Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00023
UV.2011.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 16. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander
Kreuzstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, war zuletzt seit September 1996 als Produktionsmitarbeiterin bei der Chocoladefabriken Y.___ (Z.___) AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1 Ziff. 1-3). Am 15. Januar 2009 wurde sie aufgrund eines Bandscheibenvorfalls an der Halswirbelsäule (HWS) operiert (vgl. Urk. 9/38.1 Mitte, Urk. 9/40.8 Mitte). Am 15. Juli 2009 erlitt sie einen Autounfall, bei welchem das stehende Auto, in welchem sie sass, von einem parkierenden Auto seitlich touchiert wurde (Urk. 9/1 Ziff. 4-6, Urk. 9/23, S. 4 unten). Bereits am 18. Mai 2009 hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. August 2009 aufgelöst (Urk. 9/11), nachdem diese seit 26. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (Urk. 9/10).
         Mit Verfügung vom 7. September 2010 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen mangels Adäquanz per 31. August 2010 ein (Urk. 9/59). Die von der Versicherten dagegen am 14. Oktober 2010 erhobene Einsprache (Urk. 9/63) wies die SUVA mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab (Urk. 9/68 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien die Versicherungsleistungen weiter zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2011 (Urk. 8) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Replik vom 27. Oktober 2011 (Urk. 15) hielt die Versicherte an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Die SUVA verzichtete am 4. Dezember 2011 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18).
2.2     Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 (Urk. 20) wurde der Versicherten die Eingabe der SUVA vom 4. Dezember 2011 zugestellt. Zudem wurde das Gutachten des Instituts A.___ (A.___-Gutachten) vom 24. Februar 2011 (Urk. 19) aus dem beim hiesigen Gericht hängigen Prozess Nr. IV.2011.00738 in Sachen der Versicherten gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu den Akten genommen und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

3.       Mit heutigem Urteil wies das hiesige Gericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2011 gegen die rentenverneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2011 und gegen die einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juni 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2011.00738).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die in BGE 117 V 359 begründete und in BGE 134 V 109 präzisierte Rechtsprechung:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des          Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen hätten gefunden werden können. Ob von einem erlittenen Distorsionstrauma der HWS ausgegangen werden könne, erscheine fraglich, sei doch eine entsprechende Diagnose ärztlicherseits nicht gestellt und sei von einem Bagatellunfall ausgegangen worden (S. 3 f. Ziff. 2). Diese Frage könne indes offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem höchstens als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzustufenden Unfallereignis in Anwendung der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Schleudertraumata der Halswirbelsäule ohne organisch objektivierbare Beschwerden entwickelten Kriterien zu verneinen sei (S. 5 f. Ziff. 3 lit. b).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das Vorliegen organisch objektivierbarer Unfallfolgen verneint, da das Vorliegen organisch struktureller Veränderungen bildgebend nicht abgeklärt und auch den Tatsachenfeststellungen in der biomechanischen Kurzbeurteilung nicht Rechnung getragen worden sei (S. 2 f. Ziff. 1 lit. a). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine psychiatrische Abklärung veranlasst (S. 3 Ziff. 1 lit. b). Schliesslich sei der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der bundesgerichtlichen Kriterien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin klar zu bejahen (S. 3 f. Ziff. 2-5).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per Ende August 2010 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, was davon abhängt, ob zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Juli 2009 ein rechtsgenüglicher Zusammenhang besteht.

3.       Am 15. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin in der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals B.___ (B.___) wegen einer zervikalen Myelopathie bei medio-lateralem Bandscheibenvorfall Halswirbelkörper (HWK) 4/5 rechts operiert. Durchgeführt wurde eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie mit Fusion HWK 4/5 über einen AMT-PEEK-Cage (vgl. Urk. 9/40.8 Mitte).
         Die am 5. Mai 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS ergab regelrechte lokale Verhältnisse auf Höhe des Bandscheibensegments C4/5 nach ventraler Mikro-Diskektomie und Fusion HWK 4/5 sowie eine vollständige Beseitigung der Myelonkompression (Urk. 9/44).
         In ihrem Bericht vom 7. Mai 2009 (Urk. 9/17.2-3) führten die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des B.___ aus, aktuell bestehe eine klinisch-neurologisch persistierende Schmerzsymptomatik und bei Nervosität würden Kribbelparästhesien in beiden Körperhälften auftreten. Neuroradiologisch zeigten sich blande lokale Verhältnisse der HWS. Es gebe keine Hinweise für eine Myelon-/Wurzelkompression oder eine Myelopathie. Bei radiologisch guten postoperativen Verhältnissen ohne Anhalt für eine Myelon-/Wurzelkompression werde eine symptomatische Behandlung der Beschwerden mit Intensivierung der Physiotherapie empfohlen (S. 1 unten). Zum aktuellen Zeitpunkt seien keine weiteren routinemässigen Nachkontrollen vorgesehen (S. 2).
4.
4.1     Am 15. Juli 2009 sass die Beschwerdeführerin angegurtet auf dem Beifahrersitz des Citroens AX ihres Mannes, welcher diesen auf einem Parkfeld eines Parkplatzes abgestellt hatte, um Einkäufe zu tätigen. Als die Fahrerin eines Toyota Corolla versuchte, ihr Fahrzeug auf dem links neben dem parkierten Citroen AX liegenden Parkfeld zu parkieren, touchierte dessen vordere Stossstange rechts die hintere Stossstange links des Citroens AX (Polizeirapport vom 2. September 2009, Urk. 9/23, S. 4 unten).
         Gemäss Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 30. Juli 2009 (Urk. 9/2.2-3) wurde die Beschwerdeführerin noch am Unfalltag in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals C.___ behandelt (Ziff. 1). Die Ärzte nannten als Verdachtsdiagnose ein Distorsionstrauma der HWS dritten Grades (Ziff. 7). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe über sofort aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel geklagt. Übelkeit, Erbrechen, Hör-, Seh- und Schlafstörungen habe sie verneint (Ziff. 4). Im Bereich der HWS habe ein Druckschmerz erhoben werden können (Ziff. 6 lit. a) und am gesamten rechten Arm habe eine Hyposensibilität bestanden (Ziff. 6 lit. b). Das Röntgen habe einen Status nach Cageeinlage HWK 4/5 ergeben, ohne Hinweise auf ossäre Läsionen (Ziff. 6 lit. g).
4.2     Am 16. Juli 2009 begab sich die Beschwerdeführerin zur ambulanten Kontrolle in die Neurochirurgische Klinik des B.___. In ihrem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/40.8-9) führten die Ärzte aus, es bestünden Hyposensibilitäten im ganzen Gesicht und am rechten Arm und Bein sowie Druckdolenzen in der ganzen HWS. Nach Einsicht in die Ergebnisse der vom Stadtspital C.___ durchgeführten Bildgebungen, welche eine korrekte Lage des Cage HWK 4/5 gezeigt und keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben hätten, hätten sie der Beschwerdeführerin empfohlen, die weiche Halskrause für weitere zwei Wochen und danach für weitere sieben Tage nur noch nachts zu tragen, und ihr ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für vier Wochen ausgestellt (S. 1 unten, S. 2).
4.3     In seinem Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 9/40.1-2) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 8. August 2009 aufgesucht und sei sehr ängstlich gewesen. Er habe ihr erklärt, dass es sich beim Unfallereignis vom 15. Juli 2009 um einen kleinen Unfall gehandelt habe und dass sie für vier Wochen arbeitsunfähig geschrieben worden sei, damit die Unfallfolgen sicher abheilen könnten. Auch die Therapie sei nur wegen ihrer Neigung zur Verkrampfung indiziert (S. 1 Mitte). Am 31. August 2009 habe er die Beschwerdeführerin erneut gesehen und ihr trotz bekannter Nebenwirkungen Anxiolit zum Beruhigen und Entspannen verschrieben. Im Anschluss an diese Konsultation habe er die Beratungen wieder zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet (S. 2).
4.4     Das am 4. September 2009 durchgeführte MRI der HWS ergab regelrechte postoperative Verhältnisse. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. Mai 2009 zeigte sich eine unverändert geringe nicht raumfordernde zirkuläre Protrusion der Bandscheibe C 5/6 (Urk. 9/43).
         Am 15. September 2009 berichteten die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des B.___ über die ambulante Kontrolle vom 8. September 2009 (Urk. 9/21.4-5). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schwindel, Kopfschmerzen sowie Zervikobrachialgien, die sich keinem Dermatom zuordnen liessen. Weiter würden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung hauptsächlich in den rechten Arm angegeben. Die aktuelle MRI-Bildgebung zeige weiterhin regelrechte postoperative Verhältnisse. Im weiteren Verlauf habe sich kein Anhalt auf eine etwaige Myelonkompression ergeben. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe sich das klinische Gesamtbild eindeutig nach einem PW-Bagatellunfall im Mai (richtig wohl: Juli) 2009 verschlechtert (S. 1 Mitte). Die aktuelle Bildgebung sei jedoch dieselbe wie bei der Voruntersuchung vom Mai 2009. Die von der Beschwerdeführerin angegebene klinische Verschlechterung finde somit kein bildmorphologisches Korrelat. Die Ärzte empfahlen deshalb die Fortführung der konservativen Therapie und erachteten zur weiteren Abklärung elektrophysiologische Untersuchungen als sinnvoll (S. 2).
4.5     Am 22. September 2009 berichteten die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ über die gleichentags durchgeführte Untersuchung (Urk. 9/40.3-5). Sie führten aus, klinisch finde sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Nackenbereich und eine rechtsseitige vorbestehende Hypästhesie. Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht könnten weder einem Dermatom noch dem Nervus trigeminus zugeordnet werden und seien am ehesten als funktionell zu interpretieren. Bei täglichem Schmerzmittelkonsum seien die neu aufgetretenen Kopfschmerzen im Rahmen von Medikamentenübergebrauch zu erklären. Im MRI der HWS vom 4. September 2009 habe sich kein bildmorphologisches Korrelat der Symptomatik gefunden. (S. 3).
4.6     In ihrem Bericht vom 6. Januar 2010 (Urk. 9/38) nannten die Ärzte des B.___, Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde, namentlich folgende Diagnosen (S. 5 oben):
- chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- zervikovertebrales und -spondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Status nach ventraler Mikrodiskektomie und Fusion HWK 4/5 mit Cage-Einlage vom 15. Januar 2009
- zervikaler Myelopathie auf Höhe HWK 4/5 rechts
- lumbo(spondylogenes) Schmerzsyndrom rechts
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
- Verdacht auf Angststörung mit Hyperventilationssyndrom
         Sie führten aus, klinisch finde sich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Nackenbereich und eine rechtsseitige vorbestehende Hypästhesie. Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht könnten keinem Dermatom und auch nicht dem Nervus trigeminus zugeordnet werden, es seien funktionelle Komponenten zu erwägen. Bei täglichem Schmerzmittelkonsum seien die neu aufgetretenen Kopfschmerzen im Rahmen von Medikamentenübergebrauch zu erklären. Im MRI der HWS vom 4. September 2009 habe sich kein bildmorphologisches Korrelat der Symptomatik gefunden. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe derzeit kein eindeutiger Anhalt für eine Erkrankung aus dem Bereich Depression. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe und anhaltende psychosoziale Belastungssituation und sie verfüge nur über eingeschränkte Ressourcen, auch was die sprachliche Verständigung und das Bildungsniveau anbelange. Zudem zeigten sich einige klinische beziehungsweise psychologische Phänomene wie self-fullfilling prophecies, wahrscheinlich eine partielle Persönlichkeitsregression, eine physische und psychische Dekonditionierung als Folge längeren Nichtgebrauchs sowie ein Verharren in der Krankenrolle (S. 5 Mitte).
4.7     SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 untersucht hatte, berichtete am 10. Juni 2010 (Urk. 9/53). Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über gleichbleibende, eher zunehmende Schmerzen im Nacken rechts mit Ausstrahlung in die ganze rechte Körperhälfte. Angegeben würden auch Kribbelparästhesien diffus in den Fingern und Zehen auf beiden Seiten. Die klinische Untersuchung sei massiv erschwert, es liege ein ausgeprägtes Schmerzvermeidungsverhalten vor, sodass die klinische Untersuchung kaum brauchbare Resultate ergebe. Objektivierbar sei ein erhöhter Muskeltonus insbesondere im Bereich des Trapezius beidseits. Wie viel von der Einschränkung der demonstrierten HWS-Beweglichkeit wirklich real sei, könne er nicht beurteilen. Die muskulär bedingten Blockierungen würden eine unauffällige motorische Situation beweisen, was aber zu der massiv gezeigten funktionellen Einschränkung während der verschiedenen Tests kontrastiere (S. 6 oben).
         Zusammenfassend finde er bei der klinischen Untersuchung multiple pathologische Befunde. Die Überlagerung durch ein massives Schmerzvermeidungsverhalten und eine Symptomausweitung sei aber dermassen gross, dass die klinischen Befunde in diesem Zusammenhang kaum bewertet werden könnten. Gesichert sei aber die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 15. Juli 2009 keine strukturellen Läsionen erlitten habe, was anhand eines Vergleichs der MRI-Untersuchungen kurz vor und nach dem Unfall belegt werden könne. Sodann habe auch die neurologische Beurteilung im B.___ keine unfallkausalen pathologischen Veränderungen ergeben. Der Entscheid von Dr. D.___, ab 14. (richtig wohl: 31.; vgl. vorstehend E. 4.3) August 2009 die weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als unfallkausal zu werten, sondern auf den Vorzustand zurückzuführen, sei deswegen korrekt (S. 6 Mitte).
4.8     Am 24. Februar 2011 erstatteten die Gutachter des A.___ ein polydisziplinäres (psychiatrisch-orthopädisches) Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 19).
         Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1):
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne akute radikuläre Symptomatik
- Status nach Diskektomie und Spondylodese C4/5 mit Cage-Einlage am 15. Januar 2009
- Status nach zervikaler Myelopathie bei Diskushernie C4/5 rechts
- ausgeprägte Symptomausweitung und inadäquat wirkendes Schmerzverhalten
         Aus psychiatrischer Sicht konnte keine krankheitswertige Diagnose gestellt werden (S. 16 Ziff. 4.1.3, S. 24 Ziff. 6.2 Mitte).
         Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeitrein in der Schokoladefabrikation und in anderen körperlich leichten Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen von Kopf und Nacken vorkämen, seit Mitte August 2009 eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 24 f. Ziff. 6.2-3).

5.
5.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 15. Juli 2009 von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen umfassend - entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 2 unten) insbesondere auch bildgebend (vorstehend E. 4.1, E. 4.4) - untersucht wurde und dass im Rahmen dieser Untersuchungen keine organischen Unfallfolgen nachgewiesen werden konnten. So ergab die noch am Unfalltag durchgeführte Bildgebung keine Hinweise auf ossäre Läsionen (vorstehend E. 4.1). Die MRI-Untersuchung der HWS vom 4. September 2009 (vorstehend E. 4.4) ergab regelrechte postoperative Verhältnisse und zeigte einen unveränderten Befund im Vergleich zu der vor dem Unfall durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS vom 5. Mai 2009 (vorstehend E. 3). Die Neurochirurgen des B.___ konnten für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung kein bildmorphologisches Korrelat finden (vorstehend E. 4.4). Auch die Neurologen des B.___ konnten keine auf den Unfall zurückzuführende Pathologien objektivieren (vorstehend E. 4.5). Die geklagten Kopfschmerzen führten die Ärzte auf Medikamentenübergebrauch zurück. Die rechtsseitige Hypästhesie wurde - in Übereinstimmung mit den medizinischen Vorakten (vgl. Berichte der Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des B.___ vom 27. April 2009 [Urk. 9/17.4-5, S. 1 Mitte] und vom 7. Mai 2009 [Urk. 9/17.2-3, S. 1 Mitte]) - als vorbestehend beurteilt (vorstehend E. 4.5-6), wobei die Beschwerdeführerin damals angegeben hatte, dass diese nicht immer vorhanden sei, sondern vor allem bei Nervosität auftrete (Urk. 9/17/2 Mitte). Sodann konnten auch die geklagten Sensibilitätsstörungen im Gesicht keinem Dermatom zugeordnet werden und wurden von den Neurologen am ehesten als funktionell interpretiert (vorstehend E. 4.5).
         Damit steht fest, dass für die Beschwerden der Beschwerdeführerin kein organisches Korrelat objektivierbar ist. Druckdolenzen im Nacken und Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat von Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 24. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2     Beim Unfallereignis vom 15. Juli 2009 wurde der stehende Citroen AX, in welchem die Beschwerdeführerin sass, von dem im Schritttempo parkierenden Toyota Corolla touchiert. Gemäss Polizeirapport vom 2. September 2009 (Urk. 9/23) entstand bei dieser Streifkollision lediglich geringfügiger Sachschaden (S. 1 oben); der Toyota Corolla wies Kratzer an der Stossstange vorne rechts sowie ein gebrochenes Blinkglas vorne rechts auf (S. 2 unten) und am Citroen AX konnten Kratzer an der Stossstange hinten links festgestellt werden (S. 4 Mitte). Aufgrund dieses dokumentierten Unfallhergangs ist nicht davon auszugehen, dass durch die Kollision erhebliche Kräfte freigesetzt wurden, weshalb ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten Beschwerden bereits deshalb fraglich erscheint.
         Diese Schlussfolgerung findet auch eine Stütze in der auf den Sachschaden-Bemerkungen im Polizeirapport basierenden biomechanischen Kurzbeurteilung vom 31. März 2010 (Urk. 9/50.2-6), worin festgehalten wurde, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar seien (S. 3).
5.3     Sodann kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die HWS der Beschwerdeführerin durch die Operation vom Januar 2009 vorbelastet war, gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr überwiegend wahrscheinlich vom Vorliegen unfallkausaler Beschwerden ausgegangen werden. Die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des B.___, welche bestens mit der vorbestehenden HWS-Problematik der Beschwerdeführerin vertraut und anlässlich der Kontrollkonsultation vom 16. Juli 2009 über das Unfallereignis vom Vortag in Kenntnis gesetzt worden waren, stellten der Beschwerdeführerin einen Tag nach dem Unfall ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für lediglich vier Wochen aus (vorstehend E. 4.2). Auch Dr. D.___ war der Auffassung, dass die Folgen des geringfügigen Unfalls innert vier Wochen sicher abheilten und ging, nachdem er die Beschwerdeführerin am 8. und am 31. August 2009 gesehen hatte, ab September 2009 nicht mehr von einem mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehendem Leiden aus. Nach Einsicht in die Vorakten und gestützt auf seine eigenen Untersuchungen schloss sich SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ dieser Einschätzung an (vorstehend E. 4.7). Auf diese überzeugenden medizinischen Beurteilungen ist abzustellen, zumal sich kein ärztlicher Bericht bei den Akten findet, der diese in Zweifel zu ziehen vermöchte.
         Zu bemerken ist, dass die Feststellung in der biomechanischen Kurzbeurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der vorbestehenden HWS-Symptomatik vom Normalfall abweiche, weshalb eine Verstärkung der vorbestehenden Beschwerden nachvollziehbar erscheine, nicht im Widerspruch zu dieser medizinischen Einschätzung steht, attestierten doch auch die Ärzte der Beschwerdeführerin trotz des lediglich geringfügigen Unfalles eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit.
5.4     Während die Beschwerdegegnerin die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Streifkollision vom 15. Juli 2009 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat, noch offen liess (Urk. 2 S. 4 oben), verneinte sie dies in der Beschwerdeantwort explizit (Urk. 8 S. 5 Ziff. 3.4).
         Festzuhalten ist, dass ärztlicherseits zu keinem Zeitpunkt (in gesicherter Weise) ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert wurde. Die Ärzte des Stadtspitals C.___ stellten lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose (vorstehend E. 4.1), wobei sie damit insbesondere auch den beklagten sensiblen Ausfällen Rechnung trugen (vgl. Urk. 9/2.3 Ziff. 7), welche jedoch bereits vor dem Unfall vom 15. Juli 2009 bestanden hatten (vgl. Urk. 9/17.2 Mitte, Urk. 9/17.4 Mitte).
         Für die Annahme eines natürlich unfallkausalen HWS-Distorsionstraumas fehlt es sodann auch am Vorliegen eines für diese Verletzung typischen (oder sogenannt „bunten“) Beschwerdebilds, welches eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter, umfasst (vgl. vorstehend E. 1.3). So klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation lediglich über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Schwindel. Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, Hör-, Seh- und Schlafstörungen verneinte sie explizit (vorstehend E. 4.1). Auch im Weiteren Verlauf ist keine Häufung von schleudertrauma-typischen Beschwerden ersichtlich. Vielmehr dokumentieren die ärztlichen Berichte eine zunehmende Symptomausweitung mit unter anderem diffusen Schmerzen im ganzen Rücken und in die gesamte rechte Körperhälfte bis in die Ferse ausstrahlenden Schmerzen sowie eine physische und psychische Dekonditionierung als Folge längeren Nichtgebrauchs (Urk. 9/38.4 Mitte, Urk. 9/38.5 Mitte, Urk. 9/53.3 Mitte, Urk. 9/53.6 oben).
5.5     Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen eines natürlich kausalen HWS-Distorsionstraums ausgegangen werden, weshalb es nicht erforderlich ist, die Adäquanz der von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, vgl. vorstehend E. 1.5) gesondert zu prüfen.
         Da die weiterhin geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per Ende August 2010 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 15. Juli 2009 zurückzuführen waren (vgl. vorstehend E. 5.3), besteht keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
6.
6.1     Ergänzend ist festzuhalten, dass sich an diesem Resultat auch nichts änderte, wenn das Vorliegen eines natürlich unfallkausalen HWS-Distorsionstraumas bejaht und die adäquate Kausalität in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 geprüft würde:
         Mit Blick auf die Angaben zum Unfallhergang im Polizeirapport vom 2. September 2009 (Urk. 9/23) sowie der gestützt darauf erstellten biomechanischen Kurzbeurteilung, gemäss welcher die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für das Fahrzeug, in welchem die Beschwerdeführerin gesessen hat, unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte (Urk. 9/50.3 unten), handelte es sich bei dem Unfallereignis vom 15. Juli 2009 maximal um einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 414/05 vom 7. Juni 2006 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach müsste zur Bejahung der Adäquanz von den massgebenden Kriterien ein einzelnes in besonderes ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1, vgl. vorstehend E. 1.5).
6.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sei erfüllt, da sie mitnichten damit habe rechnen müssen, dass ihr Auto touchiert werde und da sie durch ihre Krankheit bereits vorbelastet gewesen sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 lit. a-c).
         Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Befindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Die durch ein Parkiermanöver verursachte Streifkollision vom 15. Juli 2009 war weder besonders eindrücklich noch spielte sie sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ab. Hieran ändert auch nichts, dass die HWS der Beschwerdeführerin durch die Operation vom Januar 2009 vorbelastet war, bezieht sich das Kriterium doch auf die Umstände des Unfalls und nicht auf einen allfälligen Vorzustand. Sodann ist den meisten Unfällen ein Überraschungsmoment immanent, so dass nicht allein deshalb eine besondere Eindrücklichkeit bejaht werden kann. Demnach ist das Kriterium nicht erfüllt.
6.3     Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas dieses für sich allein nicht zu begründen vermag (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, so zum Beispiel eine beim Unfallereignis eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen. Nebst dem Schleudertrauma - von dessen Vorliegen im Rahmen der hier vorgenommenen Eventualprüfung der Adäquanz ausgegangen wird (vgl. vorstehend E. 6.1) - erlitt die Beschwerdeführerin keine weiteren Verletzungen. So konnten zu keinem Zeitpunkt strukturelle Läsionen nachgewiesen werden. Die Befunderhebungen ergaben einzig Druckdolenzen im Nackenbereich und Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie keinem Dermatom zuordenbare Hypästhesien (vgl. vorstehend E. 5.1). Sodann sind auch keine Begleitumstände ersichtlich, aufgrund derer auf eine besondere Art der erlittenen HWS-Distorsion zu schliessen wäre, sass doch die Beschwerdeführerin aufrecht und angegurtet auf dem Beifahrersitz des parkierten Toyotas AX (Urk. 9/2.2 Ziff. 2b). Fest steht zwar, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2009 an der HWS operiert worden war. Wie bereits das MRI vom 5. Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) ergab aber auch das nach dem Unfall durchgeführte MRI vom 4. September 2009 regelrechte postoperative Verhältnisse und eine unverändert geringe, nicht raumfordernde zirkluläre Protrusion der Bandscheibe C5/6 (vgl. vorstehend E. 4.4). Demnach ist das Kriterium nicht erfüllt.
6.4     Eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung wurde zu Recht nicht geltend gemacht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 5.4 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Physiotherapie mit Massagen, Bewegungsübungen und Bestrahlungen sowie die medikamentöse Schmerzbehandlung (vgl. Urk. 9/53/3 unten) genügen zur Bejahung des Kriteriums nicht.
6.5     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei zu bejahen, da sie aufgrund des Unfalls und der zusätzlichen Schmerzen bis heute noch mehr Medikamente zu sich nehmen müsse und auch eine psychische Zusatzbelastung bestehe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
         Die Erheblichkeit beurteilt sich nach Massgabe der glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführerin klagte im Wesentlichen über permanente Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die ganze rechte Körperhälfte, Beinschmerzen rechts, Schwindel, ein Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte (Arm, Hand, Finger, Bein) sowie Sensibilitätsstörungen im Gesicht (Urk. 9/40.5, Urk. 9/40.8 Mitte, Urk. 9/53.6 oben, Urk. 9/38.1-2, Urk. 9/21.4). Zudem gab sie an, durch diese Beschwerden im Lebensalltag erheblich eingeschränkt zu sein (vgl. Urk. 9/53.3 Mitte). Allerdings stellte SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ zugleich eine starke Überlagerung durch ein massives Schmerzvermeidungsverhalten und eine Symptomausweitung fest (vorstehend E. 4.7). Auch die A.___-Gutachter bestätigten eine ausgeprägte Symptomausweitung und bezeichneten das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin als inadäquat (vorstehend E. 4.8). Dementsprechend kann das Kriterium zwar als erfüllt gelten, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
6.6     Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nicht auszumachen und wurde auch nicht geltend gemacht.
6.7     Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, es liege ein schwieriger Heilungsverlauf vor. Die Ärzte des B.___ hätten im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde zahlreiche Vorschläge gemacht, wie es zu einer Heilung kommen könne, womit fest stehe, dass die Heilung noch nicht abgeschlossen und eine Besserung möglich sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
         Die von den Ärzten des B.___ im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde gemachten Therapievorschläge, welche unter anderem eine Weiterbetreuung im Schmerzambulatorium, den Besuch einer albanischsprachigen Bewegungsgruppe sowie den Besuch eines Deutschkurses beinhalteten (Urk. 9/38.5 f.), sind vor dem Hintergrund der zunehmenden Schmerzausweitung beziehungsweise -chronifizierung sowie der (unfallfremden) komplexen und anhaltenden psychosozialen Belastungssituation der Beschwerdeführerin zu sehen, weshalb selbst wenn das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs bejaht werden könnte, es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben wäre.
6.8     Beim Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E 10.2.7).
         Von ihrem Hausarzt Dr. D.___ war die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 15. Juli 2009 seit 26. August 2008 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/10). Eine (auch) durch den Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit erachtete Dr. D.___ nur bis maximal Ende August 2009 als gegeben (vgl. Urk. 9/9 sowie vorstehend E. 4.3). Auch die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des B.___ attestierten der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2009 lediglich eine vierwöchige Arbeitsunfähigkeit. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Anstrengungen unternommen hätte, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Bis zum massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung sind keinerlei aktive Bemühungen, die einen entsprechenden Willen erkennen lassen würden, dokumentiert, oder auch nur geltend gemacht worden. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.
6.9     Damit ergibt sich, dass nur das Kriterium erhebliche Beschwerden und allenfalls das Kriterium schwieriger Heilungsverlauf erfüllt sind und dies nicht in ausgeprägter Weise.
         Eine über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende August 2010 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfiele damit auch mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den der über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. Juli 2009.

7.       Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabelle Schwander
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).