Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00071
UV.2011.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 16. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, war seit 1997 teilzeitlich als Y.___-Einsatzleiterin tätig und bei der „Zürich“ unfallversichert, als sie am 24. Juli 2000 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/Z3, Urk. 8/Z6), bei dem sie sich ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad II zuzog (vgl. Urk. 8/ZM9 S. 4 unten).
         Am 10. Oktober 2003 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall (Urk. 8/Z97), bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/ZM13/4).
         Mit Verfügung vom 7. September 2009 stellte die Zürich die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 31. August 2009 mangels natürlichen Kausalzusammenhangs ein (Urk. 8/Z224). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2009 Einsprache (Urk. 8/Z230).
         Die Zürich wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/Z263 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. März 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr auch ab 1. September 2009 die gesetzlich versicherten Leistungen zu erbringen (S. 2 Ziff. 1-2); eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2011 (Urk. 6) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 22. November 2011 (Urk. 13) reichte diese einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein, zu welchem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Stellung nahm (vgl. Urk. 15-16).

3.       Das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren Nr. IV.2011.00663 wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gemäss dem 2009 erstatteten Gutachten sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und den beiden Unfällen zu verneinen (S. 3 Ziff. 1). Auch die - gemäss BGE 134 V 109 geprüfte - Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs sei, aus näher dargelegten Gründen, zu verneinen (S. 3 f. Ziff. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das 2009 erstattete Gutachten sei, aus näher dargelegten Gründen, mangelhaft (S. 7 ff. Ziff. 6) und der natürliche Kausalzusammenhang sei weiterhin gegeben (S. 11 Ziff. 9). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs sei - da die Kriterien der besonderen Art der erlittenen Verletzung, der fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen erfüllt seien - ebenfalls zu bejahen (S. 12 f. Ziff. 10 [richtig: 11]). Unter Hinweis auf eine von ihr veranlasste ärztliche Beurteilung (Urk. 14) machte die Beschwerdeführerin noch einmal geltend, das 2009 eingeholte Gutachten sei mangelhaft (Urk. 13).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (August 2009) noch vorhandenen Beschwerden und den Unfällen von 2000 und 2003 ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Am 24. Juli 2000 war die Beschwerdeführerin laut Unfallprotokoll als Beifahrerin in einem Auto, das angehalten hatte und anschliessend von hinten angefahren wurde (Urk. 8/Z6/1).
3.2     Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, beantwortete am 12. September 2000 die im Zusatzfragebogen bei Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) gestellten Fragen (Urk. 8/ZM1). Er nannte als Diagnose ein Schleudertrauma (Ziff. 5) und als angegebene Beschwerden leichte Kopf- und Nackenschmerzen und eine in alle Richtungen eingeschränkte HWS-Beweglichkeit (Ziff. 2).
         Am 10. Januar 2001 teilte er auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, die letzte Konsultation habe am 18. September 2000 stattgefunden (Urk. 8/ZM4 Ziff. 7).
3.3     Am 30. April 2003 erstattete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM9). Als Diagnose nannte er einen Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma Schweregrad II (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde) mit zusätzlichen belastungsabhängigen zerviko-okzipitalen Spannungskopfschmerzen und Beschwerden, die zum Teil mit einem sogenannten postschleudertraumatischen Syndrom zu vereinbaren wären (S. 4 unten). Bis zum Erreichen des Endzustands unzumutbar seien das Heben und Tragen von schweren bis sehr schweren Gegenständen bis zur Lendenhöhe, das Heben von mehr als 5 kg über die Brusthöhe sowie das Hantieren mit sehr schweren Werkzeugen; ebenfalls zu vermeiden seien längerdauernde Arbeiten in sitzender und in vorgeneigter Position, das Besteigen von Leitern sowie längerdauernde Arbeiten in Nässe und Kälte oder bei Hitze (S. 5 Ziff. 7.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %, so dass das Arbeitspensum der bereits auf 50 % reduzierten Arbeitsstelle unverändert bleibe (S. 6 Ziff. 7.2).
3.4     Am 1. September 2003 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, bis jetzt hätten sechs Therapiesitzungen stattgefunden. Der momentane Einsatz der Beschwerdeführerin zu 50 % als Y.___-Einsatzleiterin stelle die Limite dar; das Ziel der Therapie sei aber, die Arbeitsfähigkeit zu steigern (Urk. 8/ZM10).
3.5     Am 7. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, untersucht, worüber dieser am 23. Oktober 2003 berichtete (Urk. 8/ZM12). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2003 regelmässig bei Dr. B.___ in der Therapie (S. 1 Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- chronisches posttraumatisches zervikospondylogenes Syndrom mit blockierten Kopfgelenken C1/2 nach rechts, diversen segmentalen Dysfunktionen im Bereiche der ganzen HWS, tendomyotischen Veränderungen der paravertebralen HWS- und Schultergürtel-Muskulatur
- Schwank-Schwindel
- kognitive Störungen
- Dekonditionierungssyndrom
- Status nach indirektem HWS-Trauma am 24. Juli 2000 bei Verkehrsunfall
         Dr. C.___ führte aus, unter der von ihm empfohlenen Behandlung sollte es innerhalb von 6 Monaten zu einer deutlichen Verbesserung der Situation kommen (S. 3 Ziff. 6.1).
3.6     Am 10. Oktober 2003 wurde laut Polizeirapport das Auto der Beschwerdeführerin, als sie im Begriff war, von einem Parkplatz in eine Hauptstrasse einzubiegen, von einem andern Fahrzeug seitlich angefahren (Urk. 7/6 Beilage).
         Die Erstbehandlung - weicher Halskragen und Analgesie - fand gleichentags im Spital D.___ statt, wo als Diagnose eine HWS-Distorsion bei Status nach HWS-Distorsion vor 3 Jahren genannt wurde (Urk. 8/ZM13/4 = 8/ZM13/2).
3.7     Die weitere Behandlung erfolgte ab 21. Oktober 2003 bei Dr. B.___, der als Diagnose ein posttraumatisches cerviko-cephales Syndrom nannte (Urk. 8/ZM13/1 Ziff. 1 und 5).
         Am 5. Februar 2004 berichtete Dr. B.___, die Arbeitsfähigkeit sei auf 50 % beschränkt (Ur. 8/ZM14).
         Am 1. April 2004 berichtete er, die Beschwerden hätten soweit gelindert werden können, dass die Beschwerdeführerin das vertragliche Arbeitspensum von 50 % ab 1. März 2004 wieder habe aufnehmen können (Urk. 8/ZM15).
         Am 3. November 2004 berichtete er, das Pensum von 50 % habe nur mit Mühe und Not aufrecht erhalten werden können. Zwischenzeitlich hätten sich aber auch Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung eingestellt, und die Arbeitsfähigkeit habe momentan auf 0 % reduziert werden müssen (Urk. 8/ZM16).
         In seinem Bericht vom 18. April 2005 an die Invalidenversicherung (Urk. 8/ZM17 Beilage) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (lit. A):
chronisches posttraumatisches Cervico-Vertebralsyndrom bei
- Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 24. Juli 2000
- ausgeprägter segmentaler Dysfunktion mit Einschränkung der Beweglichkeit der HWS
- cervico-occipitalen Spannungskopfschmerzen posttraumatisch
- ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung im Schulter- und Rumpfbereich
         Dr. B.___ führte aus, es sei der Beschwerdeführerin nur mit Mühe gelungen, das vertragliche Pensum von 50 % zu erfüllen. Seit über einem Jahr sei aufgrund der Beschwerden nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Limitierend wirkten sich praktisch jeden Tag die Nackenverspannungen aus. Hinzu kämen Konzentrations- und Gedächtnisschwächen und zunehmende depressive Verstimmungen, welche sich erschwerend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Begleitend bestehe sodann eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung. Da die Belastbarkeit immer wieder angepasst werden müsse, seien den therapeutischen Bemühungen Grenzen gesetzt. Aufgrund des bisherigen Verlaufes und der gesamten Krankengeschichte sei er aus rheumatologischer Sicht überzeugt, dass die 30%ige Arbeitsfähigkeit die Grenze darstelle (lit. D).
         Im Bericht vom 20. Mai 2005 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM18) machte Dr. B.___ die gleichen Angaben wie im eben angeführten Bericht an die Invalidenversicherung.
3.8     Am 20. Februar 2006 erstatteten Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Neurorehabilitation, Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Psychosomatik, und Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, Leitender Arzt, Rehaklinik H.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM19/1). Sie stützen sich auf ihre eigenen Untersuchungen und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die am 30. November und 1. Dezember 2005 erfolgt war (Urk. 8/ZM19/3).
         Als Diagnose nannten die Gutachter einen Zustand nach Unfällen am 24. Juli 2000 und 10. Oktober 2003 mit Schmerzen im Bereich der HWS sowie leichtgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS (S. 14 Ziff. 4).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin könne seit dem ersten Unfall im Jahre 2000 während grundsätzlich vier Stunden pro Tag einer vorwiegend administrativen Tätigkeit nachgehen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die Beschwerden und die Leistungsfähigkeit deutlichen Schwankungen unterworfen seien und die Arbeitsleistung somit an gewissen Tagen eventuell vermindert sei und die vier Arbeitsstunden verteilt mit Pausen dazwischen realisiert werden müssten (S. 12 unten). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit, aber wechselbelastend, sei zumutbar. Zu vermeiden seien jedoch Arbeiten auf Schulterhöhe und Heben über Schulterhöhe. Es empfehle sich sodann eine längerfristige Trainingstherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit. Auch bei gut geführtem Training zwei- bis dreimal pro Woche sei eine anhaltende Verbesserung jedoch erst nach Monaten zu erwarten (S. 12 f.).
         Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/M19/2) wurden eine überwiegend wahrscheinlich durchgemachte und wohl teilremittierte psychische Störung depressiven Charakters (nähere Charakteristik und Schweregrad nicht genauer definierbar, aktuell kein depressives Syndrom von krankheitswertigem Schweregrad feststellbar) sowie Schwindel und Hinweise auf leichte, gelegentliche Panikattacken im Rahmen einer wahrscheinlichen Angststörung als Ursache des phobischen Schwankschwindels als Diagnosen genannt (S. 11 Ziff. 4). Zur Zeit und wahrscheinlich auch prospektiv bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, also weder im angestammten Beruf noch in anderen denkbaren Erwerbstätigkeiten (S. 15 Ziff. 1b).
3.9     Am 18. Dezember 2006 berichtete Dr. phil. I.___, Psychologe / Psychotherapeut SPV, über die seit März 2006 bei ihm stattfindende Behandlung (Urk. 8/ZM20) und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung und eine Panikstörung (S. 1 Mitte).
         Dr. B.___ berichtete am 7. September 2007, er veranschlage die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auf 50 % (Urk. 8/ZM21).
         Dr. Z.___ nahm in seinem Bericht vom 18. September 2007 auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % Bezug und führte aus, seines Erachtens habe sich die Lage stabilisiert (Urk. 8/ZM23); am 6. November 2007 berichtete er, es hätten sich keine Änderungen gezeigt (Urk. 8/ZM24).
         Dr. B.___ bezifferte die Arbeitsfähigkeit am 18. November 2008 weiterhin mit 50 % (Urk. 8/ZM26).
3.10   Am 22. August 2009 erstatteten Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Zentrum L.___ (L.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ZM29/1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 22 ff.), die eigene Untersuchung am 17. Juni 2009 (S. 28 ff.), sowie einen psychiatrischen (Urk. 8/ZM29/2), einen neuropsychologischen (Urk. 8/ZM29/3) und einen neurologischen (Urk. 8/ZM29/4) Untersuchungsbericht.
         Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin stünden im Vordergrund linksbetonte Nackenschmerzen; als zweites Problem werde der Schwankschwindel und als drittes würden Konzentrationsstörungen angegeben (S. 27 f.).
         Gutachterin und Gutachter nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 66 Ziff. 6.1):
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 66 Ziff. 6.2):
- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit / bei:
- myostatischer Insuffizienz bei muskulärer Dysbalance
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 24. Juli 2000 sowie am 10. Oktober 2003
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
         Zusammenfassend liessen sich bei der Beschwerdeführerin aus somatischer (internistisch-rheumatologischer und neurologischer) Sicht aktuell keine organischen Unfallfolgen nachweisen, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken könnten. Aus psychiatrischer Sicht bestünden diskrete Funktionsstörungen, die im Rahmen einer (unfallfremden) Panikstörung zu interpretieren seien und die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit noch leichtgradig (in der Grössenordnung von 20 %) einschränkten (S. 72 f. Ziff. 7.4).
3.11   Am 20. September 2011 berichtet Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, über seine am 27. Juli 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 14), wobei er auftragsgemäss auch zu früheren Beurteilungen Stellung nahm (S. 1 ff., S. 7 ff.). Insbesondere kritisierte er am L.___-Gutachten, es lägen Befunde - Dekonditionierung, neuropsychologische Defizite, Schwindel - vor, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, aber nicht als solche gewertet worden seien (S. 8 Ziff. 2), er selber habe keine Zeichen von demonstrativem Verhalten sehen können (S. 9 Ziff. 3), und die Kopfschmerzproblematik sei kaum gewürdigt worden (S. 9 Ziff. 4), Diskrepanzen zur Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik H.___ seien klärungsbedürftig (S. 9 Ziff. 5).

4.
4.1     Es ist angezeigt, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs - und damit weitgehend auch die Würdigung der gegenüber dem L.___-Gutachten angeführten Kritik - vorerst offen zu lassen und zu prüfen, wie es sich mit der Adäquanz verhält.
Zu einigen im angefochtenen Entscheid verneinten Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen) hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäussert. Insbesondere hat sie nicht behauptet oder gar näher dargelegt, dass sie erfüllt sein könnten. Auf deren vertiefte Prüfung kann mithin verzichtet werden, und es sind insbesondere diejenigen Kriterien näher zu untersuchen, von denen die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, sie seien erfüllt.
4.2     Beim Unfall von 2000 handelt es sich um einen klassischen und gewöhnlichen Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug. Dies ist praxisgemäss (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2) ein mittleres Ereignis an der Grenze zu einem leichten.
         Somit müssten zur Bejahung der Adäquanz mehr als drei Kriterien erfüllt sein. Dies ist nicht der Fall, da nur bei drei Kriterien überhaupt strittig ist, ob sie erfüllt seien, und die übrigen als nicht erfüllt zu erachten sind.
4.3     Der Unfall von 2003 ist mit den Parteien als mittleres Ereignis im eigentlichen Sinn einzustufen, womit drei Kriterien genügen, um die Adäquanz zu bejahen (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5).
4.4     Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Kriterium der besonderen Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen sei wegen der drei Jahre zuvor erlittenen HWS-Distorsion erfüllt.
         Hier ist jedoch zu beachten, dass der Unfall von 2000 die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des vor dem Unfall ausgeübten Pensums nicht beeinträchtigt hat. In der Unfallmeldung vom 7. Dezember 2000 wurde das Pensum der Beschwerdeführerin mit 40 % angegeben (Urk. 8/Z3), in der Unfallmeldung vom 28. Januar 2004 hingegen mit 21 Wochenstunden, also 50 % (Urk. 8/57/2). Mithin war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des zweiten Unfalls in einem weitergehenden Umfang erwerbstätig als im Zeitpunkt des ersten Unfalls. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der erste Unfall habe ihre Gesundheit in einem Mass beeinträchtigt, welches die zweite HWS-Distorsion als Verletzung von besonderer Art oder Schwere erscheinen liesse.
         Dieses Kriterium ist deshalb nicht erfüllt.
4.5     Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin nach dem Unfall von 2003 durch Dr. B.___ ärztlich behandelt. Dass es sich dabei um eine in irgendeinem Sinn besonders belastende Behandlung gehandelt haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan worden. Vielmehr hat sich die Behandlung im durchaus geläufigen Rahmen dessen bewegt, was nach erlittener HWS-Distorsion als übliche Behandlung erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2008 E. 8.2).
         Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
4.6     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist von einem Wert von mindestens 50 % auszugehen. Dies wurde bereits 2006 im Gutachten der Ärzte der Rehaklinik H.___ festgehalten (vorstehend E. 3.8) und von Dr. Z.___ 2007 und von Dr. B.___ 2007 und 2008 bestätigt (vorstehend E. 3.9).
         Mithin bestand im strittigen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit, welche dem vor dem Unfall ausgeübten Pensum entsprochen hat. Nachdem sich in der Unfallversicherung - im Unterschied zu der beschwerdeweise sinngemäss ins Spiel gebrachten Statusfrage in der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 12 f.) - die Arbeitsunfähigkeit als Differenz zwischen dem massgebenden Pensum und der attestierten Arbeitsfähigkeit bemisst (BGE 135 V 287), bestand somit im massgebenden Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit, womit dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
         Selbst wenn berücksichtigt würde, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile ihr Erwerbspensum ausdehnen möchte (vgl. Urk. 1 S. 12 f.), so wäre in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine allfällige damit anzunehmende Arbeitsunfähigkeit von der Überwindbarkeitsvermutung (vgl. BGE 136 V 279) auszunehmen sei, und sie wäre jedenfalls nicht geeignet, das Kriterium als in ausgeprägter Weise erfüllt erscheinen zu lassen.
4.7     Von den strittigen Kriterien sind somit zwei nicht erfüllt und ein drittes, wenn überhaupt, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise. Somit ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zu verneinen.
         Damit erübrigt sich die Frage der natürlichen Kausalität (vorstehend E. 4.1), da mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen den 2009 bestehenden Beschwerden und den Unfällen von 2000 und 2003 besteht.
4.8     Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint hat, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).