UV.2011.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Sch?rer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1948, hat folgende bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Unf?lle erlitten:
? 30. Juli 1979: Autounfall mit Verletzung an der rechten Schulter (Urk. 14/2; vgl. Urk. 14/5)
? 12. Januar 1981: R?ckenkontusion / Muskelzerrung (Urk. 13/1)
? 13. Oktober 2007: Schulterverletzung links (Urk. 11/1 Ziff. 4-6) / Leistenhernie rechts (vgl. Urk. 11/5)
? 25. Juni 2008: Autounfall (Urk. 12/1; vgl. Urk. 12/8)
???????? Mit Verf?gung vom 4. Juli 1980 sprach die SUVA dem Versicherten f?r die Folgen des Unfalls von 1979 eine Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 15 % zu Urk. 14/15).
???????? Mit Verf?gung vom 24. August 2010 sprach die SUVA dem Versicherten f?r die Folgen der Unf?lle von 1979 und 2007 eine Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 30 % und eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von 20.7 % zu (Urk. 14/112).
???????? Die dagegen vom Versicherten am 22. September 2010 erhobene Einsprache (Urk. 14/116) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 (Urk. 14/118 = Urk. 2) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm r?ckwirkend ab 1. Dezember 2009 eine angemessene, jedenfalls h?here Invalidenrente und Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
???????? Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdef?hrer am 7. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
???????? Am 28. M?rz 2012 reichte aufforderungsgem?ss (vgl. Urk. 16) die Invalidenversicherung ihre Akten (Urk. 18) ein.
???????? An einer am 24. Mai 2012 durchgef?hrten Instruktionsverhandlung regte der Referent eine vergleichsweise Streiterledigung an und setzte eine Frist f?r Vergleichsgespr?che (Prot. S. 3). Der Beschwerdef?hrer unterbreitete an der Instruktionsverhandlung einen Vorschlag. Die Beschwerdegegnerin teilte am 21. Juni 2012 mit, auf der Grundlage des vom Beschwerdef?hrer als ?usserstes Angebot bezeichneten Vorschlags sei ein Vergleich nicht m?glich (Urk. 23). Der Beschwerdef?hrer teilte am 25. Juni 2012 mit, die Beschwerdegegnerin habe seither das Gespr?ch nicht gesucht (Urk. 21), und reichte eine Honorarnote ein (Urk. 22/1-3). Dazu ?usserte sich die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2012 (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 15 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
???????? Erleidet der Bez?ger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer h?heren Invalidit?t f?hrt, so ist f?r die neue Rente aus beiden Unf?llen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahr vor dem Unfall bezogen h?tte, wenn fr?her kein versicherter Unfall eingetreten w?re (Art. 24 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV).
1.2???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invalidit?tsgrades in Sonderf?llen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3???? Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbst?tigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorger?ckte Alter erheblich als Ursache der Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit aus, so sind f?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitssch?digung erzielen k?nnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).
Als ?vorger?ckt? gilt ein Alter von rund 60 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 122 V 418 E. 1b S. 419).
Rechtsprechungsgem?ss setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV voraus, dass - nebst dem vorger?ckten Alter (BGE 122 V 418 E. 4c S. 242) - der physiologischen Altersgebrechlichkeit im gesamten Ursachenspektrum der Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten K?rpersch?digung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b S. 422). Gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung spricht, wenn die Stellenlosigkeit nicht auf einen vor dem Unfall gefassten Entschluss oder eine freiwillige Stellenaufgabe, sondern auf die Situation auf dem realen Arbeitsmarkt zur?ckzuf?hren ist (BGE 122 V 418 E. 4b S. 423).
1.4???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6???? Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen oder geistigen Integrit?t erleidet. Die Integrit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleistung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
???????? Gem?ss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?ngig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs. 2 gelten f?r die Bemessung der Integrit?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integrit?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integrit?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung festgesetzt (Abs. 3).

2.??????
2.1???? Strittig und zu pr?fen sind die H?he des versicherten Verdiensts, des Valideneinkommens, des Invalideneinkommens und der Integrit?tseinbusse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
2.2???? Beim versicherten Verdienst ging die Beschwerdegegnerin von einem - vor dem Unfall von 2007 bezogenen - Jahreslohn von Fr. 94'324.-- aus (Urk. 2 S. 10 ff. Ziff. 7).
???????? Der Beschwerdef?hrer stellte sich auf den Standpunkt, es seien zus?tzlich rund Fr. 6'104.-- f?r 13 Tage bezahlter Abwesenheit zu ber?cksichtigen und die resultierenden Fr. 100'428.-- entsprechend der bezogenen Rente um 15 % zu erh?hen, so dass jedenfalls der 2007 geltende H?chstbetrag von Fr. 106'800.-- erreicht werde (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 14/116 S. 3).
2.3???? Bei der Invalidit?tsbemessung ging die Beschwerdegegnerin von der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV aus, da der Beschwerdef?hrer ?lter als 60 Jahre sei und seit Dezember 2009 eine ?berbr?ckungsrente der Stiftung Flexibler Altersr?cktritt (FAR) beziehe (Urk. 2 S. 9 lit. c).
???????? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber auf den Standpunkt, er habe die Arbeit nicht altersbedingt, sondern aus gesundheitlichen Gr?nden nicht wieder aufgenommen (Urk. 1 S. 8 f.).
2.4???? Als hypothetisches Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin den m?glichen Verdienst ohne Unfall, den der Beschwerdef?hrer im mittleren Alter als Maurer erzielen k?nnte, ein, n?mlich Fr. 106'046.-- (Urk. 2 S. 9 Ziff. 6a).
???????? Demgegen?ber stellte sich der Beschwerdef?hrer auf den Standpunkt, massgebend sei das Einkommen, das er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 erzielt h?tte, das er mit (mindestens) Fr. 121'953.-- bezifferte (Urk. 1 S. 13 Ziff. 10).
2.5???? Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdef?hrer, der ?ber abgeschlossene Berufslehren als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur (FEAM) und Physiklaborant sowie Berufserfahrung im Ausland verf?ge und in seinem Berufsleben in der Baubranche als Schaler, Maurer, Vorarbeiter und Polier gearbeitet habe, im mittleren Alter umgeschult worden w?re, und st?tzte sich auf die Daten von f?nf T?tigkeiten der Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP) n?mlich Laborangestellter, Reiseb?roangestellter, Marketingassistent, Verkaufssachbearbeiter und Typograf (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 5d).
???????? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber auf den Standpunkt, auch im mittleren Alter w?re er nicht auf einen der genannten Berufe umgeschult worden, da er zeitlebens auf dem Bau gearbeitet habe und f?r eine B?rot?tigkeit ungeeignet sei (Urk. 1 S. 10 f.). Richtigerweise sei auf das Invalideneinkommen abzustellen, welches die Invalidenversicherung ermittelt habe, mithin Fr. 52'229.-- (Urk. 1 S. 12 f.).
2.6???? Bez?glich Integrit?tseinbusse ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass - nebst den auf 20.7 % veranschlagten Unfallfolgen an der rechten Schulter - gem?ss den von ihr genannten kreis?rztlichen Beurteilungen aus den Unf?llen von 2007 und 2008 keine Einbussen resultierten (Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 8d).
???????? Dem hielt der Beschwerdef?hrer entgegen, die kreis?rztlichen Beurteilungen seien nicht nachvollziehbar begr?ndet, die Folgen des Unfalls von 2008 seien nicht fach?rztlich abgekl?rt worden, und es sei zu pr?fen, ob ihm f?r - n?her bezeichnete - Entstellungen im Gesicht eine Integrit?tsentsch?digung zustehe (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 11).

3.
3.1???? Am 30. Juli 1979 erlitt der Beschwerdef?hrer in Y.___ auf dem R?ckweg von der Baustelle einen Autounfall (Urk. 14/2); dabei zog er sich eine Luxation der rechten Schulter mit Kapselreissung und Abriss des Tuberculum maius zu, welche am 1. August 1979 operiert wurde (Urk. 14/3).
???????? Eine kreis?rztliche Beurteilung ergab am 25. M?rz 1980 eine partielle Schultersteife, eine noch eingeschr?nkte Beweglichkeit der rechten Schulter, eine Dys?sthesie im Axillarbereich und eine leichte Muskelatrophie des M. deltoideus; das Arbeiten mit eleviertem Arm sei erschwert, die Kraft beim Lastentragen herabgesetzt (Urk. 14/10 S. 2).
???????? Mit Verf?gung vom 4. Juli 1980 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer ab April 1980 eine Rente entsprechend einem Invalidit?tsgrad von 15 % zu (Urk. 14/15).
3.2???? Nach einer am 12. Januar 1981 (auf einer Baustelle in Z.___) erlittenen R?ckenkontusion / Muskelzerrung (Urk. 13/1) wurde die Behandlung bei voller Arbeitsf?higkeit ab 4. Februar 1981 abgeschlossen und der Beschwerdef?hrer war Anfang M?rz 1981 beschwerdefrei (Urk. 13/8 S. 1 Ziff. 3).
3.3???? Am 13. Oktober 2007 zog sich der Beschwerdef?hrer gem?ss den Angaben in der Unfallmeldung beim Umstellen eines M?bels eine Verletzung der linken Schulter zu (Urk. 11/1 Ziff. 4-6 und 9). Am 8. November 2007 wurde eine Leistenhernie rechts operiert, die gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers beim gleichen Vorfall im Oktober 2007 aufgetreten war (Urk. 11/5).
Die ?rzte der A.___ Klinik nannten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2008 (Urk. 11/14) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- SLAP-L?sion mit dorsalem Ganglion mit konsekutivem Druck auf den N. suprascapularis Schulter links
- Status nach Schulterluxation vor ?ber 30 Jahren mit versp?teter Reposition und konsekutiver massiver Bewegungseinschr?nkung
???????? Sie empfahlen eine arthroskopische Entfernung des Ganglions und attestierten eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % als Akkordmaurer (S. 2).
???????? Am 16. April 2008 fand die genannte Arthroskopie statt (Urk. 11/39).
3.4???? Am 25. Juni 2008 erlitt der Beschwerdef?hrer als Autofahrer einen Selbstunfall (Urk. 12/12) und war bis am 30. Juni 2008 im Universit?tsspital B.___ (B.___) hospitalisiert, wo mit Austrittsbericht vom 17. Juli 2007 (Urk. 12/8) ein Verkehrsunfall nach Synkope mit Sch?del-Hirn-Trauma mit folgenden weiteren Diagnosen festgehalten wurde (S. 1):
- Commotio cerebri
- traumatische Bursaer?ffnung linkes Knie
- Status nach Bursektomie linkes Knie am 25. Juni 2008
- Rissquetschwunde (RQW) Augenlid links und Unterlippe
- Defektverletzung frontal beidseits mit Verlust des medialen Anteils der rechten Augenbraue
- Status nach Wundversorgung Augenlid und Unterlippe, tempor?re Defektdeckung Stirn mittels Epigard und Wundversorgung am 25. Juni 2008
- grosse Bisswunden Zungenober- und Unterseite
- Sternumkontusion
???????? Es wurde ?ber einen problemlosen postoperativen Verlauf berichtet; der Beschwerdef?hrer sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverh?ltnissen entlassen worden (S. 1 unten).
3.5???? Am 11. August 2008 erfolgte an der rechten Schulter eine inverse Arthroplastik Typ Promos (Urk 14/29).
3.6???? Am 19. Januar 2009 berichtete Kreis?rztin Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Orthop?dische Chirurgie FMH, ?ber ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 12/113 = Urk. 14/60). Sie f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer habe gem?ss eigenen Angaben betreffend rechte Schulter noch zweimal w?chentlich Physiotherapie und keine grossen Schmerzen, auch an der linken Schulter habe er keine grossen Probleme mehr; den Autounfall vom Juni 2008 betreffend habe er am linken Knie keine Beschwerden mehr und sei wegen der Defektverletzung frontal rechts ?ber der Augenbraue immer noch in der plastischen Chirurgie in Behandlung (S. 2 Ziff. 3.1).
???????? Berufsanamnestisch hielt sie fest, der Beschwerdef?hrer habe zun?chst 10 Jahre im Ausland gearbeitet und danach in der Schweiz im Akkord als Schalenmaurer und als FEAM; er sei seit zirka 10 Jahren in der gleichen Firma t?tig und arbeite dort als Vorarbeiter, habe aber auch selbst mitgearbeitet (S. 3 Ziff. 3.2).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrte sie aus, im Zeitpunkt der Implantation der Schulterprothese rechts (11. August 2008) habe punkto Autounfall eine volle Arbeitsf?higkeit bestanden und punkto linke Schulter eine volle Arbeitsf?higkeit mit Ausnahme von ?berkopfarbeiten und Heben von Lasten ?ber die Horizontale von mehr als 5 kg links (S. 5 Ziff. 5.2). Punkto der Unf?lle von 2007 und 2008 bestehe kein Integrit?tsschaden (S. 5 Ziff. 5.3). Punkto der rechten Schulter sei im Anschluss an die postoperative 6-Monatskontrolle ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen (S. 5 Ziff 5.2).
3.7???? Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie, beurteilte am 15. Juni 2009 den Integrit?tsschaden (Urk. 14/84) und f?hrte aus, gem?ss Tabelle 5 sei die schwere Omarthrose glenohumeral mit 10-25 % einzusch?tzen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Obergrenze (25 %) zu w?hlen. Da der urs?chliche Unfall aus dem Jahr 1979 datiere, dividierte PD Dr. D.___ diesen Wert durch 29 und multiplizierte mit 24, was 20.7 ergab.
Am 22. Juni 2009 berichtete PD Dr. D.___ ?ber seine am 15. Juni 2009 erfolgte Untersuchung insbesondere der rechten Schulter und f?hrte aus, anamnestisch und klinisch sei bereits heute von einem sehr guten Ergebnis auszugehen (Urk. 14/83 S. 3 Ziff. 5).
3.8???? Am 26. August 2009 erstattete PD Dr. D.___ eine abschliessende ?rztliche Beurteilung (Urk. 14/92). Er f?hrte aus, der Autoselbstunfall vom Juni 2008 sei folgenlos abgeschlossen worden. Der Unfall vom Oktober 2007 sei ebenfalls - mit Umschreibung einer eingeschr?nkten Zumutbarkeit - abgeschlossen worden, ohne dass ein Integrit?tsschaden habe festgestellt werden k?nnen (S. 1 Mitte).
???????? Die Verletzung aus dem Jahr 1979 habe im Jahr 2008 zur Implantation einer Endoprothese gef?hrt; der Integrit?tsschaden sei mit 20.7 % eingesch?tzt worden (S. 1).
???????? Bez?glich der linken Schulter sei am Zumutbarkeitsprofil (keine Arbeiten ?ber Kopf, keine Lasten ?ber 5 kg ?ber die Horizontale) festzuhalten (S. 2 oben).
???????? Bez?glich des rechten Schultergelenks sei ebenfalls das ?berkopfarbeiten nicht zuzumuten, das Heben und Tragen von sehr leichten Lasten bis Lendenh?he selten (S. 2).

4.
4.1???? Bez?glich der H?he des versicherten Verdiensts verm?gen beide Parteistandpunkte (vorstehend E. 2.2) nicht vollumf?nglich zu ?berzeugen. Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Ber?cksichtigung bestimmter zus?tzlicher Stunden ablehnte, steht in einem gewissen Widerspruch zur von ihr selber erstellten Berechnung des Jahresverdiensts im Zusammenhang mit der Ermittlung des Taggeldanspruchs (Urk. 11/96 = Urk. 12/104), zu der sich allerdings auch der Beschwerdef?hrer in Widerspruch versetzt, wenn er im vorliegenden Verfahren weitere Elemente beim versicherten Verdienst ber?cksichtigt wissen will. Andererseits ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass auch im Lichte von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV keine Veranlassung besteht, auf die Lohnverh?ltnisse vor dem Unfall von 1979 Bezug zu nehmen, hat dieser doch belegtermassen das Erwerbspotential des Beschwerdef?hrers - der beispielsweise am 26. Januar 1983 angegeben hat, als Polier ohne manuelle Arbeiten sei er nur wenig behindert und aktuell erleide er im Auslandeinsatz keine eigentliche Lohneinbusse (Urk. 14/16) - nicht nachhaltig beeintr?chtigt. Umso weniger kommt die vom Beschwerdef?hrer postulierte Aufwertung des effektiven versicherten Verdiensts um die der bereits laufenden Rente entsprechenden 15 % in Frage.
???????? In W?rdigung der gesamten Umst?nde sind keine Gr?nde ersichtlich, denen zufolge von der Berechnung abzur?cken w?re, welche die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2008 erstellt hat (Urk. 11/96 = Urk. 12/104) und die einen Jahresverdienst von Fr. 103?177.-- ergeben hat.
???????? In dieser H?he ist der versicherte Verdienst festzusetzen.
4.2???? Die Beschwerdegegnerin hat f?r die Invalidit?tsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf die hypothetischen Einkommensverh?ltnisse eines Versicherten im mittleren Alter abgestellt.
???????? Praxisgem?ss setzt dies voraus, dass der Versicherte bei Rentenbeginn rund 60 Jahre alt ist und dass dieses vorger?ckte Alter f?r die Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit eine wesentliche Bedeutung hat. Ist er aus arbeitsmarktlichen Gr?nden stellenlos und nicht freiwillig oder aufgrund eines vor dem Unfall gefassten Entschlusses, so spricht dies gegen die Anwendung dieser Sonderregel (vorstehend E. 1.3).
???????? Der Beschwerdef?hrer hat am 22. Oktober 2008 eine Vollmacht zugunsten der Stiftung flexibler Altersr?cktritt (FAR) unterzeichnet (Urk. 14/46). Der Unfall, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte, ereignete sich am 13. Oktober 2007 (vorstehend E. 3.3) und der Selbstunfall mit dem Auto am 25. Juni 2008 (vorstehend E. 3.4). Daraus ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der manifestierte Wille zur vorzeitigen Pensionierung in die Zeit nach den beiden genannten Unf?llen f?llt, was mithin gegen die Anwendung der genannten Sonderregel spricht.
???????? In den medizinischen Akten findet sich kein einziger Hinweis darauf, dass die Gesundheit und die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus Gr?nden der physiologischen Altersgebrechlichkeit eingeschr?nkt sein k?nnten; soweit Einschr?nkungen attestiert wurden, hingen sie offensichtlich mit nicht altersbedingten Gesundheitssch?den zusammen.
???????? Deshalb scheidet die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV klarerweise aus, und die Invalidit?t ist aufgrund der aktuellen hypothetischen Vergleichseinkommen zu bemessen.
4.3???? Bez?glich des hypothetischen Valideneinkommens machte der Beschwerdef?hrer geltend, das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 106?046.-- eingesetzte Jahreseinkommen (Urk. 14/112 S. 2) sei entsprechend der laufenden Rente um 15 % zu erh?hen (Urk. 14/116 S. 8 Ziff. 3). Dem kann aus den bereits dargelegten Gr?nden (vorstehend E. 4.1) nicht gefolgt werden.
???????? Im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst nahm der Beschwerdef?hrer sodann Bezug auf den von einem j?ngeren Kollegen erzielten Stundenlohn von Fr. 46.35 und gelangte zu einem Jahreslohn von Fr. 116?422.-- (Urk. 1 S. 7 f.). Die von ihm vorgenommene Umrechnung ist allerdings in einem Punkt fehlerhaft: Er ber?cksichtigte sowohl 2?112 Jahresstunden als auch einen Zuschlag von 10.6 % auf dem Stundenlohn als Entsch?digung f?r Ferien- und Freitage. Wenn jedoch zusammen mit dem Stundenlohn eine Ferien/Feiertagsentsch?digung ausgerichtet wird, so entf?llt die Lohnzahlung f?r die Stunden, die wegen Ferien oder Feiertagen arbeitsfrei sind; das ist gerade der Zweck des Zuschlags. Multipliziert man hingegen die Jahresarbeitszeit von 2?112 Stunden mit dem Stundenlohn, dann darf dieser nicht noch um eine Ferien/Feiertagsentsch?digung erh?ht werden, umfassen doch die genannten 2?112 Stunden (52.14 Wochen x 40.5 Stunden) sowohl Arbeits- als auch bezahlte Freizeit. Demzufolge w?re der vom Beschwerdef?hrer ermittelte Betrag um den zu Unrecht erfolgten Zuschlag von 10.6 % zu vermindern und es erg?be sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 105?282.-- (Fr. 116?442.-- : 1.106).
???????? Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 106?046.-- ist somit als h?her als das ausgehend von den Annahmen des Beschwerdef?hrers richtig berechnete, so dass darauf abzustellen ist.
4.4???? Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin f?nf DAP-Profile verwendet (vorstehend E. 2.5), deren Eignung f?r den Beschwerdef?hrer, der zeitlebens in der Baubranche t?tig gewesen ist, mehr als fraglich erscheint.
???????? Es ist als ?berwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdef?hrer auch mit dem erlittenen Gesundheitsschaden in der ihm vertrauten Baubranche t?tig w?re, in welcher er auch ?ber Berufs- und Fachkenntnisse verf?gt. Dementsprechend ist das Invalideneinkommen ausgehend vom entsprechenden mittleren Lohn gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, das 2008 Fr. 5?602.-- betrug (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Ziff. 45, Niveau 3, M?nner). Umgerechnet auf ein Jahr, die branchen?bliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94, Tab. B 9.2, lit. F) und angepasst an die branchenspezifische Nominalentwicklung von 2.0 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tab. B 10.2) ergibt dies im Jahr 2009 rund Fr. 71?483.-- (Fr. 5?602.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.02).
???????? Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erlittenen Schulterverletzungen dem Beschwerdef?hrer keine ?berkopfarbeit mehr erlauben und dass er beim Hantieren von Lasten erheblich beeintr?chtigt ist. Beides sind Aspekte, die f?r T?tigkeiten im Baugewerbe relativ typisch sind, so dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdef?hrer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf nehmen muss. Es rechtfertigt sich deshalb, vom statistischen Tabellenlohn den maximal zul?ssigen Abzug von 25 % vorzunehmen.
???????? Damit betr?gt das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2009 rund Fr. 53?612.-- (Fr. 71?483.-- x 0.75).
4.5???? Beim Valideneinkommen von Fr. 106?046.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53?612.-- betr?gt die Einkommenseinbusse Fr. 52?434.--, was einem Invalidit?tsgrad von rund 49 % entspricht.
???????? Damit hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine dementsprechende Invalidenrente.
4.6???? Zur Bemessung der Integrit?tsentsch?digung hat die Beschwerdegegnerin auf die entsprechenden kreis?rztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3.8) abgestellt.
???????? Auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 11) ist nicht ersichtlich, inwiefern die kreis?rztliche Sch?tzung des Integrit?tsschadens mangelhaft oder unzureichend begr?ndet sein sollte.
???????? Nachdem auch der Beschwerdef?hrer keine anderslautenden ?rztlichen Beurteilungen geltend gemacht hat, hat es mit der festgestellten Integrit?tseinbusse und zugesprochenen Integrit?tsentsch?digung sein Bewenden.
4.7???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der versicherte Verdienst Fr. 103?177.-- und die dem Beschwerdef?hrer zustehende Invalidenrente 49 % betr?gt. In diesem Sinne ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.

5.?????? Dem weitgehend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrer steht eine Prozessentsch?digung zu. Gem?ss der eingereichten Honorarnote (Urk. 22/3) ist (nebst Barauslagen von Fr. 137.--) ein Aufwand von 23.6 Stunden angefallen. Als gerechtfertigt erscheint dabei namentlich die Fakturierung von 7.4 Stunden im Zusammenhang mit der - ergebnislos gebliebenen - Instruktionsverhandlung, nicht jedoch der Aufwand von total 13.1 Stunden f?r die rund 13 Seiten Text umfassende Beschwerdeschrift.
???????? Insgesamt ist beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) die von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Prozessentsch?digung mit Fr. 3?700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
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Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2010 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der versicherte Jahresverdienst Fr. 103?177.-- betr?gt und ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 49 % besteht.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Rechtsanwalt Dr. Christian Sch?rer
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).