Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1981 als diplomierter Pflegefachmann in der Psychiatriestation Y.___ und war damit bei der AXA Winterthur gegen Unfälle versichert. Am 30. Juni 2008 erlitt er beim Velofahren einen Unfall, nachdem ein Automobilist den Vortritt missachtet hatte, wobei der Versicherte stürzte (Unfallmeldung vom 16. Juli 2008, Urk. 13/1). Dabei zog er sich eine Kontusion am linken lateralen Oberschenkel zu (Urk. 13/M1).
1.2 Am 17. November 2009 teilte der Versicherte der AXA Winterthur mit, dass er seit dem Unfallereignis vom 30. Juni 2008 immer Schmerzen von schwankender Intensität habe, welche sich in Verspannungen im Hals- und Nackenbereich äusserten. Er verspüre ein Druckgefühl bis hin zu starken Schmerzen im Kopf, ausgehend von der verspannten Halsmuskulatur, weshalb er gerne ab Dezember 2009 eine Craniosacraltherapie machen würde und um Einwilligung ersuche (Urk. 13/3-4). Am 11. Dezember 2009 erklärte sich die AXA Winterthur bereit, die erste Craniosacraltherapie-Serie voll zu übernehmen (Urk. 13/5).
Anlässlich einer am 14. Juni 2010 durchgeführten MRI-Untersuchung wurde unter anderem eine medio-linkslaterale Diskushernie C6/C7 mit wahrscheinlicher C7-Kompression links festgestellt (Urk. 13/M10), worauf der Versicherte der AXA-Winterthur am 5. September 2010 mitteilte, dass er keine Craniosacraltherapien mehr benötige, sondern eine adäquate Therapie suche (Urk. 13/9). Am 27. November 2010 wurde aufgrund des MRI-Befundes eine Infiltration der Facettengelenke vorgenommen (Urk. 13/M9).
1.3 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 stellte die AXA Winterthur die Versicherungsleistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Juni 2008 und den geltend gemachten Beschwerden ab dem 1. November 2010 ein (Urk. 13/11 S. 1).
Gegen die Einstellung der Leistungen erhob der Krankenversicherer am 27. Oktober 2010 vorsorglich Einsprache (Urk. 13/14), zog diese aber nach Prüfung der Unterlagen am 2. November 2010 wieder zurück (Urk. 13/15).
Am 16. November 2010 erhob der Versicherte persönlich sowie durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 13/16-17). Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 unterbreitete der Versicherte der AXA Winterthur einen Vergleichsvorschlag im Sinne der Übernahme der Behandlungskosten bis Ende 2010 samt Übernahme der Kosten einer zusätzlichen Infiltration im Jahr 2011 (Urk. 13/23).
Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2011 (Urk. 13/24 = Urk. 2) wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen, gleichzeitig aber auf den Vergleichsvorschlag eingegangen, indem die AXA Winterthur sich bereit erklärte, aus verfahrensökonomischen Gründen die bereits aufgelaufenen Kosten antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2010 im Sinne von Abklärungskosten zu tragen sowie die Kostentragung einer einzigen weiteren Infiltrationsbehandlung im Jahre 2011 zu übernehmen (S. 7 Ziff. 2.6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3/0) und beantragte, es seien die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 30. Juni 2008 über den 31. Oktober 2010 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2), da die medio-linkslaterale Diskushernie C6/C7 dem Unfallereignis vom 30. Juni 2008 zuzuordnen sei (S. 3 f.).
Die AXA Winterthur ersuchte am 15. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer - da seinem Vergleichsvorschlag im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2011 (Urk. 2) vollumfänglich entsprochen worden war - aufgefordert, darzulegen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle und mit welchen Anträgen (Urk. 16). Mit Schreiben vom 21. (Urk. 19) und vom 25. Juli 2012 (Urk. 18) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte, dass grundsätzlich festgestellt werde, dass seine Nackenbeschwerden versicherungsrechtlich dem Unfall zugeordnet und die bisherigen und die laufenden Behandlungskosten von der AXA Winterthur zu zahlen seien (Urk. 18 S. 2), was dieser am 2. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die am 30. Juni 2008 erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 13/M1) als Hauptdiagnose eine Kontusion des linken lateralen Oberschenkels. Es habe sich eine Schwellung des linken Oberschenkels lateral mit einer Hautschürfung von 1 x 2 cm Grösse sowie eine Hautschürfung des linken Knies von 1 x 1 cm Grösse gefunden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht bewusstlos gewesen zu sein, und er habe nicht erbrechen müssen oder eine Übelkeit verspürt. Das am 30. Juni 2008 angefertigte Röntgenbild der Halswirbelsäule habe eine Streckhaltung ergeben sowie wenig degenerative Veränderungen. Es seien keine ossären Läsionen gefunden worden. Als bestehende Vorerkrankung nannten die Ärzte eine Migräne (S. 1).
2.2 Dr. med. B.___, leitender Arzt Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 4. Juni 2009 (Urk. 13/M3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Halswirbelsäulen-Trauma am 30. Juni 2008
- chronisch rezidivierendes zervikozephales Syndrom
- anamnestisch Triggerpunkte suboccipital und im Schultergürtelbereich
- Verdacht auf segmentale Dysfunktion mediozervikal rechts, wahrscheinlich rezidivierend auch C1/C2
Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung relativ schmerzarm gewesen sei. Es hätten lediglich inaktive Triggerpunkte im Musculus trapezius pars descendens festgestellt werden und im Bereich der mittleren Halswirbelsäule auf der rechten Seite eine segmentale Dysfunktion vermutet werden können. Anamnestisch seien die nach dem Unfall durchgeführten Röntgenaufnahmen unauffällig (S. 1). In der Folge habe der Beschwerdeführer bis November die Physiotherapie besucht und nehme nur noch Schmerzmittel bei Bedarf. Der Beschwerdeführer sei praktisch die ganze Zeit arbeitsfähig gewesen.
Aktuell leide er an wechselnd ausgeprägten zervikalen Nackenschmerzen, zum Teil auch suboccipital und dann mit Ausstrahlung bis in die Stirnregion. Der Beschwerdeführer sei vor allem durch die Kopfschmerzen gestört, die aber nicht dauernd vorhanden seien (S. 3).
Am 5. Oktober 2009 (Urk. 13/M2) berichtete Dr. B.___, dass die Physiotherapie kaum etwas gebracht habe und der Beschwerdeführer bei forcierten Rotationsbewegungen endgradig Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie ein rezidivierendes Druckgefühl suboccipital habe. In dieser Situation habe die Fortsetzung der physiotherapeutischen Behandlung keinen Sinn. Der Beschwerdeführer wolle sich daher nach alternativen Behandlungsmethoden umsehen, wobei eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der Schultergürtelmuskulatur am sinnvollsten sei (S. 1).
2.3 Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin führte in seinem Aktenbericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 13/M7) aus, dass heute vor allem eine Kopfschmerzsymptomatik bei vorbestehender Migräne bestehe. Die beschriebenen muskulären Befunde seien wohl kaum ursächlich. Möglicherweise stünden diese im Zusammenhang mit den degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen sowie der zu vermutenden Halsrippe. Einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang dieser Beschwerden mit dem rubrizierten Ereignis könne er nicht begründen. Die Beschwerden stünden nur in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. Juni 2008. Ein Rückfall lasse sich nicht begründen.
Unfallkausal liessen sich keine weiteren Therapien rechtfertigen, zumal von einer weiteren Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei (S. 2).
2.4 Dr. med. D.___, G.___, berichtete nach am 14. Juni 2010 durchgeführter MRT-Untersuchung von einer medio-linkslateralen Diskushernie C6/C7 mit wahrscheinlicher C7 Kompression. Daneben bestehe eine initiale Osteochondrosis C5/C6, etwas weniger stark ausgeprägt auch im Segment C6/7 und eine linksbetonte Dekonfiguration der dorsalen Bandscheibenbegrenzung C6/C7 gegen den Spinalkanal. Weiter habe sich eine bilaterale Uncarthrosis C5/C6 gezeigt mit jeweiliger Alteration der korrespondierenden Foramina intervertebralia, initial auch im Segment C4/C5. Es bestehe ein Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma im Juni 2008 mit chronischen Restbeschwerden im Sinne eines cervikocephalen Schmerzsyndroms. Aktuell bestehe seit etwa zwei bis drei Monaten eine zunehmende radikuläre Symptomatik C6/C7 (Urk. 13/M10).
2.5 Med. pract. E.___, Praxis Dr. F.___, stellte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2010 (Urk. 13/M11) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3):
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 30. Juni 2008 mit chronisch rezidivierendem zervikozephalem Syndrom
- Diskushernie C6/C7 links (MRI Juni 2010), symptomatisch seit etwa Februar 2010, Juni 2010 erfolgreich CT-gesteuert infiltriert
Med. pract. E.___ führte aus, die erstmalige Konsultation betreffend Halswirbelsäulenbeschwerden habe am 30. Mai 2008 stattgefunden, nachdem offenbar schon am 16. April 2008 ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma im Rahmen einer Heckkollision passiert sei. Schon damals seien Physiotherapie und Muskelrelaxantien verordnet worden.
Am 30. Juni 2008 habe sich dann der Velounfall mit der Kollision mit einem Auto mit ambulanter Behandlung im Kantonsspital Z.__ ereignet, worauf der Beschwerdeführer zur Kontrolle gekommen sei und eine Beurteilung durch die Klinik A.___ stattgefunden habe.
Am 7. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer an Schmerzen im gesamten Rücken und Beckenkamm sowie an Verhärtungen der Schulterblätter beidseits, zum Teil mit Schmerzausstrahlungen in den linken Arm, gelitten (S. 1 Ziff. 4). Im Verlauf seien mit der Craniosacraltherapie gute subjektive Erfolge erzielt worden (S. 1 Ziff. 5).
3.
3.1 Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers, welche sich in Verspannungen im Hals- und Nackenbereich äusserten und von einem Druckgefühl bis hin zu starken Schmerzen im Kopf führten, von der anlässlich der am 14. Juni 2010 durchgeführten MRT-Untersuchung diagnostizierten medio-linkslateralen Diskushernie C6/C7 herrühren (vgl. E. 2.4). So trat auch nach im Juli 2010 erstmalig erfolgter Kortisoninjektion eine sofortige Besserung der Beschwerden ein (Urk. 3/0 S. 2 Ziff. 2.2).
3.2 Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. Juni 2008 und der die Nackenschmerzen verursachenden Diskushernie ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind.
Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (Entscheid des Bundesgerichts U 446/06 vom 4. Juli 2007 E. 4).
3.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Unfall von besonderer Schwere vorgelegen habe (Urk. 1 S. 2 II Ziff. 1, S. 3 III Ziff. 2, Urk. 3/0 S. 1), ist entgegen zu halten, dass er unbestrittenermassen bei Bewusstsein umherlaufend angetroffen wurde und auch keine Übelkeit verspürte, was gegen eine ausgesprochene Schwere des Unfalles spricht. So wurde er auch nach erfolgter Erstuntersuchung im Kantonsspital Z.__ am 30. Juni 2008 gleichentags wieder entlassen (vgl. Urk. 13/M1).
Die Hauptdiagnose lautete auf eine Kontusion des lateralen Oberschenkels und als vorbestehende Problematik wurde eine Migräne erwähnt. Weder wurden Nackenschmerzen noch eine Diskushernien-Symptomatik thematisiert (vgl. E. 2.1). Zwar war anlässlich der Konsultation des Hausarztes am 7. Juli 2008 von Schmerzen im gesamten Rücken mit teilweiser Schmerzausstrahlung in den linken Arm die Rede, jedoch wurden Nacken- und Kopfschmerzen nicht explizit genannt (vgl. E. 2.5).
Vielmehr wurden diese erstmals im Bericht von Dr. B.___ ausdrücklich erwähnt, welcher im Juni 2009 ausführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung relativ schmerzarm und praktisch die ganze Zeit arbeitsfähig gewesen sei, jedoch an wechselnd ausgeprägten zervikalen Nackenschmerzen mit unterschiedlicher Schmerzausstrahlung leide (vgl. E. 2.2).
Im Dezember 2010 berichtete sodann die Hausärztin med. pract. E.___, dass die Diskushernie erst ab etwa Februar 2010 symptomatisch geworden und im Juni 2010 erfolgreich CT-gesteuert infiltriert worden sei (vgl. E. 2.5). Auch Dr. D.___, welcher am 14. Juni 2010 die MRT-Untersuchung vornahm berichtete von einer erst seit etwa zwei bis drei Monaten zugenommen habenden radikulären Symptomatik (vgl. E. 2.4).
Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass anlässlich der am 14. Juni 2010 durchgeführten MRT-Untersuchung neben der medio-linkslateralen Diskushernie C6/C7 im selben Segment eine Osteochondrose diagnostiziert wurde und sich im Bereich der Halswirbelsäule auch noch weitere degenerative Veränderungen gezeigt haben (vgl. E. 2.4). Somit lag im Bereich der Halswirbelsäule ein Zustand der Wirbelsäule vor, der insgesamt auf eine degenerative sowie anderweitige unfallfremde Problematik hinweist.
3.4 Insgesamt ist demnach nicht ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer die Diskushernie anlässlich des Unfalls vom 30. Juni 2008 zugezogen hat. Einerseits war der Unfall nicht dermassen schwer, dass - im Lichte der Rechtsprechung - von einer derartigen Einwirkung auf die Halswirbelsäule ausgegangen werden kann, welche eine Diskushernie hervorzurufen geeignet wäre. Dies umso mehr, als sich an der Halswirbelsäule keine sonstigen (äusserlichen) Verletzungen fanden, welche eine entsprechende Einwirkung naheliegend erscheinen liessen.
Sodann ist nicht ausgewiesen, dass die Symptome der Diskushernie im Nackenbereich unverzüglich nach dem Unfall aufgetreten sind und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen haben. Im Gegenteil sind den echtzeitlichen Arztberichten keine solchen Umstände zu entnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall an Nackenbeschwerden litt (Urk. 3/0 S. 1 f.), waren diese jedenfalls nicht von einer Intensität, wie es die Rechtsprechung für die Annahme einer Unfallkausalität verlangt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Figur post hoc ergo propter hoc, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/0 S. 2 Ziff. 2.2, Urk. 18 S. 2) vermögen die Kausalität demgemäss nicht zu begründen.
3.5 Angesichts der ausgewiesenen singulären organischen Problematik und dem Fehlen eines bunten Beschwerdebildes (BGE 117 V 359 E. 4b) besteht sodann für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) kein Raum.
4. Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerden verursachende Diskushernie anlässlich des Unfalls vom 30. Juni 2008 zugezogen wurde. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die organischen Befunde feststehen und die Rechtsprechung die Frage der Verursachung einer Diskushernie durch einen Unfall - bei Verhältnissen wie den vorliegenden - beantwortet hat.
Damit aber hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. November 2010 eingestellt (mit Kostentragung bis 31. Dezember 2010 sowie Übernahme einer Infiltrationsbehandlung im Jahr 2011), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).