Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 13. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, arbeitete seit 1988 bei der Y.___ als Gemeindekrankenschwester und war bei der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert.
Die Versicherte verletzte sich am 9. Januar 2010 beim Heben eines Patienten vom Duschstuhl ins Bett am Knie (Urk. 6/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ überwies die Versicherte bei Verdacht auf Meniskusläsion links medial (Urk. 6/M1) an den Orthopäden Dr. med. A.___, welcher am 8. Februar 2010 eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial links des linken Kniegelenkes durchführte (Urk. 6/M4).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 9. Januar 2010 mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 6/12). Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2010 Einsprache (Urk. 6/15), welche die AXA mit Entscheid vom 1. Februar 2011 abwies (Urk. 6/18 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. März 2011 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme des Unfalles vom 9. Januar 2010 durch die AXA (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2011 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 14. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid BGE 129 V 466 vom 20. August 2003 seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall vorausgesetzt wird. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutige krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen Progrès Versicherungen AG vom 17. Oktober 2006, U 137/06, E. 2; und das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen CSS Kranken-Versicherung AG vom 4. Juli 2007, U 362/06, E. 3).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigung typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466. 4.2.1 S. 469 f.).
1.5 Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann.
Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.2-4.2.3 S. 470). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).
1.6 Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 21. Dezember 2005, U 368/05, E. 2; und in Sachen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 27. Oktober 2005, U 223/05, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 145 E. 2 c S. 148). Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Verrichtungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.4.2).
1.7 Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1999 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), in der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332; vgl. auch die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. Juni 2010, UV.2010.00110, E. 2.7 zitierten Beispiele).
Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor etwa bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 30. August 2001, U 198/00), wie auch beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (Beispiele erwähnt in BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471).
1.8 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b, 114 V 305 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass weder die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unfallereignisses gemäss Art. 4 ATSG noch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.5). In der Unfallmeldung vom 25. Januar 2010 und in dem nachfolgenden Unfallhergangsbeschrieb vom 2. Februar 2010 sei nicht erwähnt worden, dass etwa Aussergewöhnliches passiert sei, weshalb kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. Daran ändere auch der nachträgliche Beschrieb eines aussergewöhnlichen Faktors nichts, da der Grundsatz der Aussage der ersten Stunde hier anzuwenden sei. Auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei aufgrund des Fehlens eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Ereignisses zu verneinen (S. 4 f. Ziff. 2.4).
2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde vom 2. März 2011 (Urk. 1) auf ihr Schreiben vom 10. Mai 2010 (vgl. Urk. 6/7), wonach der zu transportierende Patient plötzlich bewusstlos geworden sei. Bei einem normalen Transfer erfolge keine starke Belastung der Knie. Die plötzliche Bewusstlosigkeit des 90 kg schweren Patienten, auf welche sie nicht gefasst gewesen sei, habe unter der Belastung einen Knacks im Knie ergeben, weshalb sie aufgrund der Schmerzen zum Arzt habe gehen müssen. Eine Krankheit könne nicht vorgelegen haben, da sie vor dem Unfall nie Knieprobleme gehabt habe (S. 1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 9. Januar 2010 um ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG respektive um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, äusserte in seinem Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 6/M1) nach Erstkonsultation der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2010 den Verdacht auf eine Meniskusläsion links medial. Er führte aus, sie leide seit einigen Wochen an einer Giving-way-Symptomatik sowie an einem Einklemmungsphänomen bei Hyperextension im Bereich des linken medialen Kniekompartiments, wahrscheinlich als Folge eines Sturzes am 21. Juni 2006. Er habe eine Überweisung an den Orthopäden veranlasst.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 6/M3) den Verdacht auf eine blockierende Meniskusläsion links, zurückgehend auf das Unfallereignis vom 9. Januar 2010. Die Beschwerdeführerin wisse nichts von einer älteren Verletzung. Sie habe am 9. Januar 2010 ein Verhebetrauma beim Heben eines Patienten erlitten. Das rechte Knie sei unauffällig, beim linken Knie bestehe eine Extensionsblockade des Kniegelenkes.
3.3 Dr. A.___ nannte in seinem Operationsbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 6/M4) als klinische Diagnose einen medialen Meniskusriss des linken Kniegelenkes. Es sei eine Arthroskopie und eine Teilmeniskektomie medial links durchgeführt worden.
4.
4.1 Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Y.___, beschrieb das Ereignis vom 9. Januar 2010 in der Unfallmeldung UVG vom 25. Januar 2010 (Urk. 6/1) wie folgt:
Beim Transfer des Klienten vom Duschstuhl zum Bett, Überdrehung des Knies durch starke Belastung."
4.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin beschrieb die Beschwerdeführerin das Ereignis vom 9. Januar 2010 am 2. Februar 2010 wie folgt (Urk. 6/3):
Beim Transfer eines Pat. vom Stuhl ins Bett: Bei der Drehung unter Belastung gab es einen Knacks im Knie, seither habe ich Schmerzen."
Sodann führte sie aus, dass keine anderen Personen am Unfall beteiligt gewesen seien, und es sei auch nichts Aussergewöhnliches passiert.
4.3 Nach Erhalt des die Leistungspflicht mangels Erfüllens des Unfallbegriffes respektive mangels unfallähnlicher Körperschädigung verweigernden Schreibens vom 26. April 2010 (Urk. 6/6) beschrieb die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 (Urk. 6/7) das Ereignis vom 9. Januar 2010 folgendermassen (Urk. 6/7):
"Der normale Transfer erfolgt ohne starke Belastung des Knies. Aber es war eine ausserordentliche Situation, da der Patient plötzlich sein Bewusstsein verlor und ich mit grossem körperlichem Einsatz und Kraft Schlimmeres verhindern konnte. Also war dies klar ein ungewöhnlicher Faktor."
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom Januar 2010 (vgl. E. 4.1) und der ersten Aussage der Beschwerdeführerin zum Ereignis vom 9. Januar 2010 im Februar 2010 (E. 4.2) traten die Schmerzen nach einer Drehung des Knies unter Belastung bei einem Transfer eines Patienten vom Stuhl ins Bett auf. Auf irgendwelche aussergewöhnliche Vorkommnisse wurde weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten der Beschwerdeführerin hingewiesen. So verneinte Letztere sogar ausdrücklich die Frage, ob sich irgendetwas Aussergewöhnliches zugetragen habe (vgl. E. 4.2).
Nach dem leistungsverweigerndem Schreiben der Beschwerdegegnerin im April 2010 (Urk. 6/6) führte die Beschwerdeführerin im Mai 2010 dann erstmals aus, dass der 90 kg schwere Patient beim Transfer vom Stuhl ins Bett unerwartet bewusstlos geworden sei, und sie unter grossem Krafteinsatz Schlimmeres habe verhindern müssen (vgl. E. 4.3).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte demnach im Nachhinein geltend, es habe sich dennoch etwas Aussergewöhnliches zugetragen, weshalb das Merkmal des Unfallbegriffes - die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper - erfüllt sei.
Es wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl die Arbeitgeberin in ihrer Unfallmeldung als auch die Beschwerdeführerin beim Ereignisbeschrieb einen so wesentlichen Vorfall, wie die plötzliche Bewusstlosigkeit eines 90 kg schweren Patienten, zumindest erwähnt hätten. Als primären Grund für die Schmerzen im Knie wurde jedoch die Drehung unter Belastung genannt (vgl. 4.1-2).
5.1.3 Da es sich um unterschiedliche Beschreibungen des gleichen Ereignishergangs handelt, ist die Regel betreffend die Aussagen der ersten Stunde" anzuwenden. Wie ausgeführt (vgl. E. 1.8) stellen die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können.
Der Ereignishergang ist demnach wie anlässlich der Erstbefragung der Beschwerdeführerin im Februar 2010 (vgl. E. 4.2) beschrieben als erstellt zu betrachten, womit es an der plötzlichen schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mangelt und daher kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt.
5.1.4 Ein Unfall lässt sich sodann nicht mit dem Hinweis herleiten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis an keinerlei Kniebeschwerden gelitten habe, weshalb keine Krankheit vorliegen könne (Urk. 1 S. 1). Denn das Bundesgericht lehnt es in seiner konstanten Rechtsprechung ab, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese post hoc ergo propter hoc genannte Figur genügt für die die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb) und kann auch nicht einen Unfallhergang beweisen.
5.2
5.2.1 Ein Meniskusriss kann gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV ein unfallähnlicher Körperschaden sein, sofern das Erfordernis des sinnfälligen Ereignisses im Sinne der Verwirklichung einer gesteigerten Gefahrenlage erfüllt ist (vgl. E. 1.4-7).
5.2.2 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten Bewegungsabläufe im üblichen Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen und nicht als sinnfällige Ereignisse, weil es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 3.2).
5.2.3 Da von der erstgenannten Sachverhaltsbeschreibung auszugehen ist - bei welcher keine plötzliche Bewusstlosigkeit des 90 kg schweren Patienten eintrat - handelte es sich beim Transfer eines Patienten vom Stuhl ins Bett um einen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester üblichen Bewegungsablauf und damit um eine alltägliche Verrichtung, weshalb es vorliegend an der gesteigerten Gefahrenlage mangelte.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 9. Januar 2010 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Kostenfolgen des Meniskusrisses der Beschwerdeführerin nicht leistungspflichtig ist.
6. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).