UV.2011.00057
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war als Senior System Integrator bei der Y.___ AG mit einem Pensum von 80 % tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. November 2007 bei einem Fahrradunfall auf den Kopf stürzte (Urk. 7/1). Vom 22. bis 23. November 2007 war er im Spital Z.___ hospitalisiert, wobei als Diagnosen eine Commotio cerebri, eine Handkontusion rechts und eine Rissquetschwunde (RQW) über Mandibular rechts gestellt wurden (Austrittsbericht vom 23. November 2007, Urk. 7/2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 27. November 2007 nahm X.___ seine Arbeitstätigkeit in reduziertem Umfang von 60 % wieder auf (Urk. 7/21).
Wegen chronischer Schulter- und Nackenschmerzen erfolgten Physiotherapien (Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/84-86), neurologische Untersuchungen bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH sowie für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, vom 1. bis 11. Februar 2008 (Urk. 7/9) sowie ein stationärer Aufenthalt im Rehabilitationszentrum der Klinik B.___ vom 12. bis 14. April 2010, welcher nach zwei Tagen abgebrochen wurde (Urk. 7/84). Ferner wurde der Beschwerdeführer wiederholt bildgebend abgeklärt Röntgenbilder im Spital Z.___ [Urk. 7/26-27] beziehungsweise Magnetresonanzaufnahme [MRI] der Halswirbelsäule [HWS] und des Neurokraniums von Dr. med. C.___, Eidg. Facharzt für Radiologie, vom 7. Februar 2008 [Urk. 7/39]. Nachdem X.___ am 18. August 2010 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersucht worden war (Urk. 7/94), verfügte die SUVA am 12. Oktober 2010 die Leistungseinstellung auf den 1. November 2010 (Urk. 7/96). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 fest (Urk. 2 = Urk. 7/105).
2. Am 21. Februar 2011 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Oktober 2010 und der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 seien aufzuheben; der Versicherungsschutz sei bis zur Genesung aufrechtzuerhalten; ihm seien ferner alle aus dem Einspracheverfahren entstandenen Aufwände auszurichten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. März 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder diesem äquivalente Verletzung auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer der Endzustand per 1. November 2010 als erreicht zu betrachten und der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer geltend, er könne weder die Verfügung vom 12. Oktober 2010 noch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 in irgendeiner Weise nachvollziehen. Die physikalischen Tatsachen beim Unfall, bei der Verletzung und beim Heilungsprozess seien ein klarer und hinreichender organischer Nachweis, welcher nicht aus der Welt zu schaffen sei; seine bald 3 Jahre dauernden, unfallbedingten Probleme seien nicht zu Ende (Urk. 1).
2.2 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. November 2007 zu Recht per 1. November 2010 eingestellt hat.
3. Die medizinische Situation beim Beschwerdeführer stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1 Die Erstbehandlung nach dem Unfall vom 22. November 2007 erfolgte im Spital Z.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. bis 23. November 2007 hospitalisiert war. Aus dem entsprechenden Austrittsbericht vom 23. November 2007 (Urk. 7/2) ergeben sich als Diagnosen eine Commotio cerebri, eine Handkontusion rechts sowie eine RQW über Mandibular rechts. Als Therapien wurden eine Wundinspektion und ein primärer Wundverschluss sowie ein DiTe Rappel angebeben. In den Röntgenberichten des Spitals Z.___ vom 22./23. November 2007 (Urk. 7/26-27) wurden frische traumatische ossäre Läsionen ausgeschlossen.
3.2 Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, überwies den Beschwerdeführer zur neurologischen Untersuchung an Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/4-6), welche im Bericht vom 29. März 2008 (Urk. 7/9) einen Status nach Commotio cerebri diagnostizierte. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es beim Unfall vom 22. November 2007 zu einer wenige Sekunden andauernden Bewusstlosigkeit gekommen sei (Urk. 7/9 S. 1). Der eingehend erhobene neurologische Status habe beim sportlichen, etwas müde wirkenden Beschwerdeführer völlig regelrechte Befunde gezeigt, wobei allerdings eine Verspannung der Schulter-, Nacken- und Kaumuskulatur bestanden habe. Der Kopf sei bei der Rechtsdrehung etwas eingeschränkt gewesen (Urk. 7/9 S. 2). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome entsprächen einem neurasthenischen Syndrom, wie es einmal infolge eines zervikalen Distorsionstraumas auftreten könne, aber nicht müsse. Eine von Dr. A.___ empfohlene neuropsychologische Testung habe er im Moment als nicht sinnvoll betrachtet (Urk. 7/9 S. 3). Die Kernspintomographie (MRT) der HWS und des Neurokraniums vom 7. Februar 2008 habe minimale degenerative Veränderungen der HWS (differentialdiagnostisch posttraumatisch, vorbestehend) und keine signifikante Kompressionssymptomatik, keine Myelopathiezeichen ergeben (Urk. 7/9 S. 2). Aus dem MRI-Bericht von Dr. C.___ vom 7. Februar 2008 (Urk. 7/39) geht die gleiche Beurteilung hervor.
3.3 Nach Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit Dr. E.___ wurde der Beschwerdeführer für eine Schmerzbehandlung an des Zentrum Z.__ überwiesen (Urk. 7/12-13). Den Berichten von Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädie, Spezielle Schmerztherapie (D), vom 4. August 2008 (Urk. 7/25), 19. August 2008 (Urk. 7/23), 2. Dezember 2008 (Urk. 7/31) sowie seinem abschliessenden Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/42) sind als Diagnosen ein chronisches HWS-Syndrom mit occipitaler cervicothorakaler pseudoradikulärer Symptomatik bei Irritation der Facettengelenke C0/C1 rechts, C1/2 links, C3/4 beidseits, bei Fahrradsturz im November 2007 mit kurzer Bewusstlosigkeit und Konzentrationsstörungen zu entnehmen. Am 4. August 2008 berichtete der Arzt, dass ein komplexes Beschwerdebild bestehe, wobei sich die Konzentrationsschwäche, der Schwindel und die occipitalen Kopfschmerzen durchaus mit einer funktionellen Störung der oberen Facettengelenke kombiniert mit C4/5 erklären liessen. Die medikamentöse Therapie sei betreffend die dysregulierten Nozizeptoren sicherlich wichtig, hier sollte jedoch eine langsame Reduktion angestrebt werden (Urk. 7/25). Gemäss seinem abschliessenden Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 7/42) sei dem Beschwerdeführer eine Erläuterung über Möglichkeiten am Arbeitsplatz gegeben worden. Betreffend die weiteren Therapiemassnahmen sollte eine Reduktion der Medikation versucht werden. Physiotherapeutisch sollte zunächst der Übergang von einer antinozizeptiv orientierten Therapie zu einem Stabilisationsprogramm gewagt werden; dem könne sich eine medizinische Trainingstherapie (MTT) anschliessen (Urk. 7/42 S. 2).
3.4 Im Überweisungsschreiben vom 11. Juni 2009 (Urk. 7/54) an das G.___ Zentrum informierte Dr. E.___, dass - nach einer initialen 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 26. November 2007 (bei einer 80%igen Anstellung) - bis Ende April 2009 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % als Computer-Fachmann erreicht worden sei; seit Mai 2009 sei die Arbeitsfähigkeit auf 70 % erhöht worden, wobei diese Veränderung zu Rückschlägen in Form vermehrter Schmerzzustände geführt habe.
Im Bericht des G.___ Zentrums vom 17. August 2009 wurde eine ambulante orthopädische Sprechstunde vom 10. August 2009 erwähnt (Urk. 7/58). Als Diagnosen stellten die Ärzte (1) ein chronisches, cervicales Schmerzsyndrom im Bereich der mittleren und oberen HWS, rechtsbetont, mit Druckdolenz über Prozessus Spinosi C1-C6, (2) einen Status nach Velounfall (Hyperextensionstrauma 2007), (3) unzählige, konservative Behandlungen ohne Erfolg, (4) psychische Überlastung durch chronische Schmerzen (mit Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Schwindel, Übelkeit, Energielosigkeit) und (5) Kopfschmerzen, zum Teil einseitig, Verdacht auf Migräne (Urk. 7/58 S. 1). Unter dem Titel „Prozedere“ gaben sie eine Infiltration diagnostisch C2-C5 zwischen Processus spinosi sowie Vermeidung von reizenden Bewegungen und Therapien an und empfahlen das Einreiben mit Perskindol, eine Vitaminergänzung, Behandlung des vegetativen Systems mittels Entspannungsübungen und Physiotherapie für die Beine als Konditionstraining (Urk. 7/58 S. 2).
3.5 Am 12. April 2010 trat der Beschwerdeführer in die Klinik B.___ für eine Rehabilitation ein (Urk. 7/75-78). In einem Schreiben vom 22. April 2010 (Urk. 7/84) zuhanden von Dr. E.___ informierte Dr. med. H.___, Leitender Arzt und stellvertretender Chefarzt der Klinik B.___, Rehabilitationszentrum, dass sich der Beschwerdeführer in der Umgebung der Klinik B.___ nicht wohl gefühlt habe und sich auf das stationäre Konzept nicht in genügendem Mass habe einlassen können. Es sei daher gemeinsam mit ihm beschlossen worden, die stationäre Rehabilitation in B.___ nach 2 Tagen abzubrechen.
3.6 Aus einem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spezialist für Rheumatologie und medizinische Kräftigungstherapie, vom 6. Juli 2010 (Urk. 7/86) geht hervor, dass er die Selbstrehabilitation des Beschwerdeführers überwache. Dr. I.___ gab seine Einschätzung kund, dass dieser wahrscheinlich aufgrund der Schmerzskala an eine gewisse Grenze stossen werde, so dass mittelfristig noch nicht von einer Beschwerdefreiheit gesprochen werden könne; der Beschwerdeführer weise nach wie vor noch unfallbedingte Schmerzen auf.
3.7 Am 18. August 2010 führte Kreisarzt Dr. D.___ eine medizinische Untersuchung durch (Urk. 7/94) und gelangte zum Schluss, dass die aktive HWS-Funktion beim Beschwerdeführer nicht mehr eingeschränkt sei. Zweidreiviertel Jahre nach dem Unfallereignis sei erfreulicherweise nach mehreren therapeutischen Ansätzen eine Verbesserung eingetreten; der Beschwerdeführer schildere selber, dass eine spezielle Therapie, ausser der Einnahme von Aspirin, nicht mehr erforderlich sei; somit sei nun von einem Endzustand auszugehen (Urk. 7/94 S. 4).
4.
4.1 Dieser Auffassung des Kreisarztes folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass von weiteren therapeutischen Bemühungen keine namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr zu erwarten ist und der Beschwerdeführer effektiv - ausser einer Selbstrehabilitation und der Einnahme von Aspirin - keine spezielle Therapie mehr durchführt sowie seit dem 12. Juli 2010 wieder in seinem angestammten Beruf und Pensum tätig ist (Urk. 7/94). Es ist daher nicht vorauszusehen, welche namhafte Verbesserung der Beschwerdesymptomatik durch eine nochmalige physikalische Therapie oder welcher anderweitiger Therapiemöglichkeiten zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Heilbehandlung auf den 1. November 2010 festsetzte (vgl. Urk. 2).
Weiter fehlt es an einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalles vom 22. November 2007. Dies ergibt sich sowohl aus den Berichten von Dr. F.___ (Urk. 7/25, Urk. 7/23, Urk. 7/31, Urk. 7/42) als auch aus denjenigen von Dr. A.___ (Urk. 7/9) und Dr. E.___ (Urk. 7/54). Die Aktenlage zeigt auch, dass die Kopfschmerzproblematik im Vordergrund steht. Führte das Unfallereignis zu keiner strukturellen Läsion, so steht fest, dass - nach weitgehendem Abklingen der Schwindelsymptomatik - hinsichtlich den immer noch geklagten Beschwerden (Verspannung der Schulter-, Nacken und Kaumuskulatur mit Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen) die natürliche Unfallkausalität offen bleiben kann, falls die Adäquanz zu verneinen ist.
4.2 Die Adäquanzprüfung wurde von der Beschwerdegegnerin entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu den Schleudertraumafällen vorgenommen (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die in allen Teilen zutreffende Würdigung der massgebenden Kriterien im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Adäquanz der verbliebenen Beschwerden zum Unfall muss angesichts der massgeblichen Kriterien verneint werden.
4.3 Nach dem Gesagten erfolgte der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz undefinierter Aufwände.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).