Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1980 geborene X.___ war ab 1. August 1997 bei der Firma Y.___ GmbH in Z.___ als Kundenmaurer angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 2. August 2010 brachte er der Suva zur Kenntnis, dass er am 12. Juli 2010 während seiner Ferien in A.___ einen Unfall erlitten habe. Er sei kopfvoran ins Schwimmbad des Hotels gesprungen und habe sich dabei die Wirbelsäule gestaucht (Urk. 10/1).
1.2 Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen und begründete dies damit, der Unfall habe keine wesentlichen strukturellen Läsionen zur Folge gehabt und die Verspannung der Nackenmuskulatur nach der Kontusion sollte nach einigen Tagen abgeklungen sein, weshalb die anhaltenden Nackenverspannungen und anderen von der Halswirbelsäule ausgehenden Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 12. Juli 2010 seien (Urk. 10/18; vgl. auch Urk. 10/9). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2010 hielt die Suva an ihrer Auffassung fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 26. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit an die Suva zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen, eventuell sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Suva hat die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sowie zum Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3
1.3.1 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.3.2 Das Vorliegen eines Schleudertraumas bzw. einer Distorsion der HWS muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert dieser Latenzzeit zumindest HWS- oder Nackenbeschwerden manifestieren. Diese Rechtsprechung zum Erfordernis des zuverlässigen medizinischen Gesichertseins gilt auch für das Schädel-Hirntrauma. Die für ein Schädel-Hirntrauma typischen funktionellen Defizite sind unter anderem chronische Spannungskopfschmerzen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisprobleme, geringe Belastbarkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Suva argumentierte im angefochtenen Einspracheentscheid, durch die Akten und die kreisärztliche Beurteilung vom 28. September 2010 sei ausgewiesen, dass keine objektivierbaren somatisch-strukturellen Unfallfolgen persistierten. Zudem lägen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, welche innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden nach dem Vorfall vom 12. Juli 2010 das Auftreten von Kopf- und/oder Nackenbeschwerden belegten. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen sei, dass sich beim Beschwerdeführer weitere zum typischen Beschwerdebild nach einem Beschleunigungsmechanismus der Halswirbelsäule gehörende Symptome entwickelt hätten, sei die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der fortbestehenden, nicht objektivierbaren Beschwerden mit dem Unfallereignis nach den Kriteren für psychische Gesundheitsstörungen nach einem Unfall gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen. Da diese Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise gegeben seien, müsse das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges der fortbestehenden Beschwerden mit dem bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnenden Ereignis vom 12. Juli 2010 verneint werden. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, er habe Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die Suva habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sei damit ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Im Einspracheentscheid würden viele Sachverhaltsfragen thematisiert, zu welchen aktuell nur Spekulationen möglich seien. Das im Einspracheentscheid vorgebrachte Argument, es bestünden keine echtzeitlichen Arztberichte, welche das Auftreten von Kopf- und Nackenbeschwerden innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden nach dem Unfall dokumentierten, stehe im Widerspruch zur Einschätzung des Kreisarztes. Dieser habe nämlich das Auftreten von Beschwerden nach dem Unfall nicht bezweifelt, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass diese Beschwerden nach einigen Tagen abgeklungen seien. Die seine Beschwerdeangaben nachträglich bezweifelnde Suva hätte deshalb Unfallzeugen befragen müssen. Die Einschätzung des Kreisarztes, die Beschwerden seien einige Tage nach dem Unfall wieder abgeklungen, sei sodann ungenügend belegt. Der Kreisarzt habe ihn nämlich - im Gegensatz zu Dr. B.___ - nie persönlich untersucht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehe es nicht an, vom Schreibtisch aus gestützt auf Erfahrungswerte eine Heilung nach einigen Tagen zu diagnostizieren. Die anhaltenden Beschwerden liessen sich durch den Sprung kopfvoran mit Aufprall des Kopfes, welcher zu einer Beule und einer Schürfwunde im Stirnbereich führte, ohne Weiteres erklären. Dagegen könne nicht vom Vorliegen unfallfremder Beschwerden ausgegangen werden. Die Suva habe es sodann trotz entsprechender Anhaltspunkte aufgrund eines späteren Berichts von Dr. B.___ unzulässigerweise unterlassen abzuklären, ob er beim Fussballspiel, nach welchem die Beschwerden exazerbierten, einen weiteren, zum Anspruch auf Versicherungsleistungen führenden Unfall erlitten habe (Urk. 1, Urk. 15).
2.3 Im Beschwerdeverfahren ergänzte die Suva ihre Ausführungen dahingehend, dass sie gar keine Unfallzeugen habe befragen können, nachdem der Beschwerdeführer am 10. August 2010 schriftlich erklärt habe, es gebe keine solchen. Auch sonst habe aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden. Zwar habe der Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Fussball spielen eine ungünstige Bewegung gemacht oder einen Zusammenstoss erlitten habe, worauf er erneut Nackenschmerzen verspürt habe. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unfallmeldung gemacht habe, habe die Suva davon ausgehen müssen, dass die erneut aufgetretenen Beschwerden nicht unfall- sondern krankheitsbedingt gewesen seien. Weil die Unfallfolgen keiner medizinischen Behandlung bedurft hätten, habe sie den Fall abschliessen und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ablehnen dürfen (Urk. 9). Letztlich könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinne erlitten habe. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass er ein oder zwei Unfallereignisse erlitten habe, stehe fest, dass diese keine behandlungsbedürftigen Beschwerden zur Folge gehabt hätten. Nicht jedes Bagatellereignis führe zu einem Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers (Urk. 21).
3.
3.1 Laut den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 2. August 2010 (Urk. 10/1) sowie in der ergänzenden schriftlichen Beantwortung der Fragen der Suva vom 10. August 2010 (Urk. 10/2) rutschte oder sprang er am 12. Juli 2010 in den Ferien in A.___ in ein 1,5 Meter tiefes Schwimmbecken, stürzte kopfvoran ins Wasser, schlug sich den Kopf an und stauchte sich die Halswirbelsäule. Sofort verspürte er daraufhin Kopf- und Nackenschmerzen. Es entwickelte sich eine Beule.
Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, behandelte den Beschwerdeführer erstmals am 28. Juli 2010. Er erhob eine schmerzhaft eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit druck- und klopfdolenten Dornfortsätzen C2-Th2 und Rütteldolenz sowie massiv verspannter Nacken-Schulter-Muskulatur mit positiven Triggerpunkten. Im entsprechenden Bericht vom 6. September 2010 diagnostizierte Dr. B.___ ein Zervikozephal- und Zervikovertebralsyndrom mit verspannter Schulter-Nacken-Muskulatur und erklärte die Beschwerden damit, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 mit der Stirne am Boden aufgeschlagen habe, was zu einem Rückschlag des Kopfes nach hinten im Sinne eines Beschleunigungstraumas geführt habe. Die anfänglichen Nacken- und Bewegungsschmerzen seien innerhalb weniger Tage verschwunden. Kurz darauf sei das Schmerzbild durch turnerische Übungen erneut akzentuiert worden, seither bestünden massive Beschwerden im Sinne von Nackenschmerzen und Schmerzen des Schultergürtels sowie des Hinterkopfs mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser ausschliesslich unfallbedingten Beeinträchtigungen ab dem 2. August bis voraussichtlich zum 15. August 2010 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 10/3).
In einem weiteren Bericht vom 12. Oktober 2010 ergänzte Dr. B.___ seine Ausführungen zum Unfallmechanismus und zum Beschwerdeverlauf dahingehend, dass das Beschwerdebild nach dem Unfall zwar abgenommen habe, zurück in der Schweiz beim Fussballspiel nach einer ungünstigen Bewegung oder einem Zusammenstoss aber erneut Nackenschmerzen aufgetreten seien, welche nun über das anfängliche Mass hinausgingen. Er sei der Meinung, dass die Beschwerden Folgen eines Unfalls seien (Urk. 10/13).
3.2 Der Beschwerdeführer erlitt keine erheblichen äusseren Verletzungen - erwähnt werden in den Akten lediglich Schürfwunden im Stirnbereich (Urk. 10/13) sowie eine Beule (Urk. 10/19) - und es kann davon ausgegangen werden, dass bei ernsthaften Verletzungen am Unfalltag ärztliche Hilfe in Anspruch hätte nehmen müssen. Zudem war der MRI-Befund der Hals- und oberen Brustwirbelsäule vom 14. September 2010 unauffällig (Urk. 10/6; vgl. auch Urk. 10/8). Damit ist ausgewiesen, dass das Ereignis vom 12. Juli 2010 zu keinen organisch-strukturellen Läsionen führte.
Des Weiteren ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. In den Akten fehlt nämlich ein medizinischer Bericht mit einer entsprechenden Diagnose, welche auf einer echtzeitlichen Erhebung der medizinischen Befunde mit Beurteilung des Unfallmechanismus und der innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden aufgetretenen Symptome basiert (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 und 6.3 sowie 8C_277/2010 vom 24. September 2010 E. 6.4). Die Rechtsprechung zur Beurteilung der Kausalität von Beschwerden nach derartigen Verletzungen gelangt vorliegend folglich nicht zur Anwendung (vorstehend Erwägung 1.3).
3.3 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte aufgrund der ihm vorgelegten Akten zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 eine leichte Kontusion der Stirn erlitten und anschliessend unter einer verspannten Schulter- und Nackenmuskulatur gelitten habe. Gemäss Dr. C.___ sollten die Folgen dieses Ereignisses nach einigen Tagen wieder abgeklungen gewesen sein. Die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden seien nur noch möglicherweise Folge des Unfalls. Aus der Literatur sei bekannt, dass Nackenbeschwerden und Verspannungen der Halswirbelsäule bei einem Grossteil der Bevölkerung auch ohne Unfallereignis auftreten würden. Eine solche unspezifische Ursache der Beschwerden sei wahrscheinlicher (Urk. 10/8).
3.4 Die Beurteilung der Kausalität der Beschwerden durch den Kreisarzt-Stellvertreter ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung eines medizinischen Laien, dass Beschwerden nach einem Ereignis wie dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfall vom 12. Juli 2010, bei dem der Aufprall des Kopfes durch das Wasser gemildert wurde, nach wenigen Tagen wieder abklingen. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_901/09 (Urk. 1 S. 6) ändert nichts an dieser Beurteilung, da das Bundesgericht in jenem Verfahren einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Traumatisierung einer arthrosegeschädigten Schulter, zu beurteilen hatte. Gestützt wird die Einschätzung des Kreisarztes durch die Angaben in den Berichten von Dr. B.___, wonach die Beschwerden anfänglich weniger stark waren und bald zurückgingen, sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 28. Juli 2010 nie ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, keine Medikamente bezog (Urk. 10/2) und offenbar problemlos in der Lage war, wieder Fussball zu spielen. Mit dem Fussballspiel beziehungsweise den turnerischen Übungen nach der Rückkehr in die Schweiz werden zudem zeitlich näher liegende in Betracht fallende auslösende Ereignisse für die von Dr. B.___ in seinen Berichten beschriebenen Beschwerden geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache vom 30. Oktober 2010 denn auch selbst an, er habe seinen Hausarzt erst am 28. Juli 2010 aufgesucht, weil die Beschwerden zuvor nicht derart in Erscheinung getreten seien (Urk. 10/19). Aufgrund dieser Äusserungen ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Folgen des Unfallereignisses vom 12. Juli 2010 entsprechend der Einschätzung von Dr. C.___ nach einigen Tagen wieder abgeklungen waren. Weitere Abklärungen können diesbezüglich folglich unterbleiben.
3.5 Dass es anlässlich der von Dr. B.___ erwähnten turnerischen Übungen beziehungsweise des von ihm später genannten Fussballspiels zu einem erneuten Unfall kam, kann aufgrund der unmittelbar nach dem Wiederauftreten der Beschwerden gemachten echtzeitlichen Angaben ausgeschlossen werden. In der Unfallmeldung vom 2. und deren Ergänzung vom 10. August 2010 wurde nur das Ereignis vom 12. Juli 2010 erwähnt (Urk. 10/1-2) selbst in der Einsprache vom 30. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass nur das Ereignis vom 12. Juli 2010 für die nunmehr anhaltenden Beschwerden verantwortlich sein könne und keine andere Erklärung in Frage komme (Urk. 10/19). Dies nachdem er auch gegenüber Dr. B.___ nur unklare oder widersprüchliche Angaben gemacht zu haben scheint. Während in dessen Bericht vom 6. September 2010 (Urk. 10/5) noch turnerische Übungen für das Wiederauftreten der Nackenbeschwerden verantwortlich gemacht werden, sollen die Beschwerden nach den Angaben von Dr. B.___ in seinem dem formlosen Ablehnungsentscheid der Suva vom 4. Oktober 2010 (Urk. 10/9) folgenden Bericht vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10/13) beim Fussballspiel durch eine ungünstige Bewegung oder einen Zusammenstoss erneut ausgelöst worden sein. Erst im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht wird nun vorgebracht, es sei mangels entsprechender Abklärungen der Suva unklar, was beim Fussballspiel passiert sei, möglicherweise habe er dabei einen erneuten Unfall erlitten. Zur Erhellung des von ihm gerügten unklaren Sachverhalts trägt er in seinen Rechtsschriften dann aber nicht bei, obwohl er selbst dazu wohl am ehesten in der Lage gewesen wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3 f.). Unter diesen Umständen konnte von einer gezielten Befragung des von einem allfälligen erneuten Ereignis direkt betroffenen Beschwerdeführers von vornherein kein zuverlässiger Aufschluss erwartet werden, zumal den sogenannten Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Bei dieser Beweislage ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die erneuten Nackenbeschwerden durch einen weiteren Unfall bei einer sportlichen Betätigung ausgelöst wurden.
Auch als Rückfall kommen die erneuten Nackenbeschwerden nicht in Betracht. Der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringende Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum ursprünglichen Unfall kann nämlich angesichts der von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ angeführten Tatsache, dass bei einem Grossteil der Bevölkerung Nackenbeschwerden und Verspannungen auch ohne ein Unfallereignis auftreten, nicht erbracht werden. Dies umso weniger, als aufgrund der Heilung der Erstbeschwerden innerhalb weniger Tage und aufgrund fehlender grobpathologischer Röntgen- und MRI-Befunde (Urk. 10/5-6) ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall vom 12. Juli 2010 zu einer schwerwiegenden Verletzung geführt hatte.
Folglich ist die Suva für die wieder aufgetretenen Nackenbeschwerden nicht leistungspflichtig. Da sich der Beschwerdeführer nach dem ursprünglichen Unfall nicht in ärztliche Behandlung begeben hatte und nicht arbeitsunfähig geworden war, vermochte aber auch der ursprüngliche Unfall mangels effektiv entstandener Heilbehandlungskosten und mangels Erwerbsausfall keine Leistungspflicht auszulösen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).