Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 1. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Holger Hügel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ arbeitete seit dem 21. Mai 2001 als Sachbearbeiterin Leasing bei der Y.___ AG und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Mai 2002 von einem Auto gestreift wurde und auf die Seite stürzte (Unfallmeldung vom 12. Juni 2002, Urk. 13/2; vgl. auch Urk. 13/103). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, untersuchte X.___ am gleichen Tag. Er diagnostizierte eine Kontusion des rechten Oberarms und eine HWS-Distorsion (Bericht vom 22. Mai 2005, Urk. 13/106). Das Spital A.___, welches X.___ am 1. Juni 2002 untersuchte, diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma, eine Kontusion am thorako-lumbalen Übergang und eine Kontusion des linken Oberarms (Bericht vom 14. Februar 2005, Urk. 13/103). X.___ war nach dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte Taggelder und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Vom 18. September bis 23. Oktober 2002 war X.___ in der Klinik L.___ hospitalisiert. Diese hielt ab 1. November 2011 eine 50%ige, ab 1. Dezember 2011 eine 75%ige und ab 1. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (Bericht vom 28. Oktober 2002, Urk. 13/24). Ab 1. Juli 2003 arbeitete X.___ in einem Pensum von 100 % bei der C.___ AG. Die C.___ AG meldete der SUVA am 3. Juni 2004 eine ab 27. Februar 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit von X.___ als Rückfall zum Unfall vom 31. Mai 2002 (Unfallmeldung UVG vom 3. Juni 2004, Urk. 13/71). Am 21. Juli 2004 untersuchte das Spital D.___ die Arbeitsfähigkeit von X.___ im Rahmen eines Arbeitsassemessments (Bericht vom 27. September 2004, Urk. 13/84). Am 27. August 2004 stürzte X.___ auf einer Treppe und prellte sich Steissbein und Oberarm (Unfallmeldung UVG vom 30. September 2004, Urk. 13/82). Das Arbeitsverhältnis zwischen X.___ und der C.___ AG wurde per 30. September 2004 aufgelöst (Kündigung vom 28. Juni 2004, Urk. 13/76). Am 6. Januar 2005 wurde X.___ von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Allergologie, klinische Immunologie sowie für Arbeitsmedizin, Arzt am Zentrum für Versicherungsmedizin der SUVA, untersucht (Urk. 13/95). Eine vom 30. März bis 26. August 2005 vom Zentrum F.___ durchgeführte Stellenvermittlung war erfolglos (Urk. 13/135). Am 5. Dezember 2005 wurde X.___ erneut von Dr. E.___ untersucht. Er schätzte dabei den unfallbedingten Integritätsschaden wegen instabiler Funktionsstörung des Gleichgewichtfunktionssystems auf 5 % (Urk. 13/145-146). Ab 1. Januar 2006 arbeitete X.___ bei der G.___ AG. Während einer zweiwöchigen Einarbeitungsphase war sie dabei in einem Pensum von 100 % und hernach in einem Pensum von 50 % tätig (Bericht vom 11. Juli 2006, Urk. 16/164). Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, untersuchte X.___ im Auftrag der behandelnden Ärztin Dr. med. I.___ und berichtete hierüber am 25. September 2006 (Urk. 13/173). Am 28. Februar 2007 erstattete Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, zuhanden der SUVA ein Gutachten über den Gesundheitszustand von X.___ (Urk. 13/182). Nachdem Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 25. September 2007 eine ärztliche Beurteilung vorgenommen hatte (Urk. 13/210), stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. November 2007 ihre Leistungen per 30. November 2007 ein (Urk. 13/212). Hiergegen liess X.___ am 10. Dezember 2007 durch Rechtsanwalt Holger Hügel Einsprache erheben (Urk. 13/220). Nachdem die SUVA beim Spital D.___ ein polydisziplinäres (neurologisches, otovestibuläres und psychiatrisches) Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 2. Oktober 2009, Urk. 13/264), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 29. Dezember 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 2. Februar 2011 durch Rechtsanwalt Holger Hügel Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 13. April 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 (Urk. 16) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik Q.___ vom 31. Mai 2011 (Urk. 17) einreichen. Die Beschwerdegegnerin nahm am 20. Juni 2011 hierzu Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 21. März 2012 wurden der Beschwerdeführerin die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Berichte des Spitals A.___ vom 1. Juni 2002 (Urk. 14/1), von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, Arzt am Zentrum für Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 15. März 2011 (Urk. 14/2) und von Dr. E.___ vom 22. März 2012 (Urk. 14/3) zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 22), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2012 wahrnahm (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin hielt am 3. September 2012 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 32), wovon die Beschwerdeführerin am 10. September 2012 Kenntnis erhielt (Urk. 33).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen per 30. November 2007 eingestellt hat.
1.2 Die für die Beurteilung des Streitgegenstandes massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang für einen Rentenanspruch sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2010 richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin einzig am Unfalltag behandelte, hielt mit Bericht vom 22. Mai 2005 als Diagnose eine Kontusion des rechten Oberarms und eine HWS-Distorsion fest. Betreffend Befunde erklärte er, dass die HWS-Seitneigung und die Reklination schmerzhaft eingeschränkt gewesen seien. Zudem habe ein Hämatom am Oberarm rechts bestanden (Urk. 13/106).
2.2 Das Spital A.___, welches die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2002, also einen Tag nach dem Unfall aufsuchte, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Februar 2005 ein HWS-Distorsionstrauma, eine Kontusion des thorako-lumbalen Übergangs und eine Kontusion des linken Oberarms. Es habe am 1. Juni 2002 eine diffuse Druckdolenz über der gesamten HWS bestanden, die Beweglichkeit sei schmerzbedingt, vor allem bei Drehung nach rechts, eingeschränkt gewesen. Die Neurologie sei bei einem Glasgow Coma Scale Wert von 15 intakt gewesen. Es habe eine diffuse Druckdolenz mit paravertebralem Muskelhartspann beim thorakolumbalen Übergang der Wirbelsäule bestanden. Ossäre Läsionen hätten bei der HWS und beim thorakolumbalen Übergang nicht vorgelegen (Urk. 13/103).
2.3 Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2005 fest, sie hätten die Beschwerdeführerin neurootologisch kontrolliert und sie könnten bei ihr in reproduzierbarer Weise eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung rechts bestätigen. Somit hätten sie die subjektiven Schwindelbeschwerden neurootologisch objektivieren können. Was die Arbeitsfähigkeit anbetreffe, so könne ihr eine sitzende Tätigkeit, vorerst Teilzeit, aus ORL-ärztlicher Sicht durchaus zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit könne langsam gesteigert werden. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob eine weitere neurootologische Untersuchung bei ihnen indiziert sei. Falls die Beschwerdeführerin in einem halben Jahr immer noch über Schwindel klagen sollte, sei ihm das Dossier nochmals vorzulegen (Urk. 13/96).
2.4 Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2006, es sei in seiner Psychotherapie darum gegangen, unabhängig von allfälliger Unfallkausalität an den Ressourcen der Beschwerdeführerin zu arbeiten, um eine Arbeitsreintegration zu fördern. Bis Ende Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin regelmässig in die Therapie gekommen. Am 11. Juli 2005 sei sie der vereinbarten Stunde unabgemeldet fern geblieben. Sie habe sich später nicht mehr gemeldet. Mit Rücksicht auf das auf Eigenverantwortlichkeit basierende Therapiekonzept habe er die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert. Bei Abschluss der Therapie sei die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt gewesen. Über den momentanen Zustand könne er keine Angaben machen, er nehme aber an, dass die Beschwerdeführerin sich gemeldet hätte, wenn Probleme bestünden (Urk. 13/152).
2.5 Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma-Erkrankungen, berichtete der Beschwerdegegnerin am 26. März 2006, seit dem Unfallereignis vom Mai 2002 seien verschiedene Therapiemodalitäten durch verschiedene Behandlungsstellen durchgeführt worden. Es persistiere ein Restzustand, der sich während seiner Beobachtungszeit in den letzten anderthalb Jahren nicht wesentlich verbessert habe und sich auch schlecht beeinflussen lasse. Die Beschwerdeführerin habe auch Arbeitsversuche unternommen. Die Beschwerden im Schulter-Nackenbereich seien stationär oder exazerbierend. Er sehe keine Massnahme, die eine wesentliche Besserung bringen könnte. Eine stationäre Behandlung lasse sich diskutieren, er sei leider auch hier bezüglich Prognose pessimistisch (Urk. 13/160).
2.6 Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 25. September 2006 eine Contusio thorako-zervicis at capitis lateri sinistri mit HWS-Abknicktrauma und zerviko-vestibulärem mismatch mit zerviko-proprio-nozizeptiver Funktionsstörung. Seiner Meinung nach stehe im Vordergrund und als Erklärung für Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden eine zerviko-proprio-nozizeptive Funktionsstörung. Zusätzlich im Rahmen eines zervikovestibulären mismatch sei eine zentrale vestibuläre Funktionsstörung erklärbar mit Tonusunterschied zwischen beiden vestibulo-okulären Reflexbögen und eine negative Beeinflussung der Visuookulomotorik bei Kopfbewegung zum Rumpf über den erhöhten Gain des zerviko-okulären und zerviko-collischen Reflexes. Dieser zerviko-vestibuläre mismatch lasse die klinische Schwindelsymptomatik der Beschwerdeführerin gut erklären. In Übereinstimmung mit der Biomechanik der HWS-Abknickbewegung müsse man anhand der Funktionsstörung des zerviko-okulären und zerviko-collischen Reflexes mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die multisegmentalen Mikroläsionen der zervikalen Facettengelenke zurückschliessen. Eine solche Verletzungsart würde auch erklären, warum die verschiedenen Schmerzmittel und die verschiedenen physiotherapeutischen Bemühungen bis jetzt ohne Erfolg geblieben seien. Zugleich würde eine solche Pathologie im Bereich der HWS erklären, warum auch durch die Kernspintomographie der HWS und der HWS-Funktionsaufnahmen kein morphologisch-pathologischer Befund habe erhoben werden können. Die Mikroläsionen der zervikalen Facettengelenke seien weder durch die röntgenologischen noch durch die kernspintomographischen Untersuchungen verzifizierbar. Es gebe nur drei Testverfahren, welche solche Läsionen der zervikalen Facettengelenke und tiefen paravertebralen Muskulatur objektivieren könnten. Nämlich die speziellen modifizierten elektronystagmographischen Untersuchungen mit Erfassung des zerviko-okulären und zerviko-collischen Reflexes, welche sie bei der Beschwerdeführerin durchgeführt und welche auch ein positives diagnostisches Ergebnis erbracht hätten, das Verfahren nach N. Bogduk im Sinne der multisegmentalen, komparativen Blockaden der Medial-Äste der Rami dorsales und das Ulmer-Verfahren mit der Technik der Kinesiologischen Elektromyographie des M. semispinalis (splenius) capitis et zervicis mit speziellen fine wire Elektroden. Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 31. Mai 2002 an noch heute andauernden Beschwerden nie gelitten habe, da diese mit kurzen Delay-Intervallen nach dem Unfall ausgelöst worden seien, da interkurrente Erkrankungen, welche ähnliche Symptomatik hätten auslösen können, mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen seien und die Beschwerden durch eine sophistizierte neuro-otometrische Testbatterie hätten objektiviert werden können, müsse man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass diese Beschwerden im direkten natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2002 stünden (Urk. 13/173).
2.7 Dr. J.___ hielt in seinem Gutachten vom 28. Februar 2007 als Diagnosen ein chronisches craniozephales, zervikovertebrales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit reflektorischem Thoracic outlet-Syndrom links, komplexem (vestibulärem und zervikalem) Schwindel nach Kopfkontusion und Labyrinthkontusion rechts, sowie Abnickverletzung der mittleren HWS nach rechts, ferner schmerzbedingte neuropsychologische Funktionsstörungen nach Sturz auf die rechte Körperseite nach Angefahrenwerden von links als Fussgängerin am 31. Mai 2002 fest. Es lägen die typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma oder einer äquivalenten Verletzung vor. Eine milde traumatische Hirnverletzung liege wahrscheinlich nicht vor. Es seien alle unfallbedingten Beschwerden organischer Genese. Es lägen keine unfallfremden Ursachen vor. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte (Urk. 13/182).
2.8 Die Klinik P.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 8. August 2007 und hielt dabei als Diagnosen (1) ein chronisches cranio-zephales, zerviko-vertebrales und zerviko-brachiales Schmerzsyndrom mit reflektorischem Thoracic outlet-Syndrom links und Schwindel nach Akzelerations-/Dezelerationsverletzung der HWS nach Anfahrunfall als Fussgängerin am 31. Mai 2002, (2) eine schmerzbedingte neuropsychologische Funktionsstörung, (3) eine instabile Funktionsstörung des Gleichgewichtssystems und (4) einen Status nach stationärer Rehabilitation in der Klinik L.___ vom 18. September bis 23. Oktober 2002 fest. Die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit in einem Pensum von 50 %. Mit diesem Pensum sei sie kompensiert. Aufgrund des Untersuchungsbefundes mit Funktionsstörungen C1/2 links und C3/4 und der Osteochondrosen C6/7 mehr als C5/6 sei nicht davon auszugehen, dass durch einen auf ein oder zwei Segmente beschränkten Eingriff eine vollständige Reduktion des Beschwerdesymptomatik zu erreichen sei. Ohne Lokalisationsdiagnostik sei aus ihrer Sicht kein Behandlungsansatz bzw. Erfolg sicher zu prognostizieren. Die Beschwerdeführerin wolle aber momentan keine solche Massnahme durchführen. Die Beschwerdeführerin leide ihres Erachtens an den Folgen des Unfalls (Urk. 13/207).
2.9 Dr. K.___ bestätigte mit Beurteilung vom 25. September 2007 die von der Klinik P.___ am 8. August 2007 genannten Diagnosen und hielt fest, es sei davon auszugehen, dass der Endzustand erreicht sei (Urk. 13/208).
2.10 Das Spital D.___ hielt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2009 als Diagnose ein Beschwerdebild nach Schleudertrauma nach BGE 119 V 335 E. 1 (a) mit Angabe von Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen, Störung des Affekts und Antriebs, (b) ohne objektivierbare organische Läsion und (c) mit Aggravation in der gutachterlichen neurologischen Untersuchung und Widersprüchen zwischen den angegebenen Beschwerden und Aktenlage sowie den Befunden in der Untersuchungssituation. Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei entsprechender medizinischer Behandlung sowie Motivation und Kooperation der Beschwerdeführerin sei in einem von den dann behandelnden Ärzten im Detail festzulegenden Ablauf nach Ansicht des Hauptgutachters mit einer deutlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Durch einen Schmerzmittelentzug und gegebenenfalls gezielte Schmerztherapie, von der eine erhebliche Verbesserung auch der allgemeinen Lebensqualität zu erwarten wäre, sei bereits nach einem Monat eine Arbeit von 70 % wahrscheinlich zumutbar. Innerhalb von sechs Monaten sei mit einer Verbesserung auf letztendlich 100 % zu rechnen. Gegebenenfalls sollte eine kurze Nachbegutachtung erfolgen (Urk. 13/264). Am 8. September 2010 erklärte das Spital D.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, es liege weder eine körperlich- neurologische noch eine psychiatrische Erkrankung vor. Die neurologischen Symptome seien in der Untersuchung aggraviert worden. Dennoch sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leide. Diese seien mit aller Wahrscheinlichkeit überwiegend Schmerzen durch Schmerzmittel-Übergebrauch. Ein solcher Analgetika-induzierter Schmerz sei eine neurologische Störung (ohne körperlich-neurologische Störung im physikalischen Sinn) und habe psychische Folgen von Krankheitswert, ohne dass eine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinn vorliege. Somit seien in Zusammenschau der neurologische und der psychiatrische Befund Grund für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, obwohl weder ein körperlich-neurologischer Schaden noch eine psychiatrische Erkrankung vorliege. Die Therapie bestehe im qualifizierten Schmerzmittelentzug (Urk. 13/282).
2.11 Die Klinik Q.___ hielt mit Bericht vom 15. Dezember 2010 als Diagnosen (1) ein zervikozephales Akzelerations-/Dezelerationstrauma (ICD-10 S13.4), (2) ein zervikozephales Syndrom (ICD-10 M53.0), (3) ein zervikobrachiales Syndrom (ICD-10 M53.1), (4) Schwindel (ICD-10 R42) und (5) einen Tinnitus (ICD-10 H93.1) fest. Die gesamten Symptome sowie die Therapieresistenz der Beschwerdeführerin seien sehr suggestiv für eine Verletzung von zervikalen Facettengelenken sowie des Gelenkes C1/2 links. Wie der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin richtig schreibe, bestehe die einzige Therapie mit bewiesener Wirksamkeit aus der Langzeitbetäubung der die beschädigende Facettengelenken versorgenden Nerven. Dies könne durch eine Behandlung mit einer Kältesonde oder durch Radiofrequenzneurotomie erfolgen, wobei die Behandlung mit Kälte wesentlich aufwändiger sei und nur für etwa vier Wochen wirke, im Gegensatz zur Wirkung von neun Monaten für die Radiofrequenzneurotomie. Vor der entsprechenden Therapie müssten jedoch zuerst die beschädigten Gelenke durch diagnostische Blockaden nach ISIS-Richtlinien identifiziert werden (Urk. 3/12).
2.12 Dr. M.___ nahm am 15. März 2011 eine neurologische Beurteilung vor. Er hielt fest, es lägen keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr vor. Weder durch die klinischen Untersuchungen noch durch die apparative Zusatzdiagnostik hätten objektivierbare organische Unfallfolgen nachgewiesen werden können. Der Endzustand sei erreicht (Urk. 14/2).
2.13 Dr. E.___ erklärte mit Beurteilung vom 22. März 2011, es lägen aus ORL-ärztlicher Sicht keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr vor. Immerhin klage die Beschwerdeführerin rein subjektiv über persistierende Schwindelbeschwerden, die aufgrund der Anamnese mit Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 31. Mai 2002 stünden, weshalb ihr gemäss Tabelle 14 der Integritätsentschädigungen auch ohne objektivierbaren patho-diagnostischen Systembefund eine Integritätsentschädigung von 5 % entrichtet worden sei. Aus ORL-ärztlicher Sicht sei der Endzustand erreicht. Neun Jahre nach dem obgenannten Unfallereignis sei jegliche empfohlene Therapie aus Erfahrung eher kontraproduktiv, und es könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (Urk. 14/3).
2.14 Mit Bericht vom 31. Mai 2011 hielt die Klinik Q.___ fest, die Wiederholung der diagnostischen Blockade C5/6 beidseits vom 24. März 2011 sei ebenfalls positiv. Somit sei bewiesen, dass die Gelenke C2/3 beidseits und C5/6 beidseits für die Schmerzentstehung bei der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Das bisher einzige Verfahren mit bewiesener Wirksamkeit zur Behandlung derartiger Probleme bestehe aus eine Radiofrequenzneurotomie der betreffenden Nerven (Urk. 17).
2.15 Am 26. April 2012 nahm die Klinik Q.___ bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle perkutane Rhizotomie C3 beidseits, C5 beidseits und C6 beidseits vor (Bericht vom 26. April 2012, Urk. 27/1). Mit Bericht vom 22. Juni 2012 erklärte die Klinik Q.___, insgesamt sei die Therapie sehr erfolgreich. Die Beschwerdeführerin habe einen massiven Gewinn an Lebensqualität. Zur weiteren Behandlung der myofaszialen Probleme hätten sie Triggerpunktbehandlungen und Lockerungen der entsprechenden Nackenmuskulatur empfohlen. Die Behandlung der Nerven werde sich nach etwa acht, neun Monaten erholen und wieder zu leiden beginnen. Die Therapie sollte dann so schnell wie möglich wiederholt werden, damit sich die ganze myofasziale Symptomatik nicht erneut aufbaue (Urk. 27/3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2010 davon aus, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die zwar als organisch imponiere, weil sie klinisch fassbar sei, der aber ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehle. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. November 2007 sei von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen, da bereits eine Chronifizierung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits keine weiteren Behandlungen gewünscht und auch frühere Behandlungen abgebrochen. Der Fallabschluss per 30. November 2007 sei daher rechtens. Der Unfall vom 31. Mai 2002 sei als leicht zu qualifizieren. Die noch geklagten Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall (Urk. 2).
3.2
3.2.1 Dr. M.___ erklärt in seiner neurologischen Beurteilung vom 15. März 2011 in nachvollziehbarer Weise, dass aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorlägen. So hätten weder durch die klinischen Untersuchungen noch durch die apparative Zusatzdiagnostik (Röntgen der HWS vom 31. Mai 2002, Röntgen der HWS vom 1. Juni 2002, Magnetresonanztomographie der HWS vom 28. August 2003, Arthro-MRI der linken Schulter vom 23. Juli 2003, EMG vom 20. November 2003, Röntgen der HWS vom 4. Dezember 2003, kraniale Computertomographie vom 1. März 2004) objektivierbare organische Unfallfolgen nachgewiesen werden können. Die durchgeführten Untersuchungen seien umfassend und reichten zur Abklärung der Unfallfolgen aus. Dr. M.___ weist zutreffend darauf hin, dass Befunde dann als objektivierbar gelten, wenn sie reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden sowie den Angaben des Untersuchten unabhängig festgestellt werden können. Eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, ein muskulärer Hartspann und druckschmerzhafte Punkte könnten nicht als solche objektiven Befunde anerkannt werden. Für eine von Dr. H.___ ausserhalb seines Fachgebietes postulierte strukturelle Läsion der Facettengelenke liege kein objektiver Nachweis vor. Aufgrund des Unfallmechanismus, der initial und im weiteren Verlauf erhobenen klinischen und apparativ erhobenen Befunde sowie des initialen Beschwerdeverlaufs müsse unter der Berücksichtigung der guten Prognose einer leichten HWS-Distorsion ohne nachweisbare strukturelle Unfallfolgen festgestellt werden, dass der Endzustand spätestens im Januar 2003 erreicht worden sei. Unfallbedingte Beschwerden lägen heute nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, unfallbedingt seien deshalb weitere Therapien nicht indiziert (Urk. 14/2).
3.2.2 Dr. E.___ erklärte mit Beurteilung vom 22. März 2011, dass auch aus ORL-ärztlicher Sicht keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an den Unfall vom 31. Mai 2002 über rezidivierende Schwindelbeschwerden geklagt, weshalb sie am 22. Oktober 2002, am 5. Januar 2005 sowie am 5. Dezember 2005 untersucht worden sei. Aufgrund der ersten neurootologischen Untersuchung vom 22. Oktober 2002 hätten sie eine peripher vestibuläre Funktionsstörung rechts nachweisen können. Diese sei jedoch anlässlich der letzten Untersuchung vom 5. Dezember 2005 nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Deshalb lägen aus ORL-ärztlicher Sicht keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr vor. Aus ORL-ärztlicher Sicht sei der Endzustand erreicht. Neun Jahre nach dem Unfallereignis sei jegliche empfohlene Therapie eher kontraproduktiv, und es könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (Urk. 14/3). Diese Ausführungen von Dr. E.___ sind schlüssig und nachvollziehbar.
3.3
3.3.1 Aus den Berichten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2005 (E. 2.1) und des Spitals A.___ vom 14. Februar 2005 (E. 2.2), welche sich auf Untersuchungen vom 31. Mai 2002 bzw. 1. Juni 2002 stützen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits anerkannte die Beschwerdegegnerin für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall vom 31. Mai 2002 ihre Leistungspflicht, und andererseits gehen aus diesen Berichten keine Angaben über objektiv nachweisbar organische Befunde hervor. Auch aus dem Bericht von Dr. N.___ vom 16. Januar 2006 (E. 2.4) gehen keine Angaben hervor, welche gegen die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. November 2007 sprechen würden, attestierte Dr. N.___ der Beschwerdeführerin doch per Behandlungsabschluss Ende 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
3.3.2 Dr. O.___ nennt in seinem Bericht vom 26. März 2006 (E. 2.5) keinerlei Befunde, weshalb dieser Bericht die Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. M.___ nicht in Frage stellt.
3.3.3 Zur Einschätzung von Dr. H.___ vom 25. September 2006 (E. 2.6) erklärt Dr. E.___, Dr. H.___ habe eine Vielzahl von Untersuchungen durchgeführt, er erkläre aber in seiner Beurteilung nicht, anhand welcher Befunde er zu seinen Diagnosen gekommen sei. Über die Durchführung visuell-evozierter Potentiale durch einen HNO-Arzt lasse sich streiten. Vermutlich sei die Indikation gestellt worden, um ganz allgemeine Schädigungen der Sehbahn nachzuweisen. Eine weitere Indikation könnte die durch visuelle Reize ausgelöste Schwindelsymptomatik sein. Ohne eine weitere augenärztliche Untersuchung mache allerdings die Bestimmung der visuell evozierten Potentiale nur sehr eingeschränkt Sinn. Die vestibulär evozierten myogenen Potentiale seien ein neuerer, relativ einfacher Test zur Beurteilung des vom Sacculus ausgehenden Vestulo-Spinalreflexes. Der Test sei vor allem bei Angaben von Schwankschwindelbeschwerden als Überprüfung eines spezifischen Teils des Gleichgewichtsorgans indiziert, was in diesem Fall sicherlich gerechtfertigt sei. Dr. H.___ beschreibe beidseits eine mässige Reproduzierbarkeit der Amplituden sowie eine geringgradige Verlängerung der Latenzzeiten für die Wellen N13 und P23. Grundsätzlich könne gesagt werden, dass die Wellen entweder auslösbar seien oder nicht; möglicherweise bestehe eine Unsicherheit, ob die Wellen tatsächlich als N13 und P23 interpretiert werden könnten. Falls keine Reproduzierbarkeit erreicht werden könne, müsse die Qualität der Resultate sicherlich hinterfragt werden. Es bleibe also unklar, ob dieser Test korrekt durchgeführt und vor allem korrekt interpretiert worden sei. In der Optokinetik habe Dr. H.___ eine arrhythmische Reaktionsantwort mit überwiegenden Linksnystagmi gefunden. In ihrer Untersuchung vom 5. Dezember 2005 hätten sie tendenziell das Gegenteil nachgewiesen, allerdings ohne pathologischen Krankheitswert. Die bithermale kalorische Prüfung sei die Standarduntersuchung für die Funktion des horizontalen Bogenganges seit etwa 100 Jahren. Dr. H.___ habe eine geringgradige Untererregbarkeit des rechten vestibuookulären Reflexes gefunden; leider fehlten genauere Angaben zur maximalen Geschwindigkeit. Insgesamt aber wiederspiegelten auch bei Dr. H.___ die Befunde abgesehen von geringgradigen Abweichungen ein normales zentrales und peripher vestibuläres Funktionssystem (Urk. 14/3). Diese Ausführungen von Dr. E.___ sind schlüssig. Dr. M.___ weist zudem betreffend den Bericht von Dr. H.___ zu Recht darauf hin, dass für die von Dr. H.___ ausserhalb seines Fachgebietes postulierte strukturelle Läsion der Facettengelenke kein objektiver Nachweis vorliegt (Urk. 14/2 S. 8). Nach dem Gesagten gehen also auch aus dem Bericht von Dr. H.___ keine rechtsgenügend nachgewiesenen objektivierbaren organischen Unfallfolgen hervor.
3.3.4 Dr. J.___ hielt in seinem Gutachten vom 28. Februar 2007 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische Angestellte von 50 % fest (E. 2.7). Er erklärt hierbei, dass alle Beschwerden organischer Genese seien (Urk. 13/182 S. 14). Objektivierbare organische Befunde nennt er aber nicht, vielmehr erklärt er, dass keine namhaften Pathologien vorlägen (Urk. 13/182 S. 12). Auch wenn Dr. J.___ weitere Abklärungen für angebracht hält, gibt seine Einschätzung keine Anhaltspunkte für objektivierbare organische Befunde.
3.3.5 Die Klinik P.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 8. August 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Als Befund führte sie an: Patientin in gutem AZ und EZ, differenzierte Gangtechniken sind beidseits sicher und vollständig demonstrierbar. Negatives Trendelenburg- und Duchennezeichen beidseits bei negativem Babinski und Lasègue-Zeichen. Beidseits an allen Extremitäten keine sichere Kraftgradminderung, keine dermatombezogene Hypästhesie bei auslösbaren Eigenreflexen (PSR beidseits, ASR beidseits, TSR beidseits, RPR beidseits positiv), kein Rigor, keine Spastik. Intermittierend anamnestisch positionsabhängige Parästhesien im linken Arm ulnarseitig unterarmbetont. Heute kein Anhalt für TOS oder TIS bds. Keine Caudasymptomatik oder Reithosenanästhesie. Beweglichkeit der HWS beidseits 60° muskeltonuslimitiert, Kinn-Jugulum-Abstand 16 cm, Seitneigung beidseits 20°. Chin In unauffällig. Rotation in Flexion der übrigen HWS nach links schmerzhaft endend bei 20°, nach rechts nicht schmerzhaft endend bei 25°. Druckdolenzen entlang der Sellschen Druckpunktlinie sowohl medial links mehr als rechts, als auch lateral links mehr als recht. Deutlicher muskulärer Hypertonus der Hals-Schulter-Arm-Region unter Betonung der Trapeziusmuskulatur sowie der oberen Rhomboidei links mehr als rechts. Hauttrophik und Muskelstatus unauffällig (Urk. 13/207 S. 2). Die Klinik P.___ führt also im Rahmen der Befundnennung keine objektivierbaren organischen Befunde an. Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur und Druckdolenzen können für sich allein nämlich nicht als ausgewiesenes organisches Substrat qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010, E. 3.2). Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen nur vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden sowie den Angaben des Patienten unabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit Hinweisen). Die Klinik P.___ wies zwar auch darauf hin, dass radiologisch eine diskrete Osteochondrose C6/7 mit minimaler paramedialer subligamentärer Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Neurokompression festgestellt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese unfallbedingt seien, nannte die Klinik P.___ jedoch nicht.
3.3.6 Das Spital D.___ erklärte mit Gutachten vom 2. Oktober 2009 und Bericht vom 8. September 2010 gegenüber der Beschwerdegegnerin, es liege weder eine körperlich-neurologische noch eine psychiatrische Erkrankung vor. Die neurologischen Symptome seien in der Untersuchung aggraviert worden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien aller Wahrscheinlichkeit nach überwiegend Schmerzen durch Schmerzmittel-Übergebrauch, welcher durch den Unfall vom 31. Mai 2002 verursacht sei (E. 2.10). Dr. M.___ weist zu Recht darauf hin, dass unabhängig von der Zuverlässigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zur Medikamenteneinnahme die Schlussfolgerung des Spitals D.___ betreffend Unfallkausalität des Medikamentenübergebrauchs in Anbetracht der guten Prognose einer leichten HWS-Distorsion mit erstmals mehr als 5 Jahre nach dem Unfall genannten Medikamentenübergebrauch nicht überzeugt. So besteht, wie Dr. M.___ zur Recht bemängelt, kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem angenommenen Medikamentenübergebrauch und dem Unfall. Zudem berücksichtigte das Spital D.___ weder den fehlenden Nachweis struktureller Unfallfolgen noch die typischerweise gute Prognose einer leichten HWS-Distorsion (Urk. 14/2). Nach dem Gesagten gehen auch aus dem Gutachten des Spitals D.___ vom 2. Oktober 2009 und der ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2010 keine objektivierbaren organischen Befunde hervor. Der vom Spital D.___ angeführte Medikamentenübergebrauch kann zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal qualifiziert werden.
3.3.7 Die Klinik Q.___ nennt in ihren Berichten vom 15. Dezember 2010 (E. 2.11) und vom 31. Mai 2011 (E. 2.14) keine objektivierbaren organische Befunde. Diese Berichte stellen daher diesbezüglich die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. M.___ nicht in Frage. Mit Bericht vom 22. Juni 2012 führt die Klinik Q.___ wiederum keine objektivierbaren organische Befunde an, sie erklärt jedoch, dass sich das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin wesentlich gebessert habe (E. 2.15). Dies lässt noch nicht auf Behandlung von Unfallfolgen schliessen. Objektivierbare Angaben, welche die Besserung stützen würden, liegen nicht vor. Zudem gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vor Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin invasive Massnahmen ablehnte (Urk. 13/207). Es wäre daher rechtsmissbräuchlich, nachträglich geltend zu machen, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt.
3.4 Nach dem Gesagten ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 30. November 2007 nicht zu beanstanden, lehnte doch einerseits die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2007 sämtliche von den Ärzten empfohlenen Massnahmen ab (Urk. 13/208), und andererseits liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zu jenem Zeitpunkt noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes möglich gewesen wäre.
4.
4.1 Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die von der Beschwerdeführerin noch geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden setzt voraus, dass diese in einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2002 stehen.
4.2 Beim Unfall vom 31. Mai 2002 fuhr ein aus einer Parklücke kommendes Auto in die Beschwerdeführerin (Unfallmeldung, Urk. 13/2). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte im Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2010 diesen Unfall als leicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob es sich hierbei nicht um einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Unfall handelt, ist die Adäquanz doch so oder so zu verneinen.
4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
4.4 Der Unfall vom 31. Mai 2002 war weder von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit.
Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art. Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nämlich nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.2, mit Hinweisen). Mangels Vorliegens solcher Beschwerden oder Umstände ist das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen nicht gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist daher nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hielt im August 2007 gegenüber der Klinik P.___ fest, durch Alltagsanpassung sei sie auch privat zur Erholung fähig, obwohl die Schmerzsymptomatik nicht komplett verschwinde. Sie gab an, mit den Beschwerden leben zu können und sich an sie gewöhnt zu haben. Eine Verschlechterung trete jeweils unter Zunahme der Belastung auf (Urk. 13/207). Das Kriterium erhebliche Beschwerden ist daher, wenn überhaupt, nur in nicht ausgeprägter Weise erfüllt.
Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
Für die Erfüllung des Kriteriums schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden.
Im Zeitpunkt des Unfalls vom 31. Mai 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin bei Y.___ AG als Sachbearbeiterin. Nach dem Unfall war sie zu 100 % arbeitsunfähig. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. September 2002 (Telefonnotizen der SUVA vom 2. und 4. Oktober 2002, Urk. 13/16-17). Ab 1. Dezember 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der C.___ AG in einem Pensum von 100 %, wobei sich jedoch ab dem 27. Februar 2004 aufgrund der Schmerzen wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit einstellte (Urk. 13/63). Das Arbeitsverhältnis wurde von der C.___ AG per 30. September 2004 gekündigt (Urk. 13/76). In der Folge fand eine Stellenvermittlung durch das F.___ statt. Die Suche blieb jedoch erfolglos (Urk. 13/136). Die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei bei der Stellensuche nicht engagiert. So wollte sie, dass ihre Bewerbungsunterlagen nur an Firmen mit bekanntem Namen gesendet werden. Zudem sichtete sie selber keine Stelleninserate (Telefonnotiz der SUVA, Urk. 13/130). Ab 1. Januar 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % bei G.___ AG. Im Rahmen der Einführung war sie dabei während zwei Wochen zu 100 % tätig. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre eine Ausweitung des Arbeitspensums möglich (Protokoll der SUVA vom 11. Juli 2006, Urk. 13/164). Da die Beschwerdeführerin zwar in relevanten Mass während längerer Zeit arbeitsunfähig war bzw. ist, sie aber keine erheblichen Anstrengungen zur Reduktion der Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, ist das Kriterium erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, wenn überhaupt, nur knapp erfüllt.
4.5 Nach dem Gesagten sind höchstens zwei Kriterien (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt, indes nicht in ausgeprägter Weise. Dies genügt für ein Bejahen der Adäquanz auch dann nicht, wenn der Unfall vom 31. Mai 2002 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend qualifiziert wird. Da die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden somit nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2002 stehen, kann offen bleiben, ob überhaupt ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).