UV.2011.00024
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. März 2012
in Sachen
avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ GmbH und war dabei bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. Dezember 2009 auf Glatteis ausrutschte (Unfallmeldung vom 20. Dezember 2009, Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Spital A.___, diagnostizierte eine Knieluxation links und attestierte X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 21. Dezember 2009, Urk. 7/4a). Die Vaudoise richtete Taggeldleistungen aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Am 23. Dezember 2009 und am 15. Januar 2010 wurde X.___ im Spital A.___ operativ behandelt (diagnostische Kniearthroskopie, Urk. 7/18, und Entfernung Rahmennaht, Urk. 7/20). Am 10. Juni 2010 stellte das Spital A.___ die Behandlung ein. Bezüglich der durch Ödeme an beiden Unterschenkeln verursachten Schmerzen wurde X.___ - da sie keine angiologische Abklärung gewünscht hatte - das Tragen von Kompressionsstrümpfen empfohlen, wofür ein Rezept ausgestellt wurde (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 4. August 2010 hielt die Vaudoise fest, dass die Ödeme an den beiden Unterschenkeln von X.___ nicht als Folge des Unfalls vom 16. Dezember 2009 zu betrachten seien (Urk. 7/42). X.___ teilte darauf der Vaudoise am 23. August 2011 telefonisch mit, dass sie die empfohlenen Stützstrümpfe nicht bezogen habe und für die Ödeme gar nicht in Behandlung sei (Urk. 7/50). Die avanex Versicherungen AG (avanex), bei welcher X.___ krankenversichert ist, erhob am 1. November 2010 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. August 2010 (Urk. 7/49). Nachdem X.___ am 12. Dezember 2010 auf Anfrage der Vaudoise bestätigt hatte, dass sie weder das Rezept für die Stützstrümpfe verwendet habe noch in Behandlung für die Ödeme sei (Urk. 7/52), trat die Vaudoise mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 auf die Einsprache der avanex nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die avanex am 26. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 und die Verfügung vom 4. August 2010 seien aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin ist mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. November 2010 gegen die Verfügung vom 4. August 2010 nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe gar kein schutzwürdiges Interesse zur Erhebung der Einsprache, da gar keine Behandlung der Ödeme von X.___ stattgefunden habe und damit auch keine Kosten angefallen seien (Urk. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 4. August 2010 festgehalten, dass sie nicht für die Kosten der Behandlung der Unterschenkelödeme von X.___ aufkomme. Über weitere mögliche Unfallfolgen hat sie in dieser Verfügung hingegen nicht entschieden (Urk. 7/49). Wie sich im Nachgang zu dieser Verfügung herausstellte, fand überhaupt keine Behandlung dieser Ödeme statt (Urk. 7/50 und Urk. 7/52), weshalb auch keine Behandlungskosten anfielen. X.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2010 zudem mit, dass sie früher regelmässig bei grossen Belastungen geschwollene Knies gehabt habe, dies sei nun aber schon ein paar Monate her (Urk. 7/52). Diese Einschätzung von X.___ stimmt mit der fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, überein, welcher im Januar 2011 keine Ödeme mehr feststellen konnte (Urk. 7/57). Die Ödeme von X.___ haben daher bis heute keine Kosten verursacht, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit Kosten hiefür anfallen werden. Die Frage, wer für die Kosten der Behandlung dieser Ödeme aufkommen muss, ist daher theoretischer Natur. Bei einem lediglich theoretischen Interesse besteht grundsätzlich keine Einsprachebefugnis (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N. 7 zu Art. 59). Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass auch eine Feststellungsverfügung nur erlassen werden darf, wenn ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 895). Indem die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsprache verneinte, ein eigenes schutzwürdiges Interesse am Erlass der Verfügung vom 4. August 2010 jedoch bejahte, handelte sie widersprüchlich. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einzutreten und die angefochtene Verfügung mangels schutzwürdigen Interesses am Erlass der Verfügung aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet. Da es sich bei einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Aufhebung der Verfügung vom 4. August 2010 um einen formalistischen Leerlauf handeln würde, ist mit der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auch die Verfügung vom 4. August 2010 vom Gericht aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 und die Verfügung vom 4. August 2010 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- avanex Versicherungen AG
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).