UV.2011.00021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1989 geborene X.___ war seit dem 1. April 2008 als Fugenabdichter bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Im Jahr 2006 hatte er eine Tumorerkrankung durchgemacht. Dabei war ein mucoepidermoides Karzinom der Glandula parotis rechts in einer grossen Operation mit einer Parotidektomie, einer Resektion des Nervus facialis, einer subtotalen Petrosektomie sowie einer Neckdissektion entfernt worden, gefolgt von einer Protonenbestrahlung und einer Chemotherapie (vgl. Urk. 9/61/5).
1.2 Am 6. November 2008 (Unfallmeldung vom 13. November 2008, Urk. 9/1) stürzte er von einer Bockleiter aus einer Höhe von zirka 1,2 Metern. Die Erstbehandlung erfolgte am 7. November 2008 (Urk. vgl. Urk. 9/7) durch Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der eine Kontusion des rechten Knies, eine Zerrung an der rechten Schulter sowie den Verdacht auf eine Rippenkontusion diagnostizierte. Eine fachärztliche rheumatologische Beurteilung wurde von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vorgenommen (vgl. Urk. 9/4), der ein MRI der rechten Schulter veranlasste. Dieses wurde am 27. Januar 2009 (Urk. 9/3) in der Universitätsklinik Z.___ durchgeführt und zeigte eine langgestreckte posteriore Labrumläsion mit Einriss an der Basis sowie ein perilabrales Ganglion. Nach Überweisung durch Dr. A.___ erfolgte am 2. Februar 2009 (Urk. 9/5) eine Beurteilung in der Schulter-/Ellen-bogensprechstunde in der Universitätsklinik Z.___, wo eine multidirektionale Schulterinstabilität mit Hauptkomponenten nach posterior diagnostiziert und eine arthroskopische Stabilisierung empfohlen wurde. Aus Angst verzichtete der Versicherte auf eine Operation und versuchte, mit Physiotherapie eine Verbesserung zu erzielen. Die SUVA erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Per 30. April 2009 (Urk. 9/12) wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin entlassen.
Anlässlich einer Untersuchung vom 16. September 2009 (Urk. 9/29) erklärte der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, dem Versicherten, dass eine Physiotherapie alleine zu keiner Heilung führen werde, nur ein operativer Eingriff könne zu einer Besserung führen. Er stellte fest, dass dem Versicherten aufgrund der Befunde eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit den ganzen Tag zumutbar sei. Belastende andauernde Überkopfarbeiten mit der rechten dominanten oberen Extremität seien nicht mehr möglich. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Repetitiv ausreichende Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität seien ungeeignet.
1.3 Nach dieser Untersuchung stellte die SUVA mit formlosem Schreiben vom 17. September 2009 (Urk. 9/31) die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2009 ein und wies darauf hin, dass für die Kosten der notwendigen Behandlung der Schulter weiterhin aufgekommen werde.
1.4 Ab dem 17. Mai 2010 wurde dem Versicherte von seinem Hausarzt erneut eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/35), dies wegen häufig auftretenden Schwindels, teils mit Stürzen (vgl. Urk. 9/36, Urk. 9/37).
Am 15. Juli 2010 (Urk. 9/42) bat die SUVA den Hausarzt des Versicherten um Zusendung aller medizinischer Unterlagen betreffend Kopfschmerzen und Schwindel. Am 20. Juli 2010 (Urk. 9/43) retournierte dieser die Kopie des Schreibens der SUVA, versehen mit handschriftlichen Bemerkungen (Urk. 9/43/1-2) und ergänzt mit der Kopie eines von ihm verfassten Schreibens an die D.___ vom 12. Juli 2010 (Urk. 9/43/3) sowie einer Kopie des Berichts über die Erstkonsultation in der Schädel-Hirn-Trauma-Sprechstunde des Universitätsspitals E.___, Neurologische Klinik, vom 27. Oktober 2009 (Urk. 9/43/3 ff.). Aufgrund einer weiteren Nachfrage durch die SUVA am 27. Juli 2010 (Urk. 9/44) faxte der Hausarzt den Bericht der Universitätsklinik Z.___ über eine MR-Schulter-Arthrographie rechts vom 28. Januar 2009 (Urk. 9/46 = Urk. 9/6) sowie den Bericht über ein Schädel-CT, das am 18. September 2009 (Urk. 9/47) im Universitätsspital E.___ durchgeführt worden war.
Aufgrund einer Nachfrage beim Universitätsspital E.___ erhielt der Hausarzt noch weitere Berichte bezüglich der Schwindel-Abklärung, welche er am 25. August 2010 (Urk. 9/55) an die SUVA weiterleitete.
Einem Bericht der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, vom 31. August 2010 (Urk. 9/58) betreffend eine ambulante Untersuchung in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 23. August 2010 ist zu entnehmen, dass keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden attestiert wurde. Auf Rückfrage der SUVA (da offenbar auf einem Unfallschein dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, vgl. Aktennotiz vom 25. August 2010, Urk. 9/54) bei der Universitätsklinik Z.___ vom 2. September 2010 (Urk. 9/57) antwortete diese mit Schreiben vom 8. September 2010 (Urk. 9/62) und hielt fest, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit beziehe sich lediglich auf schwere körperliche Arbeiten, Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und das Heben von Lasten, die schwerer als 15 kg seien. Eine leichte Tätigkeit, zum Beispiel im Büro am Computer, sei durchaus denkbar.
Am 2. September 2010 (Urk. 9/59) liess das Universitätsspital E.___, Klinik für Neurologie, der SUVA direkt diverse Berichte zur Schwindelabklärung zugehen und ein weiterer Bericht des Universitätsspitals E.___, HerzKreislaufZentrum, Klinik für Kardiologie, vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/60) gelangte ebenfalls an die SUVA.
1.5 In der Folge legte die SUVA das Dossier Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, zur Beurteilung vor. Dieser kam im Bericht vom 7. September 2010 (Urk. 9/61) zum Schluss, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopfschmerzen und des Schwindels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dem Unfallereignis zuzuordnen sei.
1.6 Mit Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 9/64) verneinte die SUVA daraufhin einen Kausalzusammenhang der gemeldeten Schwindel- und Kopfbeschwerden mit dem Ereignis vom 6. November 2008. Sie stellte fest, sie werde dafür keine Versicherungsleistungen erbringen, verwies jedoch gleichzeitig darauf, dass die Heilungskosten im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden nach wie vor übernommen würden, ein Taggeld sei deswegen jedoch weiterhin nicht geschuldet.
Dagegen erhob der Krankenversicherer Helsana am 20. September 2010 (Urk. 9/66) vorsorglich Einsprache, zog diese jedoch nach der Einsichtnahme in die Akten am 7. Oktober 2010 (Urk. 9/71) zurück.
Der Versicherte liess am 14. Oktober 2010 (Urk. 9/68) Einsprache erheben, welche die SUVA am 6. Dezember 2010 (Urk. 2) abwies.
2. Dagegen liess der Versicherte am 21. Januar 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einsprache-Entscheid vom 6. Dezember 2010 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Insbesondere seien weiterhin Taggelder auszurichten, die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen sowie möglicherweise eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 30. Juni 2011, Urk. 14; Duplik vom 14. Juli 2011, Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine natürliche Kausalität zwischen den geklagten Kopf- und Schwindelbeschwerden und dem Unfallereignis vom 6. November 2008 besteht. Weiter ist zu prüfen, ob zu Recht auch weiterhin keine Taggeldleistungen erbracht werden.
Ob darüber hinaus auch eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung geschuldet ist, hat die SUVA noch nicht entschieden, da sie nach wie vor Leistungen für die Heilbehandlung erbringt, der Endzustand somit noch nicht erreicht ist (Art. 19 Abs. 1 UVG) und die angefochtene Verfügung damit keinen Fallabschluss darstellt. Folglich fehlt es hinsichtlich dieser Begehren an einem Anfechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.2 Die SUVA hielt dafür, es bestehe lediglich ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen den Schwindelbeschwerden und dem Sturzereignis vom 6. November 2008. Bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen verwies sie auf den Bericht des Kreisarztes vom 16. September 2009 (Urk. 9/29), wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei zu überprüfen, ob die Schwindelbeschwerden und die Kopfschmerzen nicht zumindest im Sinne einer Teilkausalität auf das Sturzereignis vom 6. November 2008 zurückgeführt werden könnten. Weiter bemängelt er, dass keine gesonderte Adäquanzprüfung vorgenommen wurde.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 13. November 2008 (Urk. 9/1) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Sturz auf den Boden gefallen und mit dem Knie und der Rippe auf dem Boden aufgeschlagen sei.
Im Rahmen der Anamnese des Berichts der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, vom 12. Februar 2009 (Urk. 9/5) wurde beschrieben, der Beschwerdeführer sei bei seinem Sturz von der Leiter auf die extendierte rechte Hand gefallen.
Im Arztzeugnis UVG vom 23. Februar 2009 (Urk. 9/7) wurde von Dr. B.___ eine patelläre Prellmarke am rechten Knie, eine bewegungsdolente rechte Schulter nach Zerrung sowie ein Verdacht auf eine Rippenkontusion rechts lateral beschrieben.
Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA schilderte der Beschwerde-führer am 13. Mai 2009 (Urk. 9/9) den Unfallhergang wie folgt: Er sei in G.___ im Innern eines Einfamilienhauses am Abdichten von Fugen gewesen. Dazu sei er auf einer Bockleiter gestanden. Durch einen Fehltritt auf der Bockleiter sei diese ins Schwanken geraten und er sei mit der Leiter zu Boden gefallen. Dabei habe er sich mit der rechten Hand noch auffangen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Beim Sturz habe er die rechte Schulter und die rechte Körperseite angeschlagen. Auch das Knie habe anschliessend geschmerzt. Es sei alles sehr schnell abgelaufen. Er könne im Nachhinein nicht mehr genau sagen, wie er gestürzt sei. Er sei anschliessend auf dem Betonboden gelegen und habe Beschwerden gehabt.
4.
4.1 Der Hausarzt vermerkte am 20. Juli 2010 (Urk. 9/43) handschriftlich, der Beschwerdeführer habe ab dem 12. Dezember 2008 erstmals über Hinterkopfschmerzen und ein allgemeines Schwächegefühl und ab dem 6. März 2009 erstmals über Drehschwindel geklagt. Dabei stützte er sich auf eigene Aufzeichnungen in der Krankengeschichte.
4.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 7. Januar 2010 (Urk. 9/34) wurden die Schwindelbeschwerden erstmals gegenüber der SUVA erwähnt. Der Hausarzt hielt fest, es erfolge eine Abklärung im Universitätsspital E.___ wegen persistierenden orthostatischen Schwindels mit Stürzen (wie derjenige vom 12. Dezember 2009) mit Schultergefährdung rechts, der Schwindel habe erst nach dem Unfall vom 6. November 2008 begonnen. Ein Lagerungsschwindel habe mit Lagerungsübungen im August 2009 geheilt werden können. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 9/36) erscheint die Diagnose einer Commotio cerebri im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. November 2008 zum ersten Mal.
4.3 Am 12. Juli 2010 (Urk. 9/43/3) verfasste der Hausarzt ein Überweisungsschreiben an die D.___. Darin hielt er fest, anlässlich des Leitersturzes habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitten. Seit dem 12. Dezember 2008 klage er wiederholt über Hinterkopfschmerzen und seit März 2009 leide er unter Sekundendrehschwindel. Auf genaueres Befragen hin habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe beim Leitersturz den Kopf angeschlagen, ob jedoch wirklich eine Commotio erfolgt sei, sei unklar. Am 17. September 2009 sei er bei einem Treppenaufstieg auf das Gesicht gestürzt und habe sich dabei eine Sinus maxillaris-Fraktur links und eine Zahnverletzung am linken Oberkiefer zugezogen (vgl. dazu Schädel-CT vom 17. September 2009, Bericht vom 18. September 2009, Urk. 9/47), dies ohne Bewusstlosigkeit. Im Dezember 2009 habe er zu Hause einen von der Ehefrau beobachteten Sturz mit ca. einminütiger Bewusstlosigkeit erlitten. Im Mai 2010 sei er alleine zu Hause gestürzt, wozu er keine näheren Angaben machen könne, es habe jedoch kein Urinabgang und kein Zungenbiss stattgefunden. Am 17. Mai 2010 habe er sternal ein aufsteigendes Druckgefühl wahrgenommen und einen Sturz aufs Sofa mit kurzer Bewusstlosigkeit erlitten, danach habe er erbrechen müssen und einen Drehschwindel verspürt.
4.4 Dem Bericht des Universitätsspitals E.___ über eine Erstkonsultation in der Schädel-Hirn-Trauma-Sprechstunde vom 27. Oktober 2009 (Urk. 9/43/4 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über fünf bis zehn Mal pro Monat auftretende Episoden mit aufsteigendem Druckgefühl, einem damit einhergehenden ungerichteten Schwindel und einer Übelkeit klagte. Diese Symptome seien erstmals nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (Sturz von der Leiter) im November 2008 aufgetreten. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerden liessen sich ätiologisch nicht sicher zuordnen, differenzialdiagnostisch könne im Zusammenhang mit dem Schädel-Hirn-Trauma an eine mögliche epileptogene Genese gedacht werden.
Am 23. Dezember 2009 (Urk. 9/55/23) wurde ein EEG durchgeführt, das eine normale Grundaktivität mit Zeichen leichter Schläfrigkeit, keinen Herdbefund und keine epilepsietypische Potentiale ergab.
Eine Erstkonsultation in der Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vom 28. Januar 2010 (Urk. 9/55/1 ff.) ergab, dass die Beschwerden am ehesten kardial bedingt seien, eine epileptische Genese wurde als unwahrscheinlich erachtet.
Eine neuropsychologische Untersuchung vom 9. April 2010 (Bericht vom 12. April 2010, Urk. 9/55/21 f.) zeigte leichte bis mittelschwere Minderleistungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit/Konzentration (tonische Aufmerksamkeitsaktivierung, selektive und geteilte Aufmerksamkeit sowie kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) und den exekutiven Funktionen (kognitiv-adaptive Flexibilität). Die beeinträchtigte Leistung in der verbal-phonematischen Ideenflüssigkeit und beim Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur sei im Rahmen des Bildungsniveaus zu interpretieren. Das erhobene neuropsychologische Leistungsprofil stimme weitgehend mit den Befunden der neuropsychologischen Untersuchung im Oktober 2009 überein und sei mit einer leichten Störung nach einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar.
Eine Abklärung im HerzKreislaufZentrum des Universitätsspitals E.___ vom 8. Juni 2010 (Urk. 9/55/7 ff.) ergab ein unauffälliges EKG. Aufgrund der Befunde wurde geschlossen, es sei am wahrscheinlichsten, dass die Synkopen vasovagaler Natur seien.
Am 1. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer erneut ein synkopales Ereignis und suchte danach den Notfall des Universitätsspitals E.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, auf, wo er ambulant behandelt wurde (Austrittsbericht Notfallabteilung, Urk. 9/55/17 ff.).
4.5 Die SUVA legte die Akten Dr. F.___ zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vor. In seinem Aktengutachten vom 7. September 2010 (Urk. 9/61) hielt er fest, es gebe keinen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Leitersturzes vom 6. November 2008 tatsächlich einen Kopfanprall erlitten habe. Eine traumatische oder milde traumatische Hirnverletzung scheide daher aus. Aus denselben Gründen könne eine posttraumatische Epilepsie nicht diagnostiziert werden, da dafür der Nachweis einer strukturellen Hirnläsion unbedingt erforderlich sei. Damit aber könnten die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 6. November 2008 zugeordnet werden und die neuerliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit stehe folglich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall.
5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis über keinen Kopfanprall berichtete und auch über keine Beschwerden klagte, welche durch einen Kopfanprall hätten bewirkt werden können.
Auch schilderte der erstversorgende Hausarzt die Beeinträchtigungen und Spuren nach dem Unfall sehr differenziert bis hin zur patellären Prellmarke. Hätte der Beschwerdeführer beim Sturz von der Leiter tatsächlich den Kopf mit einer gewissen Heftigkeit angestossen, die für eine Commotio cerebri notwendig gewesen wäre, so ist davon auszugehen, dass er dies erwähnt hätte, da unmittelbar Beschwerden hätten auftreten müssen oder sich zumindest eine Prellmarke gezeigt hätte. Damit ergeben sich weder aufgrund der ursprünglichen Schilderungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Diagnosen im Akutbericht des Hausarztes Hinweise darauf, dass überhaupt ein Anprall des Kopfes erfolgt ist.
5.2 Demzufolge scheidet, wie auch Dr. F.___ zu Recht ausführte, ein kausaler Zusammenhang zum Unfallereignis vom 6. November 2008 tatsächlich aus. Selbst wenn die ersten Schwindelbeschwerden gemäss Schilderungen des Hausarztes bereits im März 2009 (Urk. 9/43/3) und nicht wie von Dr. F.___ vermerkt, erst eineinhalb Jahre später, zu verzeichnen waren, ändert dies nichts daran, dass eine Commotio cerebri anlässlich der echtzeitlichen Dokumente nicht nachgewiesen werden kann. Die Erwähnung eines Kopfanpralls in den diversen Abklärungsberichten zu den Schwindel- und Fallepisoden beruhen auf erst später erfolgten Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist keinem dieser Abklärungsberichte ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Schwindelbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Alleine die Möglichkeit, dass die festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar sind (Urk. 9/55/22), reicht dazu nicht aus. Damit aber fehlt es bereits an der natürlichen Kausalität zum Unfallereignis, weshalb auch keine Adäquanzprüfung vorzunehmen ist, und die SUVA verneinte einen Leistungsanspruch zu Recht.
6. Der Beschwerdeführer verlangt im Übringen die Ausrichtung von Taggeld-leistungen.
Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die mit Schwindel und Kopfschmerzen begründet wurde (vgl. Urk. 9/35), fällt nach dem Gesagten nicht in die Leistungspflicht der Unfallversicherung. Anzumerken ist dabei, dass ohnehin keinem der spezialärztlichen Berichte, die im Rahmen der Schwindelabklärung erstellt wurden, eine allgemeine, auf den Schwindel zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde.
Bezüglich der Schulterproblematik wurden die Taggeldleistungen aufgrund des kreisärztlichen Berichts vom 16. September 2009 (Urk. 9/29) formlos eingestellt, was mit der Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 9/64) sowie dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 (Urk. 2) formell bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts gegen die kreisärztliche Feststellung, dass er bezüglich der beeinträchtigten Schulter in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, vor. Diese Einschätzung wird im Übringen durch das Schreiben der Universitätsklinik Z.___ vom 8. September 2010 (Urk. 9/62) bestätigt, worin festgehalten wurde, die attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf schwere körperliche Arbeiten, Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und das Heben von Lasten, die schwerer als 15 kg seien. Eine leichte Tätigkeit sei durchaus denkbar. Damit aber entfällt auch die Grundlage für eine Ausrichtung von Taggeld (Art. 16 Abs. 2 UVG).
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geklagten Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. November 2008 zurückzuführen sind und es somit an der natürlichen Kausalität für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung fehlt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer die Schulter betreffend seit dem 16. September 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb auch diesbezüglich keine Taggelder geschuldet sind. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).