Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 18. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per 31. März 2008 und die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente etc.) und den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens von Fr. 12'374.-- beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011 (Urk. 7),
unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren gegen die Sozialversicherungsrichter Engler und Weibel-Fuchs, die Ersatzrichterin Arnold Gramigna und den Gerichtsschreiber Wyler,
in Erwägung,
dass vorab das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu prüfen ist,
dass gemäss § 5c Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht das Plenum aller voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts über ein Ausstandsbegehren entscheidet, wenn es gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts gerichtet sind,
dass ein Ausstandsbegehren, das ausschliesslich mit Gründen verlangt wird, die von vornherein untauglich sind, unzulässig ist,
dass auf ein solches Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist,
dass für den Nichteintretensentscheid kein Ausstandsverfahren durchzuführen ist,
dass an diesem Entscheid auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2011 in Sachen L., 8C_102/2011, mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstandsbegehren anführt, die genannten Richterpersonen und der genannte Gerichtsschreiber hätten den strittigen Sachverhalt im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens mit Urteil vom 16. November 2009 bereits zu seinem Nachteil beurteilt (Urk. 1 S. 12),
dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausstandsbegehren, welche allein damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, von vornherein untauglich und damit unzulässig sind (BGE 114 Ia 278 und Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2006, 2C_253/2007, je mit Hinweisen),
dass demzufolge auf das gestellte Ausstandsbegehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht einzutreten ist,
dass in materieller Hinsicht strittig ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 31. März 2008 noch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist,
dass die Beschwerdegegnerin dies verneinte und sich dabei auf das zu Händen der IV-Stelle Zürich verfasste Gutachten des Instituts Y.___ vom 22. Dezember 2007 stützte, wonach der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig und ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/147.15),
dass der Beschwerdeführer das Y.___-Gutachten als nicht schlüssig bezeichnet und sich dabei auf das von ihm eingeholte Gutachten des Instituts Z.___ vom 10. März 2009 stützt, wonach er seit Januar 2005 in angestammter wie in jeder anderen Verweisungstätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (Beilage zu Urk. 8/154 S. 23-24),
dass das hiesige Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. IV.2008.00605) mit Urteil vom 16. November 2009 (Beilage zu Urk. 8/156) und das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März 2010 (weitere Beilage zu Urk. 8/156) festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig ist,
dass dabei beide Gerichte dargelegt haben, dass das Gutachten des Instituts Y.___ vom 22. Dezember 2007 sämtliche Kriterien eines beweiskräftigen Gutachtens erfüllt und daran nichts ändert, dass das Bundesgericht in IV-Verfahren über eine beschränkte Kognition verfügt,
dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Ende 2007 (Gutachten Y.___) somit rechtsverbindlich erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich selber vorbringt, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Beurteilung durch das hiesige Gericht nicht verändert hat (Urk. 1 S. 12),
dass der Beschwerdeführer auch keine neuen Beweismittel anführt,
dass im Übrigen das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom 22. März 2010 verbindlich festgestellt hat, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten des durch das Institut Z.___ erstellten Gutachtens besteht (Erw. 4),
dass sich die Beschwerde somit in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet erweist,
beschliesst das Gericht:
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).