Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ liess mit Eingabe vom 21. Februar 2011 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 26. Januar 2011 erheben (Urk. 2). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, welche mit Verfügung vom 17. Juni 2011 (Urk. 15) bewilligt wurde.
2. Nach Eingang der Beschwerdeantwort der SWICA vom 31. März 2011 (Urk. 7) wurde der Beschwerdegegnerin nachträglich eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/75) die Vorschrift von Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beachtet worden sei.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Urk. 17) teilte die Swica mit, dass sie weder die Verfügung noch den Einspracheentscheid der Krankenkasse der Versicherten eröffnet habe.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser Versicherungsträger kann nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung werden die Krankenkassen bei einer Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig, weshalb sie in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG ins Verwaltungsverfahren einzubeziehen sind.
1.2 Wenn das kantonale Versicherungsgericht feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, kann es diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Es ist hiezu aber nicht verpflichtet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt. Das Gericht ist deshalb berechtigt, die Sache zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides an den Versicherungsträger zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 2) sowie der zu Grunde liegenden Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 8/75) verneinte die Beschwerdegegnerin die weitere Übernahme von Leistungen, insbesondere Psychotherapie, für die Zeit ab 1. Juli 2010. Damit wird die Leistungspflicht der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt, wie das die Beschwerdegegnerin in der Verfügung sogar selbst ausdrücklich festhält. Die Verfügung wie auch der angefochtene Einspracheentscheid hätte dem Krankenversicherer deshalb eröffnet werden müssen.
2.2 Es ist unbestritten, dass die gehörige Eröffnung der Entscheide an den Krankenversicherer bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids unterblieben ist (vgl. Urk. 17). In der Duplik nahm die Beschwerdegegnerin dazu, trotz speziellem Hinweis, nicht Stellung.
2.3 Die Eröffnung der Verfügung und die Gewährung der Einsprachemöglichkeit ergeben nur dann inhaltlich einen Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin nicht bereits einen Einspracheentscheid gefällt hat. Damit die Parteirechte des Krankenversicherers nicht zur wirkungslosen Formalität degradiert werden, ist ein Einspracheentscheid, der ohne dessen Einbezug im Verfahren gefällt wurde, aufzuheben.
2.4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe und hernach über eine Einsprache der Beschwerdeführerin erneut sowie möglicherweise über eine solche des Krankenversicherers befinde.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
3.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 24. August 2011 einen Gesamtaufwand von 7 Stunden geltend (Urk. 26). Allerdings wandte er einen Stundenansatz von Fr. 280.-- an, der auf den gerichtsüblichen Satz von Fr. 200.-- gekürzt wird. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'557.35 (7 Stunden zu Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) angemessen.
Nachdem jedoch für die nun erfolgte Rückweisung ein zweiter Schriftenwechsel nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, ist der Beschwerdegegnerin lediglich die Vergütung der Aufwendungen bis und mit 11. Mai 2011 sowie vom 24. August 2011, das heisst Fr. 1'090.15 (4,9 Stunden zu Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer), aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 467.20 (2,1 Stunden zu Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Swica zurückgewiesen, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'090.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, mit Fr. 467.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen, unter Beilage von Urk. 22 und Urk. 23/75, 77 + 80
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).