UV.2011.00079
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1981 geborene X.___ war neben ihrem Studium als Teilzeit-Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig (Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/M12 S. 2) und als solche obligatorisch bei der (damaligen) "Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 14. November 2002 in Z.___ einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 10/1, Urk. 10/3). Zur Untersuchung wurde die Versicherte gleichentags vom Unfallverursacher ins Kantonsspital A.___ gebracht (Urk. 3/3.3 S. 2), wo die Diagnosen einer cervicalen Kontusion und eines Verdachts auf eine Fraktur des Prozessus transversus L5 links gestellt wurde (Urk. 10/M11). Die Ärzte der Notfallstation des Spitals B.___, wo sich die Versicherte wegen lumbaler und cervicaler Schmerzexazerbation behandeln liess, stellten gemäss den Berichten vom 16. November und vom 5. Dezember 2002 die Diagnose des Status nach Auffahrunfall mit Beteiligung der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS; richtig wohl: Lendenwirbelsäule, LWS). Zum Röntgenbefund der LWS hielten sie fest, es bestehe eine fragliche nicht-dislozierte Fraktur Prozessus transversus LWK 4 links ohne weitere Pathologien (Urk. 10/M1 S. 1, Urk. 10/M4). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls (Urk. 10/140).
1.2 Die wegen persistierender Beschwerden an der LWS und HWS mittels Magnetresonanztomographie (MRT) vorgenommenen Untersuchungen der LWS vom 10. Januar 2003 und der HWS vom 7. Februar 2003 ergaben keine Pathologien (Berichte der C.___ vom 28. Januar 2003, Urk. 10/M7, und vom 4. März 2003, Urk. 10/M8). Vom 26. Februar bis 26. März 2003 hielt sich die Versicherte zur stationären Behandlung im D.___ in E.___ auf (Berichte vom 5. März 2003, Urk. 10/M10, und vom 25. Juli 2003, Urk. 10/M12). Am 7. Juli 2003 wurde im Auftrag der AXA eine Unfallanalyse vorgenommen, welche die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Unfallfahrzeuges der Versicherten zwischen 7,5 und 12,5 km/h (Delta-v) ergab (Urk. 10/26). Die Versicherte begab sich im Verlauf ausserdem in Behandlung von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Urk. 10/M15). Am 16. April 2004 untersuchte Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, die Versicherte und stellte funktionelle Aufnahmen der HWS und der LWS her, welche gemäss seinem Bericht vom 19. April 2004 eine instabile Subluxation C4/5 und eine Spina bifida occulta S1 mit Spondylolisthesis L5/S1 sowie einer Verschmälerung des Intervertebralraumes L5/S1 (respektive medianer Discushernie L5/S1) darstellten (Urk. 10/M19).
1.3 Nach dem Unfall vom 14. November 2002 hatte die Versicherte ihr Studium im Bereich der Betriebswirtschaftslehre mit Pädagogik und Psychologie für ein Semester ausgesetzt und schliesslich im Sommer 2008 abgeschlossen. Ihre Erwerbstätigkeit bei der Y.___ hatte sie im Dezember 2002 versuchsweise mit reduzierter Leistung und ab 1. Januar 2003 in reduziertem Pensum wieder aufgenommen (Urk. 3/6 S. 34, Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/7, Urk. 10/30 S. 1) sowie per Ende August 2004 gekündigt (Urk. 8/73, Urk. 8/79). Die Invalidenversicherung sprach ihr mit Verfügung vom 22. April 2005 Taggelder für die erstmalige berufliche Ausbildung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis Ende Oktober 2008 zu (Urk. 10/86). Nach Abschluss des Studiums trat die Versicherte eine Anstellung ab Mitte August 2008 bei der H.___ im Bereich Marketing und Verkauf (20 Stunden pro Woche) an und übernahm einen Lehrauftrag mit 6 bis 12 Unterrichtslektionen in den Fächern Recht und Wirtschaft an der I.___ Kantonsschule in J.___ ab Ende August 2008 (Urk. 10/120.2, Urk. 10/M12 S. 2, Urk. 10/M30). Ab Sommer 2009 erhöhte sie das Pensum bei der H.___ auf 70 % und war zusätzlich in einem Pensum von zirka 10 % im Bereich Lernberatung und Nachhilfeunterricht tätig (Urk. 10/125; Urk. 18 S. 4).
1.4 Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nahm am 21. November 2008 (Urk. 10/M31) und der beratende Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 28. April 2010 (Urk. 10/M32) zu den Akten Stellung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 stellte die AXA ihre Leistungen per 31. August 2009 mit der Begründung ein, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den LWS-Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. November 2002 sei spätestens per Ende 2003 dahingefallen und die Adäquanz der Kausalität bezüglich der HWS-Beschwerden sei per 31. August 2009 zu verneinen (Urk. 10/149). Die Krankenversicherung der Versicherten, die avanex Versicherungen AG, erhob dagegen mit Schreiben vom 21. Mai 2010 vorsorglich Einsprache (Urk. 10/152), welche sie mit Schreiben vom 14. Juni 2010 wieder zurückzog (Urk. 10/154). Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 erhob auch die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 10/155), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 abwies (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 8. März 2011 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die versicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungen über den 31. August 2009 hinaus, eventualiter eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erbringen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Bericht von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2009 (Urk. 3/4) und das Gutachten der Neuropsychologinnen lic. phil. M.___ und Dipl. Psych. N.___ vom 8. Februar 2011 (nachfolgend: Gutachten N.___; Urk. 3/6) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2) und reichte zusammen mit den Akten die Stellungnahme von Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Juni 2001 (Urk. 10/165) ein. Am 24. November 2011 fand die Hauptverhandlung mit mündlichen Parteivorträgen statt (Prot. S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Anträge in der Replik dahingehend, dass bezüglich ihres Subeventualantrages die Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Partizipations- und Mitwirkungsrechte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem Urteil vom 28. Juni 2011 (9C_243/2010 = BGE 137 V 210) zu erfolgen habe und dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Kosten für das Gutachten N.___ vom 8. Februar 2011 im Betrag von Fr. 5'592.-- zu übernehmen beziehungsweise ihr zurückzuerstatten (Urk. 18 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Prot. S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2).
2. Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass beim Auffahrunfall vom 14. November 2002 die HWS und die LWS beteiligt waren und die Beschwerdeführerin anschliessend an Nacken- und Kopfbeschwerden sowie an lumbalen Rückenbeschwerden litt (Urk. 10/M1, Urk. 10/M11). Die im Verlauf zusammen mit den HWS- und Kopfbeschwerden geklagten Beschwerden wie Schwindel, linksseitige Gesichtsschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und Visusprobleme (Urk. 10/M8, Urk. 10/M10, Urk. 10/M12, Urk. 10/100) entsprechen einem für eine HWS-Distorsion und äquivalente Verletzung typischem Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.; vgl. BGE 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4.1), wobei hier psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen - soweit aktenkundig - nie fachärztlich diagnostiziert oder behandelt wurden und jedenfalls nie im Vordergrund standen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die ursprüngliche Unfallkausalität dieser Beschwerden und erbrachte die gesetzlichen Leistungen während fast sieben Jahren bis Ende August 2009.
Strittig und im Folgenden zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 1. September 2009 weitere Leistungen verweigert hat.
3.
3.1 Vorab ist zu klären, ob die über den 1. September 2009 hinaus geklagten Restbeschwerden (Kopf- und Nackenbeschwerden, reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, sporadischer Schwindel, verminderte visuelle Belastbarkeit, Übelkeit, Einschlafschwierigkeiten, vereinzelt Lärmempfindlichkeit, erhöhte Störbarkeit sowie lumbale Rückenbeschwerden; Bericht von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2008, Urk. 10/M30; neuropsychologisches Gutachten N.___ vom 8. Februar 2011, Urk. 3/6 S. 23 f.) mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind, bei dem die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es habe weder an der HWS noch an der LWS ein unfallbedingtes organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden festgestellt werden können (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Unfall habe eine Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) verursacht (Urk. 1 S. 5 f.) und sie leide nach wie vor an starken Nacken-, Kopf- und Rückenbeschwerden mit neuropsychologischen Einschränkungen (Urk. 1 S. 7 ff).
3.2
3.2.1 Objektivierbare Befunde mit organischem Substrat im Sinne der Rechtsprechung sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 und 8C_343/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen).
3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine unfallbedingte Fraktur eines Lendenwirbels respektive eines Lendenwirbelkörpers nicht ausgewiesen. Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ erhoben gemäss ihrem Bericht vom 30. April 2003 eine Fraktur des Prozessus transversus L5 links lediglich als Verdachtsdiagnose ("Suspicion de fracture du processus transverse L5 gauche."; Urk. 10/M11). Ihrem Bericht vom Unfalltag am 14. November 2002 ist nichts anderes zu entnehmen. Eine Diagnose wurde dort nicht genannt und bezüglich der Röntgenaufnahmen cervical ("cervicales") und lumbal ("lombaires") wurde die Bemerkung "keine Frakturen" ("pa de fracture") festgehalten (Urk. 10/M2.2). Auch die Ärzte der Notfallstation des Spitals B.___ stellten keine solche Diagnose und bezeichneten aufgrund der Röntgenaufnahme der LWS das Vorliegen einer nicht-dislozierten Fraktur Prozessus transversus LWK 4 links als fraglich (Berichte vom 16. und 25. November 2002; Urk. 10/M1, Urk. 10/M2.1). Mittels MRT der LWS vom 10. Januar 2003 wurde der Verdacht ausgeräumt. Es fanden sich keine entsprechenden Pathologien (Berichte der C.___ vom 28. Januar 2003, Urk. 10/M7, und vom 4. März 2003, Urk. 10/M8). Prof. Dr. G.___ interpretierte den Befund der Röntgenaufnahme der LWS vom 14. November 2002 schliesslich als Spina bifida occulta S1 mit Spondylolisthesis L5/S1 (Bericht vom 19. April 2004, Urk. 10/M19). Auch die von Dr. med. P.___, Facharzt für medizinische Radiologie, erstellte Röntgenaufnahme der LWS zeigte gemäss dessen Bericht vom 11. September 2003 keine Fraktur, sondern eine lumbo-sacrale Fehlhaltung mit Überlastungszeichen und mässiggradiger Discopathie L5/S1 und leichter Arthrose der lumbo-sacralen Facettengelenke bei kräftiger Sacrumwölbung, abortiver Scheuermann-Residuen im oberen Anteil der LWS sowie unauffälliger Aspekte der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits (Urk. 10/M14). Es ist bei dieser Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass durch den Unfall vom 14. November 2002 keine Fraktur an der Lendenwirbelsäule verursacht wurde.
Zu keinem anderen Ergebnis führen die übrigen medizinischen Akten. Insbesondere ergeben auch die Berichte von Dr. F.___ kein anderes Beweisergebnis. Zwar führte dieser in den meisten seiner Berichte die Diagnose einer undislozierten Fraktur des linken Processus transversus LWK 4 auf (Urk. 3/4, Urk. 10/M15-16, Urk. 10/M18, Urk. 10/25, Urk. 10/M27-30), dies jedoch ohne Hinweise auf die Grundlage (Befunde, bildgebende Abklärungen) seiner Diagnose. Im Bericht vom 18. November 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin zitierte Dr. F.___ schliesslich das Ergebnis der LWS-Röntgenaufnahme von Dr. P.___ und den Wortlaut des Berichtes der C.___ vom 28. Januar 2003 (Urk. 10/M7) unter Hinweis auf das MRT der LWS vom 10. Januar 2003. Und zwar führte Dr. F.___ ohne Weiterungen aus, dass die dislozierte Fraktur des linken Prozessus transversus des LWK 4 nicht habe objektiviert werden können und kein Hinweis auf ein radikuläres Problem bestehe (Urk. 10/M25 S. 2). Im Widerspruch dazu erklärte er im Bericht vom 3. Dezember 2009 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, "Wie Sie wissen, erlitt die Patientin am 14.11.02 in A.___ einen Autounfall und zog sich dabei ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine undislozierte Fraktur des linken Processus transversus LWK 4 und multiple Prellungen und Kontusionen zu" (Urk. 3/4 S. 1). Diesem Bericht ist wiederum nicht zu entnehmen, auf welche bildgebenden Untersuchungen Dr. F.___ sich bei der Annahme eines LWK-Bruches stützt. Ein solcher wurde wie erwähnt bildgebend ausgeschlossen, was selbst Dr. F.___ im Bericht vom 18. November 2004 (Urk. 10/M25) zur Kenntnis genommen hatte, weshalb seinen Ausführungen im Bericht vom 3. Dezember 2009 (Urk. 3/4) keine beweisrechtliche Bedeutung in Bezug auf die von ihm wiederholt abgedruckte Diagnose einer undislozierten Fraktur des linken Processus transversus LWK 4 zukommt.
Des Weiteren spricht auch der Unfallhergang gegen die Wahrscheinlichkeit einer LWS-Fraktur, wie auch Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 21. November 2008 (Urk. 10/M31) und Dr. O.___ in der Stellungnahme vom 21. Juni 2011 (Urk. 10/165) korrekt erkannten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) fuhr der Unfallverursacher nicht ungebremst von hinten in ihr stehendes Auto, sondern konnte vorher noch eine Vollbremsung einleiten. Er war nach dessen Angaben gegenüber der Polizei zuvor mit zirka 50 km/h unterwegs gewesen (Urk. 3/3.2 S. 6). Der Unfallverursacher blieb denn auch unverletzt und der Personenwagen der Beschwerdeführerin wurde nicht in das vor ihr in der Kolonne stehende Fahrzeug geschoben (Urk. 3/3.3 S. 2). Die Unfall-analyse vom 7. Juli 2003 ergab entsprechend mit Delta-v von 7,5 bis 12,5 km/h eine eher tiefe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Personenwagens der Beschwerdeführerin (Urk. 10/26), was sogar bezüglich Schleudertraumata als Wert unter respektive in der Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h gilt und erst recht die Verursachung einer Fraktur im LWS-Bereich bei einem Auffahrunfall unwahrscheinlich macht. Eine unfallbedingte Fraktur eines LWK ist somit auszuschliessen.
3.2.3 Bei dieser Aktenlage ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die lumbalen Rückenbeschwerden per Ende 2003 vom Erreichen des Status quo sine und damit vom Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges dieser Beschwerden zum Unfall vom 14. November 2002 ausging. Insbesondere ist die Einschätzung von Dr. K.___ vom 21. November 2008 nachvollziehbar, es gebe keinen Hinweis auf eine richtungweisende Krafteinwirkung respektive traumatisch bedingte strukturelle Veränderung (Urk. 10/M31 S. 2). Zutreffend verweist er auch auf den Vorzustand. Gemäss dem Bericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Kinder und Jugendliche, vom 8. Mai 2004 hatte die Beschwerdeführerin bis im Juli 2000 an Rückenbeschwerden bei den Diagnosen eines throracal-lumbalen Morbus Scheuermann, einer statischen Störung der Wirbelsäule und einer Spina bifida occulta S1 gelitten, was mit intensiver Physiotherapie und dem Aufbau der Rückenmuskulatur behandelt worden sei (Urk. 10/M21). Dr. K.___ kam einleuchtend zum Schluss, die Scheuermann-Residuen seien thoraco-lumbal degenerativ bedingt und auch die Segementdegeneration L5/S1 sei mangels Hinweisen auf eine traumatisch bedingte strukturelle Beteiligung überwiegend wahrscheinlich vorbestehend. Der Unfall habe höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes verursacht, eine richtunggebende Veränderung fehle. In Übereinstimmung mit der Lehrmeinung müsse der Status quo sine bezüglich der LWS-Beschwerden bereits per Ende Dezember 2003 als erreicht beurteilt werden (Urk. 10/M31 S. 2). Davon ist auszugehen.
Es ist diesbezüglich auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach derzeitigem medizinischem Wissensstand nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Nichts anderes hat hier zu gelten.
3.3 Auch sonst sind den Akten keine verlässlichen Hinweise auf eine unfallbedingte reproduzierbare organische Schädigung im Sinne von objektivierbaren Befunden mit organischem Substrat im Sinne der Rechtsprechung zu entnehmen. Der klinische Verdacht einer Subluxation des linken Sternoclaviculargelenkes wurde mittels Computertomographie (CT) der Sternoclaviculargelenke vom 9. März 2004 nicht erhärtet (Urk. 10/M17). Im übrigen Bereich der HWS konnte trotz entsprechenden Untersuchungen weder eine Fraktur noch eine andere organische Schädigung im Sinne der Rechtsprechung verlässlich bildgebend dargestellt werden. Das MRT der HWS vom 7. Februar 2003 ergab keine Pathologie oder Nervenkompression (Urk. 10/M8 S. 1). Die Feststellungen von Prof. Dr. G.___ gemäss seinem Bericht vom 19. April 2004, es sei in der Röntgenaufnahme der HWS vom 14. November 2002 eine deutliche Streckhaltung mit Subluxation auf Höhe C4/C5 erkennbar und in der MRT-Aufnahme der HWS vom 7. Januar 2003 hätten sich ausser einer instabilen Subluxation C4/5, die sich auch in seiner funktionellen HWS-Aufnahme gezeigt habe, keine weiteren sichtbaren pathologischen Befunde gezeigt, ändern daran nichts. Zum einen befand Dr. K.___, er könne weder nachvollziehen noch bejahen, dass die Cervicobrachialgie mit Sicherheit Ausdruck der Instabilität C4/5 und damit Unfallfolge sei (Urk. 10/M31 S. 1). Die Ärzte der C.___ hatten denn auch festgestellt, dass das erhobene Beschwerdebild (trotz der Abklärungen mittels MRT) nicht mit einem morphologischen Korrelat habe objektiviert werden können (Urk. 10/M8). Zum anderen kann eine HWS-Streckhaltung rechtsprechungsgemäss für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 3.3 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 je mit Hinweisen), wie sie bei der Beschwerdeführerin insbesondere zu Beginn bestanden (Urk. 10/M12). Das Vorliegen eines unfallbedingten organischen Substrats für die HWS-Beschwerden ist damit auszuschliessen.
3.4 Schliesslich ist auch aus den neuropsychologischen Einschränkungen nichts anderes zu schliessen. Zwar kann gestützt auf das Gutachten N.___ vom 8. Februar 2011 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin noch immer unter leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen bezüglich Aufmerksamkeit und in einzelnen aufmerksamassoziierten mnestischen und exekutiven Funktionen leidet, welche nach Beurteilung der Neuropsychologinnen überwiegend wahrscheinlich auf die chronifizierten Schmerzen zurückzuführen seien, wobei die Bestimmung der Kausalität der Schmerzen nicht im neuropsychologischen Fachgebiet liege (Urk. 3/6 S. 40). Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustandes als Folge einer unfallbedingten Schädigung des zentralen Nervensystems (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen und 8C_364/2008 vom 7. November 2008 mit Hinweis), welche eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Schädel-Hirntrauma darstellen würden, bestehen indes keine. Hiezu bedürfte es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes als Folge der Schädigung des zentralen Nervensystems (Gross-, Kleinhirn, Hirnstamm, Rückenmark) in Form neurologischer Ausfälle, wie sie nach einer (hier gerade nicht diagnostizierten) Contusio cerebri auftreten können (vgl. A. M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 164 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.1). Die durch Tests erhobenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal eine neuropsychologische Untersuchung die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes - wie dies die Gutachterinnen zutreffend ausführten (Urk. 3/6 S. 40) - nicht abschliessend vorzunehmen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2010 vom 18. März 2010 E. 3.4.2) und Schwindel, erhöhte Ermüdbarkeit etc. zu den üblichen Symptomen des "typischen Beschwerdebildes" gehören, wie sie sich auch nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle üblicherweise zeigen (BGE 134 V 109 E. 6.2.1). Eine gravierendere Hirnverletzung im Sinne einer organisch nachweisbaren Schädigung durch das Unfallereignis vom 14. November 2002 ist auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil ein Kopfanprall beim Unfall nicht ausgewiesen ist und zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall Bewusstseinsstörungen eintraten, was angesichts des Unfallherganges auch nicht weiter erstaunt.
3.5
3.5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ende August 2009 noch geklagten Beschwerden nicht mit einem natürlich unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden zu erklären sind und in Bezug auf die LWS-Beschwerden der Status quo sine erreicht sowie der natürliche Kausalzusammenhang entfallen ist. Aufgrund der - wie sich nachfolgend erweisen wird (vgl. Erwägung 5 hernach) - zu verneinenden Adäquanz braucht auch die Frage, ob die übrigen Beschwerden weiterhin, das heisst über die Leistungseinstellung per Ende August 2009 hinaus, als natürlich kausal zum Unfallereignis vom 14. November 2002 zu betrachten sind, nicht näher geprüft zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 4). Weitere Beweiserhebungen zur natürlichen Kausalität erübrigen sich daher.
3.5.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen das Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere besteht vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen von Dr. K.___ (Urk. 10/M31) und von PD Dr. med. R.___, Leitender Arzt der C.___ (Urk. 10/M7-8), zu zweifeln. Ihre Berichte sind sachlich und fundiert. Zudem sprechen weder die Tatsache, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. K.___ um eine Beurteilung allein aufgrund der Akten ohne eigene Untersuchung handelt, noch der Umstand, dass diese von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, gegen ihren Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2007 vom 24. Oktober 2007 mit Hinweisen). Auch bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 f, Urk. 18 S. 10 ff., Prot. S. 3) keine Ausstands- und Ablehnungsgründe (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; Art. 36 Abs. 1 ATSG; § 12 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 und 120 V 357 E. 3a), zumal das subjektive Empfinden einer Partei rechtsprechungsgemäss keine Ausstandspflicht zu begründen vermag (BGE 134 I 20 E. 4.2) und keine Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit der Mediziner erwecken. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen von Dr. O.___ (Urk. 10/165) und Dr. L.___ (Urk. 10/M32).
3.6 Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer Parteibefragung, von Zeugeneinvernahmen oder/und einer interdisziplinären Begutachtung sind keine anderen oder neuen Erkenntnisse zum entscheidrelevanten Sachverhalt zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 1627 E. 1d).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Adäquanz sei zu früh geprüft worden, da die Fragen der LWK-Fraktur und der neuropsychologischen Defizite bis anhin nicht hinreichend geklärt worden seien. Auch sei nie eine neuropsychologische Therapie durchgeführt worden, welche ihren Gesundheitszustand allenfalls verbessert hätte (Urk. 1 S. 13). Die Beschwerdegegnerin sei zudem gestützt auf die Stellungnahme von Dr. L.___ von einem medizinischen Endzustand per Ende August 2008 ausgegangen, während Dr. K.___ im Aktenbericht vom 21. November 2008 im Widerspruch dazu den Endzustand bereits Ende Dezember 2003 als erfüllt betrachtet habe. Eine interdisziplinäre Begutachtung hätte dies klären können (Urk. 18 S. 6).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Dr. K.___ ausschliesslich den Status quo sine bezüglich der lumbalen Beschwerden auf Ende Dezember 2003 ansetzte (Urk. 10/M31 S. 2), was den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfallereignis - wie oben erläutert - ab Januar 2004 ausschliesst. Dagegen ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. L.___ vom 28. April 2010 (Urk. 8/M32) zu Recht davon aus (Urk. 2 S. 6 f.), dass in Bezug auf die allein noch massgeblichen cervico-cephalen Beschwerden (spätestens) ab September 2009 nach rund sieben Jahren seit dem Unfall von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des diesbezüglichen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 (E. 3 und 4) klargestellt, dass der Fallabschluss nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang könne noch nicht geprüft werden, hinausgezögert werden darf, wenn - wie hier - keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (mehr) zur Diskussion stehen und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. Letzteres bestimmt sich rechtsprechungsgemäss allein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Zwar vertrat Dr. F.___ im Bericht vom 7. Oktober 2008 die Ansicht, es sei damit zu rechnen, dass das derzeitige Arbeitspensum von 80 % bei Fortsetzen der therapeutischen Massnahmen wieder auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 8/M30 S. 2). Das bis im August 2009 gezeigte Heilbehandlungsresultat spricht jedoch gegen eine noch erzielbare namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, wobei die LWS-Beschwerden bei dieser Betrachtung auszuklammern sind. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits seit Jahren verschiedenen Therapien unterzogen und ihr Studium erfolgreich abgeschlossen sowie unmittelbar danach zwei Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von insgesamt etwa 90 % aufgenommen, das sie in der Folge auf etwa 80 % reduzierte (Urk. 3/6 S. 25 f., Urk. 10/120.2, Urk. 10/125, Urk. 10/M12 S. 2, Urk. 10/M30, Urk. 18 S. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist insbesondere von einer neuropsychologischen Therapie keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Gemäss dem Bericht des S.___ vom 27. Januar 2005 hatte die Beschwerdeführerin ein neuropsychologisches Training in Betracht gezogen, sich jedoch offenbar - soweit aktenkundig - dagegen entschieden (Urk. 10/M26 S. 2) und das Studium dennoch erfolgreich abgeschlossen. Ausserdem waren die verbliebenen leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen nach Ansicht der neuropsychologischen Gutachterinnen schmerzbedingt. Eine neuropsychologische Therapie wurde nicht empfohlen (Gutachten N.___, Urk. 3/6 S. 40 f.). Vor allem aber erklärte selbst Dr. F.___, das Niveau einer 80%igen Erwerbstätigkeit könne mit den entsprechenden Begleittherapien gut gehalten werden. Es sei deshalb sinnvoll, die 80%ige Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres beizubehalten. Mit dem Abschluss der Behandlung könne auf Ende Jahr (2008) gerechnet werden (Urk. 10/M30 S. 2). Damit ist die Einschätzung von Dr. L.___ vom 28. April 2010, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Urk. 10/M31 S. 2), nachvollziehbar. Der Fallabschluss per 1. September 2009 ist folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Die Adäquanz der Unfallkausalität ist mangels einer (dominanten) psychischen Erkrankung (vgl. dazu BGE 123 V 98, 115 V 133) unstrittig nach der für Schleudertraumata der HWS und Schädel-Hirntraumata ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (BGE 134 V 130 E. 10.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1), die nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen hat, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
5.2 Die Schwere des Unfalles ist ausgehend vom (objektiv erfassbaren) Unfallereignis (BGE 134 V 109 E. 10.1) aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.1). Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]). Davon ist auch vorliegend auszugehen, da das Unfallereignis vom 14. November 2002 weder hinsichtlich des Unfallhergangs noch der sich entwickelten Kräfte davon abweichende Besonderheiten aufweist. Zwar hat das höchste Gericht in einzelnen solchen Fällen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 [bis 15] km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Kasuistik). Dies fällt hier unstrittig nicht in Betracht, auch wenn die Unfallanalyse vom 7. Juli 2003 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Personenwagens der Beschwerdeführerin von Delta-v 7,5 bis 12,5 km/h ergab (Urk. 10/26 S. 1). Andererseits liegt mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Unfällen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5 und 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4 mit Hinweisen) jedenfalls ein mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich oder gar ein schwerer Unfall im mittleren Bereich, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 13), nicht vor.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges kann bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen rechtsprechungsgemäss nur dann bejaht werden, wenn mehr als drei der sieben Adäquanzkriterien (BGE 134 V 109 E. 10.3) erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Der Unfall vom 14. November 2002 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung, denn er war auf die Heckkollision beschränkt und nebst dem Aufprall war keine Besonderheit vorgefallen. Dies wird deutlich mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Bejaht wurde dieses Kriterium vom Bundesgericht etwa aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Faktoren wie Dunkelheit und der schweren Verletzungen der Unfallbeteiligten bei einem Unfall mit Frontalkollision eines Fahrzeuges mit 80 km/h mit einem solchen mit übersetzter Geschwindigkeit von 110 km/h, bei dem beide Autos Totalschaden erlitten und der Lenker des ordnungsgemäss geführten Wagens durch die Feuerwehr schwerverletzt aus seinem Auto geborgen sowie mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA) ins Spital werden musste (Urteil des Bundesgerichts U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3 und 3.4.1). Dagegen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte relativ hohe Geschwindigkeit des Auffahrwagens (von hier maximal 50 km/h) und ein dadurch erlittener Schock (Urk. 1 S. 14) zur Erfüllung dieses Kriteriums nicht ausreichend.
5.3.2 Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14) zu verneinen. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 E. 10.2.2 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein zur Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen), wobei auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma beim Unfall zugezogen hat, bedeutsam sein können. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können und eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, [8C_413/2008] E. 6.3.2), so dass dann das Kriterium der Verletzung besonderer Art erfüllt wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1.2.2 und 8C_266/2008 vom 22. August 2008 E. 4.2.3 je mit Hinweisen). Beim Unfall vom 14. November 2002 lag jedoch keine durch einen früheren Unfall verursachte erhebliche HWS-Vorschädigung vor. Die bei der Beschwerdeführerin ausgewiesenen pathologischen Zustände an der Wirbelsäule (throracal-lumbaler Morbus Scheuermann, statische Störung der Wirbelsäule, Spina bifida occulta S1) waren degenerativer Art respektive durch eine Entwicklungsstörung bedingt und betrafen nicht in erster Linie die HWS (Urk. 10/M21). Eine Häufung der Beschwerden, welche zum typischen Beschwerdebild gehören, vermag dieses Kriterium nicht zu erfüllen. Im Übrigen ist - wie in Erwägung 3.2.2 hiervor ausgeführt - ein LWK-Bruch nicht erwiesen.
5.3.3 Das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, sieht die Beschwerdeführerin dadurch erfüllt, dass ihr nach dem Unfall eine Halskrause verordnet worden sei (Urk. 1 S. 15, Urk. 18 S. 16). Eine solche trug die Beschwerdeführerin während fünf Tagen nach dem Unfall (Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/M1 S. 2). Ausserdem verordnete Prof. Dr. G.___ gemäss dem Bericht vom 19. April 2004 das Tragen eines Halskragens während dreier Wochen (Urk. 10/M19 S. 1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt jedoch allein aufgrund des Umstandes, dass einer versicherten Person ein weicher Halskragen verordnet wurde, keine Fehlbehandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_933/2009 vom 28. April 2010 E. 4.4.4.1 und 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6). Andere Umstände, die auf eine Fehlbehandlung schliessen liessen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ist im von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument, dass im Gutachten N.___ weitere Behandlungen empfohlen worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits verschiedene Therapien absolviert habe (Urk. 18 S. 16), kein solcher Umstand zu erblicken, zumal Dr. F.___ im Bericht vom 7. Oktober 2008 das Fortsetzen der therapeutischen Massnahmen empfohlen hatte (Urk. 10/M30 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte das Kriterium (Urk. 2 S. 6) zu Recht.
5.3.4 Schliesslich ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt. Dieses Kriterium (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aufgrund der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden bejaht werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.3 mit Hinweis). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Einnahme vieler Medikamente und der Umstand, dass die durchgeführten medizinischen Massnahmen nur geringe Fortschritte brachten oder teilweise scheiterten, genügen nicht zur Bejahung des Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1.4). Auch ist bei diesem Kriterium rechtsprechungsgemäss nicht relevant, dass weder eine Beschwerdefreiheit, noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit erreicht wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2008 vom 5. November 2008 E. 6.3.6 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Damit sind vier von sieben der relevanten Kriterien nicht erfüllt. Selbst wenn die übrigen drei (fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen wären, ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den im Herbst 2009 geklagten Beschwerden (ohne LWS-Beschwerden) und dem Unfallereignis vom 14. November 2002 zu verneinen, da jedenfalls keines von ihnen in ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.4.2 So war das Kriterium der notwendigen fortgesetzt spezifischen ärztlichen Behandlung bis Fallabschluss, durch welche die versicherte Person eine (durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckte, sich allein durch die Behandlungen ergebende) zusätzliche erhebliche Belastung erfahren hat (BGE 134 V 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3), wenn überhaupt zumindest nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Denn nebst dem stationären Rehabilitationsaufenthalt im D.___ in E.___ vom 26. Februar bis 26. März 2003 (Urk. 10/M12 S. 1) bestand die Behandlung der Nacken- und Kopfbeschwerden hauptsächlich in als nicht besonders belastend zu qualifizierender medikamentöser analgetischer Therapie, Physiotherapie (mit Krafttraining, Haltungstherapie etc.), im Tragen von MBT-Schuhen und (während wenigen Tagen) eines Halskragens sowie im Verlauf der Jahre in verschiedenen Therapien der Alternativ- und Rehabilitationsmedizin wie Osteopathie, Craniosacraltherapie und Alexandertechnik, Homöopathie, Lymphdrainage, Massage, Fitness und Yoga (Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/48, Urk. 10/62 S. 1, Urk. 10/66 S. 2, Urk. 10/M1, Urk. 10/M9, Urk. 10/M13, Urk. 10/M15-16, Urk. 10/M19 S. 1, Urk. 10/M23, Urk. 10/M27 S. 2, Urk. 10/M30 S. 2). Während einiger Sitzungen wurde ausserdem eine Therapie der Optometrie durchgeführt (Urk. 10/100, Urk. 10/M28-29 je S. 2). Auch wenn der zeitliche Aufwand für ein vielfältiges Therapieprogramm im Alltag eine Zusatzbelastung bedeuten kann, vermag eine besonders ausgeprägte Belastung im Sinne des Kriteriums damit nicht begründet zu werden. Im Übrigen sind Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen bei diesem Kriterium rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.3.3 mit Hinweisen).
5.4.3 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Dabei fallen die lumbalen Rückenbeschwerden weniger ins Gewicht, da diese nur bis Ende 2003 in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall standen. Diese bereiteten ihr vor allem anfangs Schwierigkeiten beim längeren Sitzen (Urk. 10/M8 S. 1 Urk. 10/M10 S. 1). Von Seiten der HWS-Problematik war und ist die Beschwerdeführerin durch die Kopf- und Nackenschmerzen sowie die vegetativen Begleiterscheinungen beeinträchtigt. Den erlittenen Beschwerden kann eine gewisse Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Auch wurde und wird die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch belastet. Jedoch waren und sind die Beschwerden nicht derart ausgeprägt, dass sie die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten des Alltags massiv einschränken würden. In Bezug auf die Studientätigkeit erklärte Dr. F.___ im Bericht vom 5. Februar 2007 entsprechend, die Arbeit sei qualitativ nicht eingeschränkt, es müsse aber mehr Energie und Zeit aufgewendet werden, um dasselbe Pensum zu absolvieren (Urk. 10/M28 S. 1). Die Beschwerden sind damit nicht als in ausgeprägter Weise erheblich zu qualifizieren.
5.4.4 Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und ernsthafte Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit auszuweisen vermag. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses Kriterium bezieht sich somit nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.2.6.2).
Nach dem Unfall vom 14. November 2002 verzögerte sich zwar das Studium der Beschwerdeführerin und ihr Pensum der neben dem Studium ausgeführten Erwerbstätigkeit musste ab Januar 2003 reduziert wahrgenommen und per Ende August 2004 aufgegeben werden, um nebst dem Studium und den Therapien eine Überforderung zu vermeiden (Urk. 3/6 S. 34, Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/7, Urk. 10/30 S. 1, Urk. 10/52 S. 2, Urk. 10/62). Die Beschwerdeführerin konnte ihr Studium aber abschliessen und daran anschliessend ein mindestens 80%iges Arbeitspensum bewältigen (Urk. 3/6 S. 23, Urk. 10/M30). Auch wenn damit ernste Anstrengungen der Beschwerdeführerin zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sind und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fortbestand, so ist bei dieser Sachlage das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien maximal drei erfüllt sind, keines davon jedoch in ausgeprägter Weise, was zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden bei einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten Unfall nicht genügt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Rechtsprechungsgemäss gehören zu den Parteikosten, die im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG zu entschädigen sind, neben den Vertretungskosten die besonderen Auslagen für Abklärungsmassnahmen, welche durch den Versicherer anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an dessen Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Hat der Unfallversicherer - in diesem Sinne - notwendige Untersuchungen unterlassen und ist ihm deshalb eine Pflichtverletzung vorzuwerfen, so hat er die privaten Abklärungskosten auch dann zu übernehmen, wenn er in der Sache selbst obsiegt (Urteil des Bundesgerichts U 85/04 vom 14. März 2005 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.2 Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Kosten für das Gutachten N.___ vom 8. Februar 2011 im Betrag von Fr. 5'592.-- zu übernehmen beziehungsweise ihr zurückzuerstatten (Urk. 18 S. 2), kann nicht entsprochen werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt - wie sich aus den Erwägungen ergibt - rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere war eine neuropsychologische Begutachtung nicht notwendig, zumal der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vegetativen Beschwerden und dem Unfallereignis nicht bestimmt werden musste. Es kann daher nicht gesagt werden, das Privatgutachten sei für die abschliessende Beurteilung der Ansprüche erforderlich gewesen und die Beschwerdegegnerin habe zufolge mangelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten verursacht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Kosten des neuropsychologischen Gutachtens vom 11. Februar 2011 werden der Beschwerdeführerin nicht ersetzt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Avanex Versicherungen AG, Service Center (Ref. Vers.-Nr. T.___), Postfach, 8081 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).