UV.2011.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler
Kämpfen Bösiger Theiler & Partner
Gerechtigkeitsgasse 23, 8001 Zürich

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 9, Postfach, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 als Pflegefachfrau im Y.___ in Z.___ angestellt und bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend kurz: ÖKK) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1; gesetzliche Nachdeckung bis 30. Juli 2010). Am 9. August 2010 wurde der ÖKK gemeldet, dass die Versicherte am 27. Juli 2010 einen Unfall erlitten habe (Urk. 7/1).
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der B.___ diagnostizierte am 4. August 2010 eine laterale Meniskusläsion Knie links vom 27. Juli 2010 und eine leichtgradige Pangonarthrose rechts (Urk. 7/5). Am 27. August 2010 musste sich die Versichte in der B.___ einem operativen Eingriff unterziehen (vgl. Urk. 7/6).
         Mit Verfügung vom 27. August 2010 (Urk. 7/13) verneinte die ÖKK ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege; es habe kein unfallähnliches Ereignis stattgefunden. Mit Eingabe vom 14. September 2010 (Urk. 7/14) erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG, vorsorglich Einsprache, zog diese aber am 21. September 2010 wieder zurück (Urk. 7/16). Am 27. September 2010 liess die Versicherte Einsprache gegen die genannte Verfügung erheben (Urk. 7/17). Die ÖKK wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2010 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
In Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2010 bzw. des Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2010 seien der Beschwerdeführerin betreffend dem Unfallereignis vom 27. Juli 2010 die gesetzlichen bzw. vertraglichen Leistungen aus der Unfallversicherung, insbesondere Taggeldleistungen und Übernahme der Behandlungskosten, zuzusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:      a.       Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.         Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.         Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2.2   Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 E. 2.2 und 4.2).
1.2.3   Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).
         Hingegen verneinte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ (E. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial.
1.3
1.3.1   Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
1.3.2   Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
1.3.3   Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich am 27. Juli 2010 weder ein Unfall noch ein sinnfälliges, mithin unfallähnliches Ereignis ereignet habe. Ein Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe das angebliche Ereignis unterschiedlich geschildert. Sie habe nach der Zeugin, deren Einvernahme die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache beantragt habe, gesucht. Es habe aber keine Zeugin ermittelt werden können. Vielmehr hätten die Abklärungen ergeben, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignis nicht stattgefunden habe. Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest (Urk. 6 und 17).
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, sie habe am 27. Juli 2010 einen Unfall erlitten. Sie habe kurzfristig ihr Gleichgewicht verloren, weil sie unabsichtlich in ein Loch in der Strasse getreten sei. Deshalb sei der von ihr geschobene Rollstuhl gegen ihr Knie gestossen. Somit liege ein Unfall im Rechtssinne vor. Sie habe sich umgehend in ärztliche Behandlung begeben, weil sie nicht mehr habe gehen können; sie habe gestützt werden müssen. Anlässlich des Unfalles sei eine Pflegerin des Wohn- und Pflegeheimes anwesend gewesen, die den Vorgang und die Verletzungsfolgen beobachtet habe. Selbst wenn man zu Unrecht annehmen wollte, es läge kein klassischer Unfall vor, wäre die Beschwerdegegnerin trotzdem leistungspflichtig, weil in diesem Fall von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen wäre. Zweifelsfrei habe die Beschwerdeführerin einen Meniskusriss und eine komplexe Läsion des lateralen Vorderhornes als Folge des Ereignisses vom 27. Juli 2010 erlitten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergebe sich im einen wie im anderen Fall. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin das Unfallereignis widersprüchlich geschildert habe. Gemäss der Beweisregel der Aussage der ersten Stunde habe gerade die erste Unfallschilderung der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht. Demzufolge sei von einem „Stolpern mit Ausfallschritt“ auszugehen. Das erfülle den Unfallbegriff (Urk. 1 und 13).

3.
3.1
3.1.1   Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil sich am 27. Juli 2010 kein Unfallereignis und auch kein unfallähnliches (sinnfälliges) Ereignis zugetragen hat beziehungsweise ein derartiges Ereignis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
3.1.2   Aufgrund der medizinischen Akten steht ausser Frage, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin an ihrem linken Knie als sogenannte „Listenverletzung“ zu qualifizieren ist. Die von A.___ diagnostizierte laterale Meniskusläsion (Urk. 7/5.1) fällt unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Verletzungen (vgl. dazu oben E. 1.2.1). Das wurde auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch Urk. 7/11).
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin - selbst wenn in casu kein Unfall im Rechtssinne vorläge - begründet wäre, wenn (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zumindest von einem sinnfälligen Ereignis im Sinne des unter E. 1.2.2 und 1.2.3 Ausgeführten auszugehen wäre. Dann läge nämlich eine unfallähnliche Körperschädigung vor.
3.2
3.2.1   Die Beschwerdeführerin schilderte die Ereignisse vom 27. Juli 2010 folgendermassen:
-   Laut der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/2) gab die Beschwerdeführerin an, sich in einem Pflegeheim bei einem Patiententransfer verletzt zu haben.
-   Im Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 7/5.1) von Dr. A.___ findet sich folgender anamnestischer Eintrag: „Am 27.07.10 bei [nach] der Arbeit als Pflegefachfrau Ausfallschritt links. Dabei plötzlich einschiessende Kniegelenksschmerzen links.“
-   In der Schadenmeldung vom 9. August 2010 (Urk. 7/1) findet sich folgende Sachverhaltsdarstellung: „Bin mit einer alten Frau im Rollstuhl auf der Strasse gegangen und bin schmerzhaft gestolpert. Seitdem kann ich nicht mehr laufen wegen starker Schmerzen im Knie und der Wade.“
-   Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2010 gab die Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsdarstellung ab (Urk. 7/8): „Nach der Arbeit draussen Ausfallschritt links, als ich mit einer alten Frau im Rollstuhl auf der Strasse gefahren bin.“
-   Am 27. August 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, der Rollstuhl sei rückwärts gekommen und an ihr Knie gestossen (Urk. 7/11).
-   In der Folge ergänzte die Beschwerdeführerin die vormals gegenüber der Beschwerdegegnerin abgegebene Sachverhaltsdarstellung folgendermassen (Urk. 7/12 [Ergänzung von Urk. 7/8]): „Nach der Arbeit draussen Ausfallschritt links, als ich mit einer alten Frau im Rollstuhl auf der Strasse gefahren bin. Tritt in ein nicht gesehenes Loch im Boden und Anprall des zurückrollenden Rollstuhles an li Knie.“
-   In ihrer Einsprache vom 27. September 2010 (Urk. 7/17 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 1 S. 2 f.) liess die Beschwerdeführerin vortragen, sie habe am 27. Juli 2010 einen Probetag in einem Wohn- und Pflegeheim absolviert. Im Zuge der ihr dabei übertragenen Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten habe sie eine Patientin betreut und begleitet. Sie habe die sich im Rollstuhl befindliche Patientin aufwärts geschoben, wobei sie ein sich auf dem Terrain befindliches Loch im Strassenbelag nicht erkannt habe. Sie sei in dieses Loch getreten und habe kurzzeitig ihr Gleichgewicht verloren. Sie habe mit dem Zwecke, sich aufzufangen, einen Ausfallschritt gemacht, wobei sie das Gewicht des rückwärtsrollenden Rollstuhls mit der sich darin befindlichen Patientin als Folge des Überraschungsmoments nicht mehr habe aufhalten können, weshalb sich der Rollstuhl ruckartig rückwärts bewegt habe und dabei gegen ihr linkes Knie gestossen sei.
3.2.2   Der Personalverantwortliche des Wohn- und Pflegeheims, bei welchem sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 vorgestellt hatte, erklärte am 16. November 2010 telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass es keine Zeugin gebe. Es habe sich nichts ereignet. Die Beschwerdeführerin sei an diesem Tag mit einem Krampf im Bein in die Cafeteria gekommen und habe den ganzen Tag sitzend verbracht. Die Beschwerdeführerin habe versucht, Kontakt mit den Pflegerinnen aufzunehmen, um sich eine Zeugin zu beschaffen. Daraufhin sei sie telefonisch mit ihm verbunden worden. Sie habe ihm erklärt, sie sei mit einer Person im Rollstuhl spazieren gegangen und dabei in ein Loch getreten. Er habe ihr geantwortet, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, da sie nie mit einer Patientin spazieren gegangen sei und es kein Loch auf dieser Strasse gebe. Daraufhin habe sie ihre Ausführungen korrigiert und meinte, sie sei doch in kein Loch getreten. Sie habe ihre Schilderung noch ein paar Mal korrigiert (Urk. 7/22).
         Gleichentags sandte der Personalverantwortliche der Beschwerdegegnerin ein E-Mail (Urk. 7/23):
Frau X.___ hat bei uns im Frühdienst geschnuppert (das genaue Datum weiss ich nicht mehr). Gegen 10.30 Uhr sagte sie, dass sie einen Krampf in der Wade hätte und nicht mehr auftreten könne. Von diesem Zeitpunkt an hat Frau X.___ den Rest des Schnuppertages sitzend verbracht. Frau X.___ war zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewohnerin von uns spazieren. Weder innerhalb noch ausserhalb unserer Einrichtung.
Wochen später meldete [sich] Frau X.___ telefonisch bei uns und erzählte, sie hätte an ihrem Schnuppertag einen Unfall bei uns gehabt. Als ich sie fragte, was denn passiert sei, sagte sie, sie wäre bei einem Spaziergang mit einer Bewohnerin in ein Loch auf der Strasse direkt vor unserer Einrichtung getreten. Als ich ihr sagte, dass die Strasse vor unserer Einrichtung kein Loch habe und sie an dem Tag auch gar nicht mit einer Bewohnerin spazieren war, wurde Frau X.___ nervös und widersprach sich ständig. Aus dem „Loch in der Strasse“ wurde ein Ausfallschritt und eine ihrer letzten Aussagen war, dass der Rollstuhl mit der Bewohnerin rückwärts in sie rein gefahren sei. Sie wollte von uns eine schriftliche Bestätigung ihres Unfallherganges haben, welche wir ihr konsequent verweigerten.
Wir wissen nicht, was mit Frau X.___ los ist, können aber mit Bestimmtheit sagen, dass es an ihrem Schnuppertag bei uns zu keinem wie von ihr geschilderten Unfall kam.
3.3     Die Beschwerdeführerin liess nicht nur in der Einsprache (Urk. 7/17 S. 6), sondern auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) die Einvernahme einer angeblich beim von ihr geltend gemachten Unfallereignis anwesenden Pflegerin als Zeugin beantragen. Ihrer Ankündigung, den Namen der Zeugin nachzureichen, kam sie weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Prozess nach. Auch die Bemühungen der Beschwerdegegnerin, Zeugen für das behauptete Ereignis zu finden (vgl. E. 3.2.2), waren insoweit ergebnislos. Vielmehr entstand durch die (telefonischen und schriftlichen) Aussagen des Personalverantwortlichen des Wohn- und Pflegeheims (vgl. E. 3.2.2) der Eindruck, dass sich am 27. Juli 2010 gar kein relevantes Ereignis zugetragen hat.
         Beim Aussageverhalten der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Entwicklung ihrer Sachverhaltsdarstellungen fällt auf, dass die Schilderungen nicht nur an Dramatik, sondern (namentlich in der Fassung ihres Rechtsvertreters) auch an Komplexität gewinnen. Replicando liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Beweisregel der Aussage der ersten Stunde im vorliegenden Fall den Ausschlag zu ihren Gunsten geben müsse (Urk. 13 S. 9). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei allerdings, dass der genannte Grundsatz eben nur im Regelfall gilt und dass in beweisrechtlicher Hinsicht nicht unbesehen auf die erste Aussage der versicherten Person abzustellen ist. Angesichts der diversen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin, die sich zwar nicht direkt widersprechen, die aber - wie ausgeführt wurde - stets dramatischer und komplexer (und dem Unfallbegriff angepasster) wurden, sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Es kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, und zwar weder auf die ersten noch auf die nachfolgenden Schilderungen.
         Vorliegend fällt in beweismässiger Hinsicht mindestens ebenso stark wie die Aussagen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass der Personalverantwortliche des Wohn- und Pflegheims mit Bestimmtheit dargelegt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Patientin spazieren gegangen sei und dass sich vor dem Heim - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - kein Loch in der Strasse befinde (Urk. 7/23). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Personalverantwortliche diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollte. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hat er kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich konnte der Sachverhalt auch nicht durch Zeugen weiter erhellt werden. Die von der Beschwerdeführerin angerufene angebliche Zeugin konnte nicht eruiert werden, und zwar weder von ihr selbst (beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter) noch von der Beschwerdegegnerin.
         Ob sich am 27. Juli 2010 tatsächlich ein Unfall oder zumindest ein unfallähnliches, sinnfälliges Ereignis zugetragen hat, ist durch die Akten nicht belegt. Es spricht mindestens so viel dagegen wie dafür. Letztlich kann aber offen bleiben, ob es gemäss herrschender Aktenlage sogar überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich am 27. Juli 2010 kein rechtlich relevantes Ereignis zugetragen hat, oder ob beide Möglichkeiten gleich wahrscheinlich sind. Streitentscheidend ist jedenfalls, dass sich der Sachverhalt nicht mehr weiter erhellen lässt und dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass am 27. Juli 2010 ein Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis passiert ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit wirken sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (Art. 8 des Zivilbesetzbuches analog).
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schindler
- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).