UV.2011.00063

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. Oktober 2010 eine überentschädigungsbedingte Verrechnung ausbezahlter Taggelder mit der Nachzahlung von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 51'766.-- verfügt (Urk. 8/265) und die am 8. November 2010 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/272) mit Entscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 8/276 = Urk. 2) abgewiesen hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde des Versicherten vom 28. Februar 2011, womit er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Reduktion des Rückforderungs- respektive Verrechnungsbetrages, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung, beantragen und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen liess (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2011 (Urk. 13),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf, wobei bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden,
dass eine Überentschädigung in dem Masse vorliegt, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalles mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG),
dass die Leistungen um den Betrag der Überentschädigung gekürzt werden (Art. 69 Abs. 3 Satz 1) und in Härtefällen auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 51 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]),
dass der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst entspricht, den die versicherte Person ohne schädigendes Ereignis erzielen würde, wobei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird (Art. 51 Abs. 3 UVV),
dass fällige Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter anderem mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung verrechnet werden können (Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),
dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG),
dass der Anfechtungsgegenstand durch den Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) begrenzt wird (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a), weshalb das Erlassgesuch, welches in einem separaten Verfahren behandelt wird (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 4), nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist,
dass vorliegend somit ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Rückforderung respektive der Verrechnung mit Rentennachzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu prüfen ist,

in weiterer Erwägung,
dass sich die (erneute) Rückforderung beziehungsweise Verrechnung dadurch ergibt, dass nach Abschluss der unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers mit Urteilen des hiesigen Gerichts vom 3. Februar (UV.2008.00168) und 5. März 2010 (IV.2008.00534) die Höhe der Überentschädigung neu zu berechnen war (vgl. Urk. 8/242-244 und Urk. 8/248),
dass mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 2) die gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2010 (Urk. 8/265) erhobene Einsprache vom 8. November 2010 (Urk. 8/272) begründet abgewiesen wurde, wobei die Beschwerdegegnerin zur Überentschädigungsberechnung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 8/263) im Einzelnen Stellung genommen und die Angaben in ihrem Auszahlungssystem überprüft und für korrekt befunden hat,
dass die Beschwerde vom 28. Februar 2011 (Urk. 1) sich mit den detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 (Urk. 2) nicht auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die verfügte Rückforderung respektive Verrechnung nicht rechtmässig sein sollte,
dass die vom Beschwerdeführer in der beschwerdeweise ins Recht gelegten Kopie der Überentschädigungsberechnung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 3) blau markierten und mit dem Vermerk "diese nicht erhalten" versehenen Beträge die Rubrik "Lohnausfall" und daher den mutmasslich entgangenen Verdienst beschlagen und er damit folglich keine ausstehenden Taggeldleistungen zu belegen vermag,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Überentschädigungsberechnung vom 1. Oktober 2010 auszumachen sind und somit die Rückforderung respektive Verrechnung in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist,
dass die Verfügung vom 4. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteile des hiesigen Gerichts vom 3. Februar und 5. März 2010 fristgerecht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen wurde,
dass sich die Verrechnung mit Nachzahlung von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung als zulässig erweist (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG),
dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,

in weiterer Erwägung,
dass einer Partei gemäss Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nur gewährt wird, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
dass das Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1),
dass die Beschwerde nach dem Dargelegten als aussichtslos zu betrachten und das im Übrigen angesichts der trotz entsprechender Aufforderung nicht vollständig beigebrachten Belege zur finanziellen Situation (fehlender Mietvertrag und Bankkontoauszug) nicht hinreichend substantiierte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren schon aus diesem Grund abzuweisen ist,


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch vom 28. Februar 2010 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).