Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00022
UV.2011.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, ist als Bratschenspielerin seit 1977 bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldungen vom 3. September 2009 (Urk. 9/Z1/1) und vom 13. Oktober 2009 (Urk. 9/Z1/2; Urk. 9/Z2) wurde angegeben, die Versicherte leide an rechtsseitigen Schulterbeschwerden nach jahrzehntelanger einseitiger Belastung durch das Bratschespielen und sei daher seit dem 3. Juli 2009 arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/Z13) teilte die Zürich mit, aufgrund der Aktenlage seien die Beschwerden an der rechten Schulter sowie am rechten Ellbogen nicht als Berufskrankheit zu qualifizieren und daher seien keine Versicherungsleistungen zu erbringen. Dagegen erhoben sowohl die Versicherte (Urk. 9/Z14; Urk. 9/Z18) als auch deren Krankenversicherer (Urk. 9/Z25; Urk. 9/Z30) Einsprache, welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 9/Z32 = Urk. 2) abwies.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, es seien ihr für die Ellbogen- und Schulterbeschwerden Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren, eventuell sei eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht abgeklärt, ob die Unfallereignisse von 1993 und 1997, für welche sie nach wie vor leistungspflichtig sei, zumindest teilweise auch ursächlich für die heute geklagten Beschwerden seien (Urk. 1 Ziff. 9 und Ziff. 18).
         Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 Ziff. II.3.) ist dazu festzuhalten, dass die Unfälle der Jahre 1993 und 1997 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Aufgrund der Schadenmeldung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 9/Z1/2; Urk. 9/Z2) klärte die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich ab, ob es sich bei den beklagten rechtsseitigen Beschwerden im Ellbogen- und Schulterbereich um eine Berufskrankheit handle, was sie mit dem strittigen Einspracheentscheid verneinte. Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Rückfälle in Bezug auf die besagten Unfallereignisse geltend macht, hätte dies Gegenstand eines neuen Verwaltungsverfahrens zu sein.

2.      
2.1     Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
2.2     Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).      Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2.3     Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 davon aus, es liege keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vor, da sowohl die Ellenbogen- als auch die Schulterbeschwerden rechts nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als Bratschenspielerin verursacht worden seien. Somit könne ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Berufstätigkeit nicht mit mindestens 75 % nachgewiesen werden (Urk. 2 Ziff. 5). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 fest (Urk. 8).
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, aufgrund diverser Arztberichte sowie - näher dargelegter - Studienresultate sei ausgewiesen, dass die Impingement-Symptomatik, die retraktile Capsulitis und die Epicondylitis stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht seien (Urk. 1 Ziff. 10 ff.).
3.3     Unbestritten ist einerseits die medizinische Diagnostik und andererseits, dass keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG vorliegt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt sind.

4.
4.1     Den Akten sind folgende medizinischen Beurteilungen zu entnehmen:
4.2     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Handchirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im ärztlichen Zeugnis vom 5. Dezember 2006 aus, die Beschwerdeführerin leide seit eineinhalb Jahren an einem therapieresistenten Tennisellbogen (Epicondylopathia humeri radialis), wobei ein Zusammenhang zwischen der Ellbogenproblematik und dem intensiven Bratschespielen wahrscheinlich sei (Urk. 9/ZM1).
4.3     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. Juli 2009 (Urk. 9/ZM2) und vom 31. August bis voraussichtlich 31. Dezember 2009 (Urk. 9/ZM3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin liege eine subacromiale Impingement-Symptomatik mit gleichzeitiger adhäsiver Capsulitis der rechten Schulter vor, weshalb am 23. September 2009 eine Operation erfolgt sei. Durch das Bratschespiel sei die Impingement-Symptomatik sicher aktiviert und verstärkt worden, so dass es dann sekundär zu einer adhäsiven Capsulitis gekommen sei (Attest vom 12. November 2009, Urk. 9/ZM4).
4.4     Am 22. März 2010 nahm Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 9/Z11.2-6). Seiner Ansicht nach sei die Annahme von Dr. A.___, die berufliche Tätigkeit als Bratschespielerin habe in der Auslösung beziehungsweise in der Unterhaltung der Beschwerden an der rechten Schulter eine Rolle gespielt, nicht unplausibel. Sogar gesichert sei, dass bei einer Impingement-Symptomatik das Einnehmen der typischerweise schmerzhaften Position (Abduktion in der Schulter), unangenehm, erschwert oder sogar praktisch unmöglich werden könne. Dies sei aber nicht gleichzusetzen mit einem Nachweis einer Ursache-Wirkungsbeziehung (S. 4 unten).
         Vorliegend seien die medizinischen Anforderungen für eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UVG nicht gegeben. Es fehle an einer klaren strukturellen Diagnose (eine impingementartige Symptomatik genüge dieser Anforderung nicht) sowie an einer für die Anerkennung geforderten stark überwiegenden Verursachung durch die berufliche Tätigkeit. Eine solch enge kausale Beziehung bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, auch nicht für die kapsuläre Einsteifung der Schulter. Aber selbst wenn die Einsteifung berufsbedingt wäre, so wäre nicht von einer dauerhaften Folge auszugehen, da es sich um eine vollständig oder weitgehend selbstlimitierende Erkrankung handle (S. 4 f. unten).
4.5     Am 24. September 2010 nahm Dr. B.___ nochmals ergänzend und ausführlich Stellung und bestätigte erneut, dass die Ellenbogen- und Schulterbeschwerden auf der rechten Seite nicht auf eine Erkrankung oder Schädigung zurückzuführen seien, welche ausschliesslich oder fast ausschliesslich durch die berufliche Tätigkeit als Bratschespielerin verursacht worden sei (Urk. 9/Z28).

5.
5.1     Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufserkrankung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ zu Recht. Letzterer legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ausführlich und nachvollziehbar dar. Auf dessen den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 2.4) genügenden Berichte (vgl. E. 4.4 f.) kann abgestellt werden. Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. Z.___ (E. 4.2) und Dr. A.___ (E. 4.3) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf ein mindestens zu 75 % berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würden.
5.2     Die Beschwerdeführerin begründete ihre Argumentation zur Bejahung einer Berufskrankheit vorwiegend mit den Ergebnissen einer amerikanischen Studie (Urk. 1 Ziff. 10 ff.). Mit dieser Studie (Dr. M. Moore, Clinical Assessment of Shoulder Impingement Factors in Violin and Viola Players) setzte sich Dr. B.___ besonders ausführlich auseinander und erörterte, weshalb darin kein Beweis für den Zusammenhang zwischen dem Bratschespielen und den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden zu sehen sei: Einerseits sei es in der besagten Studie um Probleme mit der linken Armseite und dem Einfluss der Grösse des Instruments gegangen. Bei der Beschwerdeführerin gehe es aber um die Beurteilung der rechten Schulter und der damit zusammenhängenden Benützung des Bogens (Urk. 9/Z11.4 Mitte). Sodann sei die Studie andererseits nur mit zehn Musikern durchgeführt worden, weshalb sich keine statistische Berechnung anstellen lasse (Urk. 9/Z28 S. 2). Als weiterer Kritikpunkt sei der grosse Altersunterschied zwischen den Studienteilnehmern (zwischen 18 und 22 Jahren) und der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1950) zu nennen, welcher gegen die Vergleichbarkeit der ermittelten Daten in der Studie spreche. Bei der Beschwerdeführerin spielten klar degenerative Veränderungen im Bereich des Schulterdachs eine Rolle (S. 3 Ziff. 3).
5.3     Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 11) räumte Dr. B.___ sodann in Zustimmung zu den Ausführungen von Dr. A.___ durchaus ein, dass ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Bratschespielerin und der Beschwerden an der rechten Schulter plausibel sei. Jedoch könne eine fast ausschliessliche Ursächlichkeit [der beruflichen Tätigkeit] - was vorliegend vorausgesetzt ist, um von einer Berufskrankheit ausgehen zu können (vgl. E. 2.2) - medizinisch nicht bejaht werden (vgl. E. 4.4). Dasselbe gelte für die Epikondylitis. Aufgrund aktuell massgebender medizinischer Erkenntnisse (vgl. Urk. 9/Z28 S. 4 oben) sei eine Assoziation zwischen dieser Diagnose und kraftvollen Arbeiten zu bejahen. Die kraftvolle Arbeit sei bezogen auf den Ellbogen, also unter Einbezug der Vorderarmextensoren und -flexoren. Als Berufsbratscherin erfülle die Beschwerdeführerin die Bedingungen an eine kraftvolle Arbeit in diesem Sinne jedoch nicht, weshalb die Voraussetzung für eine mögliche berufliche Entstehung der Epikondylopathie nicht gegeben sei. Ein Zusammenhang zwischen repetitiver Arbeit und Epikondylitis sei gemäss heutigen Erkenntnissen nicht gegeben (Urk. 9/Z28 S. 4).
5.4     Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, eine absolute Ablehnung der Epikondylitis als Berufskrankheit durch die Beschwerdegegnerin sei nicht zulässig (Urk. 1 Ziff. 16). Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin aber auf die Darlegungen von Dr. B.___, welcher ausführte, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Qualifizierung der Epikondylitis als Berufskrankheit nicht gegeben waren. Der Vorwurf der pauschalen Ablehnung ist also nicht zutreffend.
         Im Übrigen stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG primär eine Beweisfrage im Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E. 4b f. S. 189; vgl. auch SVR 2005 UV Nr. 6 S. 17, U 341/03). Ob im vorliegenden Fall ein derartiger Erfahrungswert besteht, kann offen bleiben, da es nach dem Gesagten am konkreten Beweis der qualifizierten Ursächlichkeit im hier zu beurteilenden Einzelfall fehlt.
5.5     Aufgrund des Dargelegten zielt die Argumentation der Beschwerdeführerin, welche sich im Wesentlichen auf eine andere Interpretation der besagten Studie abstützt, ins Leere.

6.       Zusammenfassend ist nach Würdigung der medizinischen Akten der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
         Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).