UV.2011.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 18. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden
Bürgi & Dahinden Rechtsanwälte
Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war im Kantonsspital Y.___ als Assistenzarzt Chirurgie tätig gewesen und damit bei der ELVIA-Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: Allianz) unfallversichert. Am 6. Mai 1995 wurde er mit seinem Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen in eine Auffahrkollision verwickelt: Eine nach ihm fahrende Autolenkerin fuhr von hinten in sein Fahrzeug, und ein drittes Fahrzeug stiess in das zweitgenannte. Dabei zog sich X.___ ein Schleudertrauma der Wirbelsäule zu (Urk. 3/6).
1.2 Am 29. April 2002 verfügte die Allianz die Einstellung der Versicherungs-leistungen per 8. Januar 2002 (Urk. 3/7). Dies bestätigte sie mit Einsprache-entscheid vom 3. Oktober 2002 (Urk. 3/8).
Die Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Mai 2003 in dem Sinne gut, dass es die Angelegenheit zur gehörigen Eröffnung der Verfügung an den Krankenversicherer sowie allfällige weitere mitbetroffene Sozialversicherungsträger zurückwies (Prozess UV.2002.00191; Urk. 3/9).
1.3 Daraufhin erliess die Allianz am 21. November 2003 einen neuen Einsprache-entscheid, den sie den mitbetroffenen Versicherern eröffnete und mit dem sie die bisher erbrachten Leistungen wiederum per 8. Januar 2002 einstellte (Urk. 14/233a-c). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2004 unter Bejahung der weiteren Leistungspflicht des Unfallversicherers gut (Urk. 3/11). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2007 (Urk. 3/12 = Urk. 14/240).
1.4 Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 3/15 = Urk. 14/285) stellte die Allianz - unter Vorbehalt von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten per 31. Dezember 2001 ein (Ziff. 1), sprach mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % (Ziff. 2) und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Ziff. 3) sowie eine Integritätsentschädigung von 45 % (Ziff. 5) zu.
Die Einsprache von X.___ vom 6. März 2009 (Urk. 3/16) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 ab; gestützt auf eine reformatio in peius und mangels eines Anspruches auf eine Invalidenrente hob sie überdies die diesbezüglichen Ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung auf (Urk. 14/322 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2011 Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an den Unfallversicherer zur gehörigen Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie allenfalls der zu Grunde liegenden Verfügung vom 11. Februar 2009 an den zuständigen Krankenversicherer (Urk. 1 S. 2). Eventualiter ersuchte er um Zusprache einer befristeten Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 %, um Vormerknahme von seinen Leistungsansprüchen bei Rückfällen und Spätfolgen und die weitere Übernahme der Heilbehandlungen durch den Unfallversicherer (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er im Rahmen des Eventualbegehrens die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
Während der laufenden Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 5-6) teilte der Versicherte dem Gericht am 1. April 2011 mit, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich die Verfügung vom 11. Februar 2009 dem Krankenversicherer eröffnet habe (vgl. Urk. 8/1). Das Gericht habe die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dies zu unterlassen, zumal sie über den Streitgegenstand keine Verfügungsgewalt mehr habe. Schliesslich erklärte er, mit einer allfälligen Sistierung des Gerichtsverfahrens nicht einverstanden zu sein (Urk. 7).
In Kenntnis dieser Eingabe (vgl. Urk. 9-10) beantragte die Allianz mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2011, das Gerichtsverfahren sei bis zum Abschluss eines allfälligen Einspracheverfahrens respektive bis zum Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist gegenüber dem Krankenversicherer zu sistieren, eventualiter sie dieser beizuladen. Weiter beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen beziehungsweise im Sinne einer reformatio in peius sei das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids dahin gehend zu ergänzen, dass der zweite Satz von Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Februar 2009 aufgehoben werde (Urk. 12 S. 2).
Am 17. Mai 2011 reichte der Versicherer Unterlagen nach (Urk. 15-16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser Versicherungsträger kann nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung werden die Krankenkassen bei einer Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig, weshalb sie in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG ins Verwaltungsverfahren einzubeziehen sind.
1.2 Wenn das kantonale Versicherungsgericht feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, kann es diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Es ist hiezu aber nicht verpflichtet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt. Das Gericht ist deshalb berechtigt, die Sache zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides an den Versicherungsträger zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.).
1.3 Die im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002) entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes betreffend das Beschwerderecht von mitbetroffenen Versicherern ist auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2 und 150; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 24 ff. zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangte bereits in seiner Einsprache vom 6. März 2009 (Urk. 3/16 S. 2 oben), aber auch in der Beschwerde vom 8. März 2011 (Urk. 1 S. 2), es seien ihm unter anderem weiterhin Heilbehandlungsleistungen auszurichten, weil seines Erachtens nach wie vor unfallbedingte Behandlungen notwendig seien.
Mit dem angefochtenen Entscheid sowie der zu Grunde liegenden Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin die weitere Übernahme von Heilbehandlungsleistungen für die Zeit ab 31. Dezember 2001 (Urk. 3/15, Urk. 2). Damit wird die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt. Die Verfügung wie auch der angefochtene Einspracheentscheid hätten ihr deshalb eröffnet werden müssen.
2.2 Dies ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass die gehörige Eröffnung der Entscheide an den Krankenversicherer bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 4. Februar 2011 unterblieben ist (vgl. Urk. 12 S. 4 f.).
Ausgewiesenermassen stellte die Beschwerdegegnerin dem Krankenversicherer die fragliche Verfügung erst während des hängigen Gerichtsverfahrens, mithin am 25. März 2011, zu (Urk. 8/1). In der Vernehmlassung verlangte sie in der Folge unter Hinweis auf die Prozessökonomie die Sistierung des vorliegenden Prozesses bis zum Abschluss eines allfälligen Einspracheverfahrens beziehungsweise der Beschwerdefrist oder die Beiladung des Krankenversicherers durch das Gericht (Urk. 12 S. 4 f.).
Dem Sistierungsantrag widersetzte sich der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld (Urk. 7), und dies zu Recht. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Verletzung des rechtlichen Gehörs des mitbetroffenen Krankenversicherers im Gerichtsverfahren mittels Sistierung des Prozesses oder Beiladung des Krankenversicherers geheilt werden sollte. Dabei fällt namentlich auch ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren UV.2002.00191 in Sachen des Beschwerdeführers die nämliche Unterlassung begangen hat. Umso mehr hätte sie in der laufenden Streitigkeit um einen korrekten Verwaltungsablauf besorgt sein müssen, zumal die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte in erster Linie ihr und nicht dem Gericht obliegt.
Zudem lässt der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur gehörigen Eröffnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2), darauf schliessen, dass ihm die möglichst beförderliche Erledigung der Streitsache weniger wichtig ist als die gehörige Durchführung des Verwaltungsverfahrens, weshalb sich vorliegend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt.
Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Eröffnung der Verfügung und Gewährung der Einsprachemöglichkeit nicht nur gesetzlich geboten sind, sondern auch nur dann inhaltlich einen Sinn ergeben, wenn die Beschwerdegegnerin nicht bereits einen Einspracheentscheid gefällt hat. Damit die Parteirechte des Krankenversicherers nicht zur wirkungslosen Formalität degradiert werden, muss der verfrüht gefällte Einspracheentscheid aufgehoben werden.
2.3 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Verwaltungsverfahren gehörige durchführe und hernach über die Einsprache des Beschwerdeführers und des Krankenversicherers (Urk. 16) erneut befinde.
3. Unter den dargelegten Umständen ist von der Sistierung des Verfahrens beziehungsweise der Beiladung des Krankenversicherers zum Gerichtsverfahren abzusehen, und die entsprechenden Gesuche der Beschwerdegegnerin (Urk. 12 und Urk. 15 je S. 2) sind abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellte lediglich im Rahmen seiner Eventualanträge das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Da bereits das Hauptbegehren gutheissen wird, erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos. Das gleiche gilt in Bezug auf die mit Eingabe vom 1. April 2011 (Urk. 7 S. 2) gestellten Prozessanträge.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen,
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 aufgehoben, und es wird die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers über die Einsprache des Versicherten erneut befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fritz Dahinden unter Beilage der Kopien von Urk. 12 Urk. 13/1-6, Urk. 15-16
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).