UV.2011.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1984, arbeitete bei der Y.___ Kantonalbank und war bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft gegen Unf?lle versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2009 (Urk. 7/Z1) teilte die Versicherte mit, sie habe sich am 16. April 2009 im Yosemite Nationalpark in den USA bei einem Fehltritt die Kniescheibe ausgerenkt. Die Erstbehandlung erfolgte im Z.___ Regional Medical Center in den USA. Der die Versicherte nach ihrer R?ckkehr in die Schweiz behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Oberarzt Orthop?die Uniklinik B.___, diagnostizierte eine Patellaluxation mit kleinem oss?rem Ausriss der medialen Seite der Patella rechts (Erstluxation, Urk. 7/ZM1).
1.2???? Die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft holte in der Folge bei der Versicherten eine Hergangs-Schilderung ein (vgl. Urk. 7/Z5). Nach Verg?tung der Heilungskosten schloss die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft den Fall am 23. Oktober 2009 (Urk. 7/Z12) brieflich ab. Auf Schreiben der Versicherten vom 20. November 2009 hin (Urk. 7/Z13), verg?tete die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft die noch ausstehenden Kosten des Spitalaufenthalts in den USA (Urk. 7/Z15).
1.3???? Am 30. M?rz 2010 erstattete der Arbeitgeber der Versicherten eine R?ckfallmeldung (Urk. 7/Z16), worauf die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft mit Verf?gung vom 20. August 2010 ausf?hrte, dass die Gesundheitssch?digung den Unfallbegriff nicht erf?lle, sondern diese krankheits- und degenerativ bedingt sei, weshalb die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung eingestellt bleibe (Urk. 7/Z24 S. 2 f.). Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte am 1. September 2010 Einsprache (Urk. 7/Z26), welche die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft am 29. November 2010 abwies (Urk. 7/Z32 = Urk. 2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalls vom 16. April 2009 zuzusprechen und auszurichten, unter Nachzahlung der aufgelaufenen Kosten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. M?rz 2011 ersuchte die Z?rich Versicherungs-Gesellschaft um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 31. M?rz 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1).
1.2???? Ein Unfall ist gem?ss Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper, die eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3
1.3.1?? Gem?ss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt:???? a.???????? Knochenbr?che;b.?? Verrenkungen von Gelenken;???? c.?????? Meniskusrisse;d.???? Muskelrisse;e.???????? Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.??????? Bandl?sionen;h.???? Trommelfellverletzungen.Diese Aufz?hlung der den Unf?llen gleichgestellten K?rpersch?digungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3.2?? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfall?hnlichen K?rpersch?digungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungew?hnlichkeit s?mtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erf?llt sein m?ssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines ?usseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des K?rpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnf?lligen, eben unfall?hnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den K?rper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Ausl?ser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgez?hlten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitssch?digung vor. Kein unfall?hnliches Ereignis liegt in all jenen F?llen vor, in denen der ?ussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der f?r eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitssch?den typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erf?llt ist das Erfordernis des ?usseren sch?digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn f?r die Bejahung eines ?usseren, auf den menschlichen K?rper sch?digend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gef?hrdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz f?hrende T?tigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa f?r viele sportliche Bet?tigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Sch?digung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung berufen. Erf?llt ist demgegen?ber das Erfordernis des ?usseren sch?digenden Faktors bei ?nderungen der K?rperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung h?ufig zu k?rpereigenen Traumen f?hren k?nnen, so etwa beim pl?tzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch ?ussere Einfl?sse unkontrollierbaren ?nderungen der K?rperlage (BGE 129 V 467 ff. E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend f?r die Bejahung eines ?usseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Sch?digungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der allt?glichen Lebensverrichtung f?hrenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3).
1.3.3?? Im bereits erw?hnten Entscheid BGE 129 V 468 E. 4.1 hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfall?hnlichen K?rpersch?digung in Bezug auf die einzelnen ?sinnf?lligen Vorf?lle? kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines ?usseren Faktors (neben den bereits oben erw?hnten) insbesondere auch in folgenden F?llen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren W?schekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer H?he von 60 cm aus einem Bahngep?ckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; br?skes Umdrehen beim Kochen in Richtung K?chenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Kn?chels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht das Vorliegen eines ?usseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden f?hre, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen ?nachts bei Drehbewegungen und nach l?ngerem Gehen?.
2.
2.1???? Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2009 (Urk. 7/Z1) schilderte die Beschwerdef?hrerin den Ereignishergang wie folgt: ?Keine grosse Aktion, aber Kombination von Abstehen und wenig nach rechts Abdrehen. Lauter Knacks und Kniescheiben-Ausrenkung.?
???????? In der Hergangs-Schilderung vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/Z5) hielt die Beschwerdef?hrerin fest: ?Ich habe mir einen Dessertteller geholt. Da Musik lief, habe ich mich zwischen gehen und tanzen bewegt. Die Bewegung war mit Schwung. Ich habe den rechten Fuss normal abgestellt und den Oberk?rper gleichzeitig nach rechts gedreht. Pl?tzlich schoss ein Schmerz durchs Knie, es knackte laut und ich klappte zusammen, die Kniescheibe befand sich etwa 4 cm rechts von der normalen Stelle?. Auf die Frage hin, ob sie diese oder eine ?hnliche T?tigkeit schon fr?her verrichtet habe, f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, dass es eine allt?gliche Bewegung gewesen sei, welche zur Verletzung gef?hrt habe. Sie habe diese Bewegung schon oft gemacht, jedoch ohne solche Folgen.
In ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2011 (Urk. 1 S. 2) schilderte die Beschwerdef?hrerin den Vorfall wie folgt: ?Am 16. April 2009 am Abend um etwa zehn Uhr sassen wir ums Feuer, assen Dessert (Schokoladenbanane in Alufolie im Feuer) und h?rten Musik. Da es mein iPod war und die anderen einige Musikstile aus Europa nicht kannten, liess ich unter anderem deutsche elektronische Musik laufen. Sie lachten dar?ber, wie man wohl dazu tanze. Ich holte einen Teller mit Schokoladennachschub vom unweit entfernten Tisch und tanzte zur?ck zum Feuer. Es war etwas zwischen Gehen und Tanzen, mit den F?ssen jeweils ein Schritt nach vorne, mit dem Oberk?rper Rotationsbewegungen nach rechts und links, das Ganze im schnellen Takt um Auf- und Abbewegungen. Die Anderen am?sierten sich beim Zusehen und ich tanzte beschwingt weiter, bis mir beim Zusammenkommen aller Melodie- und Takt-Elemente ohne Vorwarnung die Kniescheibe rausknallte. Die Bewegung, welche das Luxieren provozierte, war das Absetzen des rechten Fusses auf dem unebenen Zeltplatzgel?nde nach vorn (Fuss in Normalstellung, gerade nach vorn mit Gewichtsverlagerung vom linken auf den rechten Fuss) bei gleichzeitig schwungvollem Abdrehen von Oberk?rper und H?fte nach rechts bis zum ?ussersten Drehpunkt. Die Rotationsbewegung passierte mit Schwung, sie war kr?ftig und schnell. Die Kraft des Drehmoments, welche durch das Verdrehen der Beinachse vom Oberk?rper her nach rechts von der gegenrichtigen Kraft des statischen Unterbeins die Bewegung im Knie abrupt stoppte, verdr?ngte die Kniescheibe h?rbar von der Normallage weg nach rechts. Der Schmerz war schneller und st?rker als alles andere. Mein Bein konnte mich nicht mehr halten. Ich krachte unter gigantischen Schmerzen zu Boden und schnappte schreiend nach Luft. Ich hielt mit beiden H?nden mein rechtes Knie und sp?rte den Knochen etwa vier Zentimeter rechts vom eigentlichen Knie herausragen."
2.2???? Aufgrund des aktenm?ssigen Geschehensablaufs ist nicht von einer unkoordinierten Bewegung, welche zu einer Patellaluxation gef?hrt h?tte, auszugehen. Mangels eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
2.3???? Zu pr?fen ist, ob das Ereignis vom 16. April 2009 unfall?hnlich war. Die von Dr. A.___ diagnostizierte Patellaluxation mit kleinem oss?rem Ausriss der medialen Seite der Patella (Urk. 7/ZM1) f?llt unter den Begriff der Verrenkungen von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Gem?ss Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Orthop?die, besteht bei der Beschwerdef?hrerin keine krankhafte Vorerkrankung im Sinne einer Trocheadysplasie oder einer Patelladysplasie. Er f?hrte aus, es sei nicht klar, wie ein krankhafter Vorzustand bestehen solle, welcher die eindeutig traumatisch bedingten ligament?ren und kartilagin?ren L?sionen, wie sie typischerweise nach Patellaluxationen vork?men, erkl?ren sollte (Urk. 3).
3.?????? Den jederzeit koh?renten Schilderungen der Beschwerdef?hrerin ?ber den Vorfall vom 16. April 2009 ist zu entnehmen, dass sie sich in einer Gangart zwischen Tanzen und Gehen, mit dem Oberk?rper Rotationsbewegungen nach rechts und links machend, fortbewegte. Die Bewegung, welche das Luxieren der Patella ausgel?st hat, war mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit das Absetzen des rechten Fusses auf dem unebenen Zeltplatzgel?nde bei gleichzeitiger Rotationsbewegung von Oberk?rper und H?fte nach rechts (Urk. 1 S. 2).
???????? Der geschilderte Bewegungsablauf ist nicht als normaler allt?glicher Bewegungsablauf zu qualifizieren, auch wenn die Beschwerdef?hrerin erw?hnte, sich manchmal so zu bewegen (Urk. 7/Z5 Ziff. 2.3). Sie sprach von Rotationsbewegungen des Oberk?rpers nach rechts und links im schnellen Takt mit Auf- und Abbewegungen. Insbesondere d?rften auch die Sichtverh?ltnisse um 22.00 Uhr abends ungen?gend gewesen sein, wodurch auf unebenem Boden ausgef?hrt, dem Geschehensablauf ein gesteigertes Gef?hrdungspotential inh?rent war. Namentlich kann nicht von einer normalen physiologischen Beanspruchung des K?rpers gesprochen werden.
???????? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 16. April 2009 das Erfordernis des ?usseren sch?digenden Faktors erf?llt, da die schwungvollen Rotationsbewegungen auf unebenem Gel?nde bei schlechten Sichtverh?ltnissen - gegen?ber einem normalen Bewegungsablauf - eine T?tigkeit mit allgemein gesteigertem Gef?hrdungspotenzial darstellte. Es ist daher von einem unfall?hnlichen Mechanismus auszugehen.
4.?????? Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. April 2009 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft vom 29. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte f?r die Folgen des Ereignisses vom 16. April 2009 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).