Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete seit 7. März 1995 als Hilfsarbeiter im Gipsergeschäft Y.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 30. Mai 1996 beim Treppensteigen mit Material den Tritt verfehlte und mit der rechten Schulter in den Türrahmen prallte (Urk. 9/1 Grundfall) und sich an der rechten Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 9/2 Grundfall Ziff. 5) zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall Ende April 1997 ab (Urk. 9/23/1 Grundfall). Der Versicherte schied in der Folge aus dem Einzelunternehmen aus und machte sich nach einer kurzen Beschäftigung und dem Bezug von Arbeitslosengeldern ab 2002 selbständig, indem er sich einen Lieferwagen kaufte und Transporte von und nach Italien durchführte (IK-Auszug Urk. 9/62, Urk. 9/8).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 4. Juni 2008 machte der Versicherte einen Rückfall geltend (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 (Urk. 9/129) richtete die SUVA dem Versicherten rückwirkend per 1. Mai 2008 eine Rente von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Juli 2010 (Urk. 9/134) hiess sie mit Entscheid vom 1. Februar 2011 (Urk. 9/152 = Urk. 2) teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad nunmehr auf 22 % festlegte.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Februar 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte am 7. April 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), welche Rechtschrift dem Versicherten am 20. April 2011 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
1.2.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 E. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 E. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. E. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft nicht mehr möglich, jedoch eine ganztätige Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe zumutbar sei, und sprach eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 22 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 66'465.-- zu (Urk. 2). Sie legte das für das Jahr 2008 mutmassliche Valideneinkommen auf Fr. 73'750.-- fest und ermittelte gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ein Invalideneinkommen von Fr. 57'572.-- (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Demgegenüber beantragte der Beschwerdeführer für die Klärung des Zumutbarkeitsprofils respektive Höhe der Arbeitsfähigkeit ein zusätzliches Gutachten, da Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilungen bestünden (Urk. 1 S. 10), und verlangte die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer höheren Invalidenrente basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 75'187.50 (Ziff. 9 S. 10 f.).
2.3 Unstreitig sind der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem bleibenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers an dessen rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 30. Mai 1996 sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gipsergeschäft nicht mehr zumutbar ist. Ebenfalls unbestritten blieb der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende April 2008 sowie die Höhe des versicherten Verdienstes (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Streitig und vorliegend zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und der Invaliditätsgrad, namentlich die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Mai 1996 beim Treppensteigen gestürzt und die sich dabei zugezogene Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter mit einer Acromioplastik und Rotatorenrekonstruktion vom 30. August 1996 mit gutem Resultat versorgt worden war, schloss die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung der Kreisärzte (Urk. 9/20 Grundfall) den Fall per Ende April 1997 ab (Urk. 9/23/1 Grundfall).
3.2 Am 26. Februar 2008 diagnostizierten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) eine chronifizierte Periarthritis humero-scapularis (PHS) beider Schultern rechtsbetont, ein beidseitiges Cervikothorakovertebralsyndrom, eine Hyperthyreose sowie einen Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 9/16 S. 1). Sie führten aus, in den Röntgenaufnahmen von Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS), Schultern und Scapulae fänden sich leichtgradige degenerative Veränderungen, ansonsten unauffällige ossäre Verhältnisse. In der Ultraschalluntersuchung liessen sich Zeichen für eine partielle Supraspinatussehnenläsion rechts und eine chronische Rotatorenmanschettendegeneration links finden. Die klinischen und radiologischen Befunde könnten nicht das ganze Ausmass der diffusen Schmerzhaftigkeit und des Funktionsdefizits an Nacken-/Schultergürtel erklären, weshalb zusätzlich beeinflussende psychosoziale Faktoren zu vermuten seien (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 23. April 2008 (Urk. 9/22 = Urk. 9/30) attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Dezember 2007 bis voraussichtlich Ende Mai 2008 (Ziff. 3) und verwiesen auf die noch ausstehende Durchführung eines Arthro-MRI der Schulter rechts, welches am 25. April 2008 (Urk. 9/23) angefertigt wurde. Gestützt auf den bildgebenden Befund einer ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur sowohl der Innen- als auch der Aussenrotatoren und der Bizepssehne verlängerten die Ärzte die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai 2008 (Urk. 9/6 S. 1).
3.3 Mit einem ärztlichen Zwischenbericht vom 23. Juni 2008 (Urk. 9/7) attestierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, bei bekannter Diagnose mit aktueller Schmerzexacerbation in der rechten Schulter (Ziff. 1) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und ging von einem bleibenden Nachteil aus (Ziff. 4). Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 (Urk. 9/25) führte er - unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Chirurgie, Z.___ (vgl. Urk. 9/24) - aus, dass sich eine erneute irreparable Rotatorenmanschetten-Massenruptur rechts ergeben habe; der Beschwerdeführer bleibe nach seiner Beurteilung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und die Frage einer Berentung sei seines Erachtens sehr aktuell.
3.4 Am 10. September 2008 berichtete Med. pract. C.___ der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe am 6. Februar 2003 einen Unfall (Kontusion der linken Schulter) erlitten (Urk. 9/65), was jedoch zu keiner Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4) und zu einem Abschluss am 2. April 2003 bei minimen Restbeschwerden und voller Gelenksbeweglichkeit geführt habe (Ziff. 5).
3.5 Dr. A.___ bejahte in seinem Bericht vom 15. September 2008 (Urk. 9/72) einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Mai 1996 und den nun gemeldeten Schulterbeschwerden, da das nach Angaben des Beschwerdeführers im September 2007 eingetretene Unfallereignis (beim Absteigen vom Lastwagen ausgerutscht und nach hinten auf die Schulterpartie gefallen) seines Erachtens eher als Bagatellunfall zu bewerten sei. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner Beurteilung vom 15. Januar 2009 (Urk. 9/80) zum Ergebnis, dass die Sehnen-Re-Ruptur älteren Datums als 2007 sei (S. 2 Mitte).
3.6 Am 26. Juni 2009 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, im Auftrag des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers sein Gutachten (Urk. 9/85/2), in welchem er ausführte, dem Beschwerdeführer wäre es aufgrund der bildtechnischen Befunde seit November 2007 möglich gewesen, weiterhin als Chauffeur einen PW oder Kleinbus (bis 3.5 Tonnen), den er für die Transporte benutzte, selbständig zu fahren; das Heben und Tragen von Gewichten ohne Anheben der Arme sei weiterhin zumutbar, hingegen bestehe eine eindeutige Einschränkung für das Heben von Lasten ab 20 kg, bei denen das Anwinkeln für Flexion und Abduktion über 45 Grad notwendig sei (S. 4 f.). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Chauffeur auf mindestens 70 % bei einem Vollzeitpensum seit Dezember 2007 (S. 5 Mitte) und ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2007 in angepasster Tätigkeit aus (S. 6 oben).
3.7 Am 8. Februar 2010 (Urk. 9/109) fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Dabei gelangte PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Hinblick auf die Zumutbarkeit infolge unfallbedingter Beschwerden zur Beurteilung, dass das Ausmass der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund der seitengleichen Armumfänge und symmetrischen Gebrauchsspuren an beiden Händen nicht gänzlich nachvollziehbar sei, weshalb eine neuerliche Beurteilung durch einen Schulterorthopäden zu erfolgen habe (S. 6).
Dr. med. B.___, Chefarzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie, Z.___, untersuchte daraufhin den Beschwerdeführer schulterorthopädisch am 9. April 2010 und berichtete am 21. April 2010 (Urk. 9/114) bei gleichbleibender Diagnose, dass dieser weiterhin eine massive, wahrscheinlich schmerzbedingte funktionelle Einschränkung seiner rechten Schulter zeige. Klinisch imponiere eine klare Schwäche für die Aussen- und vor allem auch Innenrotationen. MR-tomografisch habe bereits vor zwei Jahren eine ausgedehnte Läsion des Supra- und Infraspinatus als auch Subscapularis nachgewiesen werden können. Therapeutisch könne dem Beschwerdeführer tatsächlich nur der endoprothetische Ersatz des Gelenkes mit einem inversen Implantat angeboten werden, wobei er weiterhin der Meinung sei, dass dies in keiner Art und Weise die Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Er halte den Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Job als Lastwagenchauffeur für nicht mehr arbeitsfähig. Für eine optimal adaptierte Arbeitsstelle, wie dies bereits Dr. E.___ erwähnt habe, könnte der Beschwerdeführer zumindest 50 % arbeitsfähig geschrieben werden (S. 2 Mitte).
3.8 Dr. F.___ hielt in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2010 (Urk. 9/119) fest, die Ausführungen von Dr. B.___ seien schlüssig und nachvollziehbar, und erachtete eine ganztägige Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe für zumutbar (S. 2 oben).
3.9 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 10. November 2010 (Urk. 9/139) aus, nach Studium der Akten und Röntgenbildern bestätige er die Beurteilung von Dr. F.___ vollumfänglich. Trotz unbestrittener Reruptur der Rotatorenmanschette rechts bei Status nach Rekonstruktion 1996 sehe er keinen angemessenen körperlichen Grund, warum eine angepasste Tätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sein sollte. Von der wahrscheinlichen Symptomausweitung und der krankhaften Pathologie an der linken Schulter müsse man abstrahieren. Das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen sei bei zentriertem Gelenk und Fehlen einer Omarthrose (Knorpel im MRI intakt) nicht plausibel. Eine volle Arbeitsfähigkeit bei leichter Tätigkeit habe übrigens der Rheumatologe Dr. E.___ schon bestätigt (S. 1 Abschnitt 1). Aus der konsiliarischen Untersuchung des Orthopäden Dr. B.___ vom 9. April 2010 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Dabei sei es lediglich um die Frage einer möglichen Operation gegangen. Dr. B.___ habe keinen Auftrag für eine gutachterliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gehabt. Es sei ihm nicht das vollständige Dossier zur Verfügung gestanden und die Bemerkung zumindest 50 % arbeitsfähig sei unverbindlich und unpräzis. Dass man mit einer einseitigen Affektion an der Rotatorenmanschette generell (auch angepasst) nur 50 % arbeiten könne, stehe jedenfalls in keinem Lehrbuch der Orthopädie (S. 1 Abschnitt 2).
4.
4.1 Die kreisärztlichen Berichte von Dr. F.___ (Urk. 9/109, Urk. 9/119) erfüllen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einer Untersuchung, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vorstehend E. 1.3).
Soweit der Beschwerdeführer der Beurteilung von Dr. F.___ entgegenhält, dass diese nicht überzeugend sei, weil er ausser Acht lasse, dass auch die linke Schulter nachweislich geschädigt sei, was die seitengleiche Beschwielung und die symmetrische muskuläre Trophik erkläre (Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Februar 2010 diesbezüglich nur festhielt, dass das Ausmass der Beschwerdeschilderung nicht gänzlich nachvollziehbar sei, weshalb er den Beschwerdeführer an Dr. B.___ zur neuerlichen Beurteilung überwies und nach dessen Untersuchung das Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung dieses Umstandes festlegte (Urk. 9/119 S. 2). Inwiefern diese Beurteilung nicht überzeugend sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Dr. G.___ hielt sodann abschliessend fest, dass von der wahrscheinlichen Symptomausweitung und der krankhaften (und damit nicht unfallkausalen) Pathologie an der linken Schulter zu abstrahieren sei, da das Ausmass der geltend gemachten Schmerzen nicht plausibel sei, teilte aber die Einschätzung von Dr. F.___ betreffend Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich (vgl. Urk. 9/139). Auch Dr. E.___ ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 9/85). Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin überzeugend dar, warum der Einschätzung von Dr. B.___, welcher für eine optimal adaptierte Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ausging, nicht gefolgt werden kann (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3 unten). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
Entsprechend den übereinstimmenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind von weiteren Abklärungen - insbesondere von einem fachärztlichen Gutachten (Urk. 1 S. 8) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3).
4.2 Somit ist auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.___ abzustellen. Danach ist der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Schulterverletzung in der angestammten Tätigkeit als Gipser und Chauffeur arbeitsunfähig. Für eine andere berufliche Tätigkeit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern Arbeiten verbunden mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe anfallen (vgl. Urk. 9/119).
5.
5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2, vorstehend E. 1.2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte für die Ermittlung des Validenlohns - da das Gipsergeschäft, in welchem der Beschwerdeführer vor dem Unfall gearbeitet hatte, nicht mehr existiert - Lohnabklärungen in drei Gipsereibetrieben und ermittelte für einen ungelernten Gipser mit zirka 15 Jahren Berufserfahrung und Alter 48 ein durchschnittliches Valideneinkommen im Jahr 2008 von Fr. 73'750.-- (Urk. 2 S. 5 lit. d).
Der Beschwerdeführer rügte, dass der Durchschnittswert der von der Beschwerdegegnerin beschafften Lohnauskünfte nicht korrekt ermittelt worden sei, indem die Beschwerdegegnerin das Einkommen als Kundengipser bei der H.___ AG von Fr. 79'500.-- ausser Acht gelassen habe, weshalb das Valideneinkommen auf Fr. 75'187.50 zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 9).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wobei auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen ist, sofern diese aber durch konkrete Anhaltspunkte ausgewiesen ist (vgl. BGE 96 V 29; RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Unter diesen Gesichtspunkten kann dem Einwand des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Erstens handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Hilfsarbeiter ohne Berufsabschluss, weshalb sich schon das Abstellen auf die eingeholten Löhne als Gipser mit entsprechendem Lehrabschluss zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte, und zweitens liegen keine konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer sich auch noch zu einem Kundengipser oder gar Vorarbeiter entwickelt hätte. Dagegen spricht zudem auch das von der H.___ AG in ihrem Antwortschreiben vom 30. November 2010 (Urk. 9/143) umschriebene Einsatzprofil eines Kundengipsers, welcher vorwiegend bei Privatkundschaft eingesetzt werde, zumal der Beschwerdeführer kein oder nur schlecht Deutsch spricht (vgl. z.B. Urk. 9/3), was gerade bei Privatkunden erfahrungsgemäss hinderlich sein dürfte.
Zusammenfassend ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 73'750.-- nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herangezogenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vorstehend E. 1.2.3; BGE 129 V 472).
5.3.2 Vorliegend erfüllen die SUVA-Unterlagen die geforderten qualitativen und quantitativen Anforderungen. Unter anderem wurden fünf DAP-Stellen entsprechend dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers selektioniert und daraus das Invalideneinkommen ermittelt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Die fünf ausgewählten DAP-Stellen beinhalten die Tätigkeiten Montagearbeiter, Produktionsmitarbeiter, Verdrahter und zwei Hilfsarbeiterstellen (Urk. 9/126). Der Beschwerdeführer hat gegen die Auswahl der Stellenprofile keine Einwände vorgebracht, noch liegen Anhaltspunkte vor, welche dagegen sprechen würden. Insgesamt entsprechen demnach die Stellenprofile den Möglichkeiten des Beschwerdeführers bezüglich der körperlichen, intellektuellen und schulischen Anforderungen. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin in der Auswahl der für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogenen Arbeitsplätze ein Ermessenspielraum zu gewähren, in welchen nicht ohne triftigen Grund einzugreifen ist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich, weshalb eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts U 486/06 vom 14. März 2007, E. 4.2.1). Daher ist das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 57'572.-- errechnete Invalideneinkommen (Urk. 2 S. 6 lit. c) zu bestätigen.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 73'750.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'572.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 16'178.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von gerundet 22 %.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2011 (Urk. 2), mit welchem dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 (Urk. 9/129) eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22 % zugesprochen wurde, ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).