Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00072
UV.2011.00072

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Dorfstrasse 39, Postfach, 8706 Meilen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Nachdem
der 1962 geborene, ab August 1998 vollzeitlich als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert gewesene X.___, welcher zudem ab Mai 2003 als Reiniger bei der Z.___ AG mit einem Pensum von 20 % einem Nebenerwerb nachging, am 30. Mai 2007 anlässlich eines Sturzes auf einer Baustelle eine Verletzung am linken Auge mit vollständigem Verlust der Sehfähigkeit erlitten hatte (Urk. 9/1-1a, Urk. 9/4),
die SUVA, welche daraufhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbracht und mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. Mai 2008 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 30 % gewährt hatte (Urk. 9/42), dem Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2010 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 14 % mit Wirkung ab 1. September 2010 zusprach (Urk. 9/138) und auf Einsprache hin (Urk. 9/139, Urk. 9/141, Urk. 9/143-144) mit Entscheid vom 31. Januar 2011 einen Invaliditätsgrad von 26 % anerkannte (Urk. 2),
der Versicherte dagegen am 3. März 2011 Beschwerde erhob und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2011 sowie die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % beantragte (Urk. 1), worauf die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2011 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schloss und die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren eingangs gestellten Anträgen festhielten (Urk. 13, Urk. 18);

unter Hinweis darauf,
dass sich der Beschwerdeführer am 6. März 2008 wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 30. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (ab Juni 2008) und 21 % (ab Juni 2009) einen Rentenanspruch verneint hat,
dass das hiesige Gericht die am 9. März 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 im Verfahren IV.2012.00302) mit Urteil heutigen Datums abgewiesen hat, in welchem Prozess der Beschwerdeführer durch die selbe Rechtsanwältin vertreten war und welcher sämtliche Akten bekannt waren;

in Erwägung,
dass die anwendbaren Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3-4) zutreffend dargelegt wurden, worauf verwiesen werden kann,
dass die SUVA im angefochtenen Entscheid die Unfallkausalität der psychischen und nicht objektivierbaren Beschwerden verneinte (Urk. 2 S. 7 f.) und gestützt auf die Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie (Bericht vom 17. Juli 2009 [Urk. 9/102]) und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie (Bericht vom 28. April 2008 [Urk. 9/40]) erwog, unter Berücksichtigung der Folgen des Ereignisses vom 30. Mai 2007 - namentlich des unfallbedingten Verlusts der Sehfähigkeit am linken Auge - könne der Beschwerdeführer als einäugiger Arbeiter auf dem Bau eine zumutbare Leistung von 70 % erbringen und daneben weiterhin der vor dem Unfallereignis ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger nachgehen (Urk. 2 S. 9),
dass sie in erwerblicher Hinsicht für das Jahr 2010 von einem mittels Haupt- und Nebenerwerb realisierbaren Invalideneinkommen von Fr. 57'227.-- ausging und diesem ein Valideneinkommen von Fr. 77'199.-- gegenüberstellte, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 % resultierte (Urk. 2 S. 9),
dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen hielt, nach Lage der medizinischen Akten sei er unter Berücksichtigung der natürlich und adäquat kausalen psychischen und somatischen Unfallfolgen mit dem Halbtagespensum, welches er bei der Y.___ AG in einer angepassten Tätigkeit bei hälftigem Lohn verrichte, an der Grenze seines Leistungsvermögens angelangt, weshalb ihm eine Steigerung des aktuellen 50 %-Pensums auf dem Bau ebenso wenig zumutbar sei wie die zusätzliche Verrichtung der vor dem Unfallereignis nebenberuflich ausgeübten Reinigungstätigkeit; da er bei der Y.___ AG nurmehr die Hälfte des früheren Lohns erziele und der Nebenerwerb ganz entfalle, sei ihm ausgehend von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation eine SUVA-Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13);

in weiterer Erwägung,
dass der Invaliditätsbegriff seit dem Inkrafttreten von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) positivrechtlich für Invaliden- und Unfallversicherung identisch definiert ist, wobei jedoch Erstere auf Grund ihrer finalen Konzeption das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten ursächlichen Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt und Letztere lediglich die unfallbedingte Invalidität berücksichtigt,
dass das hiesige Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers mit Urteil heutigen Datums, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/49 im Verfahren IV.2012.00302) und die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Januar und 2. Februar 2012 (Urk. 6/59/2-3 im Verfahren IV.2012.00302) als massgebliche medizinische Entscheidungsgrundlage eingestuft (E. 4) und gestützt darauf festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei in einer der (unfallbedingten) Einäugigkeit angepassten Verweisungstätigkeit ab Juni 2008 zu 80 % und ab Juni 2009 zu 100 % arbeitsfähig (E. 4),
dass das hiesige Gericht in jenem Urteil ausgehend von eben dieser Arbeitsfähigkeit die von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrade von 37 % (ab Juni 2008) und 21 % (ab Juni 2009) bestätigt hat, wobei es erkannte, mangels Ausschöpfung des zumutbaren beruflichen Leistungsvermögens könne zur Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die konkreten beruflich-erwerblichen Verhältnisse, mithin nicht auf den Verdienst, welchen der Beschwerdeführer mit dem Halbtagespensum bei der langjährigen Arbeitgeberin Y.___ AG effektiv erzielt, abgestellt werden, und die Frage, ob ihm die Ausübung des vor dem Unfall vom 30. Mai 2007 im Umfang von 20 % verrichteten Nebenerwerbs trotz Behinderung weiterhin zumutbar sei, offen liess (E. 5),
dass vor diesem Hintergrund im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführer jedenfalls keine höhere als die im angefochtenen Einspracheentscheid nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % zugesprochene UVG-Rente beanspruchen kann,
dass - ausgehend vom Vorliegen reiner Unfallfolgen - angesichts der geringfügigen Differenz von 5 % in der invalidenversicherungs- und unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung auf die Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius) gemäss Art. 61 lit. d ATSG zu verzichten ist,
dass folglich die Beschwerde abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6/49 und Urk. 6/59 im Verfahren IV.2012.00302)
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).