Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00018
UV.2011.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 18. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt als Krankenpfleger, war ab Juli 2004 als arbeitslos gemeldet und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 17/1). Während eines Aufenthalts in seinem Heimatland Y.___ verspürte er am 15. Februar 2005 beim Versuch, mit aufgestützter rechter Hand auf ein Mäuerchen zu springen, plötzlich sehr starke Schmerzen in der rechten Schulter, die bereits durch ein im Jahr 2003 erlittenes Sturzereignis beeinträchtigt war (Urk. 17/1 und Urk. 17/9 S. 2). Einige Tage später, am 18. Februar 2005, erlitt er zudem einen Stromschlag in der rechten Hand, als er wegen eines Stromausfalls mit zwei Stromkabeln hantierte und im Dunkeln versuchte, eines der Kabel an einen anderen Anschluss anzuschliessen. Als er dabei mit der rechten Hand beide Kabelenden berührte, erlitt er den Stromschlag. Die unter Strom stehenden Kabelenden konnte der Versicherte nur durch grosse Kraftanstrengung und Auseinanderziehen der Arme von der rechten Hand lösen, wodurch er mit dem Rücken gegen eine Holztüre fiel. Nach dem Stromschlag hatten sich die Schulterbeschwerden verstärkt (Urk. 17/9 S. 1). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete sich X.___ aufgrund der am 15. und 18. Februar 2005 erlittenen Ereignisse bei der SUVA zum Bezug von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung an (Urk. 17/1). Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 verneinte die SUVA die Voraussetzung eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und wies den Anspruch auf Leistungen ab (Urk. 17/12). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 17/14 und 17/15) und machte geltend, dass die Beschwerden der rechten Schulter Folgen der beiden Unfälle vom Februar 2005 seien (Urk. 17/15). Die SUVA nahm daraufhin weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 17/18-23 und Urk. 17/25-27). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, wurde zwar ein vielfältiger, die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Vorzustand an der rechten Schulter festgestellt, aber auch eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) diagnostiziert, welche wahrscheinlich auf die Unfallereignisse vom 15. und 18. Februar 2005 zurückgeführt wurde (Urk. 17/26 S. 4 und 5). Daraufhin zog die SUVA am 20. Dezember 2006 die angefochtene Verfügung zurück und erbrachte Taggelder und Heilbehandlungen (Urk. 17/32).
     Am 4. April 2007 wurde die Sehnenruptur durch eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion saniert (Urk. 17/42-43). Aufgrund des positiven Krankheitsverlaufes teilte die SUVA dem Versicherten am 24. Juli 2007 mit, dass sie mit einer maximal vierwöchigen Ausreise in sein Heimatland einverstanden sei und Anfang September 2007 seine Arbeitsfähigkeit neu bestimmt werden solle. Die SUVA hielt weiter fest, dass falls der Versicherte sich dann noch im Ausland befinde, ab dem 1. September 2007 von einer 50%igen und ab dem 1. November 2007 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und das Taggeld entsprechend vergütet werde (Urk. 17/52). Da der Versicherte am 7. September 2007 einen Flug für seine Ferien in sein Heimatland gebucht hatte, teilte er der SUVA am 30. August 2007 mit, dass er mit dem vorgesehenen Abklärungstermin Anfang September und der in Aussicht gestellten Reduktion der Taggelder per 1. September 2007 nicht einverstanden sei, da die SUVA angekündigt habe, die Abklärung im August 2007 zu veranlassen (Urk. 17/58). Gestützt auf den Arztbericht der Klinik A.___ vom 6. August 2007, worin nach einer sonographischen Untersuchung eine gute Schulterbeweglichkeit und geringe Restbeschwerden festgestellt werden konnten, so dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. September und einer gänzlichen ab 1. November 2007 ausgegangen wurde (Urk. 17/56), erachtete die SUVA weitere Abklärungen als unnötig. Sie verfügte am 4. Oktober 2007 die angekündigte Reduktion der Taggelder per 1. September 2007 und deren Einstellung per 1. November 2007. Diese Verfügung wurde ungeöffnet und mit dem Hinweis, dass der Versicherte nicht mehr an der angegebenen Adresse wohne, der SUVA retourniert (Urk. 17/60). Vom Einwohnermeldeamt B.___ erhielt die SUVA im Oktober 2007 die Auskunft, dass sich der Versicherte abgemeldet habe und nach Y.___ zurückgereist sei (Urk. 17/61).
Am 24. Juni 2009 sprach X.___ bei der SUVA am Schalter vor, teilte mit, dass er vor 2 Tagen mit seiner Familie aus Y.___ in die Schweiz eingereist sei. Er wollte wissen, ob die SUVA ihm finanzielle Hilfe oder Hilfe bei der Suche einer Arbeit anbiete, da er aufgrund der Verletzung an der rechten Schulter bei der Suche einer Arbeit eingeschränkt sei (Urk. 17/63). Die SUVA händigte dem Versicherten bei dieser Besprechung die erwähnte Verfügung vom 4. Oktober 2007 aus (Urk. 17/63). Der Versicherte wurde von der SUVA darauf aufmerksam gemacht, dass er eine allfällige Verschlechterung der Schulterbeschwerden rechts als Rückfall anmelden müsste. Am 9. Juli 2009 meldete der behandelnde Arzt Dr. C.___ einen Rückfall und informierte über die veranlassten Abklärungen (Urk. 17/64). Am 10. September 2009 ersuchte der Versicherte durch seinen Hausarzt um Prüfung seines Taggeldanspruchs für die Zeit, während der er in Y.___ geweilt hatte (Urk. 17/67). Mit Bezugnahme auf ein Schreiben vom 17. September 2009 (Urk. 17/69) und nach entsprechendem Gesuch des Versicherten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 17/77) teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 17/78) mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass sich die Unfallfolgen nicht verschlimmert hätten und keine Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung angezeigt sei. Übernommen würden von der SUVA jedoch fortan vereinzelt Schmerzmittel. Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Integration Handicap, Einsprache erheben und die Ausrichtung von Taggeldern und medizinischen Behandlungen beantragen (Urk. 17/81 und Urk. 17/87). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 17/93/1-6) veranlasste die SUVA eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 17/94), welche am 21. September 2010 durchgeführt wurde (Urk. 17/98). Nachdem der Versicherte auf eine Stellungnahme zum Bericht der kreisärztlichen Untersuchung verzichtet hatte, erliess die SUVA am 7. Dezember 2010 den abweisenden Einspracheentscheid (Urk. 17/106) und hielt daran fest, dass beim Versicherten keine leistungspflichtigen Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien.
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___, nun vertreten durch Rechtsanwältin Dürst, am 24. Januar 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es seien ihm Taggelder und die Kosten für die medizinische Behandlung der Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden anzuordnen, da nach wie vor unfallkausale Folgen der Ereignisse von 2005 vorlägen. Zudem stellte X.___ das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 1. und 18. März 2011 liess der Beschwerdeführer neue Arztberichte einreichen (Urk. 11, 12, 13 und 14). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 (Urk. 18) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Dürst für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 21 und 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5     Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen).

2.
2.1     Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass beim Beschwerde-führer eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) diagnostiziert worden war, welche auf die Ereignisse vom 15. und 18. Februar 2005 zurückzuführen war (Urk. 17/26 S. 4 und 5), woraufhin die SUVA die gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbrachte. Nachdem die Sehnenruptur am 4. April 2007 durch eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion saniert worden war (Urk. 17/42-43), stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. November 2007 ein. Strittig ist hingegen, ob die nach der Rückkehr in die Schweiz geklagten Beschwerden erneut eine Leistungspflicht der SUVA auszulösen vermögen, indem sie auf die Ereignisse vom 15. und 18. Februar 2005 zurückzuführen sind.
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Schulteroperation im April 2007 keine Beschwerdeverbesserung gebracht habe und nach wie vor unfallkausale Folgen der Ereignisse von 2005 vorlägen (Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden). Insbesondere seien eine Supraspinatussehne in Kontinuität, leichte Unterflächenveränderungen, Subscapularis, Infraspinatus, und neben als degenerativ qualifizierte auch entzündliche Veränderungen des AC-Gelenks und im Glenoid sowie ein degenerativer Labrumriss kaudal und vetrokaudal festgestellt worden. Zudem sei auch von Seiten des Kreisarztes bildgebend eine leichte, begleitende Tendinopathie und Entzündungsreaktion bzw. eine "gewisse" PHS festgestellt worden, welche den Kreisarzt zum Schluss hätten kommen lassen, dass der Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfspfleger sei eine schwere Tätigkeit, da er regelmässig Patienten unter Einsatz seiner Schulter zu tragen habe. Damit lägen unfallkausale Folgen vor, welche neben dem Anspruch auf medizinische Behandlungen bis zum Rentenentscheid Anspruch auf Taggelder begründeten (Urk. 1 S. 3).
2.3     Dagegen stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 21. September 2010 (Urk. 17/98) auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer keine leistungspflichtigen Unfallfolgen ausgewiesen seien und die zugestandene Übernahme von einzelnen Schmerzmitteln als Entgegenkommen zu werten sei (Urk. 2 S. 3).

3.
3.1     Bevor geprüft wird, ob und allenfalls welche unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2010 bestanden, ist zu prüfen, ob dies der erste diesbezügliche Entscheid ist, oder ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig über die Leistungspflicht der SUVA im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. und 18. Februar 2005 entschieden worden war, da dies eine verbindliche Ausgangsbasis für die heute zu beurteilende Unfallkausalität der Beschwerden darstellen würde.
         Aufgrund der Akten steht fest, dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 eröffnet hat, dass sie gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 6. August 2007, davon ausgehe, dass er ab dem 1. September 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger wieder zu 50 % und ab dem 1. November 2007 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 17/59). Diese Verfügung wurde ungeöffnet und mit dem Hinweis, dass der Versicherte nicht mehr an der angegebenen Adresse wohne, an die SUVA retourniert (Urk. 17/60). Der Beschwerdeführer hatte der SUVA zwar am 30. August 2007 mitgeteilt, dass er am 7. September 2007 einen Flug für Ferien in sein Heimatland gebucht habe und nicht mit einer Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2007 ohne Neubestimmung der Situation einverstanden sei, gab aber an, dass er gerne die Rückmeldung der SUVA erwarte (Urk. 17/58). Über das dauerhafte Verlassen der Schweiz hatte der Beschwerdeführer die SUVA nicht informiert und er hatte auch keine neue Adresse angegeben. Erst vom Einwohnermeldeamt B.___ erhielt die SUVA in der Folge die Auskunft, dass sich der Versicherte abgemeldet habe und nach Y.___ zurückgereist sei (Urk. 17/61). Da der Beschwerdeführer vom damals noch pendenten Leistungsfall Kenntnis hatte und ihm auch die Tatsache bekannt war, dass die SUVA die Entscheide über ihre Leistungspflicht schriftlich mitteilt, wäre er gehalten gewesen, der SUVA seine dauerhafte Abreise und eine neue Zustelladresse bekannt zu geben, oder er wäre mindestens verpflichtet gewesen, selbst für die Postweiterleitung zu sorgen. Dies hat er jedoch schuldhaft unterlassen. Da die Eröffnung einer Verfügung eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist, entfaltet sie daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Die Verfügung vom 4. Oktober 2007 ist daher als dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet zu qualifizieren und sie ist mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen.
3.2     Ausgehend von der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2007 ist daher ab 1. November 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspfleger auszugehen. Anzufügen dabei ist, dass zwar damals nicht ausdrücklich über die Einstellung der Heilbehandlungen verfügt wurde. Im massgebenden Bericht der Klinik A.___ vom 6. August 2007 wurde jedoch nicht mehr von notwendigen Behandlungen und von nur noch geringen Restbeschwerden berichtet (Urk. 17/56). Nachdem in der Folge während fast zwei Jahren seitens des Beschwerdeführers keine Heilbehandlungen und auch keine Verfügung über die Weiterausrichtung von solchen verlangt wurde (vgl. BGE 134 V 145), hat der Grundfall auch hinsichtlich der Heilbehandlungen als abgeschlossen zu gelten. Zu prüfen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seither verschlechtert hat beziehungsweise ob der Beschwerdeführer einen unfallkausalen Rückfall erlitten hat.

4.
4.1     Die Verfügung vom 4. Oktober 2007 stützte sich damals auf den Bericht der Klinik A.___ vom 6. August 2007 (Urk. 17/56). Damals wurde bei der rechten Schulter nach Arthroskopie und Reinsertion sonografisch der Befund erhoben, dass die Supraspinatussehne in Kontinuität und Subscapularis, Biceps longus und Infraspinatus intakt seien. In der Bursa subdeltoidea und im Sulcus bicipotalis wurde wenig Erguss festgestellt. Aufgrund der guten Beweglichkeit und der geringen Restbeschwerden und dem sonographischen Befund wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit als Krankenpfleger attestiert.
4.2
4.2.1   Der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 stützt sich auf die kreisärztliche Untersuchung vom 21. September 2010 durch Kreisarzt Dr. Z.___ (Urk. 17/98).
         Dr. Z.___ führte seine Untersuchungen in Kenntnis der Vorakten durch und fasste diese in seinem Bericht zusammen (Urk. 17/98 S. 1-5). Die durchgeführten eigenen Untersuchungen der rechten Schulter ergaben unauffällige trophische Verhältnisse bei reizlosen Einstichstellen nach Arthroskopie, eine freie passive Beweglichkeit bei massiv schmerzhaft angegebenem, eingeschränktem passivem und aktivem Bewegungsumfang sowie eine leichte Druckdolenz im AC-Gelenk und subacromial. Bildgebend bewiesen seien die Sehnen in Kontinuität und höchstens eine leichte, begleitende Tendinopathie und Entzündungsreaktion. Infektbefunde wurden keine festgestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seinen Arm seit etwa sechs Jahren nicht gebrauchen zu können, was zu einer vollständigen Atrophie der Schulter-/Arm- und Handmuskulatur und der vollständigen Verkümmerung der rechten oberen Extremität hätte führen müssen. Dies sei jedoch überhaupt nicht der Fall gewesen; die Untersuchung habe eine symmetrische obere rechte Extremität zu links ergeben. Weiter gab Dr. Z.___ an, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung insgesamt als sehr selbstlimitierend und schmerzausweitende Persönlichkeit erlebt wurde (Urk. 17/98 S. 8).
         Bezüglich der natürlichen Kausalität hielt Dr. Z.___ fest, dass aufgrund der beschriebenen Befunde und der Interpretation medizinisch eine sehr zurückhaltend zu beurteilende einschränkende Situation vorliege. Einerseits würden massivste Beschwerden angegeben und demonstriert, andererseits seien fast ausschliesslich unauffällige klinische Befunde und wenig bestätigende bildgebende Befunde festzustellen (mit Ausnahme der Halswirbelsäule mit den zervikalen, degenerativen Veränderungen). Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter seien mit den durchgeführten Untersuchungen nicht erklärbar. Damit ergäbe sich unfallbedingt bezüglich der rechten Schulter, dass keine wesentliche Einschränkung bestehe. Nachvollziehbar seien leichte Schmerzen (Es wurde eine Operation durchgeführt; zudem bestehe eine leichte Entzündungssituation). Der fast vollständige Ausschluss des Gebrauchs des rechten Armes in der Untersuchungssituation sei trotzdem nicht nachvollziehbar, insbesondere wegen der trophischen Verhältnisse. Abschliessend kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass für die rechte Schulter keine wesentlichen Behandlungen notwendig seien; vereinzelt seien Schmerzmittel denkbar. Es bestünde eine gewisse PHS bei unauffälliger Trophik; bildgebend seien aber intakte Verhältnisse nachgewiesen. (Urk. 17/98 S. 9-10).
         Zusammenfassend kam Dr. Z.___ in seinem Bericht zum Schluss, dass die Abklärungen an der rechten Schulter keine wesentlichen Schädigungen ergeben hätten, so dass sowohl die ab 1. November 2007 verfügte volle Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt gewesen und auch im Zeitpunkt der Untersuchung am 21. September 2010 nach wie vor gerechtfertigt sei. Betreffend Zumutbarkeitsprofil erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Konstituion für sehr schwere und schwere Arbeiten als nicht geeignet; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar.
4.2.2   Der Bericht von Dr. Z.___ basiert auf eigenen und umfassenden Untersuchungen, welche in Kenntnis der Vorakten erfolgten, die geklagten Beschwerden berücksichtigten, und er hat die Schlussfolgerung medizinisch einleuchtend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt. Der Bericht erfüllt daher die rechtssprechungsgemässen, beweisrechtlichen Voraussetzungen, weshalb darauf abzustellen ist.
4.2.3   Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Klinik A.___ vom 8. und 21 Februar 2011 sowie vom 8. März 2011 und 7. Juli 2011 (Urk. 12, 14 und 22/1), nichts zu ändern. Keiner, der im Übrigen nach Erlass des Einspracheentscheides erstellten Berichte, enthält relevante Hinweise auf eine bildgebend nachgewiesene, wesentliche Verschlechterung der ursprünglichen Unfallfolgen. Es wurden zwar an der von den beiden Unfällen ursprünglich betroffenen Supraspinatussehne wieder objektivierbare Befund erhoben, wie im Besonderen aus dem Bericht der Klinik A.___ vom 7. Juli 2011 hervorgeht (Urk. 22/1). Die Ärzte äusserten sich jedoch in ihrer Beurteilung klar dahingehend, dass es sich dabei nur um eine leichte Progredienz der schon früher festgestellten Befunde handelte, deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Versicherten zudem als unklar erachtet wurde. So bezeichneten die Ärzte die multiplen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als multifaktoriell und sie kamen denn auch zum Schluss, dass trotz der Befunde aus schulterorthopädischer Sicht keine Therapie mehr angezeigt sei (Urk. 22/1).
         Damit ist erstellt, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aus unfall-versicherungsrechtlicher Sicht keine relevante, wesentliche Verschlechterung der medizinischen Situation vorgelegen hat, die zur Annahme eines Rückfalls oder von Spätfolgen führen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in der Honorarnote vom 2. Juli 2012 (Urk. 33/1-2) einen Gesamtaufwand von 16,17 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 48.00 (zuzüglich MWSt) sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 3'543.90 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu vergüten.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, wird mit Fr. 3'543.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).