UV.2011.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1945 geborene X.___ war seit 1987 als Mitarbeiter in der Containerreinigung bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 23. April 2009 rutschte er während der Reinigungstätigkeit aus und erlitt durch einen umstürzenden Tank Kontusionen an Schädel, Thorax und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Kontusion/Distorsion der oberen Sprunggelenke (Urk. 9/3). Nach stationärem Aufenthalt im Spital Z.___ (23. bis 26. April 2009, Urk. 9/3) und Spital A.___ (26. April bis 4. Mai 2009, Urk. 9/30, und 18. Mai bis 4. Juni 2009, Urk. 9/17) sowie zwecks Rehabilitation vom 4. bis zum 24. Juni 2009 in der Klinik B.___ (Urk. 9/32) wurde X.___ während sechs Wochen (5. August bis 17. September 2009, Urk. 9/39) in der Klinik C.___ behandelt, von wo er trotz beobachteter Zustandsverbesserung (Urk. 9/46 S. 3) mit persistierender Schmerz- und Schwindelsymptomatik austrat (Urk. 9/46 S. 4). Nachdem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 19. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit aus orthopädisch/unfalltraumatologischer Sicht als nicht mehr begründet erachtet hatte (Urk. 9/47 S. 4), stellte die SUVA mangels Adäquanz der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis ihre Leistungen per 15. November 2009 ein (Verfügung vom 6. November 2009, Urk. 9/51). Dagegen erhob der Krankenversicherer von X.___ am 12. November 2009 (Urk. 9/55) vorsorgliche Einsprache, welche er am 23. Dezember 2009 (Urk. 9/71) zurückzog. Veranlasst durch die vom Versicherten am 9. Dezember 2009 (Urk. 9/62) erhobene Einsprache, zog die SUVA den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Dezember 2009 (Urk. 9/68 mit zwei Berichten des Spitals A.___ Urk. 9/66-67) bei, ersuchte den Kreisarzt Dr. D.___ um ergänzende Stellungnahme (Nachtrag vom 27. Januar 2010, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2009, Urk. 9/79) und liess schliesslich eine Beurteilung durch SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, (ärztliche Beurteilung vom 24. März 2010, Urk. 9/97) sowie durch SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (neurologische Beurteilung vom 5. Mai 2010, Urk. 9/99) erstellen. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2. Hiergegen liess X.___ am 24. Januar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2011 (Urk. 8 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 9/1-112) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen und der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch mit Eingabe vom 5. April 2011 (Urk. 11) zurückgezogen hatte, hielt er mit Replik vom 30. August 2011 an seinen Anträgen fest (Urk. 18), während die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik verzichtete (Eingabe vom 6. September 2011, Urk. 22).
3. Die gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2011 (Urk. 9/112) erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens IV.2011.00239 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es hätten keinerlei objektivierbare Befunde festgestellt werden können, welche auf das Unfallereignis vom 23. April 2009 zurückzuführen wären (Urk. 2 S. 4). Die mittels MRI vom 20. November 2009 visualisierte Läsion der Sehne des Musculus peroneus und Tendinitis der Achillessehne seien gestützt auf die fundierte Beurteilung von Dr. F.___ nicht als unfallbedingt zu qualifizieren. Den heute noch geklagten Beschwerden fehle es mithin an einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderweitig klar nachweisbaren strukturellen Veränderung (Urk. 2 S. 5), weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fällen bei psychischer Fehlentwicklung die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (Urk. 2 S. 6) und beim Vorliegen eines mittelschweren Unfalles (Urk. 2 S. 7) mangels erfüllter Kriterien zu verneinen sei (Urk. 2 S. 9). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, im Anschluss an das Unfallereignis sei nie von mittlerweilen geklagten Augenbeschwerden die Rede gewesen, und die blosse Möglichkeit des Zusammenhangs mit dem Unfall genüge nicht zur Begründung eines Leistungsanspruches (Urk. 8 S. 3). Weil die psychische Problematik bereits kurz nach dem Unfallereignis vorherrschend gewesen sei, sei auch die Adäquanzprüfung zu Recht nach BGE 155 V 133 erfolgt. Und endlich sei der Fallabschluss nach beendeter Heilbehandlung der physischen Gesundheitsschäden korrekt vorgenommen worden (Urk. 8 S. 4).
1.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer insbesondere dafür, die psychotherapeutisch-psychiatrischen Empfehlungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht umgesetzt worden, so dass mögliche Verbesserungen hinsichtlich der seelischen Unfallfolgen nicht im erwünschten Umfang hätten erreicht werden können. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, die nach und wohl aufgrund des Unfallereignisses aufgetretenen Augenbeschwerden zu untersuchen, weshalb die Abklärungen nicht genügten (Urk. 1 S. 7-8). Schliesslich sei die Adäquanz der Beschwerden mit dem fraglichen schweren - und nicht bloss mittelschweren - Unfallereignis zu bejahen (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.3.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
3.
3.1 Dem Polizeirapport vom 7. Mai 2009 (Urk. 9/18) zufolge war der Beschwerdeführer - dessen Arbeitsverhältnis war am 19. März 2009 (Urk. 9/46 S. 2) per 30. Juni 2009 aus wirtschaftlichen Gründen nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt worden (Urk. 9/23) - am 23. April 2009 mit der Reinigung von leeren, 116 kg schweren Stahlcontainern beschäftigt, als es ihm schwindlig wurde. Beim Versuch, sich am Rand des äussersten Containers festzuhalten, kippte der Tank, und der Beschwerdeführer fiel rücklings, mit dem Container auf seinem Oberkörper liegend, zu Boden (Urk. 9/18 S. 3). In der Folge wurde er mit der REGA ins Spital Z.___ geflogen, wo eine Schädel-, Thorax- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Kontusion bei bekanntem lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie eine Kontusion/Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) beidseits diagnostiziert wurden (Zusammenfassung der Krankengeschichte, 23. bis zum 26. April 2009, Urk. 9/3). Der Wert der Glasgow-Komaskala (GSC) betrug 15. Keine der durchgeführten Bildgebungen lieferte Hinweise auf eine ossäre Läsion, und die klinischen Untersuchungen blieben auch im Verlauf ohne pathologischen Befund. Die Ärzte berichteten, die Mobilisation habe sich trotz Hilfe der Physiotherapie aufgrund der vorbestehenden lumbovertebralen Schmerzsymptomatik als relativ schwierig gestaltet. Bis zum 3. Mai 2009 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
3.2 Aus dem Bericht vom 3. Juni 2009 (Urk. 9/17) des Spitals A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 26. April bis zum 4. Mai 2009 stationär aufhielt, ergibt sich neben den bereits bekannten Diagnosen jene einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Status nach Sturz am 23. April 2009. Es wird ausgeführt, nach wie vor leide der Beschwerdeführer an starken Schmerzen und verspüre bereits nach wenigen Schritten mit Stöcken starken Drehschwindel.
3.3 Am 9. Juni 2009 (Urk. 9/15) ersuchte die Klinik B.___ die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für weitere sieben Tage. Aktuell sei der Beschwerdeführer bei gebesserter Mobilität im 3-Punkte-Gang rechts entlastend ca. 50 m sicher und selbständig mobil. Dennoch sei unter Anpassung der analgetischen Medikation weitere intensive Physiotherapie dringend notwendig, um den Beschwerdeführer in die ambulante Weiterbehandlung zu entlassen. Mit Austrittsbericht vom 24. Juli 2009 (Urk. 9/32) machten die Ärzte der Klinik aktenkundig, dass sich der Rehabilitationsverlauf aufgrund der starken Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremität sowie am Rücken rechtsseitig bis zum Hinterkopf (Occiput) als prolongiert erwiesen habe. Zwar hätten Übungen unter Vollbelastung des rechten Beins durchgeführt werden können, ein Gehen ohne Stock sei jedoch für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. In leicht gebessertem Allgemeinzustand habe er am 24. Juni 2009 ins häusliche Umfeld entlassen werden können.
Gegenüber der Beschwerdegegnerin legte med. prakt. H.___ am 22. Juni 2009 (Urk. 9/21) dar, der Beschwerdeführer habe während des Aufenthaltes gute Fortschritte erzielt. Leider benütze er aber nach wie vor zwei Gehstöcke. Wegen der Schmerzen und Zukunftsängste sei eine Psychotherapie eingeleitet worden.
3.4 Vom 5. August bis zum 17. September 2009 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (Bericht vom 17. September 2009, Urk. 9/46). Deren Ärzte notierten, die Symptomatik mit Schwindel, Albträumen und wiederholt auftretenden Schmerzen sei im Rahmen einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion nach Ausspruch der Kündigung der 22-jährigen Arbeitsstelle im März 2009 und dem anschliessenden Sturz während der Arbeit zu sehen. Der Beschwerdeführer habe deutlich beschrieben, dass er in der Woche nach der Kündigung unter Schwindel, Zukunftsängsten, starkem Grübeln etc. gelitten sowie Wut und Ärger über die Vorgesetzten verspürt habe. Seit dem Unfallereignis vom 23. April 2009 leide er zusätzlich unter einem Schmerzsyndrom, für welches bisher kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können. Bei Austritt aus der Klinik hätten Schwindel und Schmerzen im rechten Bein persistiert, wobei als krankheitsaufrechterhaltende Faktoren die fehlende Aussicht auf genügende finanzielle Absicherung und das Fehlen einer Aufgabe nach der massiven Kränkung durch den Arbeitsplatzverlust zu sehen seien. An Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie als Nebendiagnosen und Belastungsfaktoren Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56.0) und ein geringes Einkommen/ungenügende Sozialversicherung/Unterstützung (ICD-10: Z.59.7) genannt. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt über starke Schmerzen im Nacken, Rücken, im rechten Bein, Kopf und Brustbereich geklagt, während des Aufenthaltes jedoch nur selten eine Schmerzmedikation benötigt habe. Er habe differenzieren können, dass der Schwindel und die Kopfschmerzen sich bei psychisch belastenden Situationen verstärkten und nicht gleichbleibend vorhanden waren. Wenngleich eine allgemeine Zustandsverbesserung beobachtbar gewesen sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Eigenwahrnehmung berichtet, die Therapien würden nichts bringen (Urk. 9/46 S. 3). Bei Klinikaustritt habe er sodann die ihm im geschützten Bereich angebotene Arbeitsstelle aufgrund der Überzeugung, dass dies nicht möglich sei, abgelehnt. Ebenso habe er das Angebot, die Tagesklinik zu besuchen, nicht angenommen, da er wegen Schwindel gestürzt sei und sich den täglichen Weg daher nicht zutraue. Nachdem er für den ambulanten Besuch (2 mal wöchentlich) der Ergotherapie in der Klinik habe gewonnen werden können, sei der Beschwerdeführer in affektiv ausgeglichener Stimmungslage, bei persistierender Schmerz- und Schwindelproblematik in die alten Verhältnisse entlassen worden (Urk. 9/46 S. 4).
3.5 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 22. September 2009 (Urk. 9/38) eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), nannte eine schwierige psychosoziale Situation (kranke Ehefrau, fünf schulpflichtige Kinder) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Weil der Beschwerdeführer wegen Schwindel und der Schwierigkeit, sich einen Transport zu organisieren, nicht in ihre Praxis nach J.___ kommen könne, wünsche er eine Nachbehandlung bei seinem Hausarzt, Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin.
3.6 Am 5. Oktober 2009 (Urk. 9/40) ersuchte Dr. K.___ die Beschwerdegegnerin um kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, welcher sich aus somatischer Sicht längst hätte erholen müssen. Allerdings habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt, welche seiner Meinung nach darauf zurückzuführen sei, dass die psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers zuwenig angegangen worden seien. Seines Erachtens sei nur mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen, sofern eine adäquate psychosoziale Begleitung stattfinde. Aus diesem Grund ersuche er, Dr. K.___, die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob allenfalls eine interdisziplinäre Rehabilitation in der Rehaklinik M.___ sinnvoll wäre.
3.7 Kreisarzt Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 (Urk. 9/47). Ihm gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er leide fast ununterbrochen an bis zum Hinterhaupt ausstrahlenden Schmerzen im rechten Fuss. Wegen der völligen Funktionslosigkeit des rechten Fusses könne er nur an Stöcken gehen. Es gebe praktisch nichts, was die Beschwerden etwas lindere (Urk. 9/47 S. 2). Der Kreisarzt hielt fest, der Beschwerdeführer habe einen grotesken Gang und Bewegungseinschränkungen demonstriert, welche mit Unfallfolgen nicht erklärbar seien. Ebenso lasse sich die generalisierte rechtsseitige Schmerzproblematik nicht mit Unfallfolgen auf somatischer Ebene erklären. Der Beschwerdeführer habe bei einem angeblich funktionslosen rechten Bein eine massive Gehbehinderung demonstriert, gleichzeitig aber die gesamte Muskulatur der rechten Beines so kräftig angespannt, dass eine Untersuchung - beim Fehlen jeglicher struktureller unfallbedingter Veränderungen - praktisch unmöglich gewesen sei. Die in diesem eingeschränkten Rahmen erhobenen Befunde wären aber selbst bei relativ gravierenden Verletzungen nicht erklärbar (Urk. 9/47 S. 3). Schliesslich hätten Diskrepanzen zwischen den spontan beobachteten und den demonstrierten Bewegungsabläufen festgestellt werden können. Zusammengefasst bestünden aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht keine Unfallfolgen mehr. Mögliche Weichteilläsionen wären inzwischen völlig folgenlos abgeheilt, und eine Schädelverletzung habe nicht vorgelegen. Der vom Beschwerdeführer geklagte Schwindel sei im Rahmen der Anpassungsstörung zu sehen und bedürfe keiner weiteren Abklärung. Sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/47 S. 4).
3.8 Ein am 19. November 2009 (Urk. 9/66) durchgeführtes MRI des Neurokraniums zeigte insgesamt altersentsprechende Befunde ohne Zeichen einer posttraumatischen Läsion der Hirnsubstanz und ohne epi- oder subduralen Kollektionen. Im Sinus maxillaris visualisierte sich eine deutliche Schleimhautschwellung. Der MRI-Befund der Halswirbelsäule (HWS) präsentierte eine Fehlhaltung der HWS bei degenerativen Veränderungen mit Maximum auf Etage HWK3/4 und HWK4/5; wenig ausgeprägte Degeneration jedoch mit foraminalen Kompressionen wurde auch auf Etage HWK6/7 gesehen.
Das MRI des rechten Fusses (Bericht vom 20. November 2009, Urk. 9/67) brachte eine Läsion der Sehne des Musculus peroneus brevis sowie eine Tendinitis der Achillessehne zur Darstellung. Direkte oder indirekte Zeichen einer traumatisch bedingten ossären Läsion fehlten.
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt FMH ORL, Speziell Hals- und Gesichtschirurgie, setzte am 20. November 2009 (Urk. 9/69) Dr. K.___ davon in Kenntnis, dass weder Anamnese noch Untersuchung Hinweise auf eine peripher vestibuläre Störung gezeigt hätten. Die vom Beschwerdeführer geklagten diffusen Trümmelbeschwerden nach längerem Gehen seien eher nicht auf eine somatische Ursache eingrenzbar. Differentialdiagnostisch sei allenfalls ein phobischer Schwindel in Betracht zu ziehen. Im Gesamtkontext dürften die Trümmelbeschwerden nur einen Nebenaspekt im Rahmen der beschriebenen psychiatrisch bedingten Störung darstellen. Eine spezifische pharmakologische Therapie könne nicht empfohlen werden; im Vordergrund stehe die Mobilisierung des Beschwerdeführers.
3.10 Dr. E.___ erhob mit Bericht vom 14. Dezember 2009 (Urk. 9/68) neben den genannten Sehnenläsionen (E. 3.8) eine Atheromatose der hirnzuführenden Gefässe, Myelon-Tangierung und radikuläre Reizung durch zervikale Diskushernien, äusserte den Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom und nannte eine Hautveränderung im Halsbereich. Sie hielt dafür, der Befund mit degenerativen Veränderungen und foraminalen Kompressionen im Bereich der HWS dürfte hauptsächlich für die Problematik der Schwindelsensationen verantwortlich sein. Selbst wenn nur infolge der degenerativen Veränderungen und zusätzlich wegen des Sturzes ausgeprägte Muskelverspannungen vorliegen würden, könnte dies eine sehr unangenehme Schwindelsensation durchaus begründen, auch wenn diese ängstlich überlagert sein sollte. Schliesslich erklärte die Neurologin, die Fussbeschwerden hätten durch die Läsion der Sehne des Musculus peroneus brevis und der Tendinitis der Achillessehne glaubhaft gemacht werden können.
3.11 Kreisarzt Dr. D.___ notierte am 27. Januar 2010 (Urk. 9/79) ergänzend, den Ausführungen von Dr. E.___, welche einen gewissen Zusammenhang der degenerativen HWS-Beschwerden mit dem Unfallereignis konstruiere, könne nicht vollumfänglich gefolgt werden. Zwar sei die neu nachgewiesene Sehnenläsion möglicherweise eine Unfallfolge. Das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung demonstrierte Beschwerdebild sei damit aber auch nicht im Entferntesten zu erklären. Was die Tendinitis der Achillessehne betreffe, so sei diese wahrscheinlich degenerativer Natur. Trotz der nachträglich mittels MRI gefundenen Aspekte bestehe für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In der bisherigen Tätigkeit sei aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.12 SUVA-Versicherungsmediziner Dr. F.___ nahm am 24. März 2010 (Urk. 9/97) aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zur Frage Stellung, ob die Veränderungen im Bereich der Peroneus brevis-Sehne und der Achillessehne Unfallfolgen darstellten, welche gegebenenfalls die geklagten Beschwerden erklären könnten. Dazu hielt der Arzt vorab fest, die von Dr. E.___ erhobenen schmerzhaften Punkte am rechten Fuss ergäben kein klinisches Korrelat zu den MRI-Befunden. Sodann machte er mit Hinweis auf die Literatur aktenkundig, dass das kernspintomographische Bild des longitudinalen Risses der Peroneus brevis-Sehne Ausdruck einer chronischen, zum Verschleiss führenden mechanischen Belastung der Sehne an exponierter Stelle hinter dem Aussenknöchel sei und die kernspintomographischen Veränderungen häufiger als ihr klinisches Erscheinungsbild seien (Urk. 9/97 S. 12). Zudem sei zeitnah zum Unfallzeitpunkt weder eine knöcherne Verletzung noch eine Verletzung der Weichteile dokumentiert. Fehle es schliesslich mit Blick auf den Unfallhergang an einer senkrecht zum Verlauf der Sehne erfolgten Gewalteinwirkung - eine solche sei für eine traumatische Rissbildung vorausgesetzt - und sei eine Sehnenruptur isoliert und ohne Begleitverletzung der benachbarten Strukturen unvorstellbar, so stelle die kernspintomografisch nachgewiesene Veränderung der Peroneus brevis-Sehne keine Unfallfolge dar, sondern sei degenerativer Natur (Urk. 9/97 S. 13). Was sodann die Tendinitis der Achillessehne betreffe, so sei diese anlagebedingt und damit ebenso wenig Unfallfolge. Auch hier fehle es an einer direkten oder indirekten Gewalteinwirkung und mangle es am Nachweis einer Verletzung der umliegenden Strukturen. Des Weitern erkläre weder die Sehnenruptur noch die Tendinitis die vom Beschwerdeführer demonstrierte Beschwerdesymptomatik. Bei der Untersuchung des Fusses im Rahmen der neurologischen Abklärungen seien genaue Schmerzlokalisationen angegeben worden, welche aber weder im Bereich der Achillessehne noch im Bereich der Peronalsehnen liegen würden. Endlich sei an der fehlenden Muskelverschmächtigung zu erkennen, dass sich die Veränderungen der beiden Sehnen funktionell nicht auswirkten (Urk. 9/97 S. 13). Und zuletzt seien das anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung demonstrierte groteske Gangbild und funktionslose Bein nicht mit einer fehlenden Inaktivitätsatrophie vereinbar. Mithin sei nach wie vor auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie von Dr. D.___ am 19. Oktober 2009 dargelegt (E. 3.7) abzustellen (Urk. 9/97 S. 14).
3.13 Aus neurologischer Sicht hielt Dr. G.___ am 5. Mai 2010 (Urk. 9/99) dafür, die Auswertung der echtzeitlichen Dokumente habe keinerlei Hinweise dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer eine wahrscheinliche unfallbedingte Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems erlitten hätte. In den zahlreichen Untersuchungsbefunden nach dem Unfallereignis seien keine objektivierbaren oder reproduzierbaren neurologischen Ausfälle dokumentiert. Ebenso wenig lasse der von Dr. E.___ erhobene Befund auf eine wahrscheinliche unfallbedingte Schädigung des Nervensystems schliessen. Damit erübrigten sich weiterführende neurologische Abklärungen und sei eine dauernde/erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität durch das Ereignis vom 23. April 2009 nicht erkennbar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht sei nicht zu begründen (Urk. 9/99 S. 5).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Dieser hat im Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt - bestimmt (BGE 134 V 109 E. 4). Es ist offensichtlich, dass keine der ergriffenen Therapien zu einer nachhaltigen Verbesserung der Beschwerdesituation zu führen vermochte. So berichtete prakt. med. H.___ von der Klinik B.___ zwar vorerst, der Beschwerdeführer habe gute Fortschritte erzielt, und der entsprechende Austrittsbericht nennt einen (leicht) gebesserten Allgemeinzustand (E. 3.3). Sodann benötigte der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Klinik C.___ kaum Schmerzmittel und konnte die Klinik in affektiv ausgeglichener Stimmungslage, aber bei persistierender Schmerz- und Schwindelproblematik verlassen (E. 3.4). An der Persistenz der Beschwerdeproblematik liess sich in der Folge jedoch keine Veränderung mehr erzielen. Hinweise dafür, dass mittels weiterer Therapien eine namhafte Besserung des gesundheitlichen Zustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erreichbar wäre, fehlen. Im Übrigen gebricht es nicht nur an einer somatischen, sondern auch an einer psychischen unfallbedingten Gesundheitseinschränkung (vgl. nachfolgend). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens.
4.2 Was somatische Unfallfolgen betrifft, so ist augenfällig, dass solche nicht (mehr) ausgewiesen sind. Bereits in den unfallnahen Berichten fehlen Hinweise auf unfallbedingte ossäre Läsionen oder andere (erhebliche) pathologische Befunde (E. 3.1). Auch der weitere Verlauf erhellt, dass physische Unfallfolgen fehlen oder längst abgeheilt sind, vermochte doch auch mittels umfassender medizinischer Abklärungen keine organische Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagte Symptomatik verantwortlich gemacht werden (E. 3.4, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.9). Soweit Dr. E.___ einen Zusammenhang der zu einem späteren Zeitpunkt diagnostizierten Veränderungen an der Peroneus brevis- und der Achillessehne mit dem Unfallereignis vom 23. April 2009 als gegeben erachtete (E. 3.10), kann ihr mit Blick auf die umfassende und in allen Teilen nachvollziehbare Einschätzung von Dr. F.___ (E. 3.12) nicht gefolgt werden. Trotz Klage über stärkste Schmerzen benötigte der Beschwerdeführer während seines vom 5. August bis zum 17. September 2009 dauernden Aufenthaltes in der Klinik C.___ kaum noch Schmerzmittel und bezeichneten deren Ärzte ausnahmslos psychosoziale Faktoren als krankheitserhaltend (fehlende finanzielle Absicherung, Arbeitsplatzverlust; E. 3.4). Sodann wies auch die Psychiaterin Dr. I.___ auf eine schwierige psychosoziale Situation hin (E. 3.5) und erachtete Dr. K.___ eine gesundheitliche Besserung bloss bei psychosozialer Begleitung als möglich (E. 3.6). Schliesslich konnte Dr. D.___ bei groteskem Gang und - trotz angeblicher Funktionslosigkeit des rechten Beines - kräftig angespannter Muskulatur am rechten Bein keine Unfallfolgen mehr erheben (E. 3.7). Mit Blick auf diese Aktenlage sowie unter Berücksichtigung des Unfallherganges besteht kein Anlass, von der Beurteilung von Dr. F.___ abzurücken, weshalb die genannten Sehnenveränderungen als von degenerativer Natur zu qualifizieren sind.
Ebenso wenig besteht Grund, von der Einschätzung von Dr. G.___ (E. 3.13) abzuweichen. Wie schon dargelegt, liessen sich unfallnah keine pathologischen Befunde erheben (E. 3.1) und sind keine Hinweise aktenkundig, welche eine Gesundheitsschädigung aus neurologischer Sicht annehmen lassen würden. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf angebliche Augenprobleme vorbrachte (E. 1.2), entbehrt jeder Grundlage. Weder legte er einen Arztbericht, welcher eine wie von ihm behauptete Problematik aufzeigen würde, ins Recht, noch substantiierte er seine Behauptung auch nur annähernd. Dieses Vorbringen ist damit nicht zu hören und gibt auch keinen Anlass für weitere medizinische Untersuchungen.
Mithin ist erstellt, dass bei Fallabschluss am 15. November 2009 keine objektiv (hinreichend) nachweisbare organische Unfallfolgen mehr bestanden.
4.3
4.3.1 Neben psychosozialen Faktoren (Arbeitslosigkeit, fehlende finanzielle Sicherheit, kranke Ehefrau, E. 3.4-3.6) ist im Weiteren die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), welche gemäss Einschätzung von Dr. I.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hat (E. 3.5), aktenkundig. Ob die Diagnose einer Anpassungsstörung überhaupt als sozialversicherungsrechtlich relevant zu betrachten ist, kann offen bleiben, fehlt doch ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang, wie folgende Erwägungen zeigen.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz der noch geklagten psychischen beziehungsweise nicht organisch nachweisbaren Beschwerden nach der Rechtsprechung, wie sie gemäss BGE 115 V 133 für psychische Beschwerden nach Unfall gelten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, gelangte doch aufgrund der Dominanz der psychischen Beschwerden selbst beim Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS (vgl. Einwand des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 9) die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Rechtsprechung zur Anwendung (BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Die ärztlichen Unterlagen zeigen denn deutlich auf, dass im Anschluss an die Kündigung der Arbeitsstelle im März 2009 (E. 3.4) sowie an das Unfallereignis vom 23. April 2009 eine psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm. So wurde, nachdem unfallzeitnah keine somatischen pathologischen Befunde hatten erhoben werden können (E. 3.1), bereits im Bericht des Spitals A.___ vom 3. Juni 2009 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion genannt (E. 3.2) und am 22. Juni 2009 dargelegt, dass eine Psychotherapie habe eingeleitet werden müssen (E. 3.3). In der Folge war die psychische Problematik bei schwieriger psychosozialer Situation des Beschwerdeführers bis zum Fallabschluss dermassen ausgeprägt, dass die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden nach BGE 115 V 133 - und folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte - zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.4).
4.3.3 Der Beschwerdeführer fiel, als er sich am Rand eines Containers festhalten wollte, mitsamt diesem rücklings zu Boden. Dieses Ereignis qualifizierte die Beschwerdegegnerin als mittelschweren Unfall, während der Beschwerdeführer von einem Unfall im schweren Bereich ausgehen will (Urk. 1 S. 9).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat vergleichbare oder ähnliche Unfälle wie folgt beurteilt: Auf einen Bauhandlanger kippten acht schwere Schalungselemente (2,5 m lang, 2 m breit und 10 cm dick). Der Arbeiter zog sich Kontusionen und Schürfungen zu und konnte erst nach rund sechs Minuten mit Hilfe eines Krans befreit werden. Diesen Unfall betrachtete das EVG nicht als schweren Fall im mittleren Bereich (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123 E. 4b/bb), ebenso wenig denjenigen Fall, bei welchem eine rund drei Meter hohe Mauer auf einen Arbeiter herabstürzte (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124 E. 4b/cc). Ein Bauarbeiter wurde - ohne Schutzhelm - von einer aus rund fünf Metern Höhe fallenden 2,5 Meter langen, 0,5 Meter breiten und 15,6 kg schweren Beton-Schaltafel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von rund 20 km/h am Kopf getroffen; er stürzte aus rund 1,5 Metern auf den Betonboden und war während zwei bis drei Minuten bewusstlos. Nach Auffassung des EVG handelte es sich weder um einen schweren Unfall noch um einen solchen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteil EVG vom 21. Oktober 2003 in Sachen M, U 282/00, E. 4.2).
Mit Blick auf diese Rechtsprechung sowie angesichts des Geschehensablaufs ist der hier zu beurteilende Unfall nicht als schwerer Unfall zu qualifizieren, sondern es ist höchstens von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Mithin ist für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich, dass ein einzelnes der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (E. 2.3.4).
4.3.4 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten. Ist zumindest jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen (Urteil des Bundesberichts vom 20. November 2008, 8C_39/2008, E. 5.2), so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen dieses Kriteriums verneint. Jenes der Schwere oder besonderen Art der Verletzung ist ebenfalls ohne Weiteres zu verneinen, erlitt der Beschwerdeführer doch nachweislich einzig Kontusionen, ohne dass sich im weiteren Verlauf pathologische Befunde aus somatischer Sicht zeigten (E. 3.1). Sodann fehlte es an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, sind dafür vorliegend doch bloss Behandlungen körperlicher Beschwerden zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits anlässlich des vom 5. August bis zum 17. September 2009 dauernden Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik C.___ nur noch selten Schmerzmittel benötigte (E. 3.4) und allfällige somatische Unfallfolgen spätestens mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2009 als abgeschlossen zu gelten haben (E. 3.7), ist das Kriterium nicht erfüllt. Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht aktenkundig, und endlich sind die Kriterien eines schwierigen Heilungsverlaufes und von erheblichen Komplikationen beziehungsweise von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt, stand doch bereits kurz nach dem Unfallereignis die psychische Problematik deutlich im Vordergrund.
4.3.5 Es ergibt sich, dass kein einziges der von der Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien (E. 2.3.4) erfüllt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der noch geklagten (psychischen) Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 23. April 2009 zu Recht verneint hat.
5. Zusammenfassend steht fest, dass es an Unfallfolgen sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht mangelt, an welchem Ergebnis auch weitere medizinische Untersuchungen nichts änderten (antizipierte Beweiswürdigung). Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).