UV.2011.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


weitere Verfahrensbeteiligte:

Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beigeladene

Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1974, meldete der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) am 4. Januar 2005, er habe sich am 25. Dezember 2004 beim Spazieren im Wald am rechten Fussgelenk verletzt (Urk. 6/K1 Ziff. 6 und 9). Die ärztliche Behandlung wurde am 7. März 2005 abgeschlossen (Urk. 6/M3 unten).
         Am 24. Februar 2010 (Urk. 6/K3) meldete der Versicherte einen Rückfall. Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte die Helsana Versicherungsleistungen für den gemeldeten Rückfall ab, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und den neu geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (Urk. 6/K5 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Oktober 2010 Einsprache (Urk. 6/K8), die die Helsana mit Entscheid vom 28. Dezember 2010 abwies (Urk. 6/K10 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2011 (am 28. Januar 2011 beim Gericht abgegeben, Urk. 1) Beschwerde.
         Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2011 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 8) wurde der Krankenversicherer, die Progrès Versicherungen AG, zum Prozess beigeladen und dem Versicherten die Vernehmlassung zugestellt. Die Progress Versicherungen AG verzichtete am 18. April 2011 (Urk. 9) auf eine Stellungnahme, was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
         Es obliegt der versicherten Person das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1 c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3 b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009, E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001, E. 4 b).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden, die der Beschwerdeführer ab Januar 2010 behandeln liess, in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2004 stehen und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2005 (Urk. 6/K1), er sei am 25. Dezember 2004 beim Spazieren im Wald auf einem Laubhaufen ausgerutscht, wobei es zu einer Verdrehung/Verstauchung des rechten Fussgelenkes gekommen sei (Ziff. 4, 6 und 9).
3.2     Die Erstbehandlung erfolgte am 27. Dezember 2004 durch Dr. med. Y.___, Neurochirurge. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Arztzeugnis vom 12. Januar 2005 (Urk. 6/M1) ab dem 25. Dezember 2004 voraussichtlich bis 7. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit könne ab dem 10. Januar 2005 gerechnet werden (Ziff. 8-9).
3.3     Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte in einem Bericht vom 15. Januar 2005 (Urk. 6/M2) als Diagnose einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts vom 25. Dezember 2004.
         Bezüglich einer Kernspintomographie, die in A.___ angefertigt worden sei, sei auf den Papierabzügen keine knöcherne Läsion zu sehen. Im Bereich der Peronealsehnen gebe es einen deutlichen Signalanstieg als Ausdruck der Läsion respektive der entstandenen Tenosynovitis. Die lateralen Bänder des oberen Sprunggelenkes würden nicht zur Darstellung kommen. Das mediale Seitenband sei intakt.
         Der Beschwerdeführer habe die Arbeit am 10. Januar 2005 wieder aufgenommen.
3.4     Dr. Z.___ berichtete am 23. November 2006 (Urk. 6/M3) über den bisherigen Heilungsverlauf. Als endgültige Diagnosen nannte er einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts am 25. Dezember 2004 und eine Zerrung im Peronealsehnenfach.
         Dr. Z.___ führte weiter aus, die letzte Konsultation sei am 7. März 2005 erfolgt. Damals habe der Beschwerdeführer noch ein Krachen im rechten Fuss festgestellt. Bei der Schlusskontrolle sei eine leichte Überbeweglichkeit im unteren Sprunggelenk festgestellt worden. Der Beschwerdeführer trage Schuheinlagen, welche die Fusslängswölbung etwas stützen würden. Einen eigentlichen Senkfuss habe er nicht feststellen können. Die Behandlung sei am 7. März 2005 abgeschlossen worden.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer meldete der Krankenversicherung am 24. Februar 2010 (Urk. 6/K3) einen Rückfall zum Ereignis vom 25. Dezember 2004, der sich am 5. Januar 2010 ereignet habe (Ziff. 1).
         Der Beschwerdeführer gab in der Unfallmeldung an, der Unfall habe sich in B.___ ereignet. Im Flugzeug sei es zu einer Schwellung gekommen. Seit dem ursprünglichen Unfall vom 25. Dezember 2004 habe er immer wieder Schwellungen und Beschwerden. Es habe lediglich der Verdacht auf eine Thrombose bestanden, da die Wade kalt geblieben sei. Er sei zuviel im Sand gelaufen (Ziff. 4-5). Auf die Frage nach der Art der Verletzung gab er an, das Fussgelenk sei geschwollen. Die Wade sei kalt (Ziff. 9).
4.2     Der Beschwerdeführer machte auf dem Fragebogen für Rückfälle am 21. Juli 2010 (Urk. 6/K4) weitere Angaben zum Ereignis. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob er beim Abschluss der unfallbedingten Behandlung Restbeschwerden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, nach der Behandlung von 2004/2005 immer, da er nicht richtig behandelt worden sei (Ziff. 1). Auf die Frage, wann wieder Beschwerden aufgetreten seien, erklärte er, Beschwerden hätten fortlaufend bestanden - mal mehr, mal fast nicht (Ziff. 2).
         Es bestehe ein Ziehen im Gelenk, bis hin zu stechenden Schmerzen bei Belastung. Der Fuss knicke zeitweise nach rechts weg, so dass ein Übertreten stattfinde. Es bestünden Schwellungen. Er gehe seit März 2010 ins Fitness. Nun sei es zu einer Besserung gekommen (Ziff. 3). Die Frage, ob er zwischen Abschluss und Rückfall aufgrund von Beschwerden am betroffenen Körperteil in ärztlicher Behandlung gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Eine Spritze in die Sehne sei fehlgeschlagen. Von da ab habe er niemanden mehr an den Fuss gelassen (Ziff. 4).
4.3     Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Universitätsspital D.___ (D.___), Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierte in einem Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 6/M4) eine Tendinitis der Achillessehne rechts (Ziff. 1). Die letzte Konsultation sei am 14. Januar 2010 gewesen (Ziff. 1 a).
         Dr. C.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich letztmalig am 14. Januar 2010 im Notfall des D.___ vorgestellt. Er habe angegeben, er sei vollständig beschwerdefrei. Eine weitere am 8. Januar 2010 begonnene Ruhigstellung in einer Gipsschiene habe er abgelehnt (Ziff. 2 a).
         Die Behandlung habe vom 8. bis 14. Januar 2010 gedauert (Ziff. 3 d). Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Ziff. 5 a).
4.4     Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, antwortete am 24. August 2010 (Urk. 6/M5) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin.
         Auf die Frage, ob die erhobenen Diagnosen sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglicherweise zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. Dezember 2004 stünden, antwortete Dr. E.___ mit möglicherweise. Der Beschwerdeführer gebe anamnestisch zwar gewisse Beschwerden im Bereich des damals verletzten Fussgelenkes an. Eine Behandlung sei aber nicht notwendig gewesen, und der Beschwerdeführer sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Die vom D.___ gestellte Diagnose habe nur einen möglichen Zusammenhang mit dem Ereignis von 2004. Die Tatsache, dass die Behandlung der Tendinitis der Achillessehne innerhalb von zehn Tagen zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit geführt habe, schliesse Restfolgen des Ereignisses von 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Brückensymptome seien nicht überzeugend, weil die minimalen Kriterien für Brückensymptome (Arbeitsunfähigkeit, ausgewiesene Behandlung usw.) nicht erfüllt seien (Ziff. 1).
         Die jetzt festgestellte Tendinitis der Achillessehne sei als unfallfremd zu bezeichnen. Dabei handle es sich um eine neue Diagnose, welche vom Ereignis aus dem Jahr 2004 vollständig unabhängig sei (Ziff. 2).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor, seit dem Unfall vom 25. Dezember 2004 seien in unregelmässigen Abständen immer wieder Beschwerden im betroffenen Gelenk aufgetreten. Er habe sich mit dem Ziehen und Stechen und den zeitweiligen Schwellungen am Gelenk abgefunden (Urk. 1 S. 1). Die Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit seinen Angaben auf dem Fragebogen für Rückfälle vom 21. Juli 2010, wonach er nach Abschluss der Behandlung durch Dr. Z.___ nie beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 6/K4 Ziff. 1-2). Die Rechtsprechung verlangt für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen neu aufgetretenen Beschwerden und einem früheren Unfallereignis eindeutige, beweiskräftige Brückensymptome (E. 1.3 hiervor). Daran fehlt es vorliegend, nachdem der Beschwerdeführer seit Abschluss der Behandlung durch Dr. Z.___ am 7. März 2005 nicht mehr in ärztlicher Behandlung und wegen der Beschwerden auch nicht arbeitsunfähig war.
         Die Ärzte des D.___ stellten für die ab Januar 2010 aufgetretenen Beschwerden die Diagnose einer Tendinitis der Achillessehne. Der Beschwerdeführer war deswegen ab dem 8. Januar 2010 im D.___ in Behandlung, wobei er bereits am 14. Januar 2010 wieder beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 6/M4 Ziff. 2 a).
         Die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 24. August 2010 erweist sich als überzeugend und nachvollziehbar. Darauf kann abgestellt werden. In Anbetracht der kurzen Behandlungsdauer im D.___ wie auch der unterschiedlichen nach dem Unfall vom 25. Dezember 2004 von Dr. Z.___ und der im D.___ gestellten Diagnosen ist mit Dr. E.___ ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Rückfall und dem Ereignis vom 25. Dezember 2004 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Dr. E.___ bezeichnete einen Zusammenhang bloss als möglich (Urk. 6/M5 Ziff. 1), was nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die Entzündung der Achillessehne auch beziehungsweise eher mit dem langen Spaziergang des Beschwerdeführers auf unebenem C.___ zusammenhängen könne (Urk. 2 S. 5 E. 6). Ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Dezember 2004 ist demzufolge nicht erstellt.
         Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum Ereignis vom Januar 2010 (Urk. 1 S. 1 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis.
5.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Rückfall und dem Ereignis vom 25. Dezember 2004 fehlt, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
         Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2010 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Progrès Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).