UV.2011.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover
Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Raggenbass Rechtsanwälte
Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, war seit 13. November 2002 als Call Center Agentin bei der Y.___ AG mit einem Pensum von ca. 50 % tätig und bei der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (nachfolgend: Gerling oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Januar 2009 in Z.___ einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 10/K1). Tags darauf begab sie sich zu ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, der eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte (Urk. 10/M2). Die Gerling anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Wegen täglicher Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schulterbeschwerden erfolgten Physiotherapien und Therapien mit Analgetika (Urk. 10/M6, Urk. 10/M7, Urk. 10/M9, Urk. 10/M10); es wurden am 23. Januar 2009 eine Kernspintomographie der HWS (Urk. 10/M3) und am 16. Juni 2009 eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der rechten Schulter (Urk. 10/M8) durchgeführt. Ferner erfolgte am 29. Juli 2009 eine Neural-Therapie im Spital B.___ (vgl. Urk. 10/M11). Schliesslich liess die Gerling ein Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 30. Juli 2009 erstellen (Urk. 10/M12). Gestützt hierauf informierte sie ihre Versicherte am 13. Oktober 2009 (Urk. 10/K32) darüber, dass der Status quo ante per 30. September 2009 erreicht worden sei und ihre Leistungspflicht demzufolge per 30. September 2009 ende. Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, hiergegen opponiert hatte (Eingabe vom 11. Dezember 2009, Urk. 10/A3), verfügte die Gerling am 15. März 2010 die Leistungseinstellung auf den 30. September 2009 (Urk. 10/K38) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2011 fest (Urk. 2 = Urk. 10/A12).

2.       Am 21. Februar 2011 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerersatz zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In Replik vom 6. September 2011 (Urk. 13) und Duplik vom 15. Dezember 2011 (Urk. 18) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden weder physikalisch noch medikamentös behandlungsbedürftig wären und eine vollständige Arbeitsaufnahme ab dem 1. September 2009 komplikationslos sei; grundsätzlich sei per Ende September 2009 vom Endzustand auszugehen (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, bei ihr liege das typische Beschwerdebild für das Schleudertrauma der HWS zweifelsohne vor und der natürliche Kausalzusammenhang sei damit klar gegeben, zumal auch eine gesicherte diagnostische Beurteilung vorliege (Urk. 1 S. 8). Die Leistungsablehnung beruhe auf dem behaupteten, aber nicht bewiesenen Eintritt des Status quo sine beziehungsweise ante. Gemäss Gutachterin könnten die Beschwerden einem organischen Substrat zugeordnet werden (vgl. Urk. 10/M12 S. 6 f.), womit die adäquate Kausalität der natürlichen entspreche. Selbst bei Negierung des organischen Substrates der Beschwerden wäre eine Adäquanzprüfung im Zeitpunkt des tatsächlichen Fallabschlusses ohnehin verfrüht gewesen, da sie sich in diesem Zeitpunkt noch immer in der Heilungsphase befunden habe (Urk. 1 S. 11-12).
2.3     Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 12. Januar 2009 zu Recht per Ende September 2009 eingestellt hat.

3.      
3.1     Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen vom 29. Januar 2009 (Urk. 10/K3) an, sie habe beim Unfallereignis vom 12. Januar 2009 vor einem Fussgängerstreifen angehalten, um ein Kind über die Strasse gehen zu lassen. Da die hinter ihr fahrende Autolenkerin nicht rechtzeitig habe anhalten können, sei es in der Folge zu einer Auffahrkollision gekommen.
          Vor dem erstbehandelnden Arzt, Dr. A.___, hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2009 angegeben, dass sie bereits 1989 als Beifahrerin in einen Autounfall involviert gewesen sei, sich aber dabei keine Verletzung der HWS zugezogen habe. 1995 sei es in Mailand zu einem zweiten Autounfall gekommen, wobei sie damals nicht zum Arzt gegangen sei und seither Nackenprobleme habe (Urk. 10/M2 Ziff. 3). Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Januar 2009 (Urk. 10/M2) einen Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 12. Januar 2009 (Grad 2 nach der Quebec Task Force [QTF]-Klassifikation). Als Befunde nannte er eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie multiple druckschmerzhafte Punkte im Nackenbereich, über dem M. Trapezius sowie intrascapulär rechts mehr als links. Die Beschwerdeführerin gebe ein intermittierendes Taubheitsgefühl am rechten Arm an. Sensibilität, Zirkulation und Motorik seien unauffällig. Im Röntgenbild (HWS ap und lateral) fanden sich unauffällige ossäre Verhältnisse. Er führte weiter aus, dass es der Beschwerdeführerin bei der Konsultation am 28. Januar 2009 bereits besser gehe; sie sei aber nach wie vor nicht belastbar, sonst komme es sofort zu einer Schmerzzunahme im Nacken und Kopf. Die Beweglichkeit habe sich verbessert; die Kopfschmerzen seien deutlich weniger geworden; Analgetika nehme sie nur noch bei Bedarf (Urk. 10/M2 Ziff. 8).
         Die Kernspintomographie der HWS vom 23. Januar 2009 (vgl. Bericht der Röntgeninstitut D.___ AG vom 26. Januar 2009, Urk. 10/M3) dokumentierte beginnende degenerative Bandscheibenveränderungen mit Dikusprotusionen C3 bis C5.
3.2     Am 19. März 2009 bescheinigte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. Januar bis 2. März 2009 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. März 2009 bis ca. Ende März 2009 (Urk. 10/M5). In einem Bericht vom 26. März 2009 (Urk. 10/M6) hielt er fest, dass es der Beschwerdeführerin unter konservativer Therapie mit Physiotherapie und Analgetika bereits deutlich besser gehe. Am 7. Mai 2009 informierte er sodann, dass die Beschwerdeführerin - trotz Physiotherapie und Analgetika - keine Fortschritte mehr gemacht habe und nach wie vor praktisch täglich Nacken- und Kopfschmerzen habe. Sie habe weiter einen neuen Physiotherapeuten in E.___ aufgesucht, dort aber lediglich eine Therapie erhalten (Urk. 10/M7). Er werde die Beschwerdeführerin noch im Schmerzambulatorium in B.___ vorstellen. Andere therapeutische Optionen seien zur Zeit aber nicht vorhanden.
         Eine MRI-Untersuchung der Klinik F.___, vom 16. Juni 2009 (Urk. 10/M8) ergab nur leichte degenerative Veränderungen am Acromioclavicular-Gelenk (AC-Gelenk).
         In seinem Überweisungsschreiben vom 17. Juni 2009 an das Spital B.___ führte Dr. A.___ auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen eindeutig im Bereich der HWS und interscapulär mit einer Intensität schwankend zwischen 3-6 je nach Belastung empfinde und zurzeit im Büro zu 50 % arbeite (Urk. 10/M10).
3.3     Am 19. Juli 2009 berichtete der Physiotherapeut G.___, med. Masseur SRK-FA, Ost West Therapiewelten, dass nach zwei Behandlungsserien von 18 Sitzungen das Bild von anfänglich 100 % Beschwerden seitens des Bewegungs-Apparates mit Einschränkung der HWS-Rotation und BWS-Beschwerden auf 0 % minimiert worden sei. Die Muskulatur im ganzen HWS- und BWS-Bereich wiesen einen normalen Tonus auf (Urk. 10/M9). Was nach Angaben der Beschwerdeführerin noch Schwierigkeiten bereite, sei ein leichtes Ziehen in der rechten Schulter.
3.4     Dem neurologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 30. Juli 2009 (Urk. 10/M12) sind als Diagnosen ein Status nach einem Distorsionstrauma der HWS (12. Januar 2009) und eine Periarthritis humeroscapularis rechts (ICD-10: M75.0) zu entnehmen (Urk. 10/M12 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie zweimal in der Woche eine Akupunkturmassage besuche und auch Akupunkturbehandlungen erhalte. Da die Massage ohne anhaltenden Effekt geblieben sei, besuche sie jetzt auf Anraten der Versicherung zweimal in der Woche eine Therapie in E.___. Die Beweglichkeit im Bereich des Halses habe sich seither verbessert, am Arm verspüre sie noch keine Wirkung; im Arm bestünden ein ständiges Ziehen rechts und auch immer wieder ein Einschlafgefühl; derzeit nehme sie die Medikation etwas unregelmässig wahr. Bei der Arbeit merke die Beschwerdeführerin, dass sie Konzentrationsstörungen habe, Fehler mache und nicht mehr viele Dinge nebeneinander erledigen könne, sie müsse diesbezüglich umdenken (Urk. 10/M12 S. 4). Die neurologische Untersuchung ergab normale Befunde, hingegen im Bereich der rechten Schulter eine deutliche Bewegungseinschränkung und im Bereich der HWS eine Bewegungsstörung. Die Kernspinntomographie/Arthrographie der rechten Schulter habe eine Tendinopathie der langen Bicepssehne und leichte degenerative Veränderungen am AC-Gelenk gezeigt. Diagnostisch sei aufgrund des Unfallmechanismus von einer Distorsion der HWS auszugehen, die auch zu einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts geführt habe wegen der Nackenschmerzen und Armbeschwerden, die zu einer Bewegungsstörung der rechten Schulter geführt hätten. Unter Berücksichtigung der Befunde am Hals und der rechten Schulter erachtete die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis zum 1. August 2009 gerechtfertigt; zu diesem Zeitpunkt sollte die Arbeitsfähigkeit dann auf 80 % erhöht werden und am 1. September 2009 100 % betragen (Urk. 10/M12 Ziff. 1.3 S. 6).
Dr. C.___ bejahte die Frage, ob die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem objektivierbaren organischen Substrat, einem organisch nachweisbaren Funktionsausfall oder einer anderen organisch nachweisbaren Störung zugeordnet werden könnten, und verwies auf den von ihr erhobenen Status (normaler neurologischer Status, unauffälliger Psychostatus, leicht pathologische Befunde an HWS und Schulter rechts) sowie das Kernspintomogramm der Schulter (Urk. 10/M12 Ziff. 1.6 S. 7). Ende September 2009 sei jedoch damit zu rechnen, dass der Endzustand erreicht werde (Urk. 10/M12 Ziff. 4.3.2 S. 11). Mit dem künftigen Erreichen des Endzustandes könne auch damit gerechnet werden, dass der Status quo sine beziehungsweise ante per 30. September 2009 erreicht würden (Urk. 10/M12 Ziff. 4.3.3 S. 12).
3.5     Am 24. August 2009 informierte Dr. A.___ (Urk. 10/M11) die Beschwerdegegnerin, dass im Spital B.___ am 29. Juli 2009 eine Neural-Therapie durchgeführt worden, eine entscheidende Besserung jedoch nicht eingetreten sei. Aktuell werde noch einmal pro Monat eine Physiotherapie sowie eine medizinische Trainingstherapie durchgeführt; Medikamente würden zur Zeit keine mehr eingenommen.
3.6     Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 10/M15) bei. Darin setzte sich die Gutachterin mit den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2009 (Urk. 10/A3) auseinander und hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Untersuchung weder Schmerzmedikamente noch eine antirheumatische Medikation mehr eingenommen habe, dies wohl, weil die Beschwerden erträglich gewesen seien. Im Kernspintomogramm der rechten Schulter hätten sich nur ein fraglich pathologischer Befund (allenfalls leichte Tendopathie), im Kernspintomogramm der HWS vom 26. Januar 2009 leichte degenerative Veränderung ohne Hinweise für eine akute Verletzung gefunden. Der klinische Befund vom 8. Juni 2009 an der HWS sei nicht massiv pathologisch und die Rotation an der Schulter hingegen eingeschränkt gewesen. Vor allem beim Befund an der Schulter dürfte man davon ausgehen, dass dieser sehr gut durch Antirheumatika, lokale Infiltrationen und physikalische Therapie behandelbar sei. Beim eher im Hintergrund stehenden Befund an der HWS dürfte man davon ausgehen, dass der Vorzustand im September wieder erreicht sein sollte. Dr. C.___ habe sich beim behandelnden Arzt, Dr. A.___, erkundigt, ob es allenfalls zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dr. A.___ habe die Beschwerdeführerin nach B.___ überwiesen, wobei im Zusammenhang mit einer Kontrolle dort keine Konsequenzen hätten gezogen werden könne, da die Beschwerdeführerin nicht willens gewesen sei, eine angeordnete Medikation zu befolgen. Diese Ansicht habe die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem Hausarzt bekräftigt, wobei die letzte Kontrolle bei ihm am 25. November 2009 stattgefunden habe. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, insgesamt dürfte daher gefolgert werden, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nicht mehr behandlungsbedürftig seien, weder physikalisch noch medikamentös, so dass eine vollständige Arbeitsaufnahme zu den definierten Zeiten wohl komplikationslos hätte sein sollen.

4.      
4.1     Dieser Auffassung der Gutachterin folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass keine therapeutischen Bemühungen bei der Beschwerdeführerin zu einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr führen können und sie im August 2009 (Urk. 10/M11) - ausser einer Physiotherapie (einmal pro Monat) und einer medizinischen Trainingstherapie - effektiv keine speziellen Therapien mehr durchführte. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Heilbehandlung auf den 30. September 2009 festsetzte (vgl. Urk. 2). Aus dem Gutachten vom 30. Juli 2009 (Urk. 10/M12) sowie der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Februar 2010 (Urk. 10/M15) geht zudem eindeutig hervor, dass der Befund an der HWS im Hintergrund steht und die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nicht mehr - weder physikalisch noch medikamentös - behandlungsbedürftig sind.
4.2     Im Zeitpunkt des Fallabschlusses lagen laut Klagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1, Urk. 13) zwar immer noch Kopf- und Nackenschmerzen sowie Gefühls- und Schlafstörungen vor, welche zum Teil dem sogenannten typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas mit einer Häufung von organisch nicht nachweisbaren Funktionsausfällen und Beschwerden zuzuweisen sind. Die natürliche Unfallkausalität dieser Restbeschwerden kann indes offen bleiben, falls die Adäquanz zu verneinen ist. Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bildgebenden Untersuchungen unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 10/M3-M2) wie auch diejenigen vom 16. Juni 2009 (Urk. 10/M8) keinen Anhalt für traumatisch bedingte strukturelle Veränderungen ergaben, weder an der rechten Schulter noch an der HWS. Soweit die Gutachterin Dr. C.___ die Frage nach der Organizität der Beschwerden bejahte, liegt darin keine Bejahung der Unfallkausalität der auf organische Befunde zurückzuführenden und noch verbleibenden Beschwerden.

5.               
5.1     Nach der Praxis ist für die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche mit dem Unfall unmittelbar in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen). Im Rahmen der Beurteilung der Adäquanz von Unfällen mit Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ähnlichen Verletzungsmechanismen sowie bei Unfällen mit Schädel-Hirntraumen sind dies folgende Kriterien (BGE 134 V 127 E. 10.2 und 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
5.2      Als mittelschwer, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren liegend, wurden vom Bundesgericht etwa Unfälle qualifiziert, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008, E. 4.2), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil des Bundesgerichts U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007, E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009, E. 5.1).
          Auffahrkollisionen vor Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal werden bei der Unfallschwere, die im Rahmen einer objektivierten Gesamtbetrachtung auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 8.2 mit Hinweisen), rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). In einzelnen Fällen, insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden, wurde das Vorliegen eines leichten Unfalles angenommen (Urteil des Bundesgerichts U 402/05 vom 23. August 2007 E. 6.1).
5.3      Die von der Beschwerdeführerin erlittene Auffahrkollision vom 12. Januar 2009, bei der sie als Lenkerin eines Personenwagens vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte und ein anderes Fahrzeug auf sie auffuhr (Urk. 10/K1 und Urk. 10/K3), ist im Lichte der dargelegten Rechtssprechung aller höchstens als im engeren Sinne mittelschwer zu qualifizieren. Somit wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann zu bejahen, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2010 vom 24. September 2010).
5.4        Unbestrittenermassen kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art zu, da ein Schleudertrauma und die damit verbundenen Beschwerden für sich allein dieses Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3). Ebenso wenig ist im Lichte der medizinischen Akten eine ärztliche Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Was das Merkmal der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung anbelangt, standen bis zum relevanten Zeitpunkt des Fallabschlusses auf Ende September 2009 neben hausärztlichen Kontrollen lediglich physiotherapeutische Massnahmen im Vordergrund. Da blossen ärztlichen Verlaufskontrollen beziehungsweise der Abklärung des Gesundheitszustandes dienenden Untersuchungen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3 in fine mit Hinweis) und manualtherapeutische Vorkehren in Form von Physiotherapie keine spezifische, die Beschwerdeführerin speziell belastende ärztliche Behandlung im Sinne dieses Kriteriums darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 mit Hinweis), kann nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden. Gesamthaft ist damit keine erhebliche, sich allein aus dem Umstand der ärztlichen Massnahmen ergebende zusätzliche Mehrbelastung erkennbar. Bezüglich des weiteren Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen gilt es sodann zu beachten, dass die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 117 V 369 E. 7b). Nicht darunter zu zählen sind ferner etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Hier sind auch weder für bis zum Fallabschluss eingetretene erhebliche Komplikationen noch für einen schwierigen Heilungsverlauf Anhaltspunkte ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass nicht. Das Merkmal der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen liegt ebenfalls nicht vor.
5.5     Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach keines erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise. Waren die über den 30. September 2009 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 12. Januar 2009 verursacht, so ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. September 2009 rechtens.

6.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).