 als schlichtweg unmöglich, das geschilderte Beschwerdebild einer relevanten Kniegelenksschädigung zuzuordnen (vorstehend E. 3.11). Dr. F.___ berichtete im Oktober 2006 zwar, er müsse annehmen, die Schmerzen seien somatischer Natur. Allerdings konnte auch er diese nicht objektivieren (vorstehend E. 3.9).
         Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor, schloss den Fall per 23. Juli 2006 ab und stellte die Versicherungsleistungen ein (Urk. 10/54, Urk. 10/82).
5.2     In den nach der rechtskräftig verfügten Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung durchgeführten Untersuchungen konnten die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden ebenfalls nicht objektiviert werden:
         Im Februar 2008 präsentierte sich auch Dr. J.___ klinisch ein unauffälliges rechtes Knies. Er berichtete von einer passiv freien Beweglichkeit und einer guten Stabilität des Gelenks ohne nachweisbaren Erguss und glaubte nicht an das Vorliegen eines orthopädischen Restproblems im Sinne einer Kniebinnenläsion (vorstehend E. 4.1). Neu angefertigte Röntgenbilder, welche ein altersgemäss unauffälliges Kniegelenk mit korrekten Beinachsen ergaben, bestätigten diese Einschätzung von Dr. J.___, woraufhin er nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers im Juni 2010 zum nachvollziehbaren Schluss gelangte, dass sich keine Beeinträchtigung der Kniefunktion respektive der Knieachse oder der Gelenksflächen nachweisen lasse und die Situation aus orthopädischer Sicht entsprechend nicht erklärbar sei (vorstehend E. 4.1). Sodann ergaben sich auch weiterhin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines neurologischen Problems, konnte doch Dr. J.___ keine entsprechenden Ausfälle bezeichnen und sah sich auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. L.___, im November 2010 nicht veranlasst, erneut neurologische Abklärungen in die Wege zu leiten (vgl. vorstehend E. 4.3). Schliesslich ergaben weder die von Dr. J.___ angeordneten Röntgenbilder noch das von med. pract. L.___ in diesem Zusammenhang zusätzlich veranlasste triplanare MRT Hinweise auf das Vorliegen eine Gonarthrose. Das Röntgen ergab ein altersgemäss unauffälliges Kniegelenk mit korrekten Beinachsen (vorstehend E. 4.1) und auch im MRT zeigte sich ein postoperativ normales rechtes Kniegelenk mit regelrechter Darstellung der femorotibialen beziehungsweise femoropatellaren Gelenkflächen ohne signifikante Knorpelschäden sowie eine regelrechte Morphologie auch der ligamentären Strukturen (vorstehend E. 4.3).
5.3     Wie bereits SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8) und die Ärzte der Rehaklinik D.___ (vorstehend E. 3.6) konnte auch Dr. J.___ beim Beschwerdeführer massive Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem starken Schmerzbild feststellen. Nachdem sowohl seine klinischen Untersuchungen als auch das von ihm veranlasste Röntgen durchwegs unauffällige Befunde ergeben hatten, gelangte er zum nachvollziehbaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine organische Schädigung des Kniegelenks, jedoch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bestehe (vgl. vorstehend E. 4.1).
         Soweit SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ auf diese schlüssige Beurteilung von Dr. J.___ abstellte und festhielt, es sei von einer Fehlverarbeitung eines Unfalls auszugehen, da orthopädisch-chirurgisch kein Grund für das massive Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers gefunden werden könne (vorstehend E. 4.2), ist dies nicht zu beanstanden.
5.4     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer nach der im September 2005 durchgeführten Teilmeniskektomie weiterhin geklagten Beschwerden zu keinem Zeitpunkt einem (unfallbedingten) organischen Substrat zugeordnet werden konnten.
         Der Beschwerdeführer wurde medizinisch umfassend abgeklärt. Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von ihm erneut geltend gemachten Kniebeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 22. Juli 2005 beziehungsweise den dabei erlittenen Meniskusriss zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Von weiteren Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt wurden (Urk. 1 S. 2 Mitte), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
         Damit trifft die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 22. Juli 2005 gemeldeten Kniebeschwerden keine Leistungspflicht.
5.5     Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vor dem Unfall im Jahr 2005 ein völlig unauffälliges gesundes Knie vorgelegen habe, dieses seither jedoch stark beeinträchtigt sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3), ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, lässt sich doch allein gestützt auf die Formel „post hoc ergo propter hoc“ im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b.bb).
5.6     Ein krankheitswertiges, auf den Unfall zurückzuführendes psychisches Leiden ist weder (fachpsychiatrisch) ausgewiesen noch machte der Beschwerdeführer ein solches explizit geltend. In der Beschwerde stellte er sich vielmehr auf den Standpunkt, er sei kein psychischer Fall, sondern die körperlichen Beschwerden (Kniebeschwerden) stünden im Vordergrund (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3).
         Festzuhalten ist, dass selbst wenn vom Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens auszugehen wäre, dieser nicht in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Juli 2005 stünde: Der in Frage stehende Unfall ist maximal als einer im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht zu qualifizieren, womit die von Bundesgericht in BGE 115 V 133 zur Adäquanzbeurteilung entwickelten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten (BGE 115 V 133 E. 6c). Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu verneinen.
5.7     Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1), kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Urk. 9 S. 3 Ziff. 7.2), aus welcher hervorgeht, dass diese Rüge - wie aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 10/116, Urk. 10/127) - unberechtigt ist.
5.8         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im Oktober 2009 als Rückfall zum Unfall vom 22. Juli 2005 gemeldeten Beschwerden zu Recht verneinte.
         Mangels eines auf den Unfall vom 22. Juli 2005 zurückzuführenden Leidens besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.5) insbesondere weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.  
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).