Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00046[8C_931/2012]
UV.2011.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ war ab dem 20. April 2006 als Flachdachisoleur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 18. September 2006 auf einer Baustelle von einer Leiter stürzte (Schadenmeldung vom 12. Oktober 2006 [Urk. 10/1]) und sich eine intraartikuläre Calcaneusfraktur links vom Zungentyp mit Beteiligung des Calcaneocuboidalgelenkes zuzog, die im Spital Z.___ konservativ behandelt wurde (vgl. etwa Austrittsbericht vom 10. Oktober 2006 [Urk. 10/43/3 = Urk. 10/62]). Auf Zuweisung des ihn am 23. Mai 2007 erstmals untersuchenden SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 23. Mai 2007 [Urk. 10/24]) hielt sich der Versicherte vom 13. Juni bis 13. Juli 2007 in der Rehabilitationsklinik B.___ auf (Austrittsbericht vom 13. Juli 2007 [Urk. 10/31]). Nachdem am 24. Oktober 2007 eine zweite kreisärztliche Untersuchung stattgefunden hatte (Bericht des Dr. A.___ vom 24. Oktober 2007 [Urk. 10/35]), führte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital Z.___, am 19. Mai 2008 bei der Diagnose einer schmerzhaften sekundären Arthrose des linken unteren Sprunggelenkes (USG) eine USG-Arthrodese durch (Operationsbericht vom 20. Mai 2008 [Urk. 10/56/2-3 = Urk. 10/61/8-9]). Im Nachgang zur Schraubenentfernung vom 24. Oktober 2008 (Bericht vom 24. Oktober 2008 [Urk. 10/74/2-3]) weilte der Versicherte vom 26. November bis 31. Dezember 2008 ein zweites Mal in der Rehabilitationsklinik B.___ (Austrittsbericht vom 30. Dezember 2008 [Urk. 10/84]), wobei in der Computertomographie (CT)-Untersuchung vom 23. Dezember 2008 die Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck gestellt wurde (Befundbericht des Kantonsspitals D.___ vom 23. Dezember 2008 [Urk. 10/82]). In der Folge wurde der Versicherte am 17. Juni 2009 von Dr. A.___ (Bericht vom 17. Juni 2009 [Urk. 10/93]) und auf dessen Zuweisung am 20. August 2009 von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik F.___ (Berichte vom 27./31. August 2009 [Urk. 10/103, Urk. 10/104/2-3]) untersucht. Alsdann nahm Dr. A.___ am 8. Februar 2010, nachdem er über Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die CT-Untersuchung vom 24. September 2009 (Bericht des Institutes H.___ vom 24. September 2009 [Urk. 10/111]) in Auftrag gegeben, den Versicherten am 23. November 2009 abermals kreisärztlich untersucht (Bericht vom 26. November 2009 [Urk. 10/113]) und dessen Exploration durch Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, vom 12. Januar 2010 (Bericht vom 14. Januar 2010 [Urk. 10/116 = Urk. 10/118]) veranlasst hatte, abschliessend zur medizinischen Sachlage Stellung (Urk. 10/117).
         Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 30. April 2010 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels unfallbedingten Minderverdienstes. Dagegen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 16'020.-- auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu und befand, über den Fallabschluss hinaus die Kosten für die Medikamente Lyrica und Spiralgin zu übernehmen (Urk. 10/133). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 11. November 2010 unter Auflage des Berichts von Dr. G.___ vom 23. Juli 2010 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente sowie einer angemessenen Entschädigung für das Einspracheverfahren beantragen (Urk. 10/137). In teilweiser Gutheissung der Einsprache sprach die SUVA dem Versicherten mit Entscheid vom 6. Januar 2011 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 10 % zu, wogegen sie das Gesuch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren abwies (Urk. 10/145 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Februar 2011 unter Beibringung der Berichte von Dr. G.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 3/4 = Urk. 10/137/17-18) und 2. Februar 2011 (Urk. 3/5) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2011 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2010 eine Rente von 55 % zuzusprechen.
      Eventualiter sei der Beschwerdeführer erneut zu begutachten.
2.   In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2011 sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich 7.6 % beziehungsweise 8 % MWST) zuzusprechen.
3.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zuzüglich 8 % MWST) zu bezahlen.“
         Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. Juni 2011 (Urk. 17) unter Auflage des Berichts von Dr. C.___ vom 12. Februar 2011 (Urk. 18/1) und des Berichts von Dr. G.___ vom 21. Juni 2011 (Urk. 18/2 = Urk. 16) an seinem Antrag festhalten und zudem mit Eingabe vom 14. September 2011 (Urk. 22) den Bericht von Dr. G.___ vom 12. September 2011 (Urk. 23) zu den Akten reichen liess. Die SUVA hielt mit Duplik vom 3. November 2011 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 30).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2011 (Urk. 2 S. 2-4) zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2011 bei der Beurteilung der verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. A.___ und erwog, dem Beschwerdeführer sei unter Einhaltung des kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 2 S. 5). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Sturzereignis ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt und nunmehr auf Grund des unfallbedingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums eine zusätzliche Lohneinbusse hinzunehmen habe, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 10 % (Urk. 2 S. 5-6).
2.2     Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass die ein Jahr zurück liegende kreisärztliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Begründung vollends vermissen lasse und sein behandelnder Arzt Dr. G.___ in den Berichten vom 23. Juli 2010 und 2. Februar 2011 eine solche Tätigkeit höchstens im Umfang von 50 % als zumutbar beurteilt habe. Zudem habe sich, wie aus dem jüngeren dieser beiden Berichte hervorgehe, als Folge des Unfalles vom 18. September 2006 eine derbe Wucherung im Bereich der Operationsnarbe am äusseren Malleolus links gebildet, welche einer erneuten Beurteilung durch Dr. C.___ bedürfe und noch keinen Eingang in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin gefunden habe (Urk. 1 S. 5-6). Alsdann sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung dem unterdurchschnittlichen Validenlohn mittels Einkommensparallelisierung Rechnung zu tragen, was zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führe (Urk. 1 S. 7).
2.3     Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Flachdachisoleur wegen der durch das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 18. September 2006 verursachten linksseitigen Fussbeschwerden nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und vorliegend zu prüfen ist im Hinblick auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, inwiefern er wegen der Unfallfolgen auch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eingeschränkt ist und wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt, namentlich bezüglich der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens.
        
3.      
3.1     Betreffend die über den 30. April 2010 hinaus andauernde Gesundheitsstörung respektive den daraus resultierenden und vorliegend strittigen Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
         Die Ärzte der Rehabilitationsklinik B.___ nannten im Austrittsbericht vom 30. Dezember 2008 betreffend den stationären Aufenthalt vom 26. November bis 31. Dezember 2008 folgende Diagnosen:
A.   Unfall vom 18.09.2006 (Sturz von Leiter) mit intraartikulärer Calcaneusfraktur links
- Konservative Therapie
- Posttraumatische USG-Arthrose
- 19.05.2008 Arthrodese linkes USG (Spital Z.___)
- 24.10.2009 Metallentfernung linkes USG (Spital Z.___)
- 23.12.2008 CT Fuss links: Morbus Sudeck. Partiell durchbaute USG-Arthrodese bei Status nach OSME. Calcaneusfraktur konsolidiert.
A1 Belastungsabhängige Schmerzen bei Verdacht auf CRPS Fuss links
B.   Verdacht auf latente arterielle Hypertonie
         Sie beurteilten, dass bei Austritt aus der Klinik die Stockentwöhnung weitgehend erfolgt sei, jedoch noch belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss bestünden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell auf Grund des neu diagnostizierten Verdachts auf Morbus Sudeck in der medizinischen Phase und sei daher auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Auf Grund des positiven Rehabilitationsverlaufes sei indes langfristig von einer guten körperlichen und beruflichen Prognose auszugehen. Es werde eine Neubeurteilung der Situation durch den Kreisarzt in drei Monaten empfohlen (Urk. 10/84).
         Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ kreisärztlich untersucht und gleichentags an die Fusssprechstunde der Universitätsklinik F.___ überwiesen (Untersuchungsbericht und Überweisungsschreiben je vom 17. Juni 2009 [Urk. 10/93-94]).
3.2     Die spezialärztliche Abklärung in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik F.___ fand am 20. August 2009 statt. Dr. E.___ stellte in seinen Berichten vom 27. und 31. August 2009 folgende Diagnosen:
- Unklare Rückfussschmerzen links bei:
- Status nach subtalarer Schabenarthrodese mit Spongiosa von der proximalen Tibia links vom Mai 2008
- Status nach Schraubenentfernung
- Status nachprimär konservativ behandelter Calcaneusfraktur nach Sturz im Jahre 2006
         Er beurteilte, die Durchsicht der bildgebenden Aufnahmen bis zum CT vom Dezember 2008 habe gute Konsolidationsbrücken medial anterior und dorsal posterior sowie ein freies Ostrigonum posterior mit leicht ersichtlicher Spaltbildung gezeigt. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die subtalare Arthrodese sei gut konsolidiert in guter Stellung und könne die Restschmerzen nicht erklären. Möglich seien eine Reizung durch das Ostrigonumfragment und Beschwerden von einer Fasziitis plantaris, wobei als Behandlungsversuch eine Überprüfung der Einlagenversorgung und beispielsweise eine Infiltration mit Kenacord und Scandicain von dorsal in den Bereich des Ostrigonum in Betracht zu ziehen seien. Eine Möglichkeit, durch weitere operative Eingriffe eine Verbesserung zu erreichen, sehe er nicht (Urk. 10/103-104).
3.3     Im Bericht des Institutes H.___ vom 24. September 2009 betreffend die CT-Untersuchung gleichen Datums beurteilte Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 23. Dezember 2008 [Urk. 10/82]) seien die fleckförmige Osteopenie sowie die Unschärfe der ursprünglichen Bohrkanäle progredient und akzentuierter. Die Artikulationen seien identisch, insbesondere seien das mittlere USG vollständig sowie die ventrale und posteriore Gelenksfacette unverändert teilweise durchgewachsen. Das obere Sprunggelenk (OSG) zeige sich unverändert regelrecht (Urk. 10/111).
3.4     Dr. A.___ notierte im Bericht vom 26. November 2009, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. November 2009 angegeben, dass sein linker Fuss nach wie vor Beschwerden verursache und er mit den hochschäftigen Schuhen und einem meist rechts geführten Stock eine Gehstrecke von etwa 300 Metern bewältigen könne, worauf er sich setzen müsse und erst nach etwa 10 Minuten weitergehen könne. Im Sitzen verzeichne er geringere Beschwerden, müsse aber den Fuss ohne aufzustehen häufig etwas bewegen. Ein Hochlagern des Fusses sei nicht zwingend nötig. Treppen könne er nur mit Mühe bewältigen. Er halte sich viel zu Hause auf und erledige leichte Hilfsarbeiten im Haushalt, während seine Ehegattin halbtags arbeite. Zwei- bis dreimal pro Woche gehe er in die Physiotherapie, wo mit Elektrotherapie, Akupunktur, Massage und etwas Gymnastik - diese sei schmerzhaft - behandelt werde. Täglich schlucke er 3-4 Tabletten Spiralgin und nehme jeweils morgens eine Dosis Miacalcic.
         Der Kreisarzt nannte als Befund, dass der Beschwerdeführer treppauf wie treppab mit einem rechtsgeführten Hakenstock frei und flüssig im Wechselschritt gehe mit Belastung insbesondere des Vorfusses und weniger der linken Ferse. Im Untersuchungszimmer gehe der Beschwerdeführer barfuss und stockfrei, wobei er links nur auf dem Vorfuss belaste, so dass ein entsprechend hinkendes Gangbild bestehe und die erschwerten Gangarten nicht prüfbar seien. Die Wirbelsäule sei leicht skoliotisch und zeige einen mässigen Rippenbuckel rechts bei Inklination, im Übrigen seien die Funktionen der Wirbelsäule gut. Die Trophik der Beine sei unauffällig; Fusspulse seien vorhanden, beide Füsse seien warm. Am Fussrücken links bestehe eine normale Sensibilität, wogegen an der Fusssohle eine Hypästhesie angegeben werde. Das Beklopfen und Drücken des Tarsaltunnels löse elektrisierende Schmerzen bis Fusssohlenmitte und auch in die Ferse aus. Die Narben medial und lateral am Rückfuss links seien reizlos, lateral bestünden etwas druckempfindliche Osteophyten; die Peronealsehnen seien nicht eingeengt. Druckdolenzen bestünden im ganzen Bereich der Ferse plantar, nicht aber ab dem Mittelfuss nach distal; die Ferse sei vermindert beschwielt. Das jüngste CT des Rückfusses links vom 24. September 2009 zeige einen soliden Durchbau des USG und eine fleckförmige Demineralisierung; im OSG seien keine Veränderungen auszumachen.
         Dr. A.___ beurteilte, der Beschwerdeführer habe am 18. September 2006 anlässlich eines Sturzes von einer Leiter eine Calcaneusfraktur links erlitten, wobei sich die Dislokation in Grenzen gehalten habe und eine konservative Behandlung erfolgt sei. Nachdem sich eine Inkongruenz im Sprunggelenk eingestellt habe, sei am 19. Mai 2008 eine USG-Arthrodese durchgeführt worden. Trotz Konsolidierung derselben sei die Belastbarkeit des linken Fusses eingeschränkt geblieben, und vorübergehend habe es auch Hinweise auf ein Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) gegeben, welche aber mittlerweile abgeklungen seien. Die Schmerzhaftigkeit konzentriere sich auf den Rückfuss und führe dazu, dass der Beschwerdeführer spitzfüssig gehe. Der Vorfuss sei ordentlich belastbar, was durch die Beschwielung der Fusssohle wie auch durch die Schuhabnützung klar dokumentiert sei. Bei der im Rahmen der aktuellen Untersuchung festgestellten Klopfdolenz über dem Tarsaltunnel mit ausstrahlenden Schmerzen vor allem in die Ferse und weniger in den Vorfuss sei an ein Tarsaltunnelsyndrom zu denken, welches das Beschwerdebild ordentlich erklären würde. Er werde deshalb eine spezialärztliche Abklärung bei Dr. I.___ veranlassen (Urk. 10/113).
3.5     Dr. I.___, welche den Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 untersucht hatte, nannte in ihrem Bericht vom 14. Januar 2010 folgende Diagnosen:
1.   Unfall mit intraartikulärer Calcaneusfraktur links am 18.09.2006
- therapieresistente Fussschmerzen links, praktisch sicher multifaktoriell
2.   Polyneuropathie, chronisch, axonal-demyelinisierend, Ursache offen
         Die Neurologin beurteilte, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2006 einen Unfall mit intraartikulärer Calcaneusfraktur links erlitten habe und seither an therapieresistenten Fussschmerzen links leide, welche praktisch sicher multifaktoriell und nur vordergründig orthopädisch bedingt seien. Ein mitbedingendes Tarsaltunnelsyndrom könne nicht sicher ausgeschlossen werden, sei aber auch nicht eindeutig belegbar. Elektrodiagnostisch sei eine chronische axonal-demyelinisierende Polyneuropathie (PNP) festgestellt worden, wobei hinsichtlich derselben klinisch kaum eine Symptomatik bestünde. Die motorische Tibialisleitgeschwindigkeit im Bereich des Tarsaltunnels sei beidseits und linksbetont verlangsamt, dies vordergründig im Rahmen der PNP. Von einer schmerzhaften PNP sei nicht auszugehen. Nadelmyographisch hätten sich keine nennenswerten akuten Denervationen des Musculus flexor hallucis brevis links gefunden, sondern einzig ganz leichte chronisch-neurogene Veränderungen, welche wohl vordergründig eine Folge der PNP seien. Die Ursache derselben sei offen. Von einer Mitbedingung der Symptomatik durch eine Enge des lumbalen Spinalkanals gehe sie nicht aus. Zum Prozedere konstatierte Dr. I.___, dass bezüglich einer Spaltung des Retinaculum flexorum links, so quasi probatorisch, äusserste Zurückhaltung angezeigt sei, zumal dadurch die chronifizierte Schmerzsymptomatik praktisch sicher keine relevante Änderung erfahre. Labormässig sei durch den Hausarzt ein PNP-Screening durchzuführen, wobei sie sich bei durchwegs unauffälligen Werten aktuell von weiteren Abklärungen keine Zusatzinformationen verspreche. Sinnvoll sei hingegen ein probatorischer Einsatz von Cymbalta, bei fehlendem Effekt allenfalls ein solcher von Lyrica, sowie eine Neubeurteilung bei neuen Aspekten (Urk. 10/116 = Urk. 10/118).
3.6     In Ergänzung zu seinem Untersuchungsbericht vom 23. November 2009 (E. 3.4 hiervor) hielt Dr. A.___ am 8. Februar 2010 fest, dass sich in der neurologischen Abklärung durch Dr. I.___ ein klares Tarsaltunnelsyndrom nicht habe nachweisen lassen und entsprechend von einer Dekompression des Nerven im Tarsaltunnel keine Besserung erwartet werden dürfe. Die linksseitig etwas stärker ausgeprägte Polyneuropathie sei unfallfremd. Das Beschwerdebild sei seitens der Neurologin als multifaktoriell eingestuft worden mit vordergründig orthopädischer Ursache, wobei sich jedoch diese These aus orthopädischer Sicht nicht ohne Weiteres erklären lasse. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der linken Ferse; links erfolge die Belastung vorwiegend auf dem Vorfuss ohne Abrollen über die Ferse, was zu einem entsprechend gestörten Gangbild führe. Therapeutische Optionen, die eine wesentliche Steigerung der Belastbarkeit brächten, gebe es nicht. Eine Medikation mit Lyrica könne versucht werden, werde indes erfahrungsgemäss höchstens die Beschwerden mildern, nicht aber die Belastbarkeit entscheidend verbessern. Die Physiotherapie könne eingestellt werden, ebenso die Medikation mit Miacalcic, wogegen Spiralgin nach Bedarf abzugeben sei. Eine verminderte Belastbarkeit des linken Fusses, insbesondere der linken Ferse, werde bleiben. Entsprechend müsse eine vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeit gefordert werden. Gehen und Stehen sei ebenso wie das Bewältigen von Treppen und die Fortbewegung in unwegsamem Gelände nur selten zumutbar. Für Gehstrecken über 20 Meter sei ein Stockgebrauch rechts nötig, damit an einem Stück einige 100 Meter zurückgelegt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel ohne zusätzliche Hilfe zu benützen. Im Sitzen bestünden keine zeitlichen Limiten, sofern für den linken Fuss keine Zwangsstellung erforderlich sei und dieser gelegentlich durchbewegt werden könne. Das Tragen von Lasten über kurze Strecken sei in der Ebene bis 15 Kilogramm und auf Treppen bis 7.5 Kilogramm möglich. Unter Einhaltung dieser Bedingungen dürfe von einem ganztägigen Arbeitseinsatz ausgegangen werden (Urk. 10/117/1-2).
         Ebenfalls am 8. Februar 2010 äusserte sich Dr. A.___ in einer separaten Stellungnahme zum Integritätsschaden, wobei er die Situation mit USG-Arthrodese links als Folge des Unfalles vom 18. September 2006 als definitiv beurteilte und die Integritätseinbusse gestützt auf die SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) auf 15 % veranschlagte (Urk. 10/117/3).
3.7     Der Hausarzt Dr. G.___ konstatierte am 23. Juli 2010 auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter anderem, dass weder ein Morbus Sudeck bestehe noch Hinweise vorlägen, welche auf eine Polyneuropathie hindeuteten. Die Beschwerden seien rein unfallbedingt und vor allem orthopädischer Natur, wobei auch Nervenverletzungen durch den Fersenbeinbruch und die darauf folgenden Operationen mitspielten. Das Medikament Lyrica gegen Nervenschmerzen habe keine Besserung gebracht. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des linken Fusses und ein konstanter Schwellungszustand dieses Fusses gegenüber des rechten Fusses. Die Muskulatur des linken Beines sei nicht atrophisch, womit diese Extremität auch gebraucht werde. Der Beschwerdeführer benötige einen orthopädischen Spezialschuh und einen Gehstock wegen Auftreten von Schmerzen ab einer Gehstrecke von 50 Metern. Obschon die Beschwerden in Ruhe und mit Kälteanwendung besserten, müsse der Beschwerdeführer dreimal täglich Schmerzmittel einnehmen. Es sei ihm nur eine sitzende Tätigkeit zumutbar mit gelegentlich kurzzeitigen Gehstrecken auf ebenem Boden, mit Heben von Gewichten bis höchstens 15 Kilogramm nur am Arbeitsplatz und einer längeren Ruhepause nach 4 Stunden Arbeit. Er gehe deshalb von einer halbtägigen, behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/137/17-18 = Urk. 3/4).
         Im Bericht vom 2. Februar 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte Dr. G.___, dass letzterer seit dem 31. Oktober 2008 ausschliesslich wegen unfallbedingter Fussbeschwerden links in seiner Behandlung sei. Er halte ihn weiterhin auf Grund der Fussbeschwerden für maximal 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Erwähnenswert sei zudem, dass infolge einer neu aufgetretenen derben Wucherung im Bereich der Operationsnarbe am äusseren Malleolus links anfangs Monat eine erneute Beurteilung der Fussbeschwerden durch Dr. C.___ vom Spital Z.___ erfolgen werde (Urk. 3/5).
3.8     Dr. C.___ hielt im Bericht vom 12. Februar 2011 an Dr. G.___ anamnestisch fest, der Beschwerdeführer sei ihm wegen persistierender Schmerzen lateral am Fussrand im Bereich der Narbe erneut zugewiesen worden. Nach wie vor bestünden ausgeprägte Beschwerden am lateralen Fussrand links, wo ein Impingement zwischen lateralem Malleolus und Knochenkante des Calcaneus im Bereich der Peronealsehenenführung vorzuliegen scheine. Möglicherweise seien dort die Sehnen gequetscht und führten zu einer Reizung. Vielleicht sei auch ein Ast des Nervus suralis im Bereich der Narbe „geplagt“ und führe zu den Dysästhesien. Er werde nun konventionell radiologisch nochmals den Fuss beurteilen und eventuell auch ein CT oder eine Magnetresonanztomographie durchführen lassen. Vielleicht könne bei vorliegendem schmerzhaftem Impingement der Calcaneus remodelliert und so den Sehnen mehr Platz gegeben werden (Urk. 18/1).
         Das Spital Z.___ berichtete am 22. März 2011 zuhanden des nachbehandelnden Dr. G.___ über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 18. bis 21. März 2011 und nannte folgende Diagnosen:
- Verdacht auf schmerzhaftes Impingement lateral Calcaneus links
- Status nach Calcaneusfraktur, Status nach USG-Arthrose
- Adipositas (BMI 33)
         Dr. C.___ habe am 18. März 2011 eine Revision der Peronealsehnen vorgenommen und eine Exostose lateral am Calcaneus entfernt beziehungsweise geglättet. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos und die postoperative Mobilisation unproblematisch gewesen, so dass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 bei reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können bei erlaubter Vollbelastung. Ab dem Operationsdatum bis zur ersten klinischen Verlaufskontrolle beim Operateur am 19. April 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3 im Verfahren IV.2011.00668).
3.9     Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers konstatierte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 21. Juni 2011, dass die am 18. März 2011 durchgeführte Narbenrevision am Fersenbein keine Verminderung der Beschwerden bewirkt habe. Er halte deshalb an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach beim Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 18. September 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 16 = Urk. 18/2).
         Ergänzend erklärte Dr. G.___ am 12. September 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass seit der Operation vom 18. März 2011 bis voraussichtlich Ende September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Danach werde der Zustand wieder so sein wie präoperativ. Er halte daher den Beschwerdeführer ab Oktober 2011 wiederum zu 50 % arbeitsfähig in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit (Urk. 23).

4.      
4.1.    Die Beurteilung des Dr. A.___ basiert auf mehrfachen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 10/24, Urk. 10/35, Urk. 10/137) und wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten (Anamnese) einschliesslich der Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen und der von ihm veranlassten spezialärztlichen Einschätzungen abgegeben. Alsdann hat der SUVA-Kreisarzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Fussbeschwerden einlässlich auseinander gesetzt, die relevanten medizinischen Verhältnisse einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Somit erweist sich der beschwerdeweise erhobene Vorwurf, die Einschätzung des Dr. A.___ lasse eine Begründung vollends vermissen (Urk. 1 S. 5 oben), klarerweise als nicht stichhaltig. Demnach erfüllen die Ausführungen des SUVA-Kreisarztes die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.2 hiervor).
4.2     Die Einschätzung des Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei in einer (angepassten) Tätigkeit entsprechend dem von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. im Einzelnen E. 3.6 hiervor) ganztags arbeitsfähig, steht mit den erhobenen objektiven klinischen und bildgebenden Befunden im Einklang und vermag zu überzeugen. Insbesondere hat der SUVA-Kreisarzt der weiterhin vorhandenen unfallbedingten Fussproblematik mit der Forderung nach einer vorwiegend sitzend auszuführenden Tätigkeit ohne Zwangsstellung für den linken Fuss angemessen Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte des Dr. G.___ vom 23. Juli 2010 und 2. Februar 2011 (E. 3.7 hiervor) enthalten keinerlei Angaben, welche geeignet sind, die kreisärztliche Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Hausarzt ein im Wesentlichen identisches Belastungsprofil beschrieb, ohne indes hinreichend nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb der Beschwerdeführer lediglich halbtags arbeitsfähig sein soll. Dies gilt umso mehr, als jeweils mit der Mittagspause nach vierstündiger Arbeit ohnehin wie von Dr. G.___ gefordert (Urk. 3/4 unten) eine längere (Ruhe-)Pause erfolgt. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. G.___ in seinem jüngsten Bericht - worin er im Übrigen eine Gehstrecke von einer halben Stunde ausging - angab, keine detaillierte klinisch-funktionelle Beurteilung der fraglichen Fussproblematik vornehmen zu können, was sich vor dem Hintergrund, dass er als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht über das erforderliche medizinische Spezialwissen verfügen dürfte, als nachvollziehbar erweist. Da nach dem Ausgeführten klarerweise nicht auf die Einschätzung des Dr. G.___ abgestellt werden kann, ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 5) relativ knapp mit derselben auseinander setzte. Jedenfalls boten seine Berichte keinen Anlass für eine einlässlichere Auseinandersetzung, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser formellen Rüge (Urk. 1 S. 6) nichts durchzudringen vermag. Was schliesslich die am 18. März 2011 und damit ohnehin nach Erlass des Einspracheentscheides vom 6. Januar 2011 durchgeführte Narbenrevision betrifft, ergibt sich aus dem Bericht des Dr. G.___ vom 21. Juni 2011, dass dieser Eingriff keine Verminderung der Beschwerden respektive keine anhaltende Veränderung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat (E. 3.9 hiervor).
4.3     Nach dem Ausgeführten ist der entscheidrelevante Sachverhalt in medizinischer Hinsicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, so dass sich ergänzende Abklärungen einschliesslich des beantragten Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 6) erübrigen.

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Entscheid für das Jahr 2010, in welchem der Fallabschluss erfolgte und es einen (allfälligen) Rentenanspruch zu bestimmen galt, gestützt auf die Angaben der Y.___ AG (Urk. 10/48, Urk. 10/132) ein unbestritten gebliebenes Valideneinkommen von rund Fr. 50‘362.-- ([Fr. 23.95 + Fr. 2.28] x 40 x 48). Im Weiteren erkannte sie, dass dieser Validenlohn 24.12 % unter dem im Baugewerbe branchenüblichen Lohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Ziffer 45, Anforderungsniveau 4) liege und dieser Unterdurchschnittlichkeit im Rahmen einer Einkommensparallelisierung Rechnung zu tragen sei in dem Sinne, als praxisgemäss das Invalideneinkommen im den über den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigenden Umfang von 19.12 % zu reduzieren sei.
5.2     Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mehr auf die einspracheweise bemängelten (Urk. 10/137/10) DAP-Profile ab (vgl. noch die Verfügung vom 8. Oktober 2010 [Urk. 10/133]), sondern zog den nicht nach Branchen differenzierten LSE-Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4) heran und ermittelte - was nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden ist (E. 4 hiervor) - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den verbliebenen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Lohnentwicklung bis zum Jahre 2010 sowie einer Einkommensherabsetzung von 19.12 % infolge Unterdurchschnittlichkeit des Validenlohnes und eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘085.--. Alsdann schloss sie aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 50‘362.-- auf einen Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2 S. 5-6). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin im Einklang mit der Sach- und Rechtslage und über das vom Beschwerdeführer geforderte Ausmass von rund 17 % eine Einkommensparallelisierung (vgl. dazu BGE 134 V 322, 135 V 58, 135 V 297) vorgenommen und zusätzlich den Umstand, dass diesem lediglich ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht, mit einem unbeanstandet gebliebenen Leidensabzug von 10 % angemessen berücksichtigt. Alsdann hat sie den von ihr solchermassen ermittelten Invaliditätsgrad von 10.48 % nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 121) zu Recht abgerundet, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wurde.
         Dementsprechend erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch als unbegründet.
        
6.      
6.1     Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 und 7).
         Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Offen gelassen wurde die Frage, ob ein solcher Anspruch auch in weiteren Ausnahmefällen anzuerkennen ist (BGE 130 V 570).
6.2     Der hauptsächliche Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegensfall ist hier offensichtlich nicht gegeben und wurde auch nicht geltend gemacht. Ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten - wie der vom Beschwerdeführer zitierte UELI KIESER (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 52) annimmt und wie dies in BGE 130 V 570 offen gelassen wurde - zulässt, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, zumal solche besonderen Umstände auf Grund der Akten nicht ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht wurden. Es bleibt deshalb dabei, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren trotz dort teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).