UV.2011.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch memos Osmani
Rechtsberatung & Übersetzungen, Ernest Osmani
In der Ey 29, 8047 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 2), als er am 14. November 1984 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Contusio bulbi (Augapfelprellung) links erlitt (vgl. Urk. 12/4, 12/18 S. 1, siehe auch 12/1 S. 6 Ziff. 7), für welche die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2 Im September 2005 liess X.___, der seit 2004 als Bauarbeiter im Baugeschäft Z.___ tätig ist (vgl. Urk. 12/18 S. 2), der SUVA eine zunehmende Visusverschlechterung und chronische Kopfschmerzen melden (vgl. Urk. 12/5, 12/7 ff., 12/8, 12/70, 12/122/1-3, 12/122/4 = 3/1). Am 3. Oktober 2007 wurde in der Augenklinik des Universitätsspitals E.___ eine Kataraktoperation durchgeführt (Urk. 12/54, vgl. auch 12/74).
1.3 Nach einer Integritätsschadenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 3. April 2008 (Urk. 12/73), der insbesondere einen verminderten Fernvisus links von 0,1 festhielt (vgl. auch Urk. 12/74), bejahte die SUVA mit Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 12/76) - unter Verneinung eines Rentenanspruchs - den Anspruch von X.___ auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 %. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 (Urk. 12/99) verneinte die SUVA den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten chronischen Kopfschmerzen und dem Ereignis vom 14. November 1984. Gegen beide Verfügungen liess X.___ Einsprache erheben (Urk. 12/77, 12/85a, 12/102).
1.4 Nach Einholung weiterer medizinischer Stellungnahmen (Urk. 12/104 f., 12/107a, 12/109, 12/112, 12/117, 12/122) wies die SUVA mit Entscheid vom 21. Januar 2010 (Urk. 12/124) die Einsprache von X.___ (vom 7. Februar 2009 [Urk. 12/102]) gegen die Verfügung vom 20. Januar 2009 (Urk. 12/99) ab (Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Kopfschmerzen und dem Unfallereignis vom 14. November 1984). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 12/135 = 2) wies die SUVA sodann auch die Einsprache von X.___ (vom 19. April 2008 [Urk. 12/77]) gegen die Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 12/76) ab (Zusprache einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % und Verneinung des Rentenanspruchs).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) liess X.___ mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/1-4]) Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
1. Die Verfügung der SUVA vom 14. April 2008 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich zu gewähren.
3. Alles unter Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dazu liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht von Dr. med. B.___, Augenarzt FMH, Leitender Arzt der Klinik C.___, vom 16. November 2010 einreichen (Urk. 3/4). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift dem Gericht vom Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Mit Zuschrift vom 5. Februar 2011 (Urk. 7) wurde dem Gericht die verbesserte Beschwerdeschrift (Urk. 8) nachgereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-136]). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Frist des Beschwerdeführers für eine Replik ist am 27. Juni 2011 ungenutzt abgelaufen.
2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherungen (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 2006 S. 329 E. 3b).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund seiner verminderten Sehschärfe, während die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) - gestützt auf die Integritätseinbusse am linken Auge - zugesprochene Integritätsentschädigung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1 S. 6). Der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 (Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Kopfschmerzen und dem Ereignis vom 14. November 1984, Urk. 12/124) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz seines Leidens am linken Auge voll arbeitsfähig sei und eine volle Leistung erbringe bzw. er laut Arbeitgeberangabe einen unverminderten Lohn von Fr. 75'400.-- im Jahr 2010 erhalte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr in der Lage sein sollte, Baumaschinen und Kräne zu führen, nachdem er nun wieder ein Firmenauto führe. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechend eingeschränkt wäre, könnte er (gemäss dem Tabellenlohn für das Baugewerbe) ein Invalideneinkommen von Fr. 72'197.-- erzielen. In ihrer Beschwerdeantwort verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen im Gesundheitsfall höheren Validenlohn aufgrund einer - unwahrscheinlichen - beruflichen Weiterentwicklung (Urk. 11).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er ohne das unfallbedingte Augenleiden heute einer Tätigkeit als Bauführer nachgehen und dabei im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 95'036.90 erzielen würde. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 75'400.-- betrage der Invaliditätsgrad 20,66 %, weshalb er Anspruch auf eine entsprechende Rente habe.
3. In medizinischer Hinsicht gab der Versicherungsmediziner Dr. A.___ in Bezug auf die vorliegend streitige Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers am 3. April 2008 eine verminderte Sehschärfe links von 0,1 an, welche er auf eine traumatische Makulapathie (zentrale Netzhautveränderung) nach schwerer Contusio bulbi mit Aderhautruptur parafoveolär und subretinaler Fibrose zurückführte (Urk. 12/73; vgl. auch 12/74, 12/130; davor: 12/21.2, 12/22, 12/39.3, 12/44). Am 30. März 2009 hielt er fest (Urk. 12/112), der Beschwerdeführer sei als Maurer aus ophthalmologischer Sicht ganztags arbeitsfähig; wegen des eingeschränkten Visus links sei eine unfallbedingte Leistungseinbusse von maximal 20 % vorhanden (beziehungsweise zu erwarten).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die in Bezug auf die Fahreignung divergierende Auffassung von Dr. B.___ im nachgereichten Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 3/4) - nach welchem der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen bezüglich Sehschärfe und Gesichtsfeld für das Führen eines Personenwagens nicht erfüllt - die Beurteilung von Dr. A.___, welche auf zuverlässigen Vorakten beruht und überzeugend und nachvollziehbar begründet ist, nicht in Frage zu stellen. Die von Dr. B.___ - übrigens nach bestandener verkehrsmedizinischer Untersuchung/Prüfung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (vgl. Urk. 8 S. 4 Ziff. 3, 12/119/3 f., 12/132/2) - beschriebenen Befunde (Fernvisus rechts 0,5 bis 0,8 und links 0,2 bis 0,3) weichen insbesondere kaum von den bereits aktenkundigen Feststellungen ab. Im letzten - von Dr. A.___ berücksichtigten (vgl. Urk. 12/132/1) - zeitnahen Bericht von Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, vom 26. Mai 2010 (Urk. 12/132/2) wurden vergleichbare Sehschärfen angegeben (0,6 und 0,16).
4.
4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Vorliegend wirkt sich die vorhandene verminderte Sehschärfe des - beim bisherigen Arbeitgeber weiterarbeitenden - Beschwerdeführers offenkundig nicht auf sein Einkommen aus: Anlässlich der Besprechung vom 20. Mai 2010 erklärte der Arbeitgeber Z.___ (Urk. 12/133 S. 2), dass der aktuelle Lohn des Beschwerdeführers ein Leistungslohn sei und der Beschwerdeführer auch ohne Beschwerden den gleichen Lohn erzielen würde. Damit kann der zuletzt erzielte Verdienst des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 75'400.-- als Invalideneinkommen angenommen werden.
4.2 Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten, Verdienst angeknüpft. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht anzunehmen, dass dieser im Gesundheitsfall einer besser bezahlten Bauführertätigkeit nachgehen würde. Der Beschwerdeführer ist seit vielen Jahren als Bauarbeiter tätig und hat keine konkreten Schritte im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit als Bauführer oder Baupolier unternommen. Die angegebenen (Urk. 12/133 S. 2), von ihm 1989 absolvierten Führerprüfungen für Bauplatz-Maschinen (Erdbewegungsmaschinen und Turmkräne [vgl. Urk 12/85b, 12/85c]) genügen hiefür nicht; vielmehr bedürfte es Weiterbildungen etwa in den Bereichen Organisation, Produktion und Administration (vgl. Urk. 13/1 und 13/2). Damit ist aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall als Bauarbeiter tätig wäre.
In Bezug auf ein etwaiges, ebenfalls erwähntes (vgl. Urk. 12/133 S. 2) höheres Valideneinkommen als Führer von Bauplatz-Maschinen ist sodann zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Bewilligungen bereits 1989 erworben hatte, er diese in den Folgejahren jedoch nicht mit einem höheren Einkommen verwertet hat. Zum Vergleich sei Folgendes angemerkt: Angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung entspricht sein in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 21. Juni 2004 (Urk. 12/1 S. 5 Ziff. 3.1) angegebenes Bruttomonatseinkommen von im Jahr 2002 Fr. 5'200.-- - unter Annahme von 13 Monatslöhnen - im Jahr 2010 einem Validen-Jahreseinkommen von Fr. 75'189.-- (Fr. 67'600.-- : 1933 Pkte. x 2150 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt („Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010” [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/data/02]), welches, wie festzustellen ist, in etwa seinem aktuellen Jahreslohn entspricht. Überdies gab der jetzige Arbeitgeber am 4. September 2008 an (vgl. Urk. 12/91), dass wenn der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer eingesetzt würde, er einen höheren Lohn hätte, dies jedoch nie geplant gewesen sei (Urk. 12/91 S. 2). Demnach ist trotz der erworbenen Führerausweise für Bauplatz-Maschinen kein höheres Valideneinkommen des Beschwerdeführers anzunehmen.
4.3 Alles in allem ist in erwerblicher Sicht von gleichen Einkommen mit und ohne Gesundheitsschaden auszugehen, weshalb mangels Einkommenseinbusse kein Rentenanspruch besteht.
5. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- memos Osmani
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).