UV.2011.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanw?lte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanw?lte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1946 in Portugal geborene X.___ war im Saisonnierstatus als Maurer bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er sich am 10. August 2001 beim Treppensteigen den rechten Fuss ?bertrat. Die gleichentags aufgesuchte Dr. med. Z.___, Fach?rztin f?r Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine Arbeitsunf?higkeit bis 21. August 2001 und schloss die Behandlung am 25. August 2001 ab (Urk. 8/1-4, 8/11).
???????? Auf Grund belastungsabh?ngiger Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) wurden in der Universit?tsklinik A.___, wo der Versicherte nach einem am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrunfall wegen therapieresistenter Beschwerden im Bereich der Halswirbels?ule (HWS) behandelt worden war, ab April 2004 Infiltrationen und Abkl?rungen vorgenommen (Urk. 8/5, 8/7, 8/50). Schliesslich wurden am 21. Mai 2007 bei einer fortgeschrittenen posttraumatischen OSG- und USG-Arthrose rechts bei Verdacht auf Status nach Pilon-Tibial-Fraktur rechts im August 2001 eine korrigierende supramalleol?re Tibiaosteotomie mit Einlage autologer Tibiaspongiosa und Fibulaosteotomie rechts, eine perkutane Achillessehnenverl?ngerung rechts sowie eine ventrale Osteophytenabtragung rechts durchgef?hrt (Operationsbericht vom 31. Mai 2007, Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/58, 8/66, 8/77, 8/79, 8/87).
???????? Die SUVA, welche sich ab Mitte September 2005 unter dem Gesichtspunkt eines R?ckfalles mit den rechtsseitigen Fussbeschwerden befasst hatte, verneinte mit Verf?gung vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/73) ihre diesbez?gliche Leistungspflicht gest?tzt auf die Ausf?hrungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt f?r Chirurgie, vom 21. Dezember 2006 und 23. August 2007 (Urk. 8/18, 8/72) mangels eines rechtsgen?glichen Kausalzusammenhanges zum Unfallereignis vom 10. August 2001 und wies die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/74) mit Entscheid vom 15. November 2007 (Urk. 8/79) ab.
1.2???? Mit Urteil vom 16. November 2009 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. November 2007 auf und wies die Sache an diese zur?ck, damit sie erg?nzende medizinische Abkl?rungen hinsichtlich der R?ckfallkausalit?t vornehme und ?ber ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2001 neu verf?ge (Verfahren UV.2007.00551; Urk. 8/81). In der Folge holte die SUVA die Stellungnahme des Dr. med. C.___, Facharzt f?r Chirurgie sowie Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 21. April 2010 ein (Urk. 8/92). Mit Verf?gung vom 8. November 2010 verneinte sie ihre Leistungspflicht f?r die r?ckfallweise gemeldeten Beschwerden am rechten Fuss mangels eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 10. August 2001 und mangels einer Versicherungsdeckung bez?glich eines geltend gemachten Unfallereignisses aus dem Jahr 1995/1996 erneut (Urk. 8/105). Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 best?tigte sie dies und wies das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta im Einspracheverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 8/111 = Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2011 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, es seien der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Januar 2011 und die diesem zu Grunde liegende Verf?gung vom 8. November 2010 aufzuheben und ihm gest?tzt auf ein vom Gericht einzuholendes medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalit?t die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Alsdann sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung f?r das Einspracheverfahren zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta f?r das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. M?rz 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 17. M?rz 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf die Parteien mit Replik vom 21. April 2011 (Urk. 12) und Duplik vom 2. Mai 2011 (Urk. 15) an ihren Antr?gen festhielten.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhanges gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3???? Gem?ss Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt. Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen. R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
???????? Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines nat?rlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je gr?sser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeintr?chtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des nat?rlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit f?llt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen nat?rlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegr?ndender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, ?bernimmt die Unfallversicherung den dadurch verursachten Schaden, sp?tere Gesundheitsst?rungen dagegen nur, wenn eindeutige Br?ckensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. M?rz 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
????????
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 auf den Standpunkt, dass bez?glich der R?ckfallkausalit?t auf die Einsch?tzung des Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 21. April 2010 abgestellt werden k?nne, zumal sich weder aus dem R?ckweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. November 2009 noch aus der Rechtsprechung ergebe, dass eine versicherungsexterne ?rztliche Beurteilung einzuholen gewesen w?re. Auch sei kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend ein Aktengutachten nicht zul?ssig sein solle. Der Beschwerdef?hrer bringe keine Gr?nde vor, auf Grund derer nicht auf die umfassende, pr?zise und nachvollziehbare Beurteilung des Dr. C.___ abgestellt werden k?nne. Gest?tzt darauf sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ?rztlichen Abkl?rungen im Jahre 2004 keine Folgen des Unfalles vom 10. August 2001 mehr gegeben waren. Was die Zeit davor betreffe, seien bei ihr abgesehen von einer am 9. August 1995 erlittenen rechtsseitigen Handverletzung keine Unf?lle gemeldet, insbesondere auch nicht der vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte Berufsunfall vom Jahr 1995/1996 (Urk. 2 S. 4-5).
2.2???? Dem hielt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abkl?rungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt und in Missachtung des Urteils vom 16. November 2009 keine verwaltungsunabh?ngige Begutachtung veranlasst. Zudem machte er unter Verweis auf seine im Verwaltungsverfahren eingereichte Stellungahme vom 10. September 2010 geltend, auch in materieller Hinsicht k?nne nicht auf die Beurteilung des Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 5-8).
3.?????? Der Versicherungsmediziner Dr. C.___ erkl?rte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2010 (Urk. 8/92) nach Darlegung der medizinischen Aktenlage und eigener Befundung der bildgebenden Diagnostik, dass der Beschwerdef?hrer an erheblichen Beschwerden im Sinne einer hochgradigen Arthrose im Bereich des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes leide, die von den behandelnden ?rzten der Universit?tsklinik A.___ als posttraumatische Arthrose nach fr?her erlittener Pilon-Tibial-Fraktur beurteilt werde. Eine solche Fraktur sei in der Vorgeschichte nicht aktenkundig und der Beschwerdef?hrer gebe an, seitens des rechten Sprunggelenkes bis im August 2001 vollkommen beschwerdefrei gewesen zu sein. Indes weise die damals durchgef?hrte R?ntgenuntersuchung eine hochgradige Pathologie des rechten OSG aus. Es sei somit zu kl?ren, ob sich der Beschwerdef?hrer beim Unfallereignis vom 10. August 2001 Verletzungen im Bereich des OSG zugezogen habe, welche die Entstehung der posttraumatischen Arthrose, die seit dem Jahre 2004 behandelt werde, urs?chlich erkl?rten.
???????? Dr. C.___ konstatierte, durch die R?ntgenaufnahmen und die medizinische Berichterstattung sei belegt, dass der Beschwerdef?hrer eine Pilon-Tibial-Fraktur erlitten habe. Laut der einschl?gigen Literatur werde eine solche Fraktur durch eine axiale Stauchung mit grosser Gewalteinwirkung verursacht. Nach der Aktenlage habe sich der Beschwerdef?hrer am 10. August 2001 eine Distorsion, mithin eine Verwindung respektive Verdrehung des rechten Sprunggelenkes zugezogen. Dabei stehe die Belastung des Bandapparates und der Kn?chel im Vordergrund und weniger die Belastung der horizontalen tibialen Gelenksfl?che. Von der Mechanik her stelle eine Distorsion einen g?nzlich anderen Hergang dar als eine Stauchung. Im Falle des Beschwerdef?hrers sei unabh?ngig davon, ob die Kr?fte in Form einer Stauchung oder Verwindung (Distorsion) eingewirkt h?tten, nicht von einer erheblichen Krafteinwirkung auszugehen. Ein zu einer Pilon-Tibial-Fraktur f?hrender Unfallmechanismus stelle ein sehr eindr?ckliches Ereignis dar, das in aller Regel auch so geschildert werde. Der Beschwerdef?hrer habe bei der Besprechung vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/11) erkl?rt, dass sich ein auf einer Treppenstufe liegendes Brett beim Aufsetzen des Fusses gedreht und er sich dadurch den Fuss massiv ?bertreten habe. Er habe nicht angegeben, die Treppe hinuntergefallen und mit dem Fuss im Sinne einer axialen Stauchung im Sprunggelenk aufgekommen zu sein, wie dies bei einer Pilon-Tibial-Fraktur zu erwarten w?re. Eine solche Fraktur stelle eine wesentlich schwerere Verletzung dar als eine Distorsion, und es resultiere in der Regel eine sofortige Gehunf?higkeit, welche in der Regel einen Liegentransport in ein Spital erforderlich mache. Der Beschwerdef?hrer habe indes eigenst?ndig Dr. Z.___ aufgesucht, die eine Schwellung vornehmlich auf der Aussenseite beschrieben habe. Diese sei offensichtlich nicht stark ausgepr?gt gewesen, denn die behandelnde ?rztin habe trotz der Schwellung bez?glich des Druckschmerzpunktes differenzieren k?nnen, dass die distale Insertion des mittleren Aussenbandkn?chels besonders betroffen gewesen sei (Urk. 8/54). Eine Pilon-Tibial-Fraktur verursache einen m?chtigen Weichteilschaden, der eine solch subtile Differenzierung nicht zulasse. Der Hauptbefund und somit das Punctum Maximum der Schmerzen liege bei einer Pilon-Tibial-Fraktur deutlich weiter proximal (k?rperw?rts) als der von Dr. Z.___ beschriebene Insertionspunkt des mittleren Aussenbandkn?chels; dieser liege nicht im Bereich des Schienbeins, sondern in demjenigen des Fersenbeins. Alsdann werde in dem im Verfahren der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung erstellten Gutachten des Dr. med. D.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2008 anamnestisch eine nach dem Unfallereignis durchgef?hrte Gipsbehandlung beschrieben (Urk. 8/81). Eine solche sei allerdings nach einer Pilon-Tibial-Fraktur wegen der zu erwartenden Weichteilkomplikationen kontraindiziert respektive nicht m?glich, insbesondere wenn die Behandlung ambulant erfolge. Zudem habe die Dr. Z.___, welche am Unfalltag eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert und diese sekund?r auf 100 % angehoben habe, bereits nach zwei Wochen wieder eine volle Arbeitsf?higkeit bescheinigt. Dies spr?che selbst unter Ber?cksichtigung der Angabe des Beschwerdef?hrers, anf?nglich nur leichte Arbeiten durchgef?hrt zu haben (Urk. 8/11), eindeutig gegen die Annahme, dass er sich damals eine Pilon-Tibial-Fraktur zugezogen habe. Zwei Wochen nach dem Unfall sei eine solche Fraktur noch nicht verheilt und sehr schmerzhaft; zudem sei ohne konsequente Hochlagerung wegen der obligat vorhandenen Weichteilsch?digung mit dem Auftreten von Spannungsblasen und anderen Weichteilkomplikationen zu rechnen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der geschilderte Unfallhergang ohne Hinweis auf eine erhebliche Gewalteinwirkung, die fehlende massive Verletzung der Weichteile, die Art der Behandlung und die Dauer der Arbeitsunf?higkeit mit stark ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entstehung der auf der R?ntgenaufnahme vom 10. August 2001 dokumentierten Sprunggelenkspathologie durch das fragliche Ereignis ausschliessen.
???????? Im Weiteren befand Dr. C.___, eine vergleichsweise Betrachtung der Bildgebung vom 10. August 2001, welche keine frischen Verletzungen erkennen lasse, mit in der Fachliteratur abgebildeten R?ntgenaufnahmen einer "frischen" Fraktur ergebe, dass im Falle des Beschwerdef?hrers am Unfalltag bereits eine in Fehlstellung kn?chern konsolidierte Pilon-Tibial-Fraktur mit nachfolgender Ausbildung einer Arthrose vorgelegen habe. Somit m?sse er sich die besagte Fraktur vor dem in Frage stehenden Unfallereignis zugezogen haben, was auch dadurch best?tigt werde, dass die am 28. April 2004 und 25. August 2005 angefertigten R?ntgenaufnahmen im Verlauf von drei und vier Jahren nach dem Ereignis einen im Wesentlichen unver?nderten Befund zeigten respektive die kn?chern konsolidierte Fraktur unver?ndert darstellten. Bei der am 10. August 2001 erlittenen Distorsionsverletzung sei es zu einer Verletzung des Bandapparates des OSG gekommen, wobei die Verletzungsfolgen sp?testens nach zwei Monaten in die vorbestehende posttraumatische Arthrose bei in Fehlstellung verheilter Pilon-Tibial-Fraktur eingem?ndet h?tten. Durch das Unfallereignis sei demnach der Vorzustand weder dauernd noch richtunggebend verschlimmert worden.
4.??????
4.1???? Vorab ist festzustellen, dass sich das Gericht im R?ckweisungsentscheid vom 16. November 2009 (Urk. 8/81) nicht dazu ge?ussert hat, ob die erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen verwaltungsintern oder -extern durchzuf?hren waren. Soweit der Beschwerdef?hrer aus dem Umstand, dass die dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 19. November 2007 (Urk. 8/78) zu Grunde liegende Kausalit?tsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 21. Dezember 2006 und 23. August 2007 (Urk. 8/18, 8/72) vom Gericht als nicht hinreichend umfassend und nachvollziehbar befunden wurde, abgeleitet haben will, es sei zwingend eine verwaltungsexterne Expertise einzuholen gewesen, l?sst sich dies nicht halten. Der Entscheid, mit welchen Mitteln die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Sachverhaltsabkl?rung von Amtes wegen zu erfolgen hat, liegt grunds?tzlich im Ermessen des Versicherungstr?gers, wobei ihm im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum etwa hinsichtlich Zweckm?ssigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vorgelegt und diese mit der ?rztlichen Beurteilung des Dr. C.___ Stellung genommen hat.
???????? Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 465 erkannt, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auch unter Ber?cksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europ?ischen Gerichtshofes f?r Menschenrechte kein f?rmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist jedoch anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverl?ssigkeit und Schl?ssigkeit der versicherungsinternen ?rztlichen Feststellungen vorhanden sind. Die Tatsache allein, dass Dr. C.___ als versicherungsmedizinischer Berater der Beschwerdegegnerin t?tig ist, l?sst praxisgem?ss nicht auf mangelnde Objektivit?t oder Befangenheit schliessen (vgl. E. 1.4). Besondere Umst?nde, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Versicherungsmediziners als begr?ndet erscheinen liessen, legt der Beschwerdef?hrer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Soweit allenfalls beschwerdeweise eine Vorbefassung des Dr. C.___ geltend gemacht werden soll, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung ein Sachverst?ndiger nicht schon deshalb als voreingenommen gilt, wenn er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasste und dabei zu f?r sie ung?nstigen Schlussfolgerungen gelangt war (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Im ?brigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Versicherungsmediziner bereits zu einem fr?heren Zeitpunkt mit dem Versicherungsfall des Beschwerdef?hrers besch?ftigt h?tte. Schliesslich entbehrt das Postulat des Beschwerdef?hrers, die Verwaltung m?sse den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit entkr?ften, jeglicher Grundlage und erweist sich seine R?ge, das Verhalten der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, als offensichtlich unbegr?ndet.
???????? Auch soweit der Beschwerdef?hrer moniert, der Versicherungsmediziner habe ihn nicht pers?nlich untersucht, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dr. C.___ st?tzte sich in seiner Stellungnahme auf die relevanten medizinischen Unterlagen einschliesslich der bildgebenden Aufnahmen, welche in Anbetracht der unumstrittenen Befunderhebung und Diagnosestellung auch ohne pers?nliche Untersuchung eine zuverl?ssige Beurteilung der Frage der Unfallkausalit?t erlauben (vgl. zur Zul?ssigkeit einer Aktenbeurteilung etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2). Jedenfalls war Dr. C.___ in der Lage, die medizinische Situation und insbesondere seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kausalit?tsfrage in jeder Hinsicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gest?tzt darauf ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 10. August 2001 die in jenem Zeitpunkt bereits in Fehlstellung kn?chern konsolidierte Fraktur mit konsekutiv ausgebildeter Arthrose weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert hat. Der Beschwerdef?hrer legte weder dar, inwiefern von einer pers?nlichen Untersuchung entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten w?ren, noch setzte er sich sachdienlich mit den fach?rztlichen Ausf?hrungen des Dr. C.___ auseinander. Hingegen machte er zu Recht nicht geltend, gem?ss den behandelnden ?rzten der Universit?tsklinik A.___ (Urk. 8/58, 8/61) und dem IV-Gutachter Dr. D.___ (Urk. 8/81 S. 3) habe er sich die Pilon-Tibial-Fraktur im August 2001 zugezogen, da sich dies mangels hinreichend nachvollziehbarer ?rztlicher Begr?ndung nicht sch?tzen liesse.
???????? Was die Frage der Br?ckensymptome betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin feststellen, dass in der Berichterstattung der Rehabilitationsklinik E.___, wo sich der Beschwerdef?hrer im Nachgang zu der am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrkollision vom 22. Oktober bis 27. November 2002 w?hrend immerhin f?nf Wochen station?r aufgehalten hatte, keine Fussproblematik erw?hnt wird (Urk. 8/36/2/1-10 = Urk. 8/36/13/5-13) und der Beschwerdef?hrer auch am 23. Januar 2003 anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt f?r Chirurgie, nicht ?ber solche Beschwerden geklagt hatte (Urk. 8/36/22/6-7 = Urk. 8/36/28/7-8). Ferner ist auch im Bericht des Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, der den Beschwerdef?hrer vom 1. Juli bis 24. September 2002 als Hausarzt betreut hatte (Urk. 8/36/13/1-4), und in der vom 14. November 2002 datierenden Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (Urk. 8/36/1) keine Beeintr?chtigung des rechten Fusses vermerkt. Eine solche geht erst aus dem Bericht des ab 2. Dezember 2002 haus?rztlich behandelnden Dr. med. H.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin, vom 6./7. September 2003 hervor, wobei angegeben wird, dass seit August 2003 eine Behandlung rechtsseitiger Sprunggelenksbeschwerden erfolge (Urk. 8/36/14). Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass Br?ckensymptome erstmals mit einer zeitlichen Latenz von zwei Jahren medizinisch dokumentiert sind, was den Schluss, der Unfall vom 10. August 2001 habe mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit wenigstens eine teilkausale Bedeutung (vgl. E. 1.2), nicht zul?sst.
4.2???? Soweit der Beschwerdef?hrer die rechtsseitigen Fussbeschwerden auf einen fr?heren, in den 90er-Jahren beziehungsweise zirka 1995/1996 als Arbeitnehmer der Y.___ AG erlittenen und damit ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versicherten Berufsunfall mit Verletzung des rechten Kniegelenkes zur?ckgef?hrt haben will, ohne dies indes auch nur ansatzweise zu belegen, steht dies zum einen im Widerspruch zu seiner Aussage, er sei von Seiten des rechten Fussgelenkes bis im August 2001 absolut beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/11 S. 3). Zum anderen konnte die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Nachforschungen bei ?rzten und insbesondere auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/27-31, 8/33, 8/38, 8/45, 8/48-50, 8/54, 8/57, 8/59, 10/63, 8/91, 8/100-102) kein entsprechendes und insbesondere kein bei ihr versichertes Unfallereignis ausfindig machen. Insofern liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Dementsprechend muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass bei der Beschwerdef?hrerin hinsichtlich der in Frage stehenden rechtsseitigen Fussproblematik auch kein Versicherungsschutz aus einem allf?lligen fr?heren Unfallereignis besteht.
4.3???? Nach dem Ausgef?hrten er?brigen sich erg?nzende Abkl?rungen, insbesondere auch das vom Beschwerdef?hrer beantragte Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalit?t.
5.??????
5.1???? Zu pr?fen bleibt der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren.
5.2???? Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeist?ndung setzt sowohl im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) nebst anderem voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr?chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef?hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ?ber die n?tigen finanziellen Mittel verf?gt, sich bei vern?nftiger ?berlegung zu einem Prozess entschliessen w?rde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht f?hren w?rde, nicht deshalb anstrengen k?nnen, weil er sie nichts kostet (BGE 132 V 200 E. 4.1, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich/Basel/Genf 2009, N 17 ff. zu Art. 37 und N 102 ff. zu Art. 61).
???????? Weder einsprache- noch beschwerdeweise wurden Argumente vorgebracht, welche den abschl?gigen Entscheid der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen verm?chten. Diesbez?glich sei auf die vorstehenden Erw?gungen verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdef?hrer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren respektive das Gericht im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen w?rde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die gefestigte Rechtsprechung bez?glich Unabh?ngigkeit und Unparteilichkeit von Sachverst?ndigen verwiesen, sowie auf den Umstand, dass es der Beschwerdef?hrer bez?glich des von ihm geltend gemachten fr?heren Unfallereignisses bei blossen Behauptungen beliess. Alsdann vermag er aus der Tatsache, dass sein Gesuch um anwaltliche Verbeist?ndung im Verwaltungsverfahren gutgeheissen wurde (Urk. 8/98), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal mit der Beschwerdegegnerin in grunds?tzlich jedem Verfahrensabschnitt des Verwaltungsverfahrens zu pr?fen ist, ob die Voraussetzungen f?r eine unentgeltliche Vertretung erf?llt sind (Kieser, a.a.O., N 20 zu Art. 37). Somit muss von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, weshalb weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht.
6.?????? Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht f?r die r?ckfallweise geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden verneint und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes f?r das Einspracheverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt. Im Weiteren kann auch im Beschwerdeverfahren dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung infolge Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden.?
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Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 3. Februar 2011 wird abgewiesen.
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).