UV.2011.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 25. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, war seit 13. März 2006 als Bau-facharbeiter in einem Baugeschäft beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 27. Januar 2007 auf Schnee und Eis ausrutschte und sich am rechten Knie verletzte (Urk. 9/1 Ziff. 1-6 und 9). Im Rahmen der am 29. Januar 2007 erfolgten Erstbehandlung wurde eine posttraumatische laterale Meniskusläsion rechts diagnostiziert (Urk. 9/2 Ziff. 5).
          Mit Verfügung vom 26. August 2010 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 22 % zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 9/173). Die dagegen vom Versicherten am 24. September 2010 erhobene Einsprache (Urk. 9/176) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2011 ab (Urk. 9/189 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Februar 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2011 (Urk. 8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
          Am 10. April 2011 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 3 oben) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).
          Am 27. April 2011 reichte die eidgenössische Invalidenversicherung ihre Akten (Urk. 16/1-60) ein.
          Am 6. September 2011 wurde die Replik (Urk. 21) und am 13. Oktober 2011 die Duplik (Urk. 26) erstattet, die am 17. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
         
3.       Die eidgenössische Invalidenversicherung ging im Vorbescheid vom 29. De-zember 2010 (Urk. 9/188 = Urk. 16/51) von einem Invaliditätsgrad von 22 % ab 1. März 2010 aus, wogegen der Versicherte keine Einwände erhob (vgl. Urk. 16/58).
         

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 94 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange-messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).      
          Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss kreisärztlicher Beurteilung ein ganztägiger Einsatz unter Beachtung bestimmter Limiten möglich sei (S. 5 Ziff. 3a, S. 7 Ziff. 3d), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 22 % (S. 8 Ziff. 5). Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung (S. 10 Ziff. 7c).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Verweistätigkeiten seien ihm nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3, Urk. 21 S. 3 f.), und bildgebend seien Befunde erhoben worden, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % für eine Integritätsentschädigung überstiegen (Urk. 21 S. 4 Ziff. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad verhält, und ob Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.

3.
3.1     Am 27. Januar 2007 rutschte der Beschwerdeführer auf Schnee und Eis aus (Urk. 9/1 Ziff. 4 und 6) und zog sich eine laterale Meniskusläsion rechts zu (Urk. 9/2 Ziff. 5).
3.2     Am 6. März 2007 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Kniearthroskopie und - unter anderem - Teilmeniskektomie rechts vor (Urk. 9/). Am 25. Juni 2007 bezeichnete er den postoperativen Verlauf als nicht von Erfolg geprägt; die Kooperation und Compliance des Beschwerdeführers sei, unter anderem auch wegen der fehlenden sprachlichen Verständigung, etwas fragwürdig gewesen (Urk. 9/12).
          Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, berichtete am 14. Mai 2007 (Urk. 9/8), der Verlauf sei etwas protrahiert (Ziff. 2), die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiotherapie (Ziff. 3a), der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei noch offen (Ziff. 4a).
3.3     Kreisarzt Dr. med. A.___ hielt am 18. Juni 2007 fest, zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11 S. 3 oben).
          Im Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer in der Kniesprechstunde der Universitätsklinik B.___ untersucht und behandelt (Urk. 9/13-14).
          Vom 2. Oktober bis 13. November 2007 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/29) und absolvierte ein Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 9/29). In Berichten vom 3. und 9. Januar 2008 (Urk. 9/28-29) wurde unter anderem ausgeführt, die bisherige Tätigkeit als Maurer sei nicht zumutbar. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags, wechselbelastend ohne länger dauernde kniebelastende Tätigkeiten wie Knien, Kauern, Kriechen, wiederholte Kniebeugen oder häufiges Treppen- und Leitersteigen (je S. 2).
3.4     In der Folge wurde der Beschwerdeführer weiterhin in der Kniesprechstunde der Universitätsklinik B.___ behandelt (Urk. 9/34, Urk. 9/36-37, Urk. 9/42), wo am 4. August 2008 eine weitere Arthroskopie vorgenommen wurde (Urk. 9/49-51).
          Mit Bericht vom 30. September 2008 hielt Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 9/63 S. 4 oben).
          Vom 29. Oktober bis 10. Dezember 2008 weilte der Beschwerdeführer wiederum stationär in der Rehaklinik C.___, worüber am 12. Dezember 2008 berichtet wurde (Urk. 9/79). Dabei wurde ausgeführt, die Anforderungen in der bisherigen Tätigkeit seien zu hoch. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt; es werde erwartet, dass der Beschwerdeführer mittelfristig einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen könne (S. 2 oben).
          Am 28. August 2009 nahm Dr. med. E.___, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine weitere Arthroskopie vor (Urk. 9/106; vgl. Urk. 9/108).
          Vom 28. Oktober bis 25. November 2009 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal stationär in der Rehaklinik C.___, worüber am 1. Dezember 2009 berichtet wurde (Urk. 9/125). Unter anderem wurde ausgeführt, es seien noch weitere medizinische Massnahmen angezeigt; zumutbar wären dann ganztags vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten, initial mit reduzierter Leistung von 50 % und sukzessiver Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert 2 Monaten auf 100 % (S. 2).
3.5     Kreisarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 9/184), berichtete am 9. Februar 2010 über die am 1. Februar 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/138). Er führte aus, es bestehe ein Zustand nach mehreren Operationen des rechten Kniegelenks mit objektivierbarer leichter Chondromalazie Grad I-II im gesamten Kniegelenk. Es müsse von einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau ausgegangen werden, so dass für diese Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (S. 5 Mitte).
          In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine ganztägige Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die rechte Beinmuskulatur noch etwas hypotroph sei. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen Befunden und dem subjektiven Beschwerdebild (S. 5 unten).
          Das genannte Zumutbarkeitsprofil präzisierte Kreisarzt Dr. med. G.___ am 29. Juli 2010 dahingehend, dass das Tragen von Gewichten auf 15 kg limitiert sein müsse; kurzfristig könnten Gewichte von 25 kg im Stehen gehoben werden (Urk. 9/165).
3.6     Dr. med. H.___, versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwer-degegnerin, berichtete am 16. März 2010 über seine am 9. März 2010 erfolgte psychiatrische Untersuchung (Urk. 9/142). Als Diagnose nannte er eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) nach mehreren arthroskopischen Knieoperationen und bei unklaren beruflichen Zukunftsperspektiven (S. 4 unten).
          Die Arbeitsfähigkeit sei durch die aktuelle psychiatrische Problematik nicht eingeschränkt (S. 5 oben).
3.7     Dr. Z.___ führte in einem Überweisungsschreiben vom 23. März 2010 (Urk. 16/39/43-44) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis arbeitsunfähig und könne als Maurer seine Arbeit nicht mehr aufnehmen. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass er eine angepasste Arbeit mit einem Pensum von 75 % ausüben könne. Sodann führte sie aus, eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit wäre ihm vom Rücken her eigentlich auch nicht zuzumuten, allerdings stünden die Diskushernien nur in indirektem Zusammenhang mit dem Unfall (S. 1 unten).
          In einem Zwischenbericht vom 10. September 2010 bezeichnete Dr. Z.___ eine Wiederaufnahme der Arbeit als nicht möglich (Urk. 9/175 Ziff. 4a), und am 20. Oktober 2010 berichtete sie über eine erneute Verschlechterung (Urk. 9/179/4).
          Am 2. September 2010 (Urk. 9/179/2) und am 18. November 2010 (Urk. 9/182, Urk. 9/190) wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Kniesprechstunde der Universitätsklinik B.___ untersucht.
3.8     Am 16. Dezember 2010 erstattete Kreisarzt Dr. F.___ eine Stellungnahme nach Vorlage der Akten (Urk. 9/184).
          Er führte aus, im Röntgen zeigten sich keine relevanten degenerativen Veränderungen femorotibial in den Kompartimenten und femoropatellär. Bis auf eine geringe Quadrizepshypotrophie und eine Druckdolenz über der Patellaspitze lägen klinisch weitgehend unauffällige Befunde vor.
          Aufgrund der objektivierbaren Befunde erreiche der entschädigungspflichtige Integritätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %.

4.
4.1     Aufgrund der auch vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen ärztlichen Beurteilung besteht für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei darunter vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.4) mit Tragen von Gewichten nicht über 15 kg -kurzfristig 25 kg im Stehen gehoben - (vorstehend E. 3.5) zu verstehen sind.
4.2     Ob die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Verweistätigkeiten dem medizinischen Anforderungsprofil entsprechen oder ihm - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht entsprechen, kann offen bleiben, denn das trotz Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen kann praxisgemäss auch gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt werden (vorstehend E. 1.2).
          Angesichts des medizinischen Anforderungsprofils (vorstehend E. 4.1) steht dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine breite Palette von leidensangepassten Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte mittlere Einkommen abzustellen, mithin Fr. 4'806.-- pro Monat (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Umgerechnet auf ein Jahr sowie der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 und 0.8 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 3-2012, S. 95, Tabelle B 10.2, Total) angepasst ergibt dies im Jahr 2010 rund Fr. 61'728.-- (Fr. 4'806.-- x 12 : 40.0 x 41.6 x 1.021 x 1.008).
          Für einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vorstehend E. 1.3) besteht keine Veranlassung, ist doch mit dem Abstellen auf Hilfsarbeiterlöhne (Niveau 4) den arbeitsmarktlichen Erschwernissen schon ausreichend Rechnung getragen.
          Somit ist das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2010 mit Fr. 61'728.-- zu beziffern.
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat als Valideneinkommen im Jahr 2010 Fr. 73'450.-- angenommen (Urk. 9/167 S. 2 oben). Dies ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden, womit das Valideneinkommen in dieser Höhe einzusetzen ist.
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73'450.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 61'728.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'722.--, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 16 % entspricht.
          Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invalidi-tätsbemessung, die in einer Einbusse von 22 % resultiert, als (zugunsten des Beschwerdeführers) ausgesprochen grosszügig. Entgegen dem von ihm vertre-tenen Standpunkt ist kein Invaliditätsgrad ausgewiesen, der höher wäre als derjenige von 22 % im angefochtenen Entscheid.
          Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

5.
5.1     Die Schwere des Integritätsschadens bemisst sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund; bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich. Bei der Bemessung des Integritätsschadens geht es um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. BGE 113 V 218 E. 4b S. 221).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat sich hinsichtlich der Schwere eines allfälligen Inte-gritätsschadens auf die erfolgte kreisärztliche Beurteilung (vorstehend E. 3.8) abgestützt.
          Der Beschwerdeführer hat demgegenüber lediglich vorgebracht, bildgebend seien eine geringe Gonarthrose und eine beginnende Femoropatellararthrose nachgewiesen und auf die Tabellenwerte für mässige Gonarthrosen und Femoropatellararthrosen hingewiesen (Urk. 21 S. 4 Ziff. 3).
5.3     Abgesehen davon, dass „gering“ und „beginnend“ gerade nicht mit „mässig“ gleichgesetzt werden können, sondern offensichtlich geringere Ausprägungen eines Schadens bezeichnen, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil damit lediglich aus medizinischer Laiensicht und ohne Untermauerung durch eine entsprechende ärztliche Beurteilung auf die erfolgte medizinisch-theoretische Schätzung des Integritätsschadens Bezug genommen wurde. Der Standpunkt des Beschwerdeführers stützt sich nicht auf eine fachärztliche Einschätzung und stellt noch weniger selber eine solche dar; er ist deshalb nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen.
          Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
         
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).