Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00019[8C_628/2012]
UV.2011.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1984, arbeitete bei der Y.___ Kantonalbank und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2009 (Urk. 7/Z1) teilte die Versicherte mit, sie habe sich am 16. April 2009 im Yosemite Nationalpark in den USA bei einem Fehltritt die Kniescheibe ausgerenkt. Die Erstbehandlung erfolgte im Z.___ Regional Medical Center in den USA. Der die Versicherte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie Uniklinik B.___, diagnostizierte eine Patellaluxation mit kleinem ossärem Ausriss der medialen Seite der Patella rechts (Erstluxation, Urk. 7/ZM1).
1.2     Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft holte in der Folge bei der Versicherten eine Hergangs-Schilderung ein (vgl. Urk. 7/Z5). Nach Vergütung der Heilungskosten schloss die Zürich Versicherungs-Gesellschaft den Fall am 23. Oktober 2009 (Urk. 7/Z12) brieflich ab. Auf Schreiben der Versicherten vom 20. November 2009 hin (Urk. 7/Z13), vergütete die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die noch ausstehenden Kosten des Spitalaufenthalts in den USA (Urk. 7/Z15).
1.3     Am 30. März 2010 erstattete der Arbeitgeber der Versicherten eine Rückfallmeldung (Urk. 7/Z16), worauf die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 20. August 2010 ausführte, dass die Gesundheitsschädigung den Unfallbegriff nicht erfülle, sondern diese krankheits- und degenerativ bedingt sei, weshalb die Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung eingestellt bleibe (Urk. 7/Z24 S. 2 f.). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1. September 2010 Einsprache (Urk. 7/Z26), welche die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 29. November 2010 abwies (Urk. 7/Z32 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2011 Beschwerde mit dem Antrag, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalls vom 16. April 2009 zuzusprechen und auszurichten, unter Nachzahlung der aufgelaufenen Kosten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2011 ersuchte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 31. März 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3
1.3.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:     a.         Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3).
1.3.3   Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 E. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führe, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.

2.
2.1     Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2009 (Urk. 7/Z1) schilderte die Beschwerdeführerin den Ereignishergang wie folgt: „Keine grosse Aktion, aber Kombination von Abstehen und wenig nach rechts Abdrehen. Lauter Knacks und Kniescheiben-Ausrenkung.“
         In der Hergangs-Schilderung vom 10. Juni 2009 (Urk. 7/Z5) hielt die Beschwerdeführerin fest: „Ich habe mir einen Dessertteller geholt. Da Musik lief, habe ich mich zwischen gehen und tanzen bewegt. Die Bewegung war mit Schwung. Ich habe den rechten Fuss normal abgestellt und den Oberkörper gleichzeitig nach rechts gedreht. Plötzlich schoss ein Schmerz durchs Knie, es knackte laut und ich klappte zusammen, die Kniescheibe befand sich etwa 4 cm rechts von der normalen Stelle“. Auf die Frage hin, ob sie diese oder eine ähnliche Tätigkeit schon früher verrichtet habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es eine alltägliche Bewegung gewesen sei, welche zur Verletzung geführt habe. Sie habe diese Bewegung schon oft gemacht, jedoch ohne solche Folgen.
In ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2011 (Urk. 1 S. 2) schilderte die Beschwerdeführerin den Vorfall wie folgt: „Am 16. April 2009 am Abend um etwa zehn Uhr sassen wir ums Feuer, assen Dessert (Schokoladenbanane in Alufolie im Feuer) und hörten Musik. Da es mein iPod war und die anderen einige Musikstile aus Europa nicht kannten, liess ich unter anderem deutsche elektronische Musik laufen. Sie lachten darüber, wie man wohl dazu tanze. Ich holte einen Teller mit Schokoladennachschub vom unweit entfernten Tisch und tanzte zurück zum Feuer. Es war etwas zwischen Gehen und Tanzen, mit den Füssen jeweils ein Schritt nach vorne, mit dem Oberkörper Rotationsbewegungen nach rechts und links, das Ganze im schnellen Takt um Auf- und Abbewegungen. Die Anderen amüsierten sich beim Zusehen und ich tanzte beschwingt weiter, bis mir beim Zusammenkommen aller Melodie- und Takt-Elemente ohne Vorwarnung die Kniescheibe rausknallte. Die Bewegung, welche das Luxieren provozierte, war das Absetzen des rechten Fusses auf dem unebenen Zeltplatzgelände nach vorn (Fuss in Normalstellung, gerade nach vorn mit Gewichtsverlagerung vom linken auf den rechten Fuss) bei gleichzeitig schwungvollem Abdrehen von Oberkörper und Hüfte nach rechts bis zum äussersten Drehpunkt. Die Rotationsbewegung passierte mit Schwung, sie war kräftig und schnell. Die Kraft des Drehmoments, welche durch das Verdrehen der Beinachse vom Oberkörper her nach rechts von der gegenrichtigen Kraft des statischen Unterbeins die Bewegung im Knie abrupt stoppte, verdrängte die Kniescheibe hörbar von der Normallage weg nach rechts. Der Schmerz war schneller und stärker als alles andere. Mein Bein konnte mich nicht mehr halten. Ich krachte unter gigantischen Schmerzen zu Boden und schnappte schreiend nach Luft. Ich hielt mit beiden Händen mein rechtes Knie und spürte den Knochen etwa vier Zentimeter rechts vom eigentlichen Knie herausragen."
2.2     Aufgrund des aktenmässigen Geschehensablaufs ist nicht von einer unkoordinierten Bewegung, welche zu einer Patellaluxation geführt hätte, auszugehen. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
2.3     Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 16. April 2009 unfallähnlich war. Die von Dr. A.___ diagnostizierte Patellaluxation mit kleinem ossärem Ausriss der medialen Seite der Patella (Urk. 7/ZM1) fällt unter den Begriff der Verrenkungen von Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Gemäss Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie, besteht bei der Beschwerdeführerin keine krankhafte Vorerkrankung im Sinne einer Trocheadysplasie oder einer Patelladysplasie. Er führte aus, es sei nicht klar, wie ein krankhafter Vorzustand bestehen solle, welcher die eindeutig traumatisch bedingten ligamentären und kartilaginären Läsionen, wie sie typischerweise nach Patellaluxationen vorkämen, erklären sollte (Urk. 3).

3.       Den jederzeit kohärenten Schilderungen der Beschwerdeführerin über den Vorfall vom 16. April 2009 ist zu entnehmen, dass sie sich in einer Gangart zwischen Tanzen und Gehen, mit dem Oberkörper Rotationsbewegungen nach rechts und links machend, fortbewegte. Die Bewegung, welche das Luxieren der Patella ausgelöst hat, war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Absetzen des rechten Fusses auf dem unebenen Zeltplatzgelände bei gleichzeitiger Rotationsbewegung von Oberkörper und Hüfte nach rechts (Urk. 1 S. 2).
         Der geschilderte Bewegungsablauf ist nicht als normaler alltäglicher Bewegungsablauf zu qualifizieren, auch wenn die Beschwerdeführerin erwähnte, sich manchmal so zu bewegen (Urk. 7/Z5 Ziff. 2.3). Sie sprach von Rotationsbewegungen des Oberkörpers nach rechts und links im schnellen Takt mit Auf- und Abbewegungen. Insbesondere dürften auch die Sichtverhältnisse um 22.00 Uhr abends ungenügend gewesen sein, wodurch auf unebenem Boden ausgeführt, dem Geschehensablauf ein gesteigertes Gefährdungspotential inhärent war. Namentlich kann nicht von einer normalen physiologischen Beanspruchung des Körpers gesprochen werden.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 16. April 2009 das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, da die schwungvollen Rotationsbewegungen auf unebenem Gelände bei schlechten Sichtverhältnissen - gegenüber einem normalen Bewegungsablauf - eine Tätigkeit mit allgemein gesteigertem Gefährdungspotenzial darstellte. Es ist daher von einem unfallähnlichen Mechanismus auszugehen.

4.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. April 2009 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 29. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte für die Folgen des Ereignisses vom 16. April 2009 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).