Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00041[8C_815/2012]
UV.2011.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1946 in Portugal geborene X.___ war im Saisonnierstatus als Maurer bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 10. August 2001 beim Treppensteigen den rechten Fuss übertrat. Die gleichentags aufgesuchte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis 21. August 2001 und schloss die Behandlung am 25. August 2001 ab (Urk. 8/1-4, 8/11).
         Auf Grund belastungsabhängiger Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) wurden in der Universitätsklinik A.___, wo der Versicherte nach einem am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrunfall wegen therapieresistenter Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) behandelt worden war, ab April 2004 Infiltrationen und Abklärungen vorgenommen (Urk. 8/5, 8/7, 8/50). Schliesslich wurden am 21. Mai 2007 bei einer fortgeschrittenen posttraumatischen OSG- und USG-Arthrose rechts bei Verdacht auf Status nach Pilon-Tibial-Fraktur rechts im August 2001 eine korrigierende supramalleoläre Tibiaosteotomie mit Einlage autologer Tibiaspongiosa und Fibulaosteotomie rechts, eine perkutane Achillessehnenverlängerung rechts sowie eine ventrale Osteophytenabtragung rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 31. Mai 2007, Urk. 8/61; vgl. auch Urk. 8/58, 8/66, 8/77, 8/79, 8/87).
         Die SUVA, welche sich ab Mitte September 2005 unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalles mit den rechtsseitigen Fussbeschwerden befasst hatte, verneinte mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/73) ihre diesbezügliche Leistungspflicht gestützt auf die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Dezember 2006 und 23. August 2007 (Urk. 8/18, 8/72) mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zum Unfallereignis vom 10. August 2001 und wies die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/74) mit Entscheid vom 15. November 2007 (Urk. 8/79) ab.
1.2     Mit Urteil vom 16. November 2009 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. November 2007 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen hinsichtlich der Rückfallkausalität vornehme und über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2001 neu verfüge (Verfahren UV.2007.00551; Urk. 8/81). In der Folge holte die SUVA die Stellungnahme des Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 21. April 2010 ein (Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 8. November 2010 verneinte sie ihre Leistungspflicht für die rückfallweise gemeldeten Beschwerden am rechten Fuss mangels eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 10. August 2001 und mangels einer Versicherungsdeckung bezüglich eines geltend gemachten Unfallereignisses aus dem Jahr 1995/1996 erneut (Urk. 8/105). Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 bestätigte sie dies und wies das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta im Einspracheverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 8/111 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Januar 2011 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 8. November 2010 aufzuheben und ihm gestützt auf ein vom Gericht einzuholendes medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Alsdann sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. März 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf die Parteien mit Replik vom 21. April 2011 (Urk. 12) und Duplik vom 2. Mai 2011 (Urk. 15) an ihren Anträgen festhielten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
         Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den dadurch verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
        
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011 auf den Standpunkt, dass bezüglich der Rückfallkausalität auf die Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 21. April 2010 abgestellt werden könne, zumal sich weder aus dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. November 2009 noch aus der Rechtsprechung ergebe, dass eine versicherungsexterne ärztliche Beurteilung einzuholen gewesen wäre. Auch sei kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend ein Aktengutachten nicht zulässig sein solle. Der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, auf Grund derer nicht auf die umfassende, präzise und nachvollziehbare Beurteilung des Dr. C.___ abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ärztlichen Abklärungen im Jahre 2004 keine Folgen des Unfalles vom 10. August 2001 mehr gegeben waren. Was die Zeit davor betreffe, seien bei ihr abgesehen von einer am 9. August 1995 erlittenen rechtsseitigen Handverletzung keine Unfälle gemeldet, insbesondere auch nicht der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufsunfall vom Jahr 1995/1996 (Urk. 2 S. 4-5).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt und in Missachtung des Urteils vom 16. November 2009 keine verwaltungsunabhängige Begutachtung veranlasst. Zudem machte er unter Verweis auf seine im Verwaltungsverfahren eingereichte Stellungahme vom 10. September 2010 geltend, auch in materieller Hinsicht könne nicht auf die Beurteilung des Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 5-8).

3.       Der Versicherungsmediziner Dr. C.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2010 (Urk. 8/92) nach Darlegung der medizinischen Aktenlage und eigener Befundung der bildgebenden Diagnostik, dass der Beschwerdeführer an erheblichen Beschwerden im Sinne einer hochgradigen Arthrose im Bereich des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes leide, die von den behandelnden Ärzten der Universitätsklinik A.___ als posttraumatische Arthrose nach früher erlittener Pilon-Tibial-Fraktur beurteilt werde. Eine solche Fraktur sei in der Vorgeschichte nicht aktenkundig und der Beschwerdeführer gebe an, seitens des rechten Sprunggelenkes bis im August 2001 vollkommen beschwerdefrei gewesen zu sein. Indes weise die damals durchgeführte Röntgenuntersuchung eine hochgradige Pathologie des rechten OSG aus. Es sei somit zu klären, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 10. August 2001 Verletzungen im Bereich des OSG zugezogen habe, welche die Entstehung der posttraumatischen Arthrose, die seit dem Jahre 2004 behandelt werde, ursächlich erklärten.
         Dr. C.___ konstatierte, durch die Röntgenaufnahmen und die medizinische Berichterstattung sei belegt, dass der Beschwerdeführer eine Pilon-Tibial-Fraktur erlitten habe. Laut der einschlägigen Literatur werde eine solche Fraktur durch eine axiale Stauchung mit grosser Gewalteinwirkung verursacht. Nach der Aktenlage habe sich der Beschwerdeführer am 10. August 2001 eine Distorsion, mithin eine Verwindung respektive Verdrehung des rechten Sprunggelenkes zugezogen. Dabei stehe die Belastung des Bandapparates und der Knöchel im Vordergrund und weniger die Belastung der horizontalen tibialen Gelenksfläche. Von der Mechanik her stelle eine Distorsion einen gänzlich anderen Hergang dar als eine Stauchung. Im Falle des Beschwerdeführers sei unabhängig davon, ob die Kräfte in Form einer Stauchung oder Verwindung (Distorsion) eingewirkt hätten, nicht von einer erheblichen Krafteinwirkung auszugehen. Ein zu einer Pilon-Tibial-Fraktur führender Unfallmechanismus stelle ein sehr eindrückliches Ereignis dar, das in aller Regel auch so geschildert werde. Der Beschwerdeführer habe bei der Besprechung vom 16. Mai 2006 (Urk. 8/11) erklärt, dass sich ein auf einer Treppenstufe liegendes Brett beim Aufsetzen des Fusses gedreht und er sich dadurch den Fuss massiv übertreten habe. Er habe nicht angegeben, die Treppe hinuntergefallen und mit dem Fuss im Sinne einer axialen Stauchung im Sprunggelenk aufgekommen zu sein, wie dies bei einer Pilon-Tibial-Fraktur zu erwarten wäre. Eine solche Fraktur stelle eine wesentlich schwerere Verletzung dar als eine Distorsion, und es resultiere in der Regel eine sofortige Gehunfähigkeit, welche in der Regel einen Liegentransport in ein Spital erforderlich mache. Der Beschwerdeführer habe indes eigenständig Dr. Z.___ aufgesucht, die eine Schwellung vornehmlich auf der Aussenseite beschrieben habe. Diese sei offensichtlich nicht stark ausgeprägt gewesen, denn die behandelnde Ärztin habe trotz der Schwellung bezüglich des Druckschmerzpunktes differenzieren können, dass die distale Insertion des mittleren Aussenbandknöchels besonders betroffen gewesen sei (Urk. 8/54). Eine Pilon-Tibial-Fraktur verursache einen mächtigen Weichteilschaden, der eine solch subtile Differenzierung nicht zulasse. Der Hauptbefund und somit das Punctum Maximum der Schmerzen liege bei einer Pilon-Tibial-Fraktur deutlich weiter proximal (körperwärts) als der von Dr. Z.___ beschriebene Insertionspunkt des mittleren Aussenbandknöchels; dieser liege nicht im Bereich des Schienbeins, sondern in demjenigen des Fersenbeins. Alsdann werde in dem im Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstellten Gutachten des Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. September 2008 anamnestisch eine nach dem Unfallereignis durchgeführte Gipsbehandlung beschrieben (Urk. 8/81). Eine solche sei allerdings nach einer Pilon-Tibial-Fraktur wegen der zu erwartenden Weichteilkomplikationen kontraindiziert respektive nicht möglich, insbesondere wenn die Behandlung ambulant erfolge. Zudem habe die Dr. Z.___, welche am Unfalltag eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und diese sekundär auf 100 % angehoben habe, bereits nach zwei Wochen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Dies spräche selbst unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers, anfänglich nur leichte Arbeiten durchgeführt zu haben (Urk. 8/11), eindeutig gegen die Annahme, dass er sich damals eine Pilon-Tibial-Fraktur zugezogen habe. Zwei Wochen nach dem Unfall sei eine solche Fraktur noch nicht verheilt und sehr schmerzhaft; zudem sei ohne konsequente Hochlagerung wegen der obligat vorhandenen Weichteilschädigung mit dem Auftreten von Spannungsblasen und anderen Weichteilkomplikationen zu rechnen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der geschilderte Unfallhergang ohne Hinweis auf eine erhebliche Gewalteinwirkung, die fehlende massive Verletzung der Weichteile, die Art der Behandlung und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit stark überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entstehung der auf der Röntgenaufnahme vom 10. August 2001 dokumentierten Sprunggelenkspathologie durch das fragliche Ereignis ausschliessen.
         Im Weiteren befand Dr. C.___, eine vergleichsweise Betrachtung der Bildgebung vom 10. August 2001, welche keine frischen Verletzungen erkennen lasse, mit in der Fachliteratur abgebildeten Röntgenaufnahmen einer "frischen" Fraktur ergebe, dass im Falle des Beschwerdeführers am Unfalltag bereits eine in Fehlstellung knöchern konsolidierte Pilon-Tibial-Fraktur mit nachfolgender Ausbildung einer Arthrose vorgelegen habe. Somit müsse er sich die besagte Fraktur vor dem in Frage stehenden Unfallereignis zugezogen haben, was auch dadurch bestätigt werde, dass die am 28. April 2004 und 25. August 2005 angefertigten Röntgenaufnahmen im Verlauf von drei und vier Jahren nach dem Ereignis einen im Wesentlichen unveränderten Befund zeigten respektive die knöchern konsolidierte Fraktur unverändert darstellten. Bei der am 10. August 2001 erlittenen Distorsionsverletzung sei es zu einer Verletzung des Bandapparates des OSG gekommen, wobei die Verletzungsfolgen spätestens nach zwei Monaten in die vorbestehende posttraumatische Arthrose bei in Fehlstellung verheilter Pilon-Tibial-Fraktur eingemündet hätten. Durch das Unfallereignis sei demnach der Vorzustand weder dauernd noch richtunggebend verschlimmert worden.

4.      
4.1     Vorab ist festzustellen, dass sich das Gericht im Rückweisungsentscheid vom 16. November 2009 (Urk. 8/81) nicht dazu geäussert hat, ob die ergänzenden medizinischen Abklärungen verwaltungsintern oder -extern durchzuführen waren. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 19. November 2007 (Urk. 8/78) zu Grunde liegende Kausalitätsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___ vom 21. Dezember 2006 und 23. August 2007 (Urk. 8/18, 8/72) vom Gericht als nicht hinreichend umfassend und nachvollziehbar befunden wurde, abgeleitet haben will, es sei zwingend eine verwaltungsexterne Expertise einzuholen gewesen, lässt sich dies nicht halten. Der Entscheid, mit welchen Mitteln die in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu erfolgen hat, liegt grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers, wobei ihm im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum etwa hinsichtlich Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vorgelegt und diese mit der ärztlichen Beurteilung des Dr. C.___ Stellung genommen hat.
         Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 465 erkannt, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist jedoch anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen vorhanden sind. Die Tatsache allein, dass Dr. C.___ als versicherungsmedizinischer Berater der Beschwerdegegnerin tätig ist, lässt praxisgemäss nicht auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen (vgl. E. 1.4). Besondere Umstände, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Versicherungsmediziners als begründet erscheinen liessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Soweit allenfalls beschwerdeweise eine Vorbefassung des Dr. C.___ geltend gemacht werden soll, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung ein Sachverständiger nicht schon deshalb als voreingenommen gilt, wenn er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasste und dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt war (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich der Versicherungsmediziner bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Versicherungsfall des Beschwerdeführers beschäftigt hätte. Schliesslich entbehrt das Postulat des Beschwerdeführers, die Verwaltung müsse den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit entkräften, jeglicher Grundlage und erweist sich seine Rüge, das Verhalten der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, als offensichtlich unbegründet.
         Auch soweit der Beschwerdeführer moniert, der Versicherungsmediziner habe ihn nicht persönlich untersucht, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dr. C.___ stützte sich in seiner Stellungnahme auf die relevanten medizinischen Unterlagen einschliesslich der bildgebenden Aufnahmen, welche in Anbetracht der unumstrittenen Befunderhebung und Diagnosestellung auch ohne persönliche Untersuchung eine zuverlässige Beurteilung der Frage der Unfallkausalität erlauben (vgl. zur Zulässigkeit einer Aktenbeurteilung etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2). Jedenfalls war Dr. C.___ in der Lage, die medizinische Situation und insbesondere seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kausalitätsfrage in jeder Hinsicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 10. August 2001 die in jenem Zeitpunkt bereits in Fehlstellung knöchern konsolidierte Fraktur mit konsekutiv ausgebildeter Arthrose weder verursacht noch richtunggebend verschlimmert hat. Der Beschwerdeführer legte weder dar, inwiefern von einer persönlichen Untersuchung entscheidrelevante neue Erkenntnisse zu erwarten wären, noch setzte er sich sachdienlich mit den fachärztlichen Ausführungen des Dr. C.___ auseinander. Hingegen machte er zu Recht nicht geltend, gemäss den behandelnden Ärzten der Universitätsklinik A.___ (Urk. 8/58, 8/61) und dem IV-Gutachter Dr. D.___ (Urk. 8/81 S. 3) habe er sich die Pilon-Tibial-Fraktur im August 2001 zugezogen, da sich dies mangels hinreichend nachvollziehbarer ärztlicher Begründung nicht schützen liesse.
         Was die Frage der Brückensymptome betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin feststellen, dass in der Berichterstattung der Rehabilitationsklinik E.___, wo sich der Beschwerdeführer im Nachgang zu der am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrkollision vom 22. Oktober bis 27. November 2002 während immerhin fünf Wochen stationär aufgehalten hatte, keine Fussproblematik erwähnt wird (Urk. 8/36/2/1-10 = Urk. 8/36/13/5-13) und der Beschwerdeführer auch am 23. Januar 2003 anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, nicht über solche Beschwerden geklagt hatte (Urk. 8/36/22/6-7 = Urk. 8/36/28/7-8). Ferner ist auch im Bericht des Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, der den Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 24. September 2002 als Hausarzt betreut hatte (Urk. 8/36/13/1-4), und in der vom 14. November 2002 datierenden Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 8/36/1) keine Beeinträchtigung des rechten Fusses vermerkt. Eine solche geht erst aus dem Bericht des ab 2. Dezember 2002 hausärztlich behandelnden Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6./7. September 2003 hervor, wobei angegeben wird, dass seit August 2003 eine Behandlung rechtsseitiger Sprunggelenksbeschwerden erfolge (Urk. 8/36/14). Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass Brückensymptome erstmals mit einer zeitlichen Latenz von zwei Jahren medizinisch dokumentiert sind, was den Schluss, der Unfall vom 10. August 2001 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenigstens eine teilkausale Bedeutung (vgl. E. 1.2), nicht zulässt.
4.2     Soweit der Beschwerdeführer die rechtsseitigen Fussbeschwerden auf einen früheren, in den 90er-Jahren beziehungsweise zirka 1995/1996 als Arbeitnehmer der Y.___ AG erlittenen und damit ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versicherten Berufsunfall mit Verletzung des rechten Kniegelenkes zurückgeführt haben will, ohne dies indes auch nur ansatzweise zu belegen, steht dies zum einen im Widerspruch zu seiner Aussage, er sei von Seiten des rechten Fussgelenkes bis im August 2001 absolut beschwerdefrei gewesen (Urk. 8/11 S. 3). Zum anderen konnte die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Nachforschungen bei Ärzten und insbesondere auch bei der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 8/27-31, 8/33, 8/38, 8/45, 8/48-50, 8/54, 8/57, 8/59, 10/63, 8/91, 8/100-102) kein entsprechendes und insbesondere kein bei ihr versichertes Unfallereignis ausfindig machen. Insofern liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Dementsprechend muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der in Frage stehenden rechtsseitigen Fussproblematik auch kein Versicherungsschutz aus einem allfälligen früheren Unfallereignis besteht.
4.3     Nach dem Ausgeführten erübrigen sich ergänzende Abklärungen, insbesondere auch das vom Beschwerdeführer beantragte Gerichtsgutachten zur Frage der Unfallkausalität.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren.
5.2     Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung setzt sowohl im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) nebst anderem voraus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und praktisch auszuschliessen ist, dass ihnen auch nur teilweise entsprochen werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 132 V 200 E. 4.1, 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 17 ff. zu Art. 37 und N 102 ff. zu Art. 61).
         Weder einsprache- noch beschwerdeweise wurden Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen vermöchten. Diesbezüglich sei auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren respektive das Gericht im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die gefestigte Rechtsprechung bezüglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen verwiesen, sowie auf den Umstand, dass es der Beschwerdeführer bezüglich des von ihm geltend gemachten früheren Unfallereignisses bei blossen Behauptungen beliess. Alsdann vermag er aus der Tatsache, dass sein Gesuch um anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gutgeheissen wurde (Urk. 8/98), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal mit der Beschwerdegegnerin in grundsätzlich jedem Verfahrensabschnitt des Verwaltungsverfahrens zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Vertretung erfüllt sind (Kieser, a.a.O., N 20 zu Art. 37). Somit muss von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, weshalb weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht.

6.       Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2011, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die rückfallweise geltend gemachten rechtsseitigen Fussbeschwerden verneint und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Im Weiteren kann auch im Beschwerdeverfahren dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden. 

                   

Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 3. Februar 2011 wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).