Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war vom 16. August 1993 bis 31. März 2003 bei der Z.___ AG, Weberei A.___, als Hilfsmeister tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherung gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1, Urk. 6/5, Urk. 7/26 S. 2). Am 24. Dezember 2002 erlitt er im Websaal der Z.___ AG, Weberei, einen Unfall, als er beim Montieren auf einer Jacquard-Bühne eine Öffnung übersehen hatte und nach unten stürzte (Unfallmeldung UVG vom 6. Januar 2003, Urk. 6/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags ambulant durch Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher eine Rippenfraktur links parasternal, eine schwere Kniedistorsion rechts (Meniskusläsion nicht ausgeschlossen) und eine schwere Unterschenkelkontusion rechts mit Hämatom diagnostizierte (Urk. 6/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem die Z.___ AG der SUVA am 9. April 2003 gemeldet hatte, dass X.___ seit dem 1. April 2003 wieder arbeitsfähig sei, stellte die SUVA den Fall formlos ein (Urk. 6/5).
1.2 Wegen eines seit längerer Zeit bestehenden hochfrequenten Tinnitus, einer Hyperakusis rechts sowie einer Hörverminderung beidseits wurde X.___ am 11. Juni 2003 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, untersucht (Urk. 7/1). Dieser stellte beim Versicherten eine hochtonbetonte Perzeptionsschwerhörigkeit mit Tinnitus beidseits, rechts stärker als links fest, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die chronische Lärmbelastung am Arbeitsplatz verursacht sei (Urk. 7/1 S. 2). Die SUVA anerkannte diese Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit und gewährte Heilbehandlung. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/5-6) richtete die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung der Hochtoninnenohrschwerhörigkeit mit Verfügung vom 30. Juli 2003 bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- aus (Urk. 7/8). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf Empfehlung von Dr. C.___ vom 14. August 2003 hin erteilte die SUVA Kostengutsprache für die Versorgung des Versicherten mit einem HdO-Hörgerät kombiniert mit einem Noiser beidseits (Urk. 7/10-13). Am 16. September 2003 berichtete Dr. C.___ der SUVA, sowohl beim Akustiker wie bei seiner Kontrolle des Reintonaudiogramms gebe X.___ eine höchstgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit an, so dass es sich dabei entweder um eine akute, dramatische Verschlechterung des Gehörs oder - wahrscheinlicher - um eine Aggravation bzw. Simulation einer Hörstörung handle (Urk. 7/14). Der bei der objektiven Prüfung der Hörschwellen vom 7. November 2003 erhobene Befund sprach gemäss Dr. C.___ für eine Simulation bzw. Aggravation einer Hörstörung oder eine psychogene Hörstörung (Bericht vom 10. November 2003, Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 28. November 2003 ersuchte die SUVA den Versicherten, die praktischen Anpassungsversuche zwecks apparativer Hörgerätversorgung zu Ende zu führen (Urk. 7/21). Die Hörgeräteanpassung wurde in der Folge abgebrochen, da sich X.___ weder bei der Hörberatung noch bei Dr. C.___ gemeldet hatte (Schreiben der Hörberatung E.___ vom 13. Januar 2004, Urk. 7/23).
1.3 Mit Eingabe seines Rechtsvertreters, Y.___, vom 16. Februar 2010 machte X.___ gegenüber der SUVA geltend, er leide unter einer Berufskrankheit; sein Zustand habe sich seit seiner Ausreise aus der Schweiz verschlechtert (Urk. 7/27). Mit einem weiteren Schreiben des Y.___ vom 8. April 2010 liess X.___ überdies anzeigen, dass er wegen der Berufskrankheit beziehungsweise Schwerhörigkeit beidseits und den Folgen des Unfalls vom Dezember 2002 auch unter psychischen Beschwerden leide (Urk. 7/29). Die SUVA nahm die vom Versicherten eingereichten medizinischen Berichte aus Bosnien zu den Akten (Urk. 7/31-38) und holte die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 10. August 2010 ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 lehnte sie eine Leistungspflicht ab, da eine allfällige weitere Schädigung des Gehörs nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit stehe und keine erhebliche Verschlechterung seit der Beurteilung vom 23. Juli 2003 vorliege (Urk. 7/46). Dagegen erhob X.___ am 15. Oktober 2010 durch Y.___ Einsprache (Urk. 7/47). Die SUVA zog die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 22. November 2010 (Urk. 7/52) bei und wies mit Entscheid vom 8. Februar 2011 die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 1. März 2011 durch Y.___ Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 sei aufzuheben, es seien dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen oder es sei die Sache erneut abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-11, Urk. 7/1-56). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Urk. 9) unter anderem Arztberichte aus Bosnien einreichen (Urk. 10/1-6), zu denen er am 5. September 2011 (Urk. 15) Übersetzungen in französischer Sprache auflegte (Urk. 16/1-29). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. September 2011 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Bosnien. Nachdem sein letzter Arbeitgeber in der Schweiz, die Z.___ AG, ihren Sitz in A.___, Kanton Zürich, hat, ist das hiesige Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine höhere Integritätsentschädigung hat.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe zwar Beurteilungen von Fachärzten für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten beigezogen, sie hätte jedoch auch die Beurteilung eines Neuropsychiaters, spezialisiert auf Tinnitusbehandlungen, einholen müssen. Ferner gebe Dr. D.___ nicht an, weshalb er die Befunde des bosnischen Psychiaters und Psychologen nicht anerkenne (Urk. 1 S. 3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 (Urk. 2). Mit der Beschwerde vom 1. März 2011 werde nichts vorgebracht, das die Beschwerdegegnerin zu einer Änderung oder Ergänzung ihres ablehnenden Standpunktes bewegen könnte (Urk. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
3.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall bzw. durch eine ausgebrochenen Berufskrankheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2009 vom 4. August 2009, E. 2.2) eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
3.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
3.5 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar. Die Adäquanz ist in diesen Fällen danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (Urteil des Bundesgerichts U 296/01 vom 16. September 2002 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2008 E. 3, jeweils mit Hinweis auf BGE 125 V 456).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 auf die Berichte von Dr. D.___ vom 10. August 2010 und 22. November 2010 (Urk. 2 S. 5-6). Ferner würdigte sie auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. I.___, Spezialist für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. Juni 2010 und der Psychologin F.___ vom 10. Februar 2010 (Urk. 2 S. 7).
4.2 Die Psychologin F.___ führte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2010 aus, die organische Störung des Gedächtnisses und die ständig vorhandene Gehörsstörung hätten beim Beschwerdeführer eine neurotische Struktur der Persönlichkeit geformt. Der Aspekt der Persönlichkeitsstörung betreffe vor allem die Kontrollmechanismen beziehungsweise die Störung der Kontrollinstanz-Impulsivität, die Verringerung der Frustrationstoleranz, das infantile Benehmen, die Kritiklosigkeit, die Undistanziertheit und das verminderte Verantwortungsgefühl (Urk. 7/33 S. 1, Urk. 16/8). Der Beschwerdeführer sei praktisch arbeitsunfähig (Urk. 7/33 S. 5, Urk. 16/8).
4.3 Nach dem Bericht von Dr. G.___ vom 19. Juni 2010 leidet der Beschwerdeführer beidseits an einer Hypoacusis (Schwerhörigkeit) senso-neuralis und Tinnitus aurium. Die beidseitige Schädigung des Gehörs betrage 49,51 % (Urk. 7/38 S. 6, Urk. 16/4-5).
4.4 In seinem Bericht vom 22. Juni 2010 vertritt Dr. I.___ den Standpunkt, aus der detaillierten Untersuchung und bisheriger Beobachtung könne gefolgert werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit ausgeprägter beruflich bedingter Schädigung des akustischen Apparates zufolge langdauernder Exposition handle. Die neurotischen Manifestationen, welche bereits früher registriert und jetzt bestätigt worden seien, seien reaktiv durch die Grunderkrankung. Die Verringerung der intellektuellen Fähigkeiten und das ausgeprägte organische Psychosyndrom seien bedingt durch die angeführte Erkrankung, aber auch durch eine arteriosklerotische Veränderung der Blutgefässe, ein früheres Kopftrauma und durch einen anderen, uns (gemeint sind die behandelnden Ärzte) gegenwärtig unbekannten Faktor. Die desinhibitionalen (enthemmenden) Phänomene seien eine Folge von früherem schwachen Aufbau und späterer zu schwachen Kontrolle. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig (Urk. 7/37 S. 3).
4.5
4.5.1 Am 10. August 2010 führte Dr. D.___ aus, gemäss Beurteilung der beruflichen Verhältnisse durch die Sektion Physik der Arbeitssicherheit vom 29. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer seit 2003 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert gewesen. Deshalb stehe die weitere Schädigung des Gehörs nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit. Soweit Dr. I.___ dem Beschwerdeführer wegen seiner organischen Persönlichkeitsstörung und der Gehörsschädigung zurzeit keine Arbeit mehr zumute, stehe dies aus ORL-ärztlicher Sicht nicht in kausalem Zusammenhang mit der Berufslärmschwerhörigkeit (Urk. 7/42).
4.5.2 In seiner weiteren ärztlichen Beurteilung vom 22. November 2010 wies Dr. D.___ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine in ihrem Verlauf gut dokumentierte Berufslärmschwerhörigkeit erheblichen Grades bestehe. Deswegen sei ihm am 16. September 2003 eine 5%ige Integritätsentschädigung entrichtet worden. Seither habe sich das Gehör beim Beschwerdeführer doch noch wesentlich verschlechtert, wobei diese weitere Schädigung des Gehörs aufgrund der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung (fachlicher Bericht) vom 18. November 2010 nicht mehr mit der notwendig erforderlichen Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe (Urk. 7/52). Da der Beschwerdeführer seit Januar 2003 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert gewesen sei, sei aufgrund des gegenwärtigen Standes des Wissens eine Berufslärmschwerhörigkeit, welche die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer als solche anerkannt hatte, nach Sistieren des Lärms nicht mehr progredient. Deshalb stehe die seit 2003 festgestellte Hörverschlechterung nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit, weshalb auch kein weiterer entschädigungspflichtiger Integritätsschaden geschuldet sei. Dem Beschwerdeführer könne seine frühere Tätigkeit als Weber voll zugemutet werden, unter der Voraussetzung, dass er am Arbeitsplatz den notwendig erforderlichen Gehörschutz trage (Urk. 7/52).
4.6
4.6.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer neben den genannten Berichterstattungen von Dr. I.___ und der Psychologin F.___ weitere Arztberichte aus Bosnien ein:
4.6.2 Dr. H.___, Spezialist für Radiographie, erhob beim Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht vom 26. Juni 2010 eine betonte Lordose, eine Osteoporose und degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbel (Urk. 16/2-3).
4.6.3 Dr. I.___ hält in seinem Bericht vom 7. Juli 2011 sinngemäss fest, unter Berücksichtigung des Zustandes des Beschwerdeführers und der medizinischen Versorgung im Verlauf des letzten Jahres sei er der Ansicht, dass es sich um beruflich bedingte Hörprobleme handle, welche von einem sehr langen akustischen Trauma hervorgerufen worden seien, verbunden mit neurotischen Depressionen, welche der Gesundheit des Beschwerdeführers sehr schade, und mit psychoorganischen Beschwerden mit vielen Ursachen (Urk. 16/26).
5.
5.1
5.1.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer von Seiten des Gehörs keine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Weber besteht, wenn er einen Gehörschutz trägt (E. 4.5.2). Dr. I.___ ging bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom 24. Dezember 2002 auch eine Kopfverletzung erlitten habe, welche die Beschwerden verschlimmerten (E. 4.4). Bei der Erstuntersuchung vom 29. Januar 2003 konnte Dr. B.___ indes keine Verletzungen am Kopf feststellen (Urk. 6/3). Dr. I.___ stützt sich damit auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers, und auch die Psychologin F.___ stellt hinsichtlich der möglichen Ursache der psychischen Beschwerden einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab (Urk. 7/33). In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Diese Grundsätze sind auch hinsichtlich der Stellungnahmen von Dr. I.___ zu berücksichtigen, welcher den Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 22. Juni 2010 in den vorangegangenen drei Jahren regelmässig kontrolliert hatte (Urk. 7/37 S. 1).
5.1.2 Den Beurteilungen von Dr. I.___ wie auch der Psychologin F.___ ist zu entnehmen, dass sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem auf dessen psychische Beschwerden zurückführen. Ob zwischen allenfalls psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 24. Dezember 2002 oder der Berufskrankheit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann offen bleiben, da ohnehin kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid anhand der vom Bundesgericht entwickelten sog. Psychopraxis (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt hatte, worauf verwiesen werden kann.
Die beim Beschwerdeführer festgestellte und von der Beschwerdegegnerin anerkannte Berufslärmschwerhörigkeit und der Tinnitus sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden, wie neurotische Manifestationen, Reduktion der intellektuellen Fähigkeiten und ausgeprägtes organisches Psychosyndrom (E. 4.4), zu verursachen, weshalb auch ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der Berufslärmschwerhörigkeit zu verneinen ist. Somit hat der Beschwerdeführer mangels unfallbedingter Invalidität keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.
5.2 Schliesslich ist der Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung zu prüfen. Bezüglich der nach Beendigung der gehörgefährdenden Tätigkeit als Weber bei der Z.___ AG eingetretenen weiteren Verschlechterung der Hörfähigkeit (E. 4.2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2003 nicht mehr gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt gewesen ist (vgl. 7/52). Da gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ vom 11. Juni 2003 aufgrund der Anamnese die Schwerhörigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die chronische Lärmbelastung am Arbeitsplatz verursacht worden war (Urk. 7/1) und nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ (E. 4.5.2) aufgrund des gegenwärtigen Standes des Wissens eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistierung des Lärms nicht mehr progredient ist, also nicht mehr fortschreitet, steht eine allfällige Verschlechterung der Hörfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit. Demnach ist keine höhere Integritätsentschädigung geschuldet.
6. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine höhere Integritätsentschädigung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage von Urk. 19
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).