UV.2011.00055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   X.___, geboren 1964, war ab Mai 1987 als Büroangestellte bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 16. Februar 1988 beim Skifahren gegen die Schaufel eines stehenden Pistenfahrzeugs prallte und sich verletzte (Unfallmeldung vom 18. Februar 1988, Urk. 12/1). Dabei erlitt sie gemäss ärztlichen Diagnosen insbesondere Abrissfrakturen der Querfortsätze LWK II und III links mit Verdacht auf Querfortsatzfraktur LWK IV links (Austrittsbericht der erstbehandelnden Ärzte des Kantonalen Spitals Z.___ vom 26. Februar 1988, Urk. 12/3), für welche Verletzungen die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 2 S. 2). Nach mehreren Rückfällen (vgl. Urk. 12/4, 12/5, 12/14, 12/18, 12/39) fand am 24. April 1997 eine kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 12/79).
1.1.2   Ab 1. Juni 2003 war X.___ als Verkäuferin bei der B.___ AG tätig und dadurch weiterhin bei der SUVA versichert. Am 14. Februar 2007 erlitt sie einen weiteren Unfall beim Skifahren. Dabei zog sie sich beim Einsteigen in eine Sesselbahn (Urk. 11/1, 11/14 S. 1) eine Kontusion der LWS und ein akutes Lumbago zu (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. C.___, vom 30. März 2007, Urk. 11/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 11/4). Am 5. Oktober 2007 liess die Versicherte der SUVA melden, sie habe am 21. September 2007 einen Rückfall erlitten (Urk. 11/5). Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht ab, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Februar 2007 und den gemeldeten Rückenbeschwerden bestehe (Urk. 11/9). Nachdem die Versicherte gegen die Leistungsablehnung opponiert und eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/11), veranlasste die SUVA eine Abklärung durch einen Aussendienstmitarbeiter (Urk. 11/14) sowie eine Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 11/22: Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 5. Mai 2008).
1.1.3   Am 23. August 2010 meldete X.___ telefonisch einen weiteren Rückfall (Urk. 11/43). Die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ diagnostizierten ein lumboradikuläres Syndrom L5 rechts sowie ein sensorisches Ausfallsyndrom L5 rechts (Berichte vom 25. August 2010 [Urk. 11/46] und vom 1. September 2010 [Urk. 11/47]).
1.2     Mit Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 11/52) verneinte die SUVA einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden. Die Versicherte liess Einsprache erheben (Urk. 11/58), während ihr Krankenversicherer seine vorsorglich erhobene Einsprache zurückzog (Urk. 11/55, 11/57).
1.3     Gestützt auf eine Aktenbeurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 6. Januar 2011 (Urk. 11/62 = 3/3) wies die SUVA die Einsprache von X.___ mit Entscheid vom 18. Januar 2011 ab (Urk. 8/63 = 2).

2.      
2.1     Dagegen liess die Versicherte am 18. Februar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung, Taggeld, Integritätsentschädigung und Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
2.2     Mit Verfügung vom 29. September 2011 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Einreichung der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten ärztlichen Stellungnahme, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, sistiert (Urk. 14). Da innert Frist kein Arztbericht eingereicht worden war, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 17. Januar 2012 wieder aufgehoben (Urk. 16). Mit Replik vom 10. Mai 2012 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und legte einen Bericht des Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 11. April 2012 (Urk. 21) auf. Mit Duplik vom 15. August 2012 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 26). Das Doppel der Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 20. August 2012 zugestellt (Urk. 27).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherungen (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr.  U 2006 S. 329 E. 3b).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr.  U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, Kreisarzt Dr. D.___ habe in einer Beurteilung vom 16. September 2010 das Vorliegen eines Rückfalls verneint. In einer Stellungnahme vom 6. Januar 2011 habe er zusammenfassend festgehalten, dass die Wirbelsäulenabklärungen im August 2010 bei lumboradikulärem Syndrom L5 und sensorischem Ausfallsyndrom L5 unfallfremde Resultate ergeben hätten. Dort habe sich bereits im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. April 1997 die Beschwerdesituation lokalisiert. Die Symptomatik sei durch degenerative Veränderungen eindeutig erklärt. Die pseudarthrotisch verheilten Querfortsatzfrakturen L3/L4 hätten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; es seien weder Beschwerden noch Befunde in dieser Höhe dokumentiert. Der Status quo sine zum Unfallereignis vom 14. Februar 2007 sei mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit am 12. Juli 2009 erreicht. Diese Beurteilung sei schlüssig und überzeugend. Gemäss konstanter Rechtsprechung - so die Vorinstanz weiter - sei die signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule durch einen Unfall nur dann erwiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken aufgrund eines Traumas aufzeige, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach der medizinischen Erfahrung vermöge eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule nicht zu Beinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhielten. Eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule sei nach der Rechtsprechung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten. Weitere Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht angezeigt. Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes sei davon auszugehen, dass die im August 2010 als Rückfall gemeldeten Beschwerden nicht Folge des Unfalls vom 16. Februar 1988 seien und auch keine Folgen des Ereignisses vom 14. Februar 2007 mehr vorliegen würden. Für diese Beschwerden bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr heutiges Rückenleiden sei zumindest im Sinne einer Teilursache auf das Unfallereignis vom 16. Februar 1988 zurückzuführen. Diese Vorschädigung sei durch das Ereignis vom 14. Februar 2007 noch verschlimmert worden. Entgegen der Meinung des Kreisarztes bestehe bei ihr somit kein degenerativer, sondern ein unfallkausaler Vorzustand (Urk. 1 und 20).

3.
3.1
3.1.1   Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 24. April 1997 führte Kreisarzt Dr. A.___ aus, die Versicherte, welche zuvor intensiv Sport getrieben habe, habe 1988 einen Skiunfall erlitten, indem sie gegen ein Pistenfahrzeug geprallt sei. Dabei sei eine Abrissfraktur des Querfortsatzes am LWK 3 und 4 links entstanden. Die Fortsätze seien pseudarthrotisch verheilt und heute klinisch stumm. Die Versicherte klage über häufige tiefe lumbale Schmerzen. Ursache dieser Schmerzen sei eine ungünstige Statik mit grossem Ferguson-Winkel (50°) und forcierten Scherkräften lumbosakral bei offenem Wirbelbogen S1, insuffizienter Abdominalmuskulatur bei ordentlich entwickelter Lumbalmuskulatur und Ventralkippung des Beckens. Die im Vordergrund stehenden Hüftschmerzen rechts würden vermutlich Unfallfolgen im Sinne eines dorsokranialen Limbusrisses am Azetabulum entsprechen. Dementsprechend trete ein einschiessender Schmerz bei forcierter Innenrotation und entsprechender Druckbelastung des kraniodorsalen Pfannenrandes auf. Eine früher zur Diskussion gestellte Hüftgelenksarthroskopie sei bis heute nicht durchgeführt worden. Am rechten Knie bestehe eine Symptomatologie, welche einen Meniskusschaden als wahrscheinlich erscheinen lasse. Dies entspreche dem positiven MRI-Befund mit medialer Meniskusläsion im Korpus und Hinterhorn sowie mit Teilläsion am Hinterhorn des lateralen Meniskus. Die junge Familienmutter, die derzeit nicht berufstätig sei, sie zwar durch diese Beschwerden gestört, zurzeit aber nicht in einem Ausmass, welches ihr eine Intervention nahelegen könnte. Sie möchte in der aktuellen Phase nicht ausfallen, da sie zwei kleine Kinder zu betreuen habe. Dennoch sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit wegen den vorwiegend im Hüftgelenk lokalisierten Schmerzen limitiert. Durch ein häufiges, gezieltes Krafttraining liessen sich die Beschwerden im Rahmen halten. Bisher sei die Krafttherapie von der Unfallversicherung übernommen worden. Die Rückenbeschwerden seien heute nicht mehr als unfallkausal zu bezeichnen. Die Pseudarthrosen am Querfortsatz LWK 3 und 4 seien klinisch stumm. Die tieflumbalen Schmerzen seien auf die lumbosakrale Fehlhaltung und die muskuläre abdominale Insuffizienz zurückzuführen und unfallfremd. Unfallkausal seien die Hüftschmerzen rechts. Hier dürfte ein Krafttraining wenig therapeutische Effekte bringen, da es sich um rupturierte, bradytrophe Strukturen handle, welche durch entsprechende mechanische Irritationen schmerzhaft würden, ohne dass eine entsprechende Muskulatur dies verhindern könnte. Bei Zunahme dieser Problematik müsste am Hüftgelenk die bereits diskutierte Arthroskopie zur Beurteilung und allfälligen Fixation des dorsalen Limbus empfohlen werden. Die Kniebeschwerden rechts seien auf Läsionen der Menisci zurückzuführen. Je nach subjektivem Leidensdruck wäre hier allenfalls eine Arthroskopie vorzusehen, je nach Befund liege hier eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vor. Schliesslich hielt Dr. A.___ abschliessend fest, er sei mit der Versicherten im Sinne einer Kompromisslösung übereingekommen, dass die SUVA ausnahmsweise während sechs Monaten nochmals ein Krafttraining finanziere. Ein Ganzjahresabonnement könne aber für die Unfallversicherung nicht in Frage kommen. Sofern die Beschwerden weiterhin in relevantem Ausmass anhalten oder rezidivieren würden, müsse anstelle der Kräftigungstherapie eine kausale Therapie im Sinne einer zweizeitigen arthroskopischen Sanierung der Kniegelenks- und Hüftgelenksläsionen rechts empfohlen werden (Urk. 12/79 S. 2 ff.).
3.1.2   Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2008 führte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2008 aus, die 44-jährige Detailhandelsangestellte habe am 16. Februar 1988 einen Skiunfall (Kollision mit einem Pistenfahrzeug) mit Abrissfrakturen der Querfortsätze L2, L3, L4, Rissquetschwunden über der Lendenwirbelsäule sowie okzipital und Prellungen erlitten. Es sei konservativ mit Mobilisation vorgegangen worden. Nach Abschluss der Behandlung sei sie bei voller Arbeitsfähigkeit nie voll beschwerdefrei gewesen. Am 14. Februar 2007 habe die Versicherte durch einen Ruck eines Sesselliftes einen Schlag in den Rücken erhalten; in der Folge sei ein lumbovertebrales Syndrom bei radikulärer Ausstrahlung, mehr rechts betont diagnostiziert worden. Kurzzeitig sei sodann eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden; bei Beschwerdebesserung habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, allerdings bloss in einem Teilzeitpensum von 40 %. Im Herbst 2008 sei eine erneute Beschwerdezunahme erfolgt, insbesondere bei ihrer Tätigkeit mit häufigem Bücken und mittelschweren Paketbelastungen, so dass trotz Therapien ohne Beschwerderückgang eine volle Arbeitsunfähigkeit habe bestätigt werden müssen. Dies habe aufgrund der Verlaufsakten zuerst kaum nachvollzogen werden können, mit der ausführlichen Anamnese sei diese Arbeitsunfähigkeit allerdings wohl gerechtfertigt. Heute könnten folgende Befunde erhoben werden: Eine leichte Fehlhaltung mit Hyperlordose der LWS mit verlängerter Kyphose der BWS, einer mässigen paravertebralen Muskulatur, nachgewiesenen alten Querfortsatzfrakturen L2, L3, L4 (ohne wesentliche Bedeutung). Es bestehe sodann eine erhebliche Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung sowie eine sensible radikuläre Symptomatik linksbetont (Unterschenkel L5/S1, Ischiadicus rechts). Bildgebend würden keine frischen taumatischen Läsionen gezeigt. Es bestehe eine sichtbare alte Querfortsatzfraktur L2, eine zentrale Stenosierung L4/L5 bei medialer Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression, eine Ligamentum flavum-Hypertrophie sowie eine Facettengelenksarthrose (Urk. 11/22 S. 3f.).
         Zur Frage der natürlichen Kausalität führte Dr. D.___ aus, nach einem ersten Kollisionsereignis am 16. Februar 1988 mit einem Pistenfahrzeug hätten Querfortsatzfrakturen L2-L4 bestanden; heute zeigten sich im Röntgenbild nur noch angedeutete Restbefunde. Die heutige Symptomatik liege eindeutig eine Etage tiefer bei L5/S1, wo degenerative Veränderungen dokumentiert seien. Durch das neue Ereignis vom 14. Februar 2007 sei es zu einer Kontusion der unteren Wirbelsäule gekommen, ohne traumatische Läsionen, aber mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung und unspezifischen Verspannungen der unteren lumbalen Rückenmuskulatur durch die entsprechende radikuläre Symptomatik L4/L5/S1 linksbetont erklärbar, entsprechend den MRI-Befunden (Diskushernie L4/L5). Es bestehe heute eine mindestens vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes (degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und allenfalls Vorschaden mit Querfortsatzfrakturen L2-L4 links). Durch die eingeleitete Therapie sollte wieder eine volle Einsatzfähigkeit erreicht werden (Urk. 11/22 S. 4).
3.1.3   Am 16. September 2010 verneinte Kreisarzt Dr. D.___ gestützt auf die ihm vorgelegten Berichte der E.___ Klinik vom 25. August und 1. September 2010 die Kausalität des am 23. August 2010 gemeldeten Rückfalls (vgl. Urk. 11/43) zum versicherten Unfallereignis (Urk. 11/48).
3.1.4   Nachdem Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2011 eine umfassende Übersicht der vorhandenen medizinischen Unterlagen präsentiert hatte, führte er aus, die Versicherte habe am 16. Februar 1988 bei einem Skiunfall mit einem Pistenfahrzeug neben verschiedenen Prellungen und einer Rissquetschwunde lumbal, Querfrakturen L3 und L4 links erlitten, welche pseudarthrotisch abgeheilt seien. Eine Querfraktur L2 sei konsolidiert abgeheilt; entsprechend sei diese auch nicht in allen Untersuchungen als Fraktur erkannt worden. Bei voller Arbeitsfähigkeit sei nach Abschluss der Behandlung anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. April 1997 ausführlich Stellung zu den Unfallfolgen genommen worden; die Querfortsatzfrakturen L3/L4 und L2/L3 seien symptomfrei gewesen. Daneben habe eine konstitutionell ungünstige statische Situation tieflumbal bestanden, welche die anhaltenden Beschwerden erklärt habe. Sodann sei eine unfallbedingte Schädigung am rechten Hüftgelenk und am rechten Kniegelenk festgehalten worden. Weitere Therapien und Massnahmen seien nicht mehr notwendig gewesen. Nach Abschluss eines Kräftigungstrainings, welches am 29. April 1997 bewilligt worden sei und einige Monate gedauert habe, seien über Jahre keine Therapien mehr dokumentiert. Anlässlich eines bagatellären Traumas beim ruckartigen Anhalten eines Sesselliftes am 14. Februar 2007 seien Beschwerden in der unteren Wirbelsäule mit radikulärer Ausstrahlung rechts aufgetreten. Die Abklärungen hätten eine Diskushernie L4/L5 gezeigt und die konstitutionell bekannten Verschiebungen zwischen L4 und L5 bestätigt. Neben Fehlhaltung, Fehlform, muskulärer Dysbalance, unauffälliger Motorik habe entsprechend der Diskushernie die zugehörigen Sensibilitätsveränderungen L4/L5 im Sinne einer Hypästhesie im linken lateralen Unterschenkel festgestellt werden können. Dabei handle es sich um konstitutionelle und degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, welche die lumbovertebrale und lumboradikuläre Symptomatik links L4/L5 erkläre. Die abgeheilten traumatischen Veränderungen des früheren Unfallereignisses 1988 L2/L3/L4 hätten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Sie hätten keine statischen Auswirkungen, der bildgebende Zustand sei gleichgeblieben. Deshalb habe über Jahre nicht therapiert werden müssen; sie seien im Gegensatz zu den darunter liegenden Segmenten mit den beschriebenen konstitutionellen Veränderungen symptomlos gewesen. Damit sei der Status quo sine für das Unfallereignis vom 14. Februar 2007 mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 12. Juli 2009 spätestens erreicht gewesen (Urk. 11/62 S. 1-4).
         Dr. D.___ hielt schliesslich zusammenfassend fest, die Wirbelsäulenabklärungen im August 2010 mit MR der LWS vom 31. August 2010 hätten unfallfremde Resultate der unteren Lendenwirbelsäule bei radikulärem Syndrom L5 rechtsbetont und sensorischem Ausfallsyndrom L5 rechts ergeben, wo sich die Beschwerdesituation bereits zum Zeitpunkt der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 24. April 1997 zum Unfallereignis 1988 lokalisiert habe und sich nun auch wieder auf derselben Höhe präsentiere. Wesentliche traumatische Läsionen seien in diesem Wirbelsäulenabschnitt nicht nachweisbar. Die Symptomatik sei durch degenerative Veränderungen, insbesondere durch die Diskushernie L4/L5, allenfalls durch die Anterolisthesis L4/L5 eindeutig erklärt und damit konstitutionell degenerativ einzuordnen. Die pseudarthrotisch verheilten Querfortsatzfrakturen L3/L4 (L2) hätten in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Sie hätten keine klinischen Auswirkungen; es seien weder Beschwerden noch Befunde in dieser Höhe dokumentiert. Eine Abgrenzung der Befunde lasse sich für beide Etagen eindeutig vornehmen. Der Status quo sine zum Unfallereignis vom 14. Februar 2007 sei aufgrund dieser Fakten mit Aufname der beruflichen Tätigkeit und Abschluss der unfallbedingten Behandlung am 12. Juli 2009 bei sehr grosszügiger Interpretation erreicht gewesen. Die weiteren Abklärungen und Behandlungen 2010 seien als unfallfremd einzuordnen (Urk. 11/62 S. 4 f.).
3.2
3.2.1   Entgegen der mit der Beschwerde wohl vertretenen Auffassung erweist sich die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ als beweiskräftig. Sie beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Dr. D.___ legte einleuchtend dar, dass die aktuellen Beschwerden auf degenerative Befunde - im Wesentlichen eine Diskushernie L4/5 und eine Anteriolisthesis L4/5 - zurückgeführt werden könnten. Er begründete dies einerseits mit dem Umstand, dass eine bereits damals bestehende tieflumbale Problematik anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. April 1997 als konstitutionell und degenerativ bedingt beschrieben wurde, und anderseits mit den fehlenden klinischen Auswirkungen der pseudarthrotisch verheilten Querfortsatzfrakturen L2/L3/L4. Der behandelnde Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, dagegen setzte sich mit den früheren kreisärztlichen Einschätzungen und den diesen zugrundeliegenden Befunden nicht auseinander. Eine Begründung seiner Ansicht, es bestünden keine unfallfremden Faktoren im Heilungsverlauf, lässt sich in seinen Berichten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 11/41) und 25. Oktober 2010 (Urk. 3/4) nicht finden. Auch Dr. F.___ setzt sich mit den aus den Vorakten bekannten Befunden und früheren Einschätzungen nicht auseinander. Die von ihm postulierte Rotationsverletzung der Wirbelsäule auf dem Niveau L4/L5 erweist sich vor diesem Hintergrund als reichlich spekulativ (Urk. 21). Mangels Nachvollziehbarkeit ist deshalb auf die Einschätzungen der Dres. G.___ und F.___ nicht abzustellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht ausserdem der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.2.2   Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ entspricht sodann der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), wonach nach derzeitigem medizinischen Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss, und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist.
3.2.3   Die nach dem 12. Juli 2009 noch geklagten lumbalen Beschwerden sind deshalb gestützt auf die schlüssige Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vollumfänglich auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen; aufgrund des Umstandes, dass bereits im Jahr 1997 degenerative Prozesse beschrieben worden sind, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Teilkausalität gegeben. Da somit kein natürlicher Kausalzusammenhang mit den Unfallereignissen vom 16. Februar 1988 und 14. Februar 2007 erstellt werden kann, durfte die SUVA eine über den 12. Juli 2009 hinausgehende Leistungspflicht verneinen.

4.       Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).