Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00031
UV.2011.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 31. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

dieser vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1956 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ in Z.___ als Chauffeur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 31. Juli 2004 nach Abschluss seiner Ferien in A.___ auf dem Nachhauseweg in die Schweiz einen Autounfall erlitt (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/10-11, Urk. 8/24 S. 2). Nach einer ersten ärztlichen Behandlung am Unfallort in A.___ (vgl. Urk. 8/45) suchte er in der Schweiz am 3. August 2004 seinen Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, welcher eine HWS-Distorsion mit Kopfanprall sowie weitere Kontusionen im Bereich des rechten Beckenkamms sowie des Sternums diagnostizierte (Urk. 8/2). Im Anschluss an eine Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte die Arbeit ab dem 24. August 2004 zu 50 % auf. Ab dem 17. September 2004 arbeitete er wieder vollzeitig mit reduzierter Arbeitsleistung (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 8/16 S. 1, Urk. 8/52). Wegen daraufhin zunehmender Schmerzen sowie neu hinzugetretener Symptome wie Ängste, Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit sowie Sehstörungen wurde der Versicherte vom 5. Januar bis zum 9. Februar 2005 in der C.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/7, Urk. 8/11 S. 5, Urk. 8/15-16, Urk. 8/27).
1.2     Nachdem die Ärzte der C.___ zur Einschätzung gelangt waren, dass die objektivierbaren Befunde das Ausmass des Beschwerdebildes nicht zu erklären vermöchten, eine psychopathologische Symptomatik eindeutig im Vordergrund stehe und eine physiotherapeutische Behandlung nicht indiziert sei (vgl. Urk. 8/21 S. 1 ff.), und die SUVA bei der D.___ eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallereignisses eingeholt hatte (Urk. 8/26), stellte sie die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 per 18. Dezember 2005 ein (Urk. 8/79). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/108) fest. Das Sozialversicherungsgericht hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil UV.2007.00085 vom 24. Dezember 2008 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachts auf eine unfallbedingte organisch-strukturelle Hirnläsion an die Suva zurückwies (Urk. 8/109).
1.3     In Nachachtung des Urteils gab die Suva im E.___ eine neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag (Urk. 8/116). Gestützt auf die neurologische Expertise vom 25. Dezember 2009 (Urk. 8/124), hielt die Suva - nachdem der Versicherte am 19. April 2010 zum Gutachten hatte Stellung nehmen können (Urk. 8/127) - mit Verfügung vom 30. Juni 2010 an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Dezember 2005 fest (Urk. 8/129). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/132) wies sie mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, mit Eingabe vom 31. Januar 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprechung von Taggeldern basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten über den 18. Dezember 2005 hinaus bis zum Erreichen des Endzustands; eventualiter sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 18. Dezember 2005 sowie eine angemessene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 35 % zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zur Veranlassung ergänzender neurologischer und psychiatrischer Abklärungen und anschliessendem erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2011 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers und zum dafür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenem Gesundheitsschaden wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2007.00085 vom 24. Dezember 2008 (Erwägung 1.1-1.5 [Urk. 8/109 S. 3 ff.]) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2    
1.2.1   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden bei Ereignissen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenter Verletzung muss zunächst geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 360 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 E. 2a).
1.2.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Während der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen in der Regel ohne Weiteres bejaht und bei banalen und leichten Unfällen verneint wird, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Hervorzuheben ist, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6).
1.3     Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Auf einen diesen Anforderungen an sich genügenden ärztlichen Bericht darf jedoch dann nicht abgestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Verfassers zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 mit Hinweis; Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1).
2.      
2.1     Die Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 18. Dezember 2005 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beeinträchtigungen bestehe. Das neurologische Gutachten vom 25. Dezember 2009 sei voll beweiskräftig. Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Rügen seien unbegründet. Aufgrund des Gutachtens stehe fest, dass kein unfallbedingtes objektivierbares organisch-strukturelles Korrelat für die angegebenen Beschwerden bestehe. Da davon ausgegangen werden müsse, dass es beim Beschwerdeführer nach dem Unfall zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen sei, und er unter einem eigenständigen psychischen Beschwerdebild leide, dessen Symptome über die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder einer ähnlichen Verletzung hinzugerechneten Beeinträchtigungen hinausgingen, müsse die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis vom 31. Juli 2004 gemäss den für psychische Störungen nach einem Unfall geltenden Kriterien geprüft werden. Da keines der entsprechenden Kriterien als erfüllt betrachtet werden könne, müsse das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden verneint werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden könne (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide heute noch unter einem therapieresistenten Beschwerdebild mit Kopfschmerzen, kognitiven Defiziten sowie einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Nacken- und Schulterbereich, sei deshalb 100%ig arbeitsunfähig und habe infolgedessen weiterhin Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen. Auf das von der Suva eingeholte Gutachten vom 25. Dezember 2009 könne nicht abgestellt werden, da nicht alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt und die strittigen Fragen nicht umfassend beantwortet worden seien. Die Gutachter hätten den beim Unfall erlittenen Kopfanprall, welcher gerade den Anlass zur Begutachtung gebildet habe, nicht erwähnt, und damit die geklagten Beschwerden nicht gebührend berücksichtigt. Sodann hätten sie weder ein Schädel-CT noch eine Elektroenzephalographie noch MRI-Bilder des Schädels angefertigt und seien damit dem Abklärungsauftrag gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Dezember 2008 nicht nachgekommen. Aufgrund der gutachterlichen Abklärungen sei nicht genügend erstellt, dass er kein Schädelhirntrauma erlitten habe. Die Gutachter hätten ihn auf jeden Fall einige Zeit auf einer Intensivstation überwachen müssen, nachdem bei ihnen aufgrund der Symptome der Verdacht auf das Vorliegen eines anticholinergen Syndroms aufgekommen sei. Dies sei nicht erfolgt. Die am 27. August 2009 vom neurologischen Gutachter durchgeführte Untersuchung mittels somatosensibel evozierter Potentiale (SEP) des Nervus Medianus sei unter unzumutbaren Bedingungen erfolgt. Die Untersuchung habe für ihn massiv schmerzhafte Elektroschocks beinhaltet. Als er zu Boden gefallen sei, habe der Gutachter der anwesenden Krankenschwester verboten, ihm beim Aufstehen zu helfen. Zudem sei er ohne Erklärung für längere Zeit in ein Zimmer gesperrt worden. Die so erhobenen Befunde seien deshalb nicht aussagekräftig und dürften nicht verwertet werden. Da die Gutachter diverse Hinweise darauf, dass er ein Schädelhirntrauma erlitten habe, willkürlich zu seinen Ungunsten ignoriert hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den hohen Massstab an die Unparteilichkeit medizinischer Sachverständiger im Verfahren betreffend Sozialversicherungsleistungen nicht erfüllten. Schliesslich hätten sie sich nicht detailliert mit den divergierenden Beurteilungen der Dres. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, betreffend die Mitverursachung der Symptome durch eine Hirnverletzung im Sinne eines organischen Psychosyndroms auseinandergesetzt. Aufgrund der ausgewiesenen Befunde sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall zu einer organisch-strukturellen Hirnläsion geführt habe, welche für die andauernden neuropsychologischen Funktionsstörungen ursächlich sei. Vor dem Unfallereignis habe er nämlich jahrelang als LKW-Fahrer tätig sein können; nach der gutachterlichen Beurteilung sei er nun fahruntauglich. Das Sozialversicherungsgericht habe ferner im Urteil vom 24. Dezember 2008 festgehalten, das Bestehen einer erheblichen psychischen oder kognitiven Problematik vor dem Unfall sei unwahrscheinlich. Ausserdem hätten die Ärzte der C.___ und die Dres. F.___ und B.___ festgestellt, dass keine Hinweise auf eine Symptomausweitung bestünden. Aufgrund der Unzulänglichkeiten des Gutachtens vom 25. Dezember 2009 sei die Suva eventuell zum Einholen einer ergänzenden neurologischen und psychiatrischen Oberexpertise zu verpflichten. Unabhängig davon treffe es auch nicht zu, dass die anhaltenden Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf sei der Unfall mindestens bei den mittelschweren Unfällen einzuordnen. Da mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 erfüllt seien - die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen - müsse die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden bejaht werden (Urk. 1).
2.3     In der Beschwerdeantwort bringt die Suva den Argumenten des Beschwerdeführers entgegnen, der beim Unfall erlittene Kopfanprall sei im Gutachten sehr wohl erwähnt worden, und zwar bei der Krankheitsgeschichte. Auch hätten sich die Gutachter mit den anderen medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Hinsichtlich der gerügten unzumutbaren Bedingungen der SEP-Untersuchung falle auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen über ein halbes Jahr zugewartet und diese erst am 19. April 2010 vorgetragen habe, was diese als wenig stichhaltig erscheinen lasse. Die fehlende Fahrtauglichkeit werde von den Gutachtern auf die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und die damit zusammenhängende Bewegungseinschränkung zurückgeführt. Da Abklärungen in allen relevanten medizinischen Fachrichtungen erfolgt seien, erübrige sich eine weitere Begutachtung. Gemäss dem überzeugenden Gutachten der neurologischen Klinik des E.___ liege kein unfallbedingtes organisches Substrat vor. Die Gutachter hätten es zudem nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Ferner fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer einzustufenden Unfall vom 30. Juli 2004 und den aktuell noch geklagten gesundheitlichen Einschränkungen, da keines der vom Beschwerdeführer erwähnten Kriterien erfüllt sei (Urk. 7).

3.      
3.1     Das hiesige Gericht erwog im Rückweisungsurteil UV.2007.00085 vom 24. Dezember 2008, es bestünden in den Akten Hinweise dafür, dass das Unfallereignis vom 31. Juli 2004 möglicherweise zu einer organisch-strukturellen Hirnläsion geführt habe, wobei diese Frage bisher nie mittels geeigneter diagnostischer Mittel abgeklärt worden sei. Die Sache sei deshalb an die Suva zur Veranlassung einer Untersuchung des Schädels mittels geeigneter diagnostischer Methoden (CT- MRI, Elektroenzephalografie etc.) und zur anschliessenden erneuten Prüfung der Unfallkausalität des Beschwerdebildes und des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen zurückzuweisen (Urk. 8/109 S. 8 f.).
3.2     Am 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Suva durch PD Dr. med. G.___, Oberarzt sowie Dr. med. H.___, Assistenzärztin von der Neurologischen Klinik des E.___ klinisch-neurologisch und -neuropsychologisch untersucht. Am 21. August 2009 erfolgte zusätzlich eine Untersuchung mittels motorisch evozierter Potentiale (MEP), am 27. August 2009 wurden die SEP des Nervus Medianus erhoben und am 15. Oktober 2009 wurden zusätzliche MRI-Bilder der Halswirbelsäule angefertigt. Gestützt darauf und das Studium der medizinischen Vorakten erstellten die Neurologen das Gutachten vom 25. Dezember 2009. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über chronische Kopfschmerzen mit frontaler Betonung, Nackenschmerzen mit einem stromartigen Gefühl, welches bis in die Lendenwirbelsäule ausstrahle, und eine schmerzbedingt eingeschränkte Konzentrations- sowie Merkfähigkeit mit Schlafstörungen klagte. Weiter erwähnte er eine instabile und depressive Stimmung, Mundtrockenheit, einen reduzierten Geschmackssinn, Schwindel beim Aufrichten aus horizontalen Positionen, Müdigkeit und Kraftlosigkeit sowie eine auf 500 m reduzierte Gehstrecke. Der Neurostatus ergab eine depressive Stimmungslage, Hypästhesien an den Fingerkuppen und fraglich im Bereich des linken Unterschenkels, einen unsicheren Seiltänzergang sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Richtungen mit Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wurden eine mittelschwere Störung der Aufmerksamkeit sowie leicht verminderte Leistungen in Teilaspekten der mnestischen Funktionen und exekutiven Funktionen erhoben. Die MEP der Motoneuronenpoole C8/Th1 und L4/L5 waren normal, ebenso die Medianus-SEP. Die MRI-Bilder der Halswirbelsäule zeigten leichte degenerative Veränderungen mit breitbasigen Diskusprotrusionen auf Höhe HWK4-7 ohne Anhaltspunkte für eine kompressive Myelopathie sowie eine minimale Einengung des Spinalkanals. Die Untersuchungsqualität sei indes angesichts der geringen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers suboptimal gewesen. Abschliessend gelangten die Gutachter zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich unter einer Depression mit einem generalisierten Schmerzsyndrom mittelschwerer bis schwerer Ausprägung leide. Hinweise für eine neurologische Ursache der angegebenen Beschwerden fehlten. Eine unfallbedingte Myelonschädigung (Rückenmarksschädigung) könne ausgeschlossen werden. Nebst dem generalisierten Schmerzsyndrom bestehe ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und nach stattgehabter HWS-Distorsion. Die neuropsychologischen Störungen seien wahrscheinlich auf die Schmerzen und die Depression, die Pharmakotherapie mit verschiedenen Antidepressiva sowie das geringe Bildungsniveau des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die erbrachten Minderleistungen liessen dagegen nicht an das Vorliegen einer fokalen Hirnschädigung denken. Die vom Beschwerdeführer angegebene Mundtrockenheit, der Schwindel und die Müdigkeit sprächen in Anbetracht der laufenden Pharmakotherapie für das Vorliegen eines anticholinergen Syndroms. Aufgrund der neuropsychologischen Störungen und der deutlichen Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sei die Fahreignung und damit eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Chauffeur nicht gegeben. Weder unmittelbar nach dem Unfall noch anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchungen hätten sich Hinweise für ein stattgehabtes Schädelhirntrauma mit residuellen Defiziten ergeben. Der bisherige Krankheitsverlauf spreche vielmehr für das Vorliegen einer Depression mit generalisiertem Schmerzsyndrom, welche denn auch für die anhaltende allgemeine Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei. Die initial nach dem Unfall vom Juli 2004 entstandene posttraumatische Belastungsstörung mittelschwerer Ausprägung habe sich vermutlich langsam in das aktuelle, chronische Leidensbild umgewandelt. Zur Besserung des allgemeinen und psychischen Gesundheitszustandes werde eine engmaschige psychiatrische Betreuung sowie eine Optimierung der medikamentösen Therapie empfohlen, welche angesichts der Schwere der Symptome und der Komplexität der Medikation optimalerweise unter stationären Bedingungen erfolgen sollte (Urk. 8/124).

4.
4.1     Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird im neurologischen Gutachten vom 25. Dezember 2009 die Frage nach einem erlittenen Schädelhirntrauma und dem Vorliegen einer objektivierbaren organischen Hirnschädigung beantwortet, und zwar gestützt auf umfangreiche klinische und apparative Abklärungen. In der Expertise wurden sodann die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtigt, die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge leuchtet ein und die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. Erwägung 1.3).
         Der anlässlich des Unfalls erfolgte Kopfanprall wird - offenbar entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auf Seite 2 des Gutachtens erwähnt. Dass die Gutachter weder ein Schädel-CT noch eine Elektroenzephalographie noch MRI-Bilder des Schädels anfertigten, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens nicht, da es den medizinischen Experten freisteht, die für die Beantwortung der ihnen gestellten Fragen geeignetsten Abklärungsmethoden zu bestimmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Urteils UV.2007.00085 vom 24. Dezember 2008, E. 3.6. Dort ist die Rede von geeigneten diagnostischen Methoden, und die anschliessend aufgezählten Abklärungsmethoden sind nur beispielhaft gemeint (Urk. 8/109 S. 8 f.). Die gutachterliche Schlussfolgerung, es sei keine fokale Hirnschädigung ausgewiesen, basierte auf umfangreichen klinischen und apparativen Abklärungen. Mangels objektiver Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen, ist sie voll beweiskräftig. Wegen des Verdachts auf ein anticholinerges Syndrom empfahlen die Gutachter eine stationäre Therapie. Die eigene Behandlung des Beschwerdeführers gehörte aber, offenbar entgegen dessen Ansicht, nicht zu ihrem Auftrag. Da die gutachterlich abzuklärende Frage nach dem Vorliegen einer objektivierbaren organischen Hirnschädigung von den behandelnden Ärzten bisher nicht klar beantwortet worden war, fehlten auch abweichende ärztliche Einschätzungen, mit welchen sich die Gutachter hätten auseinandersetzen können und müssen.
         Die Rüge, die gutachterlichen Untersuchungen seien teils unter unzumutbaren Bedingungen erfolgt, kann nicht gehört werden. Ins Gewicht fällt zunächst, dass sie vom Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den entsprechenden gutachterlichen Untersuchungen erhoben wurde, sondern erst nachdem ihm das Gutachten zugestellt worden war und rund sechs Monate nach den letzten Abklärungen, am 19. April 2010 (Urk. 8/127). Aus dem Gutachten selbst ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten besonderen Vorkommnisse. Erwähnt wird dort einzig sein wenig kooperatives Verhalten während der MRI-Abklärung. Die subjektiv empfundene starke Schmerzhaftigkeit der SEP-Untersuchung kann auch damit erklärt werden, dass das generalisierte Schmerzsyndrom die Wahrnehmung der ohnehin nicht immer völlig schmerzlosen Untersuchungen beeinflusst haben könnte. Auch für das weitere angeblich unzumutbare Verhalten der Gutachter können bei objektiver Betrachtung Erklärungen angeführt werden, mit welchen kein Misstrauen in die Objektivität und Unparteilichkeit der Gutachter aufkommt. Aufgrund des Gesagten ist zumindest mit in Erwägung zu ziehen, dass der Rüge möglicherweise leistungsrechtliche oder andere nicht zu berücksichtigende Überlegungen zugrunde liegen. Insgesamt bestehen keine genügenden objektiven Anhaltspunkte für die Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012). Im Übrigen sind auch die Ausführungen im Gutachten und die gutachterlichen Schlussfolgerungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Gutachter zu erwecken.
         Nach dem Gesagten ist das neurologische Gutachten vom 25. Dezember 2009 voll beweiskräftig, und es kann darauf abgestellt werden.
4.2     Aufgrund des Gutachtens vom 25. Dezember 2009 steht nun fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2004 keine objektivierbare organische Hirnläsion erlitten hat. Die degenerativen HWS-Befunde, welche laut den neurologischen Gutachtern zumindest für einen Teil des zervikozephalen Schmerzsyndroms ursächlich sind, sind unfallfremd. Insgesamt sind demnach keine organisch-strukturellen Unfallfolgeschäden ausgewiesen.
4.3     Der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ bemerkte bereits im November 2004, rund drei Monate nach dem Unfall, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Symptomen wie Ängste, Schlafstörungen und Vergesslichkeit (Urk. 8/5, Urk. 8/7; vgl. auch Urk. 8/16). Die Spezialisten der C.___ gelangten im Austrittsbericht vom 8. Februar 2005 aufgrund ihrer Beobachtungen während der stationären Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 5. Januar bis 9. Februar 2005 zur Beurteilung, die objektivierbaren Befunde könnten das Ausmass der geklagten Beschwerden und den Verlauf nicht erklären. Im Vordergrund stehe eindeutig die psychopathologische Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mittelschwerer Ausprägung. Daneben falle ein Symptomausweitungsverhalten und ein maladaptiver Umgang mit den Beschwerden auf. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres aus psychischen Gründen 100%ig arbeitsunfähig (Urk. 8/21 S. 1 ff.). Da schliesslich auch im neurologischen Gutachten vom 25. Dezember 2009 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer leide hauptsächlich unter einer Depression und einem generalisierten Schmerzsyndrom mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, welche sich aus der nach dem Unfall aufgetretenen posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hätten, und sei deswegen arbeitsunfähig (Urk. 8/124 S. 5 ff), ist mit der Suva (vgl. Urk. 2 S. 10) davon auszugehen, dass die psychopathologische Symptomatik im gesamten Beschwerdeverlauf nach dem Unfall eindeutig im Vordergrund stand. Dabei ist auch von Bedeutung, dass das von den neurologischen Gutachtern diagnostizierte zervikozephale Schmerzsyndrom laut deren Beurteilung zumindest teilweise auf die neuroradiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule - mithin eine unfallfremde Ursache - zurückzuführen ist.
4.4     Da die zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion gehörenden Kopf- und Nackenbeschwerden bereits kurze Zeit nach dem Unfall im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund traten, ist die Adäquanz des (ausgewiesenen) natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden ohne organisch-pathologisches Korrelat und der am 31. Juli 2004 erlittenen HWS-Distorsion nach den in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (vorstehend Erwägung 1.2.1). Der Unfall ist unbestrittenermassen als mittelschwer zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre deshalb zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 140 E. 6c/aa genannten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber mehrere unfallbezogene Kriterien erfüllt sind.
         Die am 31. Juli 2004 erlittenen Verletzungen - die HWS-Distorsion mit Kopfanprall, eine Beule an der Stirn, Schürfungen am linken Arm (Urk. 8/11/3) - waren weder derart schwer oder besonders, dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Körperliche Dauerschmerzen sind nicht ausgewiesen. Bereits nach einigen Monaten standen die psychischen Beschwerden nämlich derart im Vordergrund, dass die Ärzte der C.___ dem Beschwerdeführer deshalb eine vollständig Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die körperlichen Befunde waren dagegen unbedeutend, es bestanden noch eine Einschränkung der Aktiven HWS- und LWS-Beweglichkeit mit Druckdolenzen über den Dornfortsätzen sowie mässige paravertebrale Verspannungen (Urk. 8/21 S. 2). Aus den gleichen Überlegungen können die Kriterien ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (der körperlichen Beschwerden) sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt betrachtet werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Ebenso sind hinsichtlich der massgeblichen Behandlung der körperlichen Beschwerden (vorstehend Erwägung 1.2.2) weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen aktenkundig; die von den neurologischen Gutachtern festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung des psychischen Leidens können bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 140 E. 6c/aa nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, diejenigen im Unfallprotokoll sowie die Ergebnisse der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 22. März 2005 (Urk. 8/1, Urk. 8/10-11, Urk. 8/24, Urk. 8/26 S. 2 ff.) das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht würde - besonders dramatische Begleitumstände sind in den Akten nicht dokumentiert -, so wäre das Kriterium jedenfalls nicht in besonderem Masse erfüllt. Die gesamthafte Würdigung der unfallbezogenen Kriterien ergibt deshalb, dass die Suva das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den anhaltenden Beschwerden zu Recht verneint hat. Die Leistungseinstellung per 18. Dezember 2005 erfolgte deshalb zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, B.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).