Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00014
[8C_666/2012]
Drucken
Zurück
UV.2011.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, hat folgende bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Unfälle erlitten:
– 30. Juli 1979: Autounfall mit Verletzung an der rechten Schulter (Urk. 14/2; vgl. Urk. 14/5)
– 12. Januar 1981: Rückenkontusion / Muskelzerrung (Urk. 13/1)
– 13. Oktober 2007: Schulterverletzung links (Urk. 11/1 Ziff. 4-6) / Leistenhernie rechts (vgl. Urk. 11/5)
– 25. Juni 2008: Autounfall (Urk. 12/1; vgl. Urk. 12/8)
Mit Verfügung vom 4. Juli 1980 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Unfalls von 1979 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu Urk. 14/15).
Mit Verfügung vom 24. August 2010 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen der Unfälle von 1979 und 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20.7 % zu (Urk. 14/112).
Die dagegen vom Versicherten am 22. September 2010 erhobene Einsprache (Urk. 14/116) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 (Urk. 14/118 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Am 28. März 2012 reichte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 16) die Invalidenversicherung ihre Akten (Urk. 18) ein.
An einer am 24. Mai 2012 durchgeführten Instruktionsverhandlung regte der Referent eine vergleichsweise Streiterledigung an und setzte eine Frist für Vergleichsgespräche (Prot. S. 3). Der Beschwerdeführer unterbreitete an der Instruktionsverhandlung einen Vorschlag. Die Beschwerdegegnerin teilte am 21. Juni 2012 mit, auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer als äusserstes Angebot bezeichneten Vorschlags sei ein Vergleich nicht möglich (Urk. 23). Der Beschwerdeführer teilte am 25. Juni 2012 mit, die Beschwerdegegnerin habe seither das Gespräch nicht gesucht (Urk. 21), und reichte eine Honorarnote ein (Urk. 22/1-3). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2012 (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahr vor dem Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre (Art. 24 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).
Als „vorgerückt“ gilt ein Alter von rund 60 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 122 V 418 E. 1b S. 419).
Rechtsprechungsgemäss setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV voraus, dass - nebst dem vorgerückten Alter (BGE 122 V 418 E. 4c S. 242) - der physiologischen Altersgebrechlichkeit im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b S. 422). Gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung spricht, wenn die Stellenlosigkeit nicht auf einen vor dem Unfall gefassten Entschluss oder eine freiwillige Stellenaufgabe, sondern auf die Situation auf dem realen Arbeitsmarkt zurückzuführen ist (BGE 122 V 418 E. 4b S. 423).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen sind die Höhe des versicherten Verdiensts, des Valideneinkommens, des Invalideneinkommens und der Integritätseinbusse (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
2.2 Beim versicherten Verdienst ging die Beschwerdegegnerin von einem - vor dem Unfall von 2007 bezogenen - Jahreslohn von Fr. 94'324.-- aus (Urk. 2 S. 10 ff. Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es seien zusätzlich rund Fr. 6'104.-- für 13 Tage bezahlter Abwesenheit zu berücksichtigen und die resultierenden Fr. 100'428.-- entsprechend der bezogenen Rente um 15 % zu erhöhen, so dass jedenfalls der 2007 geltende Höchstbetrag von Fr. 106'800.-- erreicht werde (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 14/116 S. 3).
2.3 Bei der Invaliditätsbemessung ging die Beschwerdegegnerin von der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV aus, da der Beschwerdeführer älter als 60 Jahre sei und seit Dezember 2009 eine Überbrückungsrente der Stiftung Flexibler Altersrücktritt (FAR) beziehe (Urk. 2 S. 9 lit. c).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe die Arbeit nicht altersbedingt, sondern aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder aufgenommen (Urk. 1 S. 8 f.).
2.4 Als hypothetisches Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin den möglichen Verdienst ohne Unfall, den der Beschwerdeführer im mittleren Alter als Maurer erzielen könnte, ein, nämlich Fr. 106'046.-- (Urk. 2 S. 9 Ziff. 6a).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, massgebend sei das Einkommen, das er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 erzielt hätte, das er mit (mindestens) Fr. 121'953.-- bezifferte (Urk. 1 S. 13 Ziff. 10).
2.5 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer, der über abgeschlossene Berufslehren als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur (FEAM) und Physiklaborant sowie Berufserfahrung im Ausland verfüge und in seinem Berufsleben in der Baubranche als Schaler, Maurer, Vorarbeiter und Polier gearbeitet habe, im mittleren Alter umgeschult worden wäre, und stützte sich auf die Daten von fünf Tätigkeiten der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) nämlich Laborangestellter, Reisebüroangestellter, Marketingassistent, Verkaufssachbearbeiter und Typograf (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 5d).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auch im mittleren Alter wäre er nicht auf einen der genannten Berufe umgeschult worden, da er zeitlebens auf dem Bau gearbeitet habe und für eine Bürotätigkeit ungeeignet sei (Urk. 1 S. 10 f.). Richtigerweise sei auf das Invalideneinkommen abzustellen, welches die Invalidenversicherung ermittelt habe, mithin Fr. 52'229.-- (Urk. 1 S. 12 f.).
2.6 Bezüglich Integritätseinbusse ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass - nebst den auf 20.7 % veranschlagten Unfallfolgen an der rechten Schulter - gemäss den von ihr genannten kreisärztlichen Beurteilungen aus den Unfällen von 2007 und 2008 keine Einbussen resultierten (Urk. 2 S. 13 f. Ziff. 8d).
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die kreisärztlichen Beurteilungen seien nicht nachvollziehbar begründet, die Folgen des Unfalls von 2008 seien nicht fachärztlich abgeklärt worden, und es sei zu prüfen, ob ihm für - näher bezeichnete - Entstellungen im Gesicht eine Integritätsentschädigung zustehe (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 11).
3.
3.1 Am 30. Juli 1979 erlitt der Beschwerdeführer in Y.___ auf dem Rückweg von der Baustelle einen Autounfall (Urk. 14/2); dabei zog er sich eine Luxation der rechten Schulter mit Kapselreissung und Abriss des Tuberculum maius zu, welche am 1. August 1979 operiert wurde (Urk. 14/3).
Eine kreisärztliche Beurteilung ergab am 25. März 1980 eine partielle Schultersteife, eine noch eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, eine Dysästhesie im Axillarbereich und eine leichte Muskelatrophie des M. deltoideus; das Arbeiten mit eleviertem Arm sei erschwert, die Kraft beim Lastentragen herabgesetzt (Urk. 14/10 S. 2).
Mit Verfügung vom 4. Juli 1980 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab April 1980 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15 % zu (Urk. 14/15).
3.2 Nach einer am 12. Januar 1981 (auf einer Baustelle in Z.___) erlittenen Rückenkontusion / Muskelzerrung (Urk. 13/1) wurde die Behandlung bei voller Arbeitsfähigkeit ab 4. Februar 1981 abgeschlossen und der Beschwerdeführer war Anfang März 1981 beschwerdefrei (Urk. 13/8 S. 1 Ziff. 3).
3.3 Am 13. Oktober 2007 zog sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Unfallmeldung beim Umstellen eines Möbels eine Verletzung der linken Schulter zu (Urk. 11/1 Ziff. 4-6 und 9). Am 8. November 2007 wurde eine Leistenhernie rechts operiert, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beim gleichen Vorfall im Oktober 2007 aufgetreten war (Urk. 11/5).
Die Ärzte der A.___ Klinik nannten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2008 (Urk. 11/14) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
-
SLAP-Läsion mit dorsalem Ganglion mit konsekutivem Druck auf den N. suprascapularis Schulter links
-
Status nach Schulterluxation vor über 30 Jahren mit verspäteter Reposition und konsekutiver massiver Bewegungseinschränkung
Sie empfahlen eine arthroskopische Entfernung des Ganglions und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Akkordmaurer (S. 2).
Am 16. April 2008 fand die genannte Arthroskopie statt (Urk. 11/39).
3.4 Am 25. Juni 2008 erlitt der Beschwerdeführer als Autofahrer einen Selbstunfall (Urk. 12/12) und war bis am 30. Juni 2008 im Universitätsspital B.___ (B.___) hospitalisiert, wo mit Austrittsbericht vom 17. Juli 2007 (Urk. 12/8) ein Verkehrsunfall nach Synkope mit Schädel-Hirn-Trauma mit folgenden weiteren Diagnosen festgehalten wurde (S. 1):
-
Commotio cerebri
-
traumatische Bursaeröffnung linkes Knie
-
Status nach Bursektomie linkes Knie am 25. Juni 2008
-
Rissquetschwunde (RQW) Augenlid links und Unterlippe
-
Defektverletzung frontal beidseits mit Verlust des medialen Anteils der rechten Augenbraue
-
Status nach Wundversorgung Augenlid und Unterlippe, temporäre Defektdeckung Stirn mittels Epigard und Wundversorgung am 25. Juni 2008
-
grosse Bisswunden Zungenober- und Unterseite
-
Sternumkontusion
Es wurde über einen problemlosen postoperativen Verlauf berichtet; der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden (S. 1 unten).
3.5 Am 11. August 2008 erfolgte an der rechten Schulter eine inverse Arthroplastik Typ Promos (Urk 14/29).
3.6 Am 19. Januar 2009 berichtete Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie FMH, über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 12/113 = Urk. 14/60). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben betreffend rechte Schulter noch zweimal wöchentlich Physiotherapie und keine grossen Schmerzen, auch an der linken Schulter habe er keine grossen Probleme mehr; den Autounfall vom Juni 2008 betreffend habe er am linken Knie keine Beschwerden mehr und sei wegen der Defektverletzung frontal rechts über der Augenbraue immer noch in der plastischen Chirurgie in Behandlung (S. 2 Ziff. 3.1).
Berufsanamnestisch hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe zunächst 10 Jahre im Ausland gearbeitet und danach in der Schweiz im Akkord als Schalenmaurer und als FEAM; er sei seit zirka 10 Jahren in der gleichen Firma tätig und arbeite dort als Vorarbeiter, habe aber auch selbst mitgearbeitet (S. 3 Ziff. 3.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, im Zeitpunkt der Implantation der Schulterprothese rechts (11. August 2008) habe punkto Autounfall eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden und punkto linke Schulter eine volle Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme von Überkopfarbeiten und Heben von Lasten über die Horizontale von mehr als 5 kg links (S. 5 Ziff. 5.2). Punkto der Unfälle von 2007 und 2008 bestehe kein Integritätsschaden (S. 5 Ziff. 5.3). Punkto der rechten Schulter sei im Anschluss an die postoperative 6-Monatskontrolle ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen (S. 5 Ziff 5.2).
3.7 Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, beurteilte am 15. Juni 2009 den Integritätsschaden (Urk. 14/84) und führte aus, gemäss Tabelle 5 sei die schwere Omarthrose glenohumeral mit 10-25 % einzuschätzen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Obergrenze (25 %) zu wählen. Da der ursächliche Unfall aus dem Jahr 1979 datiere, dividierte PD Dr. D.___ diesen Wert durch 29 und multiplizierte mit 24, was 20.7 ergab.
Am 22. Juni 2009 berichtete PD Dr. D.___ über seine am 15. Juni 2009 erfolgte Untersuchung insbesondere der rechten Schulter und führte aus, anamnestisch und klinisch sei bereits heute von einem sehr guten Ergebnis auszugehen (Urk. 14/83 S. 3 Ziff. 5).
3.8 Am 26. August 2009 erstattete PD Dr. D.___ eine abschliessende ärztliche Beurteilung (Urk. 14/92). Er führte aus, der Autoselbstunfall vom Juni 2008 sei folgenlos abgeschlossen worden. Der Unfall vom Oktober 2007 sei ebenfalls - mit Umschreibung einer eingeschränkten Zumutbarkeit - abgeschlossen worden, ohne dass ein Integritätsschaden habe festgestellt werden können (S. 1 Mitte).
Die Verletzung aus dem Jahr 1979 habe im Jahr 2008 zur Implantation einer Endoprothese geführt; der Integritätsschaden sei mit 20.7 % eingeschätzt worden (S. 1).
Bezüglich der linken Schulter sei am Zumutbarkeitsprofil (keine Arbeiten über Kopf, keine Lasten über 5 kg über die Horizontale) festzuhalten (S. 2 oben).
Bezüglich des rechten Schultergelenks sei ebenfalls das Überkopfarbeiten nicht zuzumuten, das Heben und Tragen von sehr leichten Lasten bis Lendenhöhe selten (S. 2).
4.
4.1 Bezüglich der Höhe des versicherten Verdiensts vermögen beide Parteistandpunkte (vorstehend E. 2.2) nicht vollumfänglich zu überzeugen. Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Berücksichtigung bestimmter zusätzlicher Stunden ablehnte, steht in einem gewissen Widerspruch zur von ihr selber erstellten Berechnung des Jahresverdiensts im Zusammenhang mit der Ermittlung des Taggeldanspruchs (Urk. 11/96 = Urk. 12/104), zu der sich allerdings auch der Beschwerdeführer in Widerspruch versetzt, wenn er im vorliegenden Verfahren weitere Elemente beim versicherten Verdienst berücksichtigt wissen will. Andererseits ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass auch im Lichte von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV keine Veranlassung besteht, auf die Lohnverhältnisse vor dem Unfall von 1979 Bezug zu nehmen, hat dieser doch belegtermassen das Erwerbspotential des Beschwerdeführers - der beispielsweise am 26. Januar 1983 angegeben hat, als Polier ohne manuelle Arbeiten sei er nur wenig behindert und aktuell erleide er im Auslandeinsatz keine eigentliche Lohneinbusse (Urk. 14/16) - nicht nachhaltig beeinträchtigt. Umso weniger kommt die vom Beschwerdeführer postulierte Aufwertung des effektiven versicherten Verdiensts um die der bereits laufenden Rente entsprechenden 15 % in Frage.
In Würdigung der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, denen zufolge von der Berechnung abzurücken wäre, welche die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2008 erstellt hat (Urk. 11/96 = Urk. 12/104) und die einen Jahresverdienst von Fr. 103‘177.-- ergeben hat.
In dieser Höhe ist der versicherte Verdienst festzusetzen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat für die Invaliditätsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf die hypothetischen Einkommensverhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter abgestellt.
Praxisgemäss setzt dies voraus, dass der Versicherte bei Rentenbeginn rund 60 Jahre alt ist und dass dieses vorgerückte Alter für die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung hat. Ist er aus arbeitsmarktlichen Gründen stellenlos und nicht freiwillig oder aufgrund eines vor dem Unfall gefassten Entschlusses, so spricht dies gegen die Anwendung dieser Sonderregel (vorstehend E. 1.3).
Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 2008 eine Vollmacht zugunsten der Stiftung flexibler Altersrücktritt (FAR) unterzeichnet (Urk. 14/46). Der Unfall, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte, ereignete sich am 13. Oktober 2007 (vorstehend E. 3.3) und der Selbstunfall mit dem Auto am 25. Juni 2008 (vorstehend E. 3.4). Daraus ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der manifestierte Wille zur vorzeitigen Pensionierung in die Zeit nach den beiden genannten Unfällen fällt, was mithin gegen die Anwendung der genannten Sonderregel spricht.
In den medizinischen Akten findet sich kein einziger Hinweis darauf, dass die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus Gründen der physiologischen Altersgebrechlichkeit eingeschränkt sein könnten; soweit Einschränkungen attestiert wurden, hingen sie offensichtlich mit nicht altersbedingten Gesundheitsschäden zusammen.
Deshalb scheidet die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV klarerweise aus, und die Invalidität ist aufgrund der aktuellen hypothetischen Vergleichseinkommen zu bemessen.
4.3 Bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens machte der Beschwerdeführer geltend, das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 106‘046.-- eingesetzte Jahreseinkommen (Urk. 14/112 S. 2) sei entsprechend der laufenden Rente um 15 % zu erhöhen (Urk. 14/116 S. 8 Ziff. 3). Dem kann aus den bereits dargelegten Gründen (vorstehend E. 4.1) nicht gefolgt werden.
Im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst nahm der Beschwerdeführer sodann Bezug auf den von einem jüngeren Kollegen erzielten Stundenlohn von Fr. 46.35 und gelangte zu einem Jahreslohn von Fr. 116‘422.-- (Urk. 1 S. 7 f.). Die von ihm vorgenommene Umrechnung ist allerdings in einem Punkt fehlerhaft: Er berücksichtigte sowohl 2‘112 Jahresstunden als auch einen Zuschlag von 10.6 % auf dem Stundenlohn als Entschädigung für Ferien- und Freitage. Wenn jedoch zusammen mit dem Stundenlohn eine Ferien/Feiertagsentschädigung ausgerichtet wird, so entfällt die Lohnzahlung für die Stunden, die wegen Ferien oder Feiertagen arbeitsfrei sind; das ist gerade der Zweck des Zuschlags. Multipliziert man hingegen die Jahresarbeitszeit von 2‘112 Stunden mit dem Stundenlohn, dann darf dieser nicht noch um eine Ferien/Feiertagsentschädigung erhöht werden, umfassen doch die genannten 2‘112 Stunden (52.14 Wochen x 40.5 Stunden) sowohl Arbeits- als auch bezahlte Freizeit. Demzufolge wäre der vom Beschwerdeführer ermittelte Betrag um den zu Unrecht erfolgten Zuschlag von 10.6 % zu vermindern und es ergäbe sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 105‘282.-- (Fr. 116‘442.-- : 1.106).
Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 106‘046.-- ist somit als höher als das ausgehend von den Annahmen des Beschwerdeführers richtig berechnete, so dass darauf abzustellen ist.
4.4 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Profile verwendet (vorstehend E. 2.5), deren Eignung für den Beschwerdeführer, der zeitlebens in der Baubranche tätig gewesen ist, mehr als fraglich erscheint.
Es ist als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch mit dem erlittenen Gesundheitsschaden in der ihm vertrauten Baubranche tätig wäre, in welcher er auch über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt. Dementsprechend ist das Invalideneinkommen ausgehend vom entsprechenden mittleren Lohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, das 2008 Fr. 5‘602.-- betrug (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Ziff. 45, Niveau 3, Männer). Umgerechnet auf ein Jahr, die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94, Tab. B 9.2, lit. F) und angepasst an die branchenspezifische Nominalentwicklung von 2.0 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tab. B 10.2) ergibt dies im Jahr 2009 rund Fr. 71‘483.-- (Fr. 5‘602.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.02).
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erlittenen Schulterverletzungen dem Beschwerdeführer keine Überkopfarbeit mehr erlauben und dass er beim Hantieren von Lasten erheblich beeinträchtigt ist. Beides sind Aspekte, die für Tätigkeiten im Baugewerbe relativ typisch sind, so dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf nehmen muss. Es rechtfertigt sich deshalb, vom statistischen Tabellenlohn den maximal zulässigen Abzug von 25 % vorzunehmen.
Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2009 rund Fr. 53‘612.-- (Fr. 71‘483.-- x 0.75).
4.5 Beim Valideneinkommen von Fr. 106‘046.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘612.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 52‘434.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 49 % entspricht.
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine dementsprechende Invalidenrente.
4.6 Zur Bemessung der Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin auf die entsprechenden kreisärztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3.8) abgestellt.
Auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 11) ist nicht ersichtlich, inwiefern die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens mangelhaft oder unzureichend begründet sein sollte.
Nachdem auch der Beschwerdeführer keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen geltend gemacht hat, hat es mit der festgestellten Integritätseinbusse und zugesprochenen Integritätsentschädigung sein Bewenden.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der versicherte Verdienst Fr. 103‘177.-- und die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente 49 % beträgt. In diesem Sinne ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.
5. Dem weitgehend obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 22/3) ist (nebst Barauslagen von Fr. 137.--) ein Aufwand von 23.6 Stunden angefallen. Als gerechtfertigt erscheint dabei namentlich die Fakturierung von 7.4 Stunden im Zusammenhang mit der - ergebnislos gebliebenen - Instruktionsverhandlung, nicht jedoch der Aufwand von total 13.1 Stunden für die rund 13 Seiten Text umfassende Beschwerdeschrift.
Insgesamt ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Prozessentschädigung mit Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2010 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der versicherte Jahresverdienst Fr. 103‘177.-- beträgt und ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 49 % besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).