Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Merkurstrasse 31, 8640 Rapperswil
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete als Senior Consultant bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 15. Juni 2005 wurde er beim Wandern von einer Zecke gebissen (Urk. 11/1). Wegen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsproblemen, Schweissausbrüchen und Herzbeschwerden wurde der Versicherte am 31. August 2005 erstmals ärztlich untersucht mit dem Ergebnis, dass wahrscheinlich eine akute Borreliose-Infektion vorliege (Urk. 11/5). In der Folge übernahm Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, die Behandlung. Die SUVA trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Sie nahm insbesondere die Berichte des Spitals A.___, Neurologie und Poliklinik, an Dr. Z.___ vom 5. und 12. März 2008 (Urk. 11/44) zu den Akten. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 18. September 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, veranlasste am 6. März 2009 eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS B.___. Die SUVA schloss sich diesem Auftrag an (Urk. 11/49, Urk. 11/51). Das B.___ erstattete sein Gutachten am 19. Dezember 2009 (Urk. 11/56). Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass er sowohl in der bisherigen Tätigkeit als angestellter Unternehmensberater als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/64). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es folgten weitere Untersuchungen bei Dr. Z.___ sowie bei Prof. Dr. med. C.___, FMH Neurologie, der an der B.___-Expertise mitgewirkt hatte (Urk. 11/65-67). Schliesslich gelangte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Juni 2010 zum Ergebnis, dass die früher diagnostizierte Borreliose abgeklungen sei und weder Borreliose-bedingte Restfolgen noch eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 11/69). Aufgrund dieser Einschätzung schloss die SUVA mit Verfügung vom 8. September 2010 den Fall ab unter Übernahme der von Prof. Dr. C.___ noch empfohlenen antibiotischen Behandlung mit Rocephin (Urk. 11/74). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender am 11. Oktober 2010 Einsprache (Urk. 11/76), welche die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 (Urk. 2) abwies.
2. Hiergegen erhob X.___ am 31. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen gemäss nachfolgender Begründung und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner beantragte er, das Verfahren sei zu sistieren, eventuell sei dem Beschwerdeführer eine genügend lange Frist anzusetzen, damit ihm ermöglicht werde, weitere medizinische Abklärungen selber zu veranlassen und medizinische Berichte einzuholen, die er in diesem Beschwerdeverfahren noch nachreichen könne (Urk. 1 S. 2, unter Beilage von Urk. 3/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-81).
3. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 wies das Gericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab mit dem Hinweis, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stehe, Arztberichte einzureichen (Urk. 12). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen - vorab Heilbehandlung und bei Arbeitsunfähigkeit Taggeld - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Zeckenstich als banales oder leichtes Unfallereignis (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 in fine, mit weiteren Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2010 auf die Expertise des B.___ vom 19. Dezember 2009 (Urk. 11/56), die Ergebnisse der danach auf Empfehlung der Experten noch vorgenommenen Zusatzuntersuchungen (Urk. 11/67) sowie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 21. Juni 2010 (Urk. 11/69) ab (Urk. 2 S. 4 bis 5). Der Beschwerdeführer einerseits bezieht sich überdies auf die Berichte der neurologischen Untersuchung im Spital A.___ vom 5. März 2008 und 12. März 2008 (Urk. 11/44) sowie den Überweisungsbericht des Chiropraktors Dr. E.___ an Frau Dr. F.___ vom 27. Dezember 2010 betreffend Neurofeedbacktraining (Urk. 3/1) und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Psychiatriezentrums R.___ vom 20. Dezember 2010 und vom 3. Januar 2011 (Urk. 3/2-3).
3.2 Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchten die Ärzte des Spitals A.___, Neurologie und Poliklinik, den Beschwerdeführer am 5. März 2008. Als Hauptdiagnosen stellten sie eine Merkfähigkeitsstörung unklarer Ursache seit August 2005 mit/bei Mini Mental State Exam: 28/30 Pkte (Urk. 11/44/2). Ihrer Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Ursache der seit August 2005 aufgetretenen, seither regredienten Gedächtnisprobleme unklar sei. Aktuell fänden sich leichtgradige Merkfähigkeitsstörungen. Ein Auftreten im Kontext einer psychosozialen Belastungssituation komme differentialdiagnostisch in Frage. Anamnestisch bestehe ein Status nach Zeckenstich mit positiver Borrelien-Serologie (Urk. 11/44/3). In ihrem Bericht vom 12. März 2008 hielten sie überdies fest, aus den Resultaten der im Jahre 2005 durchgeführten Borrelien-Serologien gehe eine akute Infektion im September 2005 hervor. Ihr serologischer Endbefund zeige Reaktivität für B.burgdorferi-lgG bei negativem lgM. Ob ein Zusammenhang zwischen der stattgehabten Infektion und der vorliegenden Merkfähigkeitsstörung bestehe, müsse vorerst offen bleiben (Urk. 11/44/1).
3.3
3.3.1 Die bis zur Begutachtung im B.___ aufliegenden Akten werden im B.___-Gutachten vom 19. Dezember 2009 (Urk. 11/56) zusammengefasst (Urk. 11/56 S. 2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Am B.___-Gutachten waren die Dres. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, Stellvertretende Chefärztin, H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Prof. Dr. med. C.___, FMH Neurologie, und die Diplompsychologin Dr. K.___ beteiligt (Urk. 11/56 S. 45 ff.). Die B.___-Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 24. September sowie am 5., 8. und 15. Oktober 2009 (Urk. 11/56 S. 1).
3.3.2 Gestützt auf Anamnese, erhobene Befunde, internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten der IV-Stelle (welche auch diejenigen der Beschwerdegegnerin enthielten, Urk. 11/56 S. 2-6) stellten die B.___-Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: (1) chronisch rezidivierendes cervikales und lumbales Schmerzsyndrom, (2) Status nach Borreliose nach Zeckenbiss im Juni 2005 mit/bei Erythema chronicum migrans mit Allgemeinsymptomen mit positiver Borrelien-Serologie im August 2005, aktuell ohne Hinweise für eine Lyme-Arthritis, ohne nachweisbare neurologische oder neuropsychologische Defizite und (3) Anakusis links (Urk. 11/56 S. 36).
3.3.3 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung im B.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die internistische Untersuchung weitestgehend unauffällige Befunde ergab. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer Verweisungstätigkeit (Urk. 11/56 S. 40). Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der Fehlhaltung zu einer Fehl- und Überbelastung, insbesondere des Achsenorgans mit konsekutiven Insertionstendinopathien und Tendinosen führe. Im konventionellen Röntgen zeigten sich keine über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen, insbesondere auch keine Hinweise für ein entzündlich-destruktives Geschehen. Es könnten weder aktuell noch in der Eigenanamnese, noch in den den B.___-Gutachtern vorliegenden ärztlichen Attesten Hinweise für objektivierbare Arthritiden im Rahmen einer Borreliose gefunden werden. Aus rheumatologischer Sicht könnten aktuell keine Hinweise für eine chronische Borreliose objektiviert werden. Die initial vom Beschwerdeführer geklagten Polyarthralgien und Myalgien hätten sich im Verlauf rasch gebessert, diesbezüglich sei der Beschwerdeführer aktuell völlig beschwerdefrei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unternehmensberater sowie in allen allfälligen Verweisungstätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/56 S. 40).
In der neurologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Angesichts des geringgradigen klinischen Störungsbefundes, der fehlenden Zusatzuntersuchungen sowie der bislang nicht erfolgten Antibiose sei eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage des Vorliegens einer durch eine Borrelien-Infektion bedingten Encephalopathie und deren Prognose nicht möglich (Urk. 11/56 S. 40-41). Bei der neuropsychologischen Untersuchung seien weder im Gespräch noch bei den Tests Konzentrationsmängel oder Gedächtnislücken aufgefallen. Dieser Eindruck werde durch die Testergebnisse bestätigt. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer ein unauffällig bis gutes Fähigkeitsprofil, nur die Ergebnisse des verbalen, seriellen Gedächtnistests würden als besonders und unerklärbar schlecht auffallen. Der Beschwerdeführer zeige keine Anzeichen zur Aggravation und neige auch nicht zur Hypochondrie, daher seien diese besonders schlechten Ergebnisse nicht durch diese eine Testung erklärbar. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer keine neuropsychologischen Defizite feststellbar, die Ursache des schlechten seriellen verbalen Gedächtnisses stünden für sich allein und müssten durch eine wiederholte Testung verifiziert werden (Urk. 11/56 S. 41). Bei der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer keine Hinweise für ein psychopathologisches Geschehen oder eine psychiatrische Erkrankung gezeigt. Auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung könne verneint werden. Wie ausgestanzt bestehe weiterhin ein für den Beschwerdeführer subjektiv limitierender Leidensdruck, vermutlich seit dem Zeckenbiss. Die Einschränkung äussere sich in Form von erhöhter Ermüdbarkeit, die offenbar durch eine Arbeitsanpassung habe kompensiert werden können. Hinweise für depressive Krisen mit Krankheitswert fänden sich in den Angaben des Beschwerdeführers und den dem B.___-Gutachter vorliegenden Unterlagen nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer bisher nie in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 11/56 S. 41). Die beklagten Einschränkungen könnten weder mit einer depressiven Störung noch mit einer anderen psychischen Störung, beispielsweise einer psychotischen Erkrankung oder neurotischen Störung, erklärt werden (Urk. 11/56 S. 41-42).
3.3.4 Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer, so die B.___-Gutachter weiter, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er beklage kognitive Einschränkungen, aufgrund derer er als Unternehmensberater seine Leistung nicht mehr im früheren Ausmass erbringen könne. Diese liessen sich in der neuropsychologischen Testung nicht erfassen. Wegen fehlender Diagnostik könne die Frage nach der Unfallkausalität der Restbeschwerden zurzeit nicht beantwortet werden. Erst nach vorliegender Diagnostik (namentlich Liquoruntersuchung, Schädel-MRI [Magnetresonanzuntersuchung], EEG [Elektroenzephalografie-Untersuchung]) und falls nötig durchgeführter Therapie sei die vollständige Beantwortung der gestellten Fragen sinnvoll und möglich. Ab dem 18. Oktober 2005 habe im weiteren Verlauf für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aktuell seien sowohl neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch weder im Gespräch noch bei den Tests Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen objektivierbar. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständiger Unternehmensberater wie auch in der vorherigen Tätigkeit als angestellter Unternehmensberater sei er voll arbeitsfähig (Urk. 11/56 S. 42).
3.4 Die bei Dr. Z.___ am 18. November 2009 durchgeführte Liquoruntersuchung ergab keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose (Urk. 11/66/3). Der Beschwerdeführer begab sich am 21. Januar und 5. Februar 2010 in die Klinik L.___ zu Prof. Dr. C.___, welcher Zusatzuntersuchungen (MRI des Kopfes mit Kontrastmittel, EEG) veranlasste (Urk. 11/67/1). Am 28. Januar 2010 wurde im Neuroradiologischen und Radiologischen Institut der Klinik L.___ eine MR-Untersuchung des Gehirns vorgenommen, welche keine diagnostisch stringent verwertbaren Signalalternationen, sondern ein normales MR des Gehirns ergab (Urk. 11/67/3). Sodann fand am 1. Februar 2010 in der Klinik L.___, Klinik für Neurochirurgie, eine EEG-Untersuchung statt. Es wurden eine leichte Allgemeinveränderung, jedoch kein Verlangsamungsherd, keine epilepsietypischen Potentiale, keine elektroenzephalografischen Hinweise für eine metabolische Störung oder eine Encephalopathie gefunden (Urk. 11/67/4). In seinem Bericht vom 8. Februar 2010 an Dr. Z.___ stellte Prof. Dr. C.___ die Diagnose Zeckenstich mit positivem Borrelien-lgM im Jahr 2005, keine antibiotische Behandlung. Der körperliche Untersuchungsbefund und die Zusatzuntersuchungen ergaben keinen Beleg für eine Neuroborreliose (Urk. 11/67/1-2). Eine Borrelien-assoziierte Infektion am zentralen Nervensystem sei angesichts der Zusatzbefunde sicherlich wenig wahrscheinlich, die Durchführung einer Antibiose würde er aber dennoch empfehlen, auch um in Zukunft weitere Zweifel und Diskussionen zu vermeiden (Urk. 11/67/2).
3.5 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Juni 2010 hielt Dr. D.___ dafür, dass die beim Beschwerdeführer früher diagnostizierte Borreliose zwischenzeitlich abgeklungen sei und dass weder Borreliose-bedingte Restfolgen noch eine dadurch bedingte Teilarbeitsunfähigkeit zurückgeblieben seien (Urk. 11/69/2).
3.6 Der Chiropraktor Dr. E.___, der ab 26. November 2010 fünf Konsultationen mit Neurofeedback durchgeführt hatte, hält in seinem Bericht an die Chiropraktorin Dr. F.___ vom 27. Dezember 2010 die Diagnose eines Status nach Borreliose (2005) fest (Urk. 3/1).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass das B.___-Gutachten auf den erforderlichen allseitigen, nämlich internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht (vgl. E. 3.3.3). Die Expertise wurde in Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter sind einleuchtend und nachvollziehbar. Die Experten konnten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr feststellen, machten die Beantwortung der Frage der Unfallkausalität - wie ausgeführt (E. 3.3.4) - indes von weiteren Untersuchungen abhängig. Auch gemäss der ärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. April 2010, welcher sich vorab auf dieses Gutachten stützt, war die Klärung der Frage der Unfallkausalität von der Durchführung einer Liquor-Untersuchung, eines Schädels-MRI des Neurocraniums und eines EEG abhängig (Urk. 11/62). Diese Untersuchungen ergaben keine neuen Diagnosen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer wandte ein, das B.___-Gutachten sei nicht abschliessend und interdisziplinär erstellt worden und die nachfolgenden Untersuchungen seien nicht durch die beauftragte Gutachterstelle nochmals evaluiert worden. Die Expertise sei somit unvollständig hinsichtlich des an die Gutachterstelle gerichteten Auftrags (Urk. 1 S. 6). Die von den Experten empfohlenen Untersuchungen haben keinen Anhalt für eine Neuroborreliose ergeben (E. 3.4). Prof. Dr. C.___ beurteilte die Ergebnisse der nachfolgenden Untersuchungen (E. 3.4). Da er bereits am B.___-Gutachten beteiligt war und das neurologische Teilgutachten erstellt hatte (vgl. Urk. 11/56), ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer zusätzlichen Stellungnahme der anderen B.___-Gutachter weiteren Aufschlüsse zu erwarten gewesen wären. Deswegen liegt keine Unvollständigkeit des B.___-Gutachtens vor. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die B.___-Gutachter hätten erkannt, die auffallend sonderbare Feststellung der Leistungseinbusse im Bereich sequentielle Merkfähigkeit sollte eigentlich durch eine wiederholte Testung verifiziert werden. Dies sei allerdings nicht getan worden, weshalb das MEDAS-Gutachten diesbezüglich als unvollständig qualifiziert werden müsse (Urk. 1 S. 6 f). Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Die B.___-Gutachterin Dr. K.___, welche die neuropsychologische Untersuchung durchführte, hielt ausdrücklich dafür, dass beim Beschwerdeführer insgesamt keine neuropsychologischen Defizite feststellbar seien. Die Ursache des schlechten seriellen verbalen Gedächtnisses stünden für sich allein und müssten durch eine wiederholte Testung verifiziert werden (neuropsychologisches Teilgutachten S. 5, Urk. 11/56). Auf das B.___-Gutachten kann demnach abgestellt werden.
4.2 Aufgrund des B.___-Gutachtens und der nachfolgenden Untersuchungen erweist sich der medizinische Sachverhalt für die streitigen Belange der Unfallkausalität als umfassend erstellt. Da demnach der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall abgeschlossen, da keine Heilbehandlung mehr angezeigt war. Soweit der Beschwerdeführer an Gedächtnisstörungen leidet, ist deren Ursache nicht eruierbar gewesen. Entgegen seiner Meinung ist es nicht Aufgabe des Unfallversicherers, so lange Abklärungen zu treffen, bis eine gesicherte Diagnose gestellt werden kann. Ausschlaggebend ist einzig, dass sämtliche Untersuchungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keinen durch die Borreliose bedingten Restfolgen mehr leidet.
4.3 Der Beschwerdeführer weist schliesslich auf seine psychischen Beschwerden hin (Urk. 1 S. 8) und macht geltend, die von Prof. Dr. C.___ für den Fall fortdauernder Störungssymptome empfohlene psychiatrische Mitbewertung sei gar nicht durchgeführt worden (Urk. 1 S. 15). Der B.___-Gutachter Dr. J.___ stellte nach der psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2009 keine psychiatrische Diagnosen (Psychiatrisches Teilgutachten, S. 4, Urk. 11/56). Psychiatrische Beschwerden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf den Zeckenstich vom 15. Juni 2005 zurückzuführen wären, bestehen damit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 4). Die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Probleme bei konstanter Überbelastung des Gehirns in unterschiedlicher Stärke während über fünf Jahren (Urk. 1 S. 10) sind demnach als selbständige sekundäre Gesundheitsstörung anzusehen. Da es sich beim Zeckenstich um ein banales bzw. leichtes Unfallereignis handelt (E. 2.3.2), ist ein adäquater Kausalzusammenhang dieser Beschwerden zum Unfallereignis ohne Weiteres zu verneinen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts U 208/05 vom 18. Januar 2006 E. 4.3), womit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Beschwerden entfällt.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).