Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00083[8C_744/2012]
UV.2011.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1966 geborene X.___ war als Baumaler bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/109) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 21. Mai 2007 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Meniskusläsion am rechten Knie erlitt (vgl. Urk. 6/1), für welche die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2     Nach der (ersten) kreisärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 7. August 2008 (Urk. 6/50) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. September 2008 (Urk. 6/57, 6/63/6-7) das Weiterbestehen unfallbedingter Beschwerden und stellte ihre Versicherungsleistungen ein, wogegen X.___ am 24. September 2008 Einsprache erhob (Urk. 6/63/1-4).
1.3     Nach einer erneuten kreisärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 14. April 2009 (Urk. 6/71) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. April 2010 (Urk. 6/120) aufgrund von Unfallrestfolgen am rechten Knie - in der Annahme, dass ihm eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei - eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen Integritätsschadens. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 6/136 = 2) wurde in teilweiser Gutheissung der am 5. Mai 2010 erhobenen Einsprache (Urk. 6/122) eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 17 % zugesprochen, wogegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bestätigt wurde.

2.
2.1     Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Zürich, am 11. März 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei - in Abänderung des angefochtenen Entscheids - zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 27 % ab dem 1. Januar 2010 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von mindestens 10 % auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; samt Aktenbeilagen [Urk. 6/1-100 und Urk. 6/101-140]). Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 2. September 2011 liess der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 9). In der Duplik vom 27. September 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung (Urk. 12).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.6     Die versicherte Person hat ferner Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
2.2     Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Baumaler unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 1 lit. b). Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 14. April 2009 (Urk. 6/71/5) an, dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichseinkommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der versicherungsinternen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) - eine Erwerbseinbusse (Invalidität) von 17 % fest und verneinte ferner einen Integritätsschaden (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer kritisiert hauptsächlich die vorgenommene Invaliditätsbemessung, namentlich die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens. Er macht geltend, dass er ohne Gesundheitsschaden ein höheres Valideneinkommen - etwa entsprechend seinem (versicherten) Verdienst vor dem Unfall - erzielen würde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 7, Urk. 9 S. 4 Ziff. 6), und er stellt in Bezug auf das ermittelte Invalideneinkommen die Repräsentativität der DAP-Auswahl in Frage (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5, Urk. 9 S. 3 Ziff. 5). Ebenso verlangt er eine Überprüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9, Urk. 9 S. 5 Ziff. 8).

3.
3.1     Nach dem erlittenen Unfall vom 21. Mai 2007 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine mediale Meniskusläsion rechts (Korbhenkel), welche er am 29. Mai 2007 operativ behandelte (arthroskopische Meniskusnaht medial rechts und partielle Synovektomie [vgl. Urk. 6/7]).
         Am 12. November 2007 diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, Klinik C.___, eine chronische Zervikalgie C6/7 links bei beginnender Osteochondrose C5/6 und breitbasiger Diskushernie C5/6, eine mediolinkslaterale Diskushernie C6/7, eine Pektoralis major Hyperthrophie links sowie einen Status nach Naht eines Meniskusrisses. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer für Arbeiten mit wechselnder Belastung eine Arbeitsfähigkeit von (wenigstens) 80 % (Urk. 6/26/1).
         Nach Auftreten einer Schwellung am rechten Knie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/28) führte Prof. h.c. PD Dr. med. D.___, Chefarzt Orthobiologie und Knorpelregeneration, C.___ Klinik, am 25. Februar 2008 einen weiteren operativen Eingriff durch (Arthroskopie, Teilsynovialektomie, Innenmeniskus-Stichelung und Refixation des rechten Knies [vgl. Urk. 6/38]).
         Am 7. August 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer einer (ersten) kreisärztlichen Untersuchung. Der Kreisarzt Dr. Z.___ hielt als Befunde des rechten Kniegelenks unter anderem reizlose Verhältnisse, eine freie Beweglichkeit und nur eine minimale Belastungsintoleranz fest. In Bezug auf einen (etwaigen) Integritätsschaden erklärte Dr. Z.___, die entsprechende Erheblichkeitsgrenze sei nicht erreicht. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 6/50).
         Am 17. September 2008 erklärte Dr. B.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, dass kniende Arbeiten und Arbeiten über Kopf nicht möglich seien (Urk. 6/65).
         Am 14. April 2009 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. Z.___ statt. Dr. Z.___ gab nun eine leichte Reizsituation am rechten Knie an. In Bezug auf die bestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS und die Diskushernien erklärte er, dass diese nicht unfallbedingt seien. Sodann formulierte er für das rechte Kniegelenk folgendes Zumutbarkeitsprofil (hinsichtlich einer vollzeitlichen Tätigkeit): Wechselbelastende Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt statisch 20 bis 25 kg, kurzstreckig gehend 10 bis 15 kg, Gehstrecke mehrere Male pro Arbeitszeit 200 bis 500 m, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Sitzen ohne Einschränkung und keine Zwangshaltungen für das rechte Bein. Nicht zumutbar seien ausschliesslich Treppensteigen, bodennahe, kauernde und kniende Tätigkeiten sowie repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen. Sodann wiederholte Kreisarzt Dr. Z.___, dass die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht sei (Urk. 6/71).
         Am 5. Juni 2009 diagnostizierte Prof. Dr. D.___ einen Lappenriss am Innenmeniskushinterhorn des rechten Kniegelenks (Urk. 6/75/2-3 = 6/77). Dabei gab er an, dass bei einer meniskusbelastenden beruflichen Tätigkeit eine frühere Arthroseentstehung zu erwarten sei. Darauf führte er am 29. Juni 2009 eine weitere Meniskusoperation durch (vgl. Urk. 6/79) und erklärte am 19. August 2009 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, dass ab 30. August 2009 eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit für nicht kniebelastende Arbeiten möglich sei (Urk. 6/89/1).
         In seiner Abschlussbeurteilung vom 21. September 2009 hielt Kreisarzt Dr. Z.___ fest, dass die erneute Operation keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge habe (Urk. 6/90).
         Prof. Dr. D.___ gab am 8. Dezember 2009 an, dass sich die Situation am betroffenen Bein recht gut entwickelt habe, und eine seitengleiche Kraftentfaltung nachweisbar sei. Die leichten Defizite im Bereich der Oberschenkelbeuger würden sich durch adäquate Alltagsbelastung normalisieren lassen, und auch die vom Beschwerdeführer angegeben weiterbestehenden Beschwerden, welche durch die Operation bedingt seien, würden sich in nächster Zeit normalisieren (Urk. 6/107).
         Am 8. März 2010 bestätigte Kreisarzt Dr. Z.___, dass die nochmalige Operation des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2009 zu keiner Änderung seiner bisherigen Integritätsschadenbeurteilung führe (Urk. 6/110).
3.2     Die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ (samt detailliertem Zumutbarkeitsprofil) vom 14. April 2009, welche er am 21. September 2009 bestätigte, ist nachvollziehbar und plausibel. Von seiner kreisärztlichen Einschätzung abweichende medizinische Stellungnahmen bestehen nicht, und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik (Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3 bis 4) lassen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung aufkommen. In Bezug auf die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit des Dr. B.___ der Klinik C.___ im Besonderen ist zu bemerken, dass in diesen Stellungnahmen sowohl unfallbedingte als auch - im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu beachtende (vgl. E. 1.2 Abs. 2 hievor) - unfallfremde Leiden berücksichtigt wurden. Sodann ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb nach der weiteren Operation vom 29. Juni 2009 eine eingeschränktere (Rest-)Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultieren sollte. Demzufolge rechtfertigt sich die Annahme einer - unfallbedingt - vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

4.
4.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 310 E. 3a).
4.2     Das hypothetische Valideneinkommen bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen. Nach der Rechtsprechung ist der Lohn für regelmässig geleistete Überstunden ebenfalls zum Valideneinkommen zu zählen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_298/2011 vom 29. Juni 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/135) einen ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 74'594.-- per 2010 (13 x Fr. 5'738.--; Urk. 2 S. 4). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Blick auf seinen vor dem Unfall erzielten Jahresverdienst (von Mai 2006 bis Mai 2007 [Urk. 2 S. 2 lit. B.; siehe auch Urk. 6/111 betr. Überstunden 2007 und Urk. 6/94/4 betr. "Überstunden 2006"]) von einem höheren Valideneinkommen auszugehen, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht überwiegend wahrscheinlich weiterhin regelmässig Überstunden hätte leisten können (vgl. auch Urk. 5 S. 4 Ziff. 6.4). Es darf damit nominallohnentwicklungsbereinigt per 2010 von einem Valideneinkommen von Fr. 83'580.05 (Fr. 79'576.-- : 2047 x 2150 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt; „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010” [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02]) ausgegangen werden.
4.3     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1. mit Hinweisen).
         Dabei darf, wenn der Vergleich mit Tabellenlöhnen ergeben sollte, dass diese - ohne oder allenfalls mit dem im Einzelfall angemessenen Abzug - tiefere Einkommen ergeben als die aus zumutbaren DAP-Tätigkeiten herangezogenen Einkommen, dies nicht grundsätzlich dazu führen, die tieferen Tabellenlöhne als Invalideneinkommen zu verwenden. In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass für die konkrete versicherte Person tatsächlich im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zumutbare Einsatzmöglichkeiten bestehen, auch wenn diese zu einem höheren Invalideneinkommen führen als die Tabellenlöhne (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2006, U 459/05, E. 6.2, wonach das korrekte Vorgehen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend ist und nicht, ob sich die Berechnung zu Gunsten des Versicherten auswirkt.)
         Der Beschwerdeführer, der keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt zu Recht nicht in Frage, dass die fünf ausgewählten Arbeitsplatzbeschriebe (Nrn. 4547 ['Hilfsarbeiter'], 6103 ['Kontrolleur'], 2601 ['Prüfer'], 352830 ['Spitalangestellter'], 10859 ['Hilfsarbeiter']; Urk. 6/112 S. 1) mit dem von Kreisarzt Dr. Z.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind, deren (nominallohnentwicklungsbereinigter) Lohndurchschnitt Fr. 61'925.-- beträgt (vgl. Urk. 2 S. 4 lit. c). Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass nicht alle im "Gesamten Suchresultat" (vgl. Urk. 6/112 S. 2-10, vgl. auch Vorgabe "Körperliche Anforderungen") enthaltenen DAP auf sein Profil zutreffen würden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE zu bestimmen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Hiebei ist einerseits zu bemerken, dass auch die Durchschnittswerte der LSE je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen miteinschliessen (BGE 129 V 477); anderseits ist zu konstatieren, dass trotz einiger ungeeigneter Arbeitsplätze unter den 239 DAP im "Gesamten Suchresultat" die Repräsentativität vorliegend gleichwohl gewährleistet ist, weshalb von einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 61'925.-- ausgegangen werden darf. Dabei ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 5 Ziff. 6.3 Abs. 2) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (mit Gesundheitsschaden) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch Leistung von Überstunden einen höheren Verdienst als den ermittelten erzielen könnte (etwa aufgrund gesundheitlicher Beschwerden oder betrieblicher Vorschriften).
4.4     Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 83'580.05 und Fr. 61'925.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'655.05, respektive einen Invaliditätsgrad von gerundet 26 %.

5.       Bezüglich Ablehnung der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Gemäss der medizinischen Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ ist die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht (vgl. Beurteilung vom 14. April 2009 [Urk. 6/71/4] und Bestätigung vom 8. März 2010 [Urk. 6/110]). Abweichende medizinische Beurteilungen bestehen nicht. Die Integritätsschadenbeurteilung von Dr. Z.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. In antizipierter Beweiswürdigung ist auf weitere Abklärungen zu verzichten (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

6.       Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge-richt [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]).
         Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit.  g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 10. Februar 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).