UV.2011.00083
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph H?berli
Meier Fingerhuth Fleisch H?berli, Rechtsanw?lte
Lutherstrasse 36, 8004 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1966 geborene X.___ war als Baumaler bei der Y.___ AG erwerbst?tig gewesen (vgl. Urk. 6/109) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 21. Mai 2007 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Meniskusl?sion am rechten Knie erlitt (vgl. Urk. 6/1), f?r welche die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2???? Nach der (ersten) kreis?rztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, vom 7. August 2008 (Urk. 6/50) verneinte die SUVA mit Verf?gung vom 3. September 2008 (Urk. 6/57, 6/63/6-7) das Weiterbestehen unfallbedingter Beschwerden und stellte ihre Versicherungsleistungen ein, wogegen X.___ am 24. September 2008 Einsprache erhob (Urk. 6/63/1-4).
1.3???? Nach einer erneuten kreis?rztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 14. April 2009 (Urk. 6/71) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 13. April 2010 (Urk. 6/120) aufgrund von Unfallrestfolgen am rechten Knie - in der Annahme, dass ihm eine angepasste T?tigkeit vollzeitlich zumutbar sei - eine Rente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integrit?tsentsch?digung mangels eines erheblichen Integrit?tsschadens. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 6/136 = 2) wurde in teilweiser Gutheissung der am 5. Mai 2010 erhobenen Einsprache (Urk. 6/122) eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 17 % zugesprochen, wogegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Integrit?tsentsch?digung best?tigt wurde.
2.
2.1???? Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph H?berli, Z?rich, am 11. M?rz 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei - in Ab?nderung des angefochtenen Entscheids - zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von mindestens 27 % ab dem 1. Januar 2010 sowie eine Integrit?tsentsch?digung entsprechend einer Integrit?tseinbusse von mindestens 10 % auszurichten, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen (zuz?glich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; samt Aktenbeilagen [Urk. 6/1-100 und Urk. 6/101-140]). Mit Verf?gung vom 21. Juli 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 2. September 2011 liess der Beschwerdef?hrer an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 9). In der Duplik vom 27. September 2011 best?tigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 12).
2.2???? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.5???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.6???? Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entsch?digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ?rztlichen Behandlung gew?hrt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente und auf eine Integrit?tsentsch?digung.
2.2???? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit als Baumaler unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 lit. b). Die Beschwerdegegnerin nahm gest?tzt auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 14. April 2009 (Urk. 6/71/5) an, dem Beschwerdef?hrer sei unfallbedingt eine angepasste T?tigkeit vollzeitlich zumutbar, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichseinkommens ?Invalideneinkommen? aufgrund von Profilen aus der versicherungsinternen Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) - eine Erwerbseinbusse (Invalidit?t) von 17 % fest und verneinte ferner einen Integrit?tsschaden (Urk. 2).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer kritisiert haupts?chlich die vorgenommene Invalidit?tsbemessung, namentlich die H?he des Validen- und Invalideneinkommens. Er macht geltend, dass er ohne Gesundheitsschaden ein h?heres Valideneinkommen - etwa entsprechend seinem (versicherten) Verdienst vor dem Unfall - erzielen w?rde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7, Urk. 9 S. 4 Ziff. 6), und er stellt in Bezug auf das ermittelte Invalideneinkommen die Repr?sentativit?t der DAP-Auswahl in Frage (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5, Urk. 9 S. 3 Ziff. 5). Ebenso verlangt er eine ?berpr?fung des Anspruchs auf eine Integrit?tsentsch?digung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9, Urk. 9 S. 5 Ziff. 8).
3.
3.1???? Nach dem erlittenen Unfall vom 21. Mai 2007 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine mediale Meniskusl?sion rechts (Korbhenkel), welche er am 29. Mai 2007 operativ behandelte (arthroskopische Meniskusnaht medial rechts und partielle Synovektomie [vgl. Urk. 6/7]).
???????? Am 12. November 2007 diagnostizierte Dr. med. B.___, Ober?rztin Wirbels?ulenchirurgie, Klinik C.___, eine chronische Zervikalgie C6/7 links bei beginnender Osteochondrose C5/6 und breitbasiger Diskushernie C5/6, eine mediolinkslaterale Diskushernie C6/7, eine Pektoralis major Hyperthrophie links sowie einen Status nach Naht eines Meniskusrisses. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer f?r Arbeiten mit wechselnder Belastung eine Arbeitsf?higkeit von (wenigstens) 80 % (Urk. 6/26/1).
???????? Nach Auftreten einer Schwellung am rechten Knie des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 6/28) f?hrte Prof. h.c. PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthobiologie und Knorpelregeneration, C.___ Klinik, am 25. Februar 2008 einen weiteren operativen Eingriff durch (Arthroskopie, Teilsynovialektomie, Innenmeniskus-Stichelung und Refixation des rechten Knies [vgl. Urk. 6/38]).
???????? Am 7. August 2008 unterzog sich der Beschwerdef?hrer einer (ersten) kreis?rztlichen Untersuchung. Der Kreisarzt Dr. Z.___ hielt als Befunde des rechten Kniegelenks unter anderem reizlose Verh?ltnisse, eine freie Beweglichkeit und nur eine minimale Belastungsintoleranz fest. In Bezug auf einen (etwaigen) Integrit?tsschaden erkl?rte Dr. Z.___, die entsprechende Erheblichkeitsgrenze sei nicht erreicht. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer eine volle Arbeitsf?higkeit in seiner angestammten T?tigkeit (Urk. 6/50).
???????? Am 17. September 2008 erkl?rte Dr. B.___ in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, dass kniende Arbeiten und Arbeiten ?ber Kopf nicht m?glich seien (Urk. 6/65).
???????? Am 14. April 2009 fand eine weitere kreis?rztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. Z.___ statt. Dr. Z.___ gab nun eine leichte Reizsituation am rechten Knie an. In Bezug auf die bestehenden degenerativen Ver?nderungen an der HWS und die Diskushernien erkl?rte er, dass diese nicht unfallbedingt seien. Sodann formulierte er f?r das rechte Kniegelenk folgendes Zumutbarkeitsprofil (hinsichtlich einer vollzeitlichen T?tigkeit): Wechselbelastende T?tigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt statisch 20 bis 25 kg, kurzstreckig gehend 10 bis 15 kg, Gehstrecke mehrere Male pro Arbeitszeit 200 bis 500 m, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Sitzen ohne Einschr?nkung und keine Zwangshaltungen f?r das rechte Bein. Nicht zumutbar seien ausschliesslich Treppensteigen, bodennahe, kauernde und kniende T?tigkeiten sowie repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen. Sodann wiederholte Kreisarzt Dr. Z.___, dass die Erheblichkeitsgrenze f?r einen Integrit?tsschaden nicht erreicht sei (Urk. 6/71).
???????? Am 5. Juni 2009 diagnostizierte Prof. Dr. D.___ einen Lappenriss am Innenmeniskushinterhorn des rechten Kniegelenks (Urk. 6/75/2-3 = 6/77). Dabei gab er an, dass bei einer meniskusbelastenden beruflichen T?tigkeit eine fr?here Arthroseentstehung zu erwarten sei. Darauf f?hrte er am 29. Juni 2009 eine weitere Meniskusoperation durch (vgl. Urk. 6/79) und erkl?rte am 19. August 2009 in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit, dass ab 30. August 2009 eine Wiederaufnahme der beruflichen T?tigkeit f?r nicht kniebelastende Arbeiten m?glich sei (Urk. 6/89/1).
???????? In seiner Abschlussbeurteilung vom 21. September 2009 hielt Kreisarzt Dr. Z.___ fest, dass die erneute Operation keine ?nderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge habe (Urk. 6/90).
???????? Prof. Dr. D.___ gab am 8. Dezember 2009 an, dass sich die Situation am betroffenen Bein recht gut entwickelt habe, und eine seitengleiche Kraftentfaltung nachweisbar sei. Die leichten Defizite im Bereich der Oberschenkelbeuger w?rden sich durch ad?quate Alltagsbelastung normalisieren lassen, und auch die vom Beschwerdef?hrer angegeben weiterbestehenden Beschwerden, welche durch die Operation bedingt seien, w?rden sich in n?chster Zeit normalisieren (Urk. 6/107).
???????? Am 8. M?rz 2010 best?tigte Kreisarzt Dr. Z.___, dass die nochmalige Operation des Beschwerdef?hrers vom 29. Juni 2009 zu keiner ?nderung seiner bisherigen Integrit?tsschadenbeurteilung f?hre (Urk. 6/110).
3.2???? Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ (samt detailliertem Zumutbarkeitsprofil) vom 14. April 2009, welche er am 21. September 2009 best?tigte, ist nachvollziehbar und plausibel. Von seiner kreis?rztlichen Einsch?tzung abweichende medizinische Stellungnahmen bestehen nicht, und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers in der Replik (Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3 bis 4) lassen die Berichte der behandelnden ?rzte keine Zweifel an der kreis?rztlichen Einsch?tzung aufkommen. In Bezug auf die Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit des Dr. B.___ der Klinik C.___ im Besonderen ist zu bemerken, dass in diesen Stellungnahmen sowohl unfallbedingte als auch - im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu beachtende (vgl. E. 1.2 Abs. 2 hievor) - unfallfremde Leiden ber?cksichtigt wurden. Sodann ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb nach der weiteren Operation vom 29. Juni 2009 eine eingeschr?nktere (Rest-)Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit resultieren sollte. Demzufolge rechtfertigt sich die Annahme einer - unfallbedingt - vollen Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit.
4.
4.1???? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 310 E. 3a).
4.2???? Das hypothetische Valideneinkommen bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitssch?digung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzukn?pfen. Nach der Rechtsprechung ist der Lohn f?r regelm?ssig geleistete ?berstunden ebenfalls zum Valideneinkommen zu z?hlen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2011 vom 29. Juni 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
???????? Die Beschwerdegegnerin ermittelte gest?tzt auf die Arbeitgeberangabe vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/135) einen ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 74'594.-- per 2010 (13 x Fr. 5'738.--; Urk. 2 S. 4). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers - mit Blick auf seinen vor dem Unfall erzielten Jahresverdienst (von Mai 2006 bis Mai 2007 [Urk. 2 S. 2 lit. B.; siehe auch Urk. 6/111 betr. ?berstunden 2007 und Urk. 6/94/4 betr. "?berstunden 2006"]) von einem h?heren Valideneinkommen auszugehen, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden nicht ?berwiegend wahrscheinlich weiterhin regelm?ssig ?berstunden h?tte leisten k?nnen (vgl. auch Urk. 5 S. 4 Ziff. 6.4). Es darf damit nominallohnentwicklungsbereinigt per 2010 von einem Valideneinkommen von Fr. 83'580.05 (Fr. 79'576.-- : 2047 x 2150 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt; ?Entwicklung der Nominall?hne, der Konsumentenpreise und der Reall?hne, 1976-2010? [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02]) ausgegangen werden.
4.3???? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung entweder Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1. mit Hinweisen).
???????? Dabei darf, wenn der Vergleich mit Tabellenl?hnen ergeben sollte, dass diese - ohne oder allenfalls mit dem im Einzelfall angemessenen Abzug - tiefere Einkommen ergeben als die aus zumutbaren DAP-T?tigkeiten herangezogenen Einkommen, dies nicht grunds?tzlich dazu f?hren, die tieferen Tabellenl?hne als Invalideneinkommen zu verwenden. In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass f?r die konkrete versicherte Person tats?chlich im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zumutbare Einsatzm?glichkeiten bestehen, auch wenn diese zu einem h?heren Invalideneinkommen f?hren als die Tabellenl?hne (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2006, U 459/05, E. 6.2, wonach das korrekte Vorgehen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend ist und nicht, ob sich die Berechnung zu Gunsten des Versicherten auswirkt.)
???????? Der Beschwerdef?hrer, der keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, stellt zu Recht nicht in Frage, dass die f?nf ausgew?hlten Arbeitsplatzbeschriebe (Nrn. 4547 ['Hilfsarbeiter'], 6103 ['Kontrolleur'], 2601 ['Pr?fer'], 352830 ['Spitalangestellter'], 10859 ['Hilfsarbeiter']; Urk. 6/112 S. 1) mit dem von Kreisarzt Dr. Z.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind, deren (nominallohnentwicklungsbereinigter) Lohndurchschnitt Fr. 61'925.-- betr?gt (vgl. Urk. 2 S. 4 lit. c). Der Beschwerdef?hrer macht aber geltend, dass nicht alle im "Gesamten Suchresultat" (vgl. Urk. 6/112 S. 2-10, vgl. auch Vorgabe "K?rperliche Anforderungen") enthaltenen DAP auf sein Profil zutreffen w?rden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), weshalb das Invalideneinkommen gest?tzt auf die LSE zu bestimmen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Hiebei ist einerseits zu bemerken, dass auch die Durchschnittswerte der LSE je nach Art der Behinderung und der ?brigen Umst?nde eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitspl?tzen miteinschliessen (BGE 129 V 477); anderseits ist zu konstatieren, dass trotz einiger ungeeigneter Arbeitspl?tze unter den 239 DAP im "Gesamten Suchresultat" die Repr?sentativit?t vorliegend gleichwohl gew?hrleistet ist, weshalb von einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 61'925.-- ausgegangen werden darf. Dabei ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 5 Ziff. 6.3 Abs. 2) - nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer (mit Gesundheitsschaden) in einer behinderungsangepassten T?tigkeit durch Leistung von ?berstunden einen h?heren Verdienst als den ermittelten erzielen k?nnte (etwa aufgrund gesundheitlicher Beschwerden oder betrieblicher Vorschriften).
4.4???? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 83'580.05 und Fr. 61'925.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'655.05, respektive einen Invalidit?tsgrad von gerundet 26 %.
5.?????? Bez?glich Ablehnung der Integrit?tsentsch?digung ist der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Gem?ss der medizinischen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ ist die Erheblichkeitsgrenze f?r einen Integrit?tsschaden nicht erreicht (vgl. Beurteilung vom 14. April 2009 [Urk. 6/71/4] und Best?tigung vom 8. M?rz 2010 [Urk. 6/110]). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht. Die Integrit?tsschadenbeurteilung von Dr. Z.___ ist nachvollziehbar und plausibel begr?ndet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. In antizipierter Beweisw?rdigung ist auf weitere Abkl?rungen zu verzichten (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
6.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsge-richt [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]).
???????? Die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit.? g ATSG). Es ist dem Beschwerdef?hrer demnach eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 10. Februar 2011 insoweit abge?ndert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 26 % hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph H?berli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).