Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00074[8C_799/2012]
UV.2011.00074

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 21. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1986, war als Betriebspraktikerlehrling bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Urk. 7/1). Am 16. September 2006 kollidierte er als Motorradlenker mit einem Personenwagen (Urk. 7/1 und 7/13-14) und zog sich dabei insbesondere eine grosse Rissquetschwunde über der proximalen Tibiakante rechts zu, wobei aufgrund eines drohenden Kompartementsyndroms eine Faszienspaltung durchgeführt werden musste (Urk. 7/1-2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2008 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 7/67).
Seit Februar 2010 arbeitet der Versicherte als Betriebspraktiker im technischen Dienst des Z.___, wobei sein Pensum zunächst 50 % betrug und auf den 1. September 2010 auf 100 % aufgestockt wurde (Urk. 1 S. 4-5 Ziff. 7 und Urk. 3/8-9).
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/136) lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös (Urk. 7/8), am 1. November 2010 Einsprache (Urk. 7/137) erheben. Diese wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 4. März 2011 liess der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 (Urk. 2) Beschwerde erheben und die Zusprache einer Rente beantragen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (Urk. 6) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die medizinischen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 7 lit. b i.V.m. Urk. 7/46) und erwerblichen (Urk. 2 S. 5-6 Ziff. 7 lit. c-d i.V.m. Urk. 7/140) Abklärungen hätten ergeben, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit ganztags auszuüben. Gestützt auf die Dokumentation von fünf Arbeitsplätzen (DAP Nr. 6207, Nr. 4436, Nr. 11195, Nr. 395741 und Nr. 7929) ging sie von einem erzielbaren durchschnittlichen Invalideneinkommen von Fr. 61'972.-- aus (Urk. 7/140). Gegenüber einem Validenlohn von Fr. 67'143.-- (Urk. 2 S. 6 lit. d i.V.m. Urk. 7/132) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 7,7 %, was unter der für einen Rentenanspruch massgeblichen Grenze von 10 % liege (Urk. 2 S. 6 lit. e).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei auf den tatsächlich nach dem Unfall erzielten Verdienst abzustellen und nicht auf ein hypothetisches Invalideneinkommen. Er schöpfe die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit bei seinem Arbeitgeber mit einem Pensum von 100 % voll aus und es bestehe ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis. Ausgehend von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'055.--, resultiere im Vergleich zum Validenlohn in der Höhe von Fr. 67'143.-- (Urk. 7/132) eine Einbusse von 15 %, weshalb eine entsprechende Invalidenrente geschuldet sei.
         Streitig und zu prüfen ist somit die Höhe des Invaliditätsgrads.

3.       Was die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen angeht, stellte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Kreisarzt der SUVA, im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. Dezember 2007 fest, dass der Versicherte im rechten Knie wegen der Flexionseinschränkung weniger beweglich sei und kniend auszuführende Tätigkeiten sowie Klettern auf Bäumen und Leitern nicht mehr in Frage kämen. Der Versicherte sei auch sportlich eingeschränkt. Rennen führe zu Wadenkrämpfen und Velofahren sei aufgrund der eingeschränkten Knieflexion nicht mehr möglich. In der Ebene und auf Treppen sei er gut gehfähig und Stehen sei ohne Einschränkung möglich. Das Tragen von Lasten gelinge gut. In seinem körperlich sehr strengen erlernten Beruf sei der Versicherte nur noch bedingt arbeitsfähig (Urk. 2 S. 5 lit. b i.V.m. Urk. 7/46).
         Die Beurteilung von Dr. A.___ deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des den Versicherten behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin. In seinem Bericht vom 26. März 2010 (Urk. 3/6) hielt er fest, dass der Versicherte Schwierigkeiten beim Knien habe, nicht mehr Velofahren und Fussball spielen könne und beim Treppengehen hüpfen müsse, um das rechte Knie zu entlasten. Es bestehe eine reizlose Fasziotomienarbe am rechten Unterschenkel und distal der Narbe ein 15 x 20 cm grosses Hautareal mit negativen und positiven sensiblen Symptomen. Ab und zu blute die Narbe infrapatellär und abends sei der rechte Fuss gelegentlich geschwollen. Störend seien Wadenkrämpfe rechts, welche das Schwimmen verunmöglichten und auch beim Autofahren hinderlich seien.
         Die von Dr. A.___ und Dr. B.___ abgegebenen Beurteilungen erweisen sich als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.
4.1.1   Der von der versicherten Person nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Verdienst bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2008 vom 27. November 2008, E. 4.1).
4.1.2   Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz im Z.___ gut eingegliedert ist und seit der Pensumserhöhung am 1. September 2010 seine Arbeitskraft vollumfänglich einsetzt. Auch kann beim erzielten Verdienst von Fr. 57'055.-- nicht von einem Soziallohn, der der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht gerecht würde, gesprochen werden. Hingegen kann das Arbeitsverhältnis noch nicht als besonders stabil bezeichnet werden. Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 3. Februar 2011 arbeitete der Beschwerdeführer seit einem Jahr im Z.___ und erst seit einem halben Jahr im Umfang von 100 %. Zudem war er in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal 25 Jahre alt, so dass auch aus diesem Grund in absehbarer Zeit mit einem Stellenwechsel zu rechnen ist.
         Anderseits stehen dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, der abgeschlossenen Lehre (vgl. Urk. 1 S. 3), der sich angeeigneten Informatikkenntnisse (vgl. Urk.  1 S. 4 f.) und der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit nur wenigen Einschränkungen verwertbaren vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit verschiedenste Stellen offen, so dass die SUVA richtigerweise nicht auf den tatsächlichen Verdienst, sondern auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen abgestellt hat.
4.2
4.2.1   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung  entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).
4.2.2   Die SUVA legte der Festsetzung seines Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (Urk. 7/140) handelt es sich um Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Einschätzung zumutbar sind, da sie die qualitativen Anforderungen an die Leidensanpassung erfüllen.
4.2.3   Die vom Beschwerdeführer an den von der SUVA als repräsentativ ausgewählten fünf DAP-Funktionen geübte Kritik (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16-20) erweist sich als unzutreffend.
         Die Tätigkeit Nummer 6207, welche sehr oft im Stehen ausgeübt wird und ein leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Gegenständen verlangt, entspricht dem von Dr. A.___ ermittelten Belastungsprofil, wonach Stehen ohne Einschränkung und das Tragen von Lasten gut möglich sind. Was die Exposition des Arbeitsplatzes angeht, ist darauf hinzuweisen, dass im Tätigkeitsprofil keine Temperaturschwankungen aufgeführt sind und dass der Versicherte gemäss der von Dr. A.___ und Dr. B.___ vorgenommenen Untersuchungen auch eine Arbeitstätigkeit ausüben kann, bei welcher er Dämpfen, Nässe und chemischen Einflüssen ausgesetzt ist.
         Beim Profil Nr. 4436 handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um eine Arbeit, welche nicht hauptsächlich, sondern nur manchmal vorgeneigt stehend ausgeübt werden soll, was dem Versicherten möglich ist. Die Tatsache, dass Lasten mit verschiedenen Gewichten getragen werden sollen, stellt auch insofern keine Einschränkung dar, als dem Versicherten gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ das Tragen von Lasten gut möglich ist.
         Auch in Bezug auf die Tätigkeit Nr. 11195, welche oft im Sitzen und Stehen ausgeführt werden soll, ergeben sich keine Einschränkungen, da der Versicherte zwischen den zwei Stellungen dauernd wechseln und bis etwa eine halbe Stunde pro Tag gehen könnte, was eine Überbelastung des Muskels verhindert.
         Beim Profil Nr. 395741 handelt es sich um eine Tätigkeit, welche oft im Stehen und Gehen sowie manchmal sitzend ausgeübt wird und bei welcher oft leichte Gegenstände angehoben und getragen werden müssen. Insofern entspricht auch diese Tätigkeit dem möglichen Belastungsprofil des Beschwerdeführers.
         Entgegen der Auffassung des Versicherten muss bei der Tätigkeit Nr. 7929 nicht ausschliesslich, sondern lediglich manchmal vornübergeneigt gesessen werden. Somit erscheint auch diese Tätigkeit als zumutbar, obwohl es sich dabei um eine monotone Arbeit handelt.
4.2.4   Die SUVA machte Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Urk. 7/140). Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 61'972.-- für das Jahr 2010 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe. Die SUVA ist somit zu Recht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem hypothetischen Verdienst in der Höhe von Fr. 61'972.-- ausgegangen.
4.3     Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'143.-- ist nachvollziehbar belegt (Urk. 7/132) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus einem Vergleich mit dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'972.-- ergibt sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 7,7 %.

5.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich auszuschöpfen. Der rentenabweisende Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Februar 2011 (Urk. 2) erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).