UV.2011.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gr?ub

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 16. August 2012
in Sachen
Erben des S.___, gestorben am 4. Februar 2010



1.?? X.___
?

2.?? Y.___
?

Beschwerdef?hrende

Beschwerdef?hrende 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanw?lte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.?????? Der 1939 geborene und am 4. Februar 2010 verstorbene S.___ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten versichert. ?rztliche Abkl?rungen ergaben 2006, dass der Versicherte an einem asbestbedingten linksseitigen Pleuramesotheliom litt (Urk. 8/1-2). Die SUVA anerkannte dieses Leiden als Berufskrankheit und erbrachte hierf?r die gesetzlichen Leistungen, insbesondere richtete sie eine Integrit?tsentsch?digung von 100 % aus (Urk. 8/13, Urk. 8/38, Urk. 8/65).

2.?????? Am 26. Februar 2009 beantragte der Versicherte die Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung (Urk. 8/78). Gest?tzt auf verschiedene Arztberichte (Urk. 8/89, Urk. 8/91-92, Urk. 8/98, Urk. 8/105-106, Urk. 8/121) und weitere Abkl?rungen betreffend das Ausmass der Hilflosigkeit (Urk. 8/112/3-4) verneinte die SUVA mit Verf?gung vom 16. November 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentsch?digung (Urk. 8/115). Gegen diese Verf?gung erhob der Versicherte am 17. Dezember 2009 Einsprache (Urk. 8/118). Am 4. Februar 2010 verstarb der Versicherte (Urk. 8/126). Die Erben des Versicherten, seine Kinder X.___ und Y.___ (vgl. Urk. 8/131/2), erkl?rten am 1. Juli 2010, an der Einsprache festzuhalten (Urk. 8/131/1) Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2010 hielt die SUVA an der Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentsch?digung fest (Urk. 8/133 = Urk. 2).

3.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2010 (Urk. 2) erhoben die Erben des Versicherten am 31. Januar 2011 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihnen als Erben des Versicherten die diesem geschuldete Hilflosenentsch?digung zuzusprechen. Eventuell sei zur Frage der Hilflosigkeit des Versicherten ein medizinisches Gutachten einzuholen (S. 2). Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. M?rz 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Gegenpartei am 4. April 2011 zugestellt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Die f?r die Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung massgebenden Bestimmungen des Gesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), des Gesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) sowie die massgeblichen Grunds?tze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 1). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte im Einspracheentscheid aus, die durchgef?hrten Abkl?rungen h?tten ergeben, dass der Versicherte in den allt?glichen Lebensverrichtungen nicht regelm?ssig und in erheblichem Umfang auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei. Pers?nliche ?berwachung oder dauernde Pflege seien nicht n?tig gewesen. Die Einschr?nkungen bez?glich Haus- und Gartenarbeiten und bez?glich Wartungsarbeiten am Auto seien nicht relevant. Am Abkl?rungsergebnis verm?ge die Einsch?tzung von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nichts zu ?ndern. Dr. Z.___ habe bei seiner Beurteilung nicht auf die allt?glichen Lebensverrichtungen Bezug genommen (Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 3).
???????? In der Beschwerdeantwort vom 11. M?rz 2011 erg?nzte die Beschwerdegegnerin, die Entscheidungsgrundlagen, die Schilderungen der Beschwerdef?hrerin 2 und die Ausf?hrungen des leitenden Arztes der B.___ Klinik, seien in sich stimmig und es k?nne darauf abgestellt werden. Eine Verletzung der Abkl?rungspflicht liege nicht vor und zus?tzliche Abkl?rungen seien nicht n?tig. Eine Befragung der Beschwerdef?hrerin 2 oder von deren Mutter verm?chte die echtzeitlich erfolgten Angaben der Beschwerdef?hrerin 2 nicht zu ersetzen. Dasselbe gelte in Bezug auf eine Befragung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Pneumologie und Innere Medizin, oder einen weiteren schriftlichen Bericht der Klinik A.___. Eine Auskunft der Swisscom sei ebenfalls entbehrlich. Die Anzahl der Telefonate zwischen dem Versicherten und der Beschwerdef?hrerin 2 verm?ge nichts ?ber den Grad einer allf?lligen Hilflosigkeit auszusagen. Eine Verz?gerung des Verfahrens oder eine Vereitelung von Beweisen sei nicht gegeben. Mit der Mitteilung, an der Einsprache festhalten zu wollen, h?tten sich die Beschwerdef?hrer selber viereinhalb Monate Zeit gelassen. Die Fallchronik zeige, dass die Beschwerdegegnerin stets bestrebt gewesen sei, den Anspruch korrekt zu pr?fen (Urk. 7 S. 2 ff.).
2.2???? Die Beschwerdef?hrer machten dagegen geltend, bei der Abkl?rung des Anspruchs auf eine Hilflosenentsch?digung sei das Beschleunigungsverbot verletzt worden. Der Antrag sei am 26. Februar 2009 gestellt worden. ?ber den Anspruch verf?gt habe die Beschwerdegegnerin erst neun Monate sp?ter. Hinzu komme die ?berlange Dauer des Einspracheverfahrens. Trotz der langen Dauer des Verfahrens seien die n?tigen Abkl?rungen nicht erfolgt. Infolge des Pleuramesothelioms sei der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, die verschiedenen Lebensverrichtungen selbst?ndig vorzunehmen. Obschon dies der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, und obschon ihr auch ein Bericht der Beschwerdef?hrerin 2 zum Zustand des Versicherten vorgelegen habe, habe diese keinen Hausbesuch gemacht. Dies sei eine bewusste Beweisvereitelung. Durch das Hinausz?gern der Entscheidfindung und das Unterlassen der Durchf?hrung der massgebenden Abkl?rungen habe die Beschwerdegegnerin die Latte f?r die Erbringung des Nachweises der Hilflosigkeit des Versicherten bewusst hoch angesetzt. Der Zustand von Patienten mit einem Pleuramesotheliom sei der Beschwerdegegnerin aus zahlreichen F?llen bekannt. Sie w?re gehalten gewesen, umgehend die notwendigen Abkl?rungen zu treffen, zumal sich der Zustand von solchen Patienten in den letzten Monaten vor dem Tod jeweils massiv verschlimmere. Auch nach dem Tod des Versicherten w?ren noch Abkl?rungen m?glich gewesen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.2-4).
???????? Nachzuholen sei zum einen eine Befragung der Beschwerdef?hrerin 2 sowie von C.___, der geschiedenen Ehefrau des Versicherten. Diese beiden Personen h?tten den Versicherten bis zu dessen Tod regelm?ssig und dauernd ?berwacht, unterst?tzt und gepflegt. Die beiden Personen verm?chten anzugeben, dass der Versicherte in mehr als zwei allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei. Die Arzttermine bei Dr. D.___ in der Klinik A.___ habe der Versicherte nicht mehr alleine bew?ltigen k?nnen. Die Beschwerdef?hrerin 2 habe ihn jeweils begleiten m?ssen. Dazu sei Dr. D.___ zu befragen. Die Einnahme der Medikamente habe die Beschwerdef?hrerin 2 regelm?ssig telefonisch ?berwachen m?ssen, da der Versicherte regelm?ssig eingeschlafen sei und somit die Einnahme der Medikamente verpasst h?tte. Eine schriftliche Auskunft der Swisscom k?nne ?ber die zahlreichen Telefonate Aufschluss geben. Die Beschwerdef?hrerin 2 habe den Versicherten auch nachts ?berwachen m?ssen, nachdem dieser nachts auf der Toilette mehrfach eingeschlafen oder gar von der Toilette gefallen sei. Dazu sei die Beschwerdef?hrerin 2 zu befragen. Auch die geschiedene Ehefrau habe den Versicherten vor seinem Tod oft ?berwachen m?ssen, wenn die Beschwerdef?hrerin 2 dazu zeitlich nicht in der Lage gewesen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.6 ff.).

3.
3.1????
3.1.1?? Die Beschwerdef?hrer r?gen eine Verletzung des Beschleunigungsverbots bei der Abkl?rung des Anspruchs. Sie begr?nden dies in erster Linie damit, dass die Verf?gung ?ber den Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung erst neun Monate nach der Stellung des Gesuchs ergangen sei. Des Weiteren r?gen die Beschwerdef?hrer die Dauer des Einspracheverfahrens.
???????? Gestellt wurde das Gesuch am 26. Februar 2009 (Urk. 8/78). Am 13. Mai 2009 hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz fest, die Abkl?rungen betreffend Hilflosenentsch?digung seien im Gange. Dies habe sie dem Versicherten auf Anfrage mitgeteilt (Urk. 8/83). Im Mai und Juni 2009 holte die Beschwerdegegnerin Arztberichte ein (vgl. Urk. 8/89-92). Am 22. Juli 2009 teilte sie dem Versicherten mit, zur Hilflosenentsch?digung k?nne noch nicht abschliessend Stellung genommen werden (Urk. 8/95/1). In der Folge holte sie weitere Arztberichte ein, zum einen den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. August 2009 (Urk. 8/98), zum anderen den Bericht der B.___ Klinik vom 21. respektive 22. September 2009 (Urk. 8/105-106). Am 4. November 2009 reichte der Versicherte eine Schilderung seiner Tochter (der Beschwerdef?hrerin 2) ein (Urk. 8/112/3-4). Am 16. November 2009 erliess die Beschwerdegegnerin die Verf?gung betreffend Hilfslosenentsch?digung (Urk. 8/115).
???????? Die Verf?gung erging rund neun Monate nach Stellung des Gesuchs. Die dazwischen erfolgten Abkl?rungen sind dokumentiert. Einzig f?r die Zeit zwischen der Stellung des Gesuches am 26. Februar 2009 und der Aktennotiz vom 13. Mai 2009 ist nicht dokumentiert, welche Schritte die Beschwerdegegnerin zur Abkl?rung des Anspruchs unternommen hatte. Bleibt ein Sozialversicherungstr?ger im Abkl?rungsverfahren w?hrend neun bis zw?lf Monaten unt?tig, ist von einer Verfahrensverz?gerung auszugehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Z?rich 2009, Art. 56 Rz 19 mit Hinweis). Die Zeitspanne von rund drei Monaten, f?r die vorliegend Angaben zu den erfolgten Abkl?rungen fehlen, vermag noch keine unzul?ssige Rechtsverz?gerung zu begr?nden.
3.1.2?? Die Einsprache gegen die Verf?gung vom 16. November 2009 datiert vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/118). Der Einspracheentscheid erging am 30. Dezember 2010 (Urk. 2). Das Einspracheverfahren dauerte somit rund ein Jahr. Bereits am 4. Februar 2010 verstarb der Versicherte (Urk. 8/126). Am 12. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, ob an der Einsprache festgehalten werde (Urk. 8/128). Am 1. Juli 2010 teilte der Rechtsvertreter namens der Erben mit, an der Einsprache werde festgehalten (Urk. 8/131/1).
???????? Aus welchen Gr?nden der Einspracheentscheid erst Ende Dezember 2010 erging, ist nicht aktenkundig. Abkl?rungen erfolgten jedenfalls keine mehr. Der Entscheid h?tte gegebenenfalls fr?her erlassen werden k?nnen. Eine vom Gesetz definierte Frist existiert aber nicht (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Zu beachten ist, dass der Versicherte anfangs Februar 2010 verstarb (Urk. 8/126). Eine besondere Dringlichkeit war damit nicht mehr gegeben. Dies brachten auch die Erben des Versicherten zum Ausdruck, indem sie das Auskunftsersuchen der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/128) erst am 1. Juli 2012 beantworteten (Urk. 8/131/1). Eine ins Gewicht fallende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demnach auch in diesem Punkt nicht gegeben.
3.2???? Die Beschwerdef?hrer machen eine Beweisvereitelung geltend, da die Beschwerdegegnerin in Kenntnis des Zustandes des Versicherten keinen Hausbesuch durchgef?hrt habe.
???????? Gem?ss Art. 43 Abs. 1 ATSG pr?ft der Versicherungstr?ger die Begehren und nimmt die notwendigen Abkl?rungen von Amtes wegen vor. Beweise sind somit nur in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Eine Bindung an die Antr?ge der Parteien besteht nicht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 9). Unn?tige Beweismassnahmen k?nnen somit entfallen.
???????? Aufgrund der erhobenen Beweise (vgl. nachstehende Erw?gung 4) vermochte die Beschwerdegegnerin den Anspruch abschliessend zu beurteilen (vgl. nachstehende Erw?gung 5). Weitere Beweisvorkehren waren nicht n?tig. Insbesondere zeigte die Schilderung der Beschwerdef?hrerin 2 vom 18. Oktober 2009 (Urk. 8/112/3-4) ein klares Bild. Anlass zu Zweifeln an diesen Ausf?hrungen bestand nicht. Ein Hausbesuch h?tte zu keinen zus?tzlichen Erkenntnissen gef?hrt. Zus?tzliche Sachverhaltsabkl?rungen waren ebenfalls nicht n?tig. Solche sind auch im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt (vgl. nachstehende Erw?gung 5). Von den beantragten Partei- und Zeugenbefragungen ist somit abzusehen, ebenso von der Einholung weiterer Arztberichte oder eines medizinischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2). Eine medizinische Begutachtung des Versicherten ist aufgrund seines Todes auch gar nicht mehr m?glich.
???????? Anzumerken ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der ersten ?rztlichen Stellungnahmen bereits am 22. Juli 2009 (Urk. 8/95/1) mitteilte, dass nicht von einer Hilflosigkeit ausgegangen werden k?nne, und um eine erg?nzende Begr?ndung ersuchte. Bei dieser Sachlage h?tte es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (auch) am Versicherten gelegen, allenfalls gegenteilige Beweismittel aufzulegen. Dies erfolgte jedoch nicht, wof?r nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen hat.

4.??????
4.1???? Zwei Tage nach Stellung des Gesuches um Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung, am 28. Februar 2009, wurde der Versicherte aus der B.___ Klinik entlassen (vgl. Urk. 8/92). Er hatte sich dort seit dem 3. Februar 2009 zur Nachbehandlung nach einer Chemotherapie aufgehalten. Bei Eintritt habe laut Entlassungsbericht der B.___ Klinik ein reduzierter Allgemeinzustand bestanden. Durch die Behandlung in der Klinik habe sich der Versicherte aber gut erholt. Am 28. Februar habe er in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden k?nnen (Urk. 8/92/2).
4.2???? In der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 31. M?rz 2009 betreffend R?ckerstattung verschiedener Kosten f?r Heilbehandlung (Urk. 8/81) f?hrte der Versicherte aus, er habe f?r Fahrten zu ?rzten, in Kliniken oder zu Therapien auch selber das Auto ben?tzt (Urk. 8/81/2),
4.3???? Der Hausarzt Dr. Z.___ berichtete am 25. Mai 2009, der Versicherte habe im Januar 2009 die Chemotherapie abgeschlossen. In letzter Zeit habe er sich ?ber Ersch?pfung beklagt. Es seien nur noch kleinste Anstrengungen m?glich (Urk. 8/89).
4.4???? Im Erhebungsblatt f?r die Hilflosenentsch?digung vom 21. September 2009 f?hrten die ?rzte der B.___ Klinik aus, in absehbarer Zeit werde der Versicherte Hilfe bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien ben?tigen. Des Weiteren ben?tige er dreimal pro Woche eine Hilfe im Haushalt. Hilfe bei den Lebensverrichtungen und dauernde Pflege seien aber nicht erforderlich (Urk. 8/105/1).
4.5???? Am 22. September 2009 berichteten die ?rzte der B.___ Klinik, der an einem fortgeschrittenen metastasierenden Pleuramesotheliom leidende Versicherte befinde sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Zur Zeit m?sse er station?r behandelt werden. Nach der Entlassung ben?tige er vermehrt Haushalthilfe und eventuell auch Pflege. In absehbarer Zeit werde die Verlegung in ein Pflegeheim n?tig (Urk. 8/106).
4.6???? Am 14. Oktober 2009 berichteten die ?rzte der B.___ Klinik, beim Versicherten liege ein fortgeschrittenes Tumorgeschehen vor. Dieses habe in den letzten Monaten zu zunehmender Schw?che, Schmerzen und auch Atemnot gef?hrt. In der Zeit vom 2. September bis 13. Oktober 2009 sei er station?r in der Klinik behandelt worden. Bei Eintritt sei der Allgemeinzustand reduziert gewesen. Der Aufenthalt habe sich weitgehend komplikationsfrei gestaltet. Es sei bewundernswert, wie der Versicherte trotz seines Leidens dem Leben gegen?ber positiv eingestellt sei und seine Zukunft plane (Urk. 8/121 S. 2 f.).
4.7???? Die Beschwerdef?hrerin 2 und Tochter des Versicherten hielt am 18. Oktober 2009 schriftlich fest, die kleinste Anstrengung f?hre beim Versicherten zu Atemnot. Beim Treppensteigen m?sse er Pausen einlegen. Die Schuhe k?nne er nicht mehr selber zuschn?ren, da er sich nicht mehr l?ngere Zeit b?cken k?nne. Andernfalls trete Atemnot auf. Das Aufsuchen des Arztes oder der Apotheke sei mit grosser Anstrengung verbunden und nur noch teilweise selbst?ndig zu bew?ltigen. Kochen k?nne er nicht mehr und das Einnehmen der Mahlzeiten ausw?rts sei ebenfalls nicht mehr regelm?ssig m?glich. Den Haushalt k?nne er nicht mehr selbst?ndig f?hren. Ebenso verhalte es sich mit Gartenarbeiten und Wartungsarbeiten am Auto. F?r diese T?tigkeiten sei er auf fremde Hilfe angewiesen. Ohne Hilfe Dritter m?glich seien die notwendige K?rperpflege, das An- und Ausziehen und das Verrichten der Notdurft, das Einnehmen der Mahlzeiten, das Bereitstellen der Medikamente, das Lesen, das Arbeiten am Computer, je nach Befinden das Lenken eines Autos, kurze Kontakte zu Freunden und kurzes Gehen. Der voraussichtliche weitere Verlauf sei unklar. Der Versicherte wohne alleine in einem Haus. Der Einbau eines Treppenliftes werde in n?chster Zeit wohl unumg?nglich sein. Allerdings stelle sich auch die Frage, wie lange der Versicherte noch zu Hause leben k?nne (Urk. 8/112/3-4).
4.8???? Dr. D.___ berichtete am 4. Februar 2010, der Versicherte sei am 3. November 2009 notfallm?ssig in die Klinik A.___ eingetreten und dort bis zum 19. November 2009 behandelt worden. Ursache sei eine zunehmende Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Hemithorax gewesen. Es habe eine ausgedehnte Schmerztherapie eingeleitet werden m?ssen. Nach der Entlassung am 19. November 2009 sei der Patient mit Hilfe der Spitex und mit famili?rer Hilfe zu Hause betreut worden. Am 11. Januar 2010 sei der Versicherte erneut notfallm?ssig in die Klinik eingetreten. Es seien massivste Schmerzen im Bereich des linken Hemithorax aufgetreten. Auch rechtsseitig habe der Versicherte ?ber Schmerzen geklagt. Die Untersuchung habe gezeigt, dass es zu einer erheblichen Progredienz des Pleuramesothelioms gekommen sei. Der Versicherte habe von diesem Zeitpunkt an nur noch mit grosser Hilfe mobilisiert werden k?nnen. Inzwischen zeige sich nun eine terminale Situation. Seit drei Tagen werde die Schmerzbehandlung mit kontinuierlich zugef?hrtem Morphin-Perfusor durchgef?hrt. Unter dieser Therapie sei der Versicherte nicht mehr ansprechbar. Der Exitus letalis sei in den n?chsten Tagen zu erwarten (Urk. 8/125).

5.
5.1???? Die W?rdigung der ?rztlichen Berichte und Stellungnahmen und die Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin 2 zeigen, dass der Versicherte bis Oktober 2009 weder in seinen allt?glichen Lebensverrichtungen erheblich und dauernd eingeschr?nkt war noch dauernder ?berwachung bedurfte. Insbesondere die Beschwerdef?hrerin 2 hielt am 14. Oktober 2009 ausdr?cklich fest, ohne Hilfe Dritter m?glich seien die K?rperpflege, das An- und Ausziehen, das Einnehmen der Mahlzeiten und das Verrichten der Notdurft. Da der Versicherte laut ihren weiteren Ausf?hrungen das Haus selbst?ndig verlassen konnte und teilweise auch in der Lage war, sein Auto zu ben?tzen, steht auch fest, dass er selbst?ndig absitzen, aufstehen und abliegen und sich ohne Hilfe fortbewegen konnte. Auch das Bereitstellen der Medikamente besorgte der Versicherte gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin 2 noch selbst?ndig. Dass er f?r die F?hrung des Haushaltes und insbesondere f?r die Zubereitung der Malzeiten auf Dritthilfe angewiesen war, ist f?r die Beurteilung der Frage der Hilflosigkeit nicht entscheidend. Diese T?tigkeiten sind nicht Teil der massgeblichen allt?glichen Lebensverrichtungen.
5.2???? Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdef?hrer neu geltend, der Versicherte habe effektiv in gr?sserem Umfang ?berwacht werden m?ssen, namentlich durch die Beschwerdef?hrerin 2 oder die geschiedene Ehefrau. Insbesondere habe die Beschwerdef?hrerin 2 die Einnahme der Medikamente telefonisch ?berwachen m?ssen. Auf diese neue Darstellung ist gem?ss dem Grundsatz der Aussagen der ersten Stunde nicht abzustellen. Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2009 beschrieb die Beschwerdef?hrerin 2 die Sachlage klar anders. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von der diesbez?glichen Darstellung auszugehen, zumal sich diese mit den Zustandsschilderungen in den ?rztlichen Berichten deckt. Aufgrund der klaren Sachlage ist eine Anh?rung der Beschwerdef?hrerin 2 oder eine Befragung der geschiedenen Ehefrau des Versicherten nicht erforderlich.
5.3???? Im November 2009 musste sich der Versicherte station?r behandeln lassen. Hernach war er gem?ss Dr. D.___ zu Hause auf erhebliche Dritthilfe durch die Spitex sowie durch Familienmitglieder angewiesen. In welchem Umfang erw?hnte Dr. D.___ nicht. Welche Hilfestellungen der Versicherte damals ben?tigte, kann offen bleiben. Bereits im Januar 2010 musste der Versicherte sich wieder in station?re Behandlung begeben, und er verstarb anfangs Februar 2010. Der in dieser letzten Lebensphase wohl zunehmend eingetretenen Hilflosigkeit fehlte es aufgrund des rasch eingetretenen Todes am erforderlichen Element der Dauer.
5.4???? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung zu verneinen ist. Die beantragten zus?tzlichen Beweismassnahmen verm?chten, wie dargelegt wurde, am Beweisergebnis nichts zu ?ndern. Auf weitere Beweiserhebungen ist somit zu verzichten. Da die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Hilflosenentsch?digung zugesprochen hat, ist die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).