UV.2011.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 23. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, arbeitete von April 1975 bis am 7. April 2007 als Hilfsmechaniker bei der Y.___ AG (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1.1, Urk. 2 S. 2 lit. A) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte der Versicherte der Suva mit, er sei im Zusammenhang mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung in der Academy Z.___ (Z.___) begutachtet worden, wobei die Gutachter das Vorliegen einer Berufskrankheit als sehr wahrscheinlich erachtet hätten. Unter Beilage des Gutachtens vom 17. Juli 2009 ersuchte er um Ausrichtung von Leistungen im Rahmen der Berufskrankheit (Urk. 13/1/1-2).
         Die Suva erstellte in der Folge einen Berufsrapport (Urk. 13/5), eine Stellungnahme aus technischer Sicht (Urk. 13/7) sowie eine ärztliche Beurteilung (Urk. 13/16). Nachdem dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 13/17-18), verneinte die Suva mit Verfügung vom 16. September 2010 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 13/17). Die dagegen am 13. Oktober 2010 erhobene Einsprache (Urk. 13/18) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 ab (Urk. 13/28 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. März 2011 Beschwerde und beantragte die Herausgabe des Betriebsdossiers über die Y.___ AG, die Einholung verwaltungsunabhängiger Fachexpertisen sowie die Zusprache der ihm zustehenden Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte am 11. Juli 2011 auf Aufforderung des Gerichts hin das Betriebsdossier der Y.___ AG ein (Urk. 17-18).
         Der Versicherte reichte am 12. September 2011 die Replik ein (Urk. 21), worauf die Suva am 4. Oktober 2011 auf das Einreichen einer einlässlichen Duplik verzichtete (Urk. 25). Dies wurde dem Versicherten am 5. Oktober 2011 mitgeteilt (Urk. 26).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Begriff der Berufskrankheit (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Beweiswert eines Arztberichtes, zur Rechtstellung versicherungsinterner Ärzte sowie zur antizipierten Beweiswürdigung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Suva-Arztes Dr. C.___ die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Firma Y.___ AG zwar möglicherweise mit einem erhöhten Bronchialkarzinomrisiko verbunden gewesen sei, dieses Risiko jedoch aufgrund der Abklärungen und im Vergleich zu den vorhandenen Literaturdaten als eher gering einzuschätzen sei (S. 8 unten). Im vorliegenden Fall gebe es keinen Grund, ausserordentliche Expositionsverhältnisse anzunehmen, welche eine von der Epidemiologie abweichende Risikoeinschätzung nahe legen würde. Insgesamt sei das Bronchialkarzinom weder sicher noch wahrscheinlich berufsbedingt. Vielmehr gehe aus den Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer Raucher gewesen sei und zusätzlich Raucher-assoziierte Begleiterkrankungen vorlägen (S. 9). Auch das chronische Lumbovertebralsyndrom könne gemäss der Stellungnahme des Suva-Versicherungsmediziners und Chirurgen Dr. E.___ nicht als Berufskrankheit qualifiziert werden, vielmehr handle es sich um unspezifische Beschwerden bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und einem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (S. 9 lit. ee).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, der Beschwerdeführer vermöge keine schlüssigen Argumente vorzubringen, wonach der ärztliche Bericht von Dr. C.___ weder nachvollziehbar begründet noch widerspruchsfrei sein solle (S. 3 Ziff. 6.1). Ebenso sei Dr. E.___ als Versicherungsmediziner zur Beurteilung der vorliegend interessierenden Frage fachlich äusserst qualifiziert, da er aufgrund seiner Funktion und beruflichen Stellung Facharzt im Bereich der Unfallmedizin sei und über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge (S. 5 Ziff. 6.6.2). Ein Versicherungsfall könne auch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Nachdem in casu der Sachverhalt genügend abgeklärt, alle vorliegend interessierenden Fragen kompetent beantwortet werden seien und umfassende arbeits- und versicherungsmedizinische Abklärungen vorlägen, erübrige sich die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens (S. 5 f. Ziff. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, Dr. C.___ stehe in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin und gehöre deren Abteilung Arbeitsmedizin an. Damit sei er nicht in der erforderlichen Weise unabhängig, wie es für eine gutachterliche Berichterstattung unabdingbar sei. Zudem seien Dr. C.___ keine detaillierten Fragestellungen unterbreitet worden und es sei in dessen Belieben gestellt worden, die ihm wichtig erscheinenden Aspekte zu beurteilen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.4). In seinem Betriebsbesuchsbericht habe Dr. C.___ sodann Mutmassungen und Annahmen getroffen, welche einer näheren Überprüfung nicht standhielten (S. 6 Ziff. 2.5). So habe er in seiner Beurteilung die Expositionszeit gegenüber Zinkchromat in unzulässiger Weise auf 20 Jahre verkürzt und mit der unhaltbaren Begründung, es sei unmöglich, bezüglich weiterer krebserzeugender Stoffe heute noch sachdienliche Informationen zu erhalten, weitere Abklärungen unterlassen (S. 7 Ziff. 2.6). Insgesamt seien die relevanten Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG noch nicht abschliessend getätigt worden (S. 8 Ziff. 2.7). Mangels fachlicher Kompetenz könnten weder er, der Beschwerdeführer, noch das angerufene Gericht die Angaben des Arbeitsmediziners abschliessend beurteilen, weshalb dringend ein verwaltungsunabhängiges Gutachten eingeholt werden müsse (S. 9 Ziff. 2.8 und 2.9). Auch bezüglich des chronischen Lumbovertebralsyndroms sei eine verwaltungsunabhängige Expertise einzuholen. Die wenigen Ausführungen von Dr. E.___ könnten nicht dienlich sein, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den schweren Arbeiten, welchen er während Jahrzehnten ausgesetzt gewesen sei, und den heutigen lumbovertebralen Beschwerden auszuschliessen (S. 10 Ziff. 2.11).
         In seiner Replik vom 12. September 2011 (Urk. 21) führte der Beschwerdeführer sodann ergänzend aus, es werde entschieden bestritten, dass die Expositionszeit im Jahre 1994 geendet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er während der gesamten Arbeitsdauer von 32 Jahren den giftigen und kanzerogenen Schadstoffen ausgesetzt gewesen sei. Aus dem im Betriebsdossier liegenden Mailverkehr zwischen Herrn A.___, Leiter Service der Y.___ AG, sowie Herrn B.___, Arbeitshygieniker und Sicherheitsingenieur der Beschwerdegegnerin, im November 2009 sei zu schliessen, dass seine frühere Arbeitgeberin keine Kenntnis über die gefährlichen Stoffe und erst recht nicht über den Umgang mit denselben gehabt habe (S. 4). Es sei zu betonen, dass er während 32 Jahren tagtäglich zu insgesamt 47 % der Tagesarbeitszeit dem kanzerogenen und giftigen Zinkchromat ausgesetzt gewesen sei. Nach der Berechnung von Dr. C.___ hätte er für eine Risikoverdoppelung während 688 Jahren dem Zinkchromat ausgesetzt werden müssen, was augenfällig so als Rechnung nicht stimmen könne (S. 5 Ziff. 4). Anhand des Betriebsdossiers sei erstellt, dass die Y.___ AG die Arbeitssicherheit in Bezug auf den vorliegend fraglichen Stoff mindestens bis Ende 2009 nicht hergestellt habe. Es frage sich, weshalb Zinkchromat weltweit mit Gefahrenpiktogrammen versehen werde, wenn man sich diesem Stoff 688 Jahre lang während des halben Arbeitstages durchgehend aussetzen könne, um überhaupt eine Verdoppelung des Krebsrisikos zu erreichen. Diese Rechnung könne schlicht nicht stimmen (S. 6 Ziff. 5). In Merkblättern der Zinkchromatpigment herstellenden Industrie sowie bei Anwendern zinkchromathaltiger Korrosionsschutzmittel im Spritzverfahren werde bisweilen auch ein ermitteltes signifikant erhöhtes Bronchialkrebsrisiko festgehalten (S. 6 Ziff. 6). Dass er sodann über 32 Jahre hinweg tagtäglich 50 kg schwere Platten ein- bis zweimal habe heben und drehen müssen, stelle gemäss Dr. E.___ keine ungewöhnliche Belastung des Rückens dar, was als völlig inadäquate und sachfremde Äusserung zu taxieren sei (S. 7 Ziff. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliegt und damit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, sowie die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder allenfalls weitere Gutachten einzuholen sind.

3.
3.1     Am 27. Oktober sowie 12. und 13. November 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens in der Z.___ interdisziplinär begutachtet. Für das Gutachten vom 17. Juli 2009 (Urk. 13/1/4-52) stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die vorliegenden Akten, eigene internistische, rheumatologische, psychiatrische sowie pneumologische Untersuchungen (S. 1 f.) und nannten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.1):
- NCSLC Stadium IB
- Status nach Lobektomie Oberlappen links mit mediastinaler Lymphadenektomie am 2. November 2005, Status nach vier adjuvanten Chemotherapiezyklen
- Postthorakotomiesyndrom
- COPD Stadium II mit asthmoider Komponente
- koronare 3-Gefässerkrankung
- Status nach PTCA mit Stent-Implantation mittlerer RIA und proximaler RCX am 14. September 2005
- komplettes metabolisches Syndrom, positive Familienanamnese, 60 py (Nikotinstopp 2004)
- Diabetes mellitus Typ II
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- intermittierendem spondylogenem Reizsyndrom beidseits
- mehrsegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen
- Periarthropia humeroscapularis rechts unklarer Ätiologie
         Im Rahmen der kardiologischen Diagnostik sei ein Plattenepithelkarzinom im linken Lungen-Oberlappen diagnostiziert worden, worauf im November 2005 eine Oberlappenresektion links mit mediastinaler Lymphknotenentfernung und nachfolgend vier Zyklen Chemotherapie erfolgt sei. Die zuletzt im April 2009 durchgeführte Kontrolluntersuchung habe einen günstigen Befund gezeigt, so dass von einer kompletten Remission auszugehen sei. Allerdings müsse einschränkend gesagt werden, dass es sich um ein sogenannt wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom gehandelt habe, so dass es im Moment noch zu früh sei, von einer Heilung der Tumorerkrankung zu sprechen. Wichtig in diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass das Karzinom möglicherweise durch die Schadstoffexposition und hier speziell durch Zink-Chrom-haltige Farben ausgelöst worden sei (S. 23 Ziff. 7.1).
         In der Lungenfunktion zeige sich eine mittelschwere, partiell reversible Obstruktion mit asthmatoider Komponente. Die Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie sei im Wesentlichen altersentsprechend, relativ gesehen nur wenig eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der schweren körperlichen Arbeit als Sandstrahler und des fortgeschrittenen Alters bedeute diese leichte Einschränkung jedoch eine bedeutsame Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24).
         Rheumatologisch stelle sich das lumbale Schmerzsyndrom nicht eindeutig dar. Weder klinisch noch anamnestisch würden sich Hinweise für eine Beteiligung der Nervenwurzeln finden. Gesamthaft könne die Bewegungsprüfung der Lendenwirbelsäule nicht konklusiv beurteilt werden, eine funktionell-anatomische Zuordnung des Schmerzursprungs gelinge nicht. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung gewisser ergonomischer Einschränkungen voll arbeitsfähig (S. 25).
         Gesamtmedizinisch sei der Beschwerdeführer aufgrund der koronaren 3-Gefäss-Erkrankung sowie der Lungen-Teilresektion und der muskuloskelettalen Beschwerden im angestammten Beruf als Sandstrahler dauerhaft arbeitsunfähig (S. 25 f.). Für alle körperlich einfachen Verweistätigkeiten, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne repetitive Rumpfrotationen, ohne Tätigkeiten über Brusthöhe, ohne Nachtschichtarbeit und ohne Exposition von karzinogenen Substanzen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 7.3). Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit liege im September 2005 und falle mit der Diagnosestellung der koronaren Mehrgefässerkrankung zusammen (S. 26 Ziff. 7.4).
3.2     Am 3. Dezember 2009 fand eine Arbeitsplatzabklärung unter Beteiligung des Serviceleiters und des Werkstattchefs der Y.___ AG sowie des Beschwerdeführers in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie seiner Tochter statt. Im Besuchsrapport vom 16. Dezember 2009 (Urk. 13/5) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin Suva, aus, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers würden die lumbalen Rückenschmerzen im Vordergrund stehen und beidseits, rechts mehr als links, in die Oberschenkel ausstrahlen und auch, wiederum rechts mehr als links, anterolateral im genannten Bereich zu Kribbelparästhesien führen. Die Schmerzen und Parästhesien seien mehr oder weniger unabhängig von der Körperposition. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Anstrengungsatemnot erwähnt, während er eine Ruheatemnot, auch anfallsweise, ebenso wie bronchitische Symptome verneint habe. Ergänzend habe der Beschwerdeführer angegeben, im Alter von 22 Jahren mit dem Rauchen angefangen und vor zirka sechs bis sieben Jahren wieder aufgehört zu haben. Der Durchschnittskonsum habe ein halbes bis ein Päckli pro Tag betragen (S. 2).
         Die tägliche Arbeit des Beschwerdeführers habe zu etwa 20 % aus Demontage- und Reinigungsarbeiten bestanden. Nach einer ersten Inspektion und Begutachtung mit Grobfestlegen der weiteren Arbeitsschritte seien die Pumpen und Armaturen demontiert und die anfallenden Teile gereinigt worden. Dies sei früher an einem separaten Waschplatz erfolgt, heute besorge man dies mit einer Waschmaschine. Gröbere Verunreinigungen müssten mechanisch entfernt werden, Roststellen und festhaftende Verkrustungen würden sandgestrahlt. Der Beschwerdeführer habe für die Demontagearbeiten gelegentlich lederbesetzte Arbeitshandschuhe sowie für das Waschen Gummihandschuhe getragen. Masken habe er selten bis nie verwendet. Der nächste Arbeitsschritt habe die genaue Inspektion der Pumpen und Armaturen sowie ihrer Bestandteile umfasst sowie das Festlegen, welche davon wie repariert bzw. ersetzt werden müssten (S. 3). Danach sei die Montagearbeit erfolgt, eine verhältnismässig saubere und expositionsarme Tätigkeit, welche knapp 10 % der Arbeitszeit ausgemacht habe. Die Farbgebung habe rund 70 % der täglichen Arbeitszeit umfasst, wovon rund zwei Drittel auf Sandstrahlarbeiten entfallen seien. Diese hätten dazu gedient, Verkrustungen sowie alte Farbbeläge vollständig von den Metalloberflächen zu entfernen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer gelegentlich mit einer Feinstaubmaske geschützt. Nach dem Sandstrahlen seien die Teile vor der Farbspritzwand platziert worden, wobei das Hochheben der Teile mühsam gewesen sei. Solche bis maximal 50 kg schwere Gewichte hätten ein- bis zweimal am Tag gehoben und während des Lackiervorganges auch gedreht werden müssen. Nach dem Entfetten sei sodann das Aufspritzen der Grundierung erfolgt. In früheren Jahren habe der Beschwerdeführer dafür eine Feinstaubmaske verwendet, später dann eine Farbspritzmaske. Zur Reinigung der Spritzpistole und weiterer Arbeitsgeräte seien Handschuhe getragen worden (S. 4).
         Dr. C.___ hielt in seinem Bericht fest, die verschiedenen Arbeitsschritte und die dazu verwendeten Produkte lägen zum Teil mehrere Jahre zurück und seien nicht mehr im Detail erinnerlich. Das gelte namentlich für die verwendeten Grundierungen und Lacke. Er habe versucht, die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter über das Internet bzw. nach telefonischer Rücksprache mit den Herstellern und Lieferanten zu beschaffen (S. 5).
         Auf Ersuchen des Beschwerdeführers am 16. März 2010 wurde der Besuchsrapport dahingehend ergänzt, als dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Schultergelenkarthrose rechts sowie täglichem Schwindel leide, wobei er teilweise zu Boden falle, ohne es zu merken (Urk. 13/11/6).
3.3     D.___, Arbeitshygieniker, Bereich Chemie, führte in seiner Stellungnahme aus technischer Sicht vom 24. Februar 2010 (Urk. 13/7) aus, im Jahre 1989 sei Zinkchromat aufgrund seiner karzinogenen Wirkungsweise in die höchste Giftklasse eingeteilt worden und dadurch für das Gewerbe nicht mehr frei verfügbar gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass bei der Y.___ AG seit dem Jahre 1990 kein Zinkchromat mehr als Korrosionsschutz verwendet worden sei. Hingegen sei beim Sandstrahlen von Pumpen, die vor dem Jahre 1990 hergestellt worden seien, noch während einer längeren Zeit mit einer Exposition gegenüber Zinkchromat zu rechnen. Unter Annahme eines mittleren Revisionsintervalls von fünf Jahren sei bis noch ins Jahre 1994 mit einer etwa gleichbleibenden Exposition zu rechnen (S. 1).
         Gemäss dem Besuchsrapport vom 3. Dezember 2009 habe die Farbgebung insgesamt 47 % der Tagesarbeitszeit betragen. Die Staubzusammensetzung sei im vorliegenden Fall unklar, weshalb eine Annahme getroffen werden müsse. Gestützt darauf ergebe sich eine kumulative Expositionsdosis von 0.032 mg/m3 Zinkchromat während 47 % der Arbeitszeit über eine Dauer von zwanzig Jahren (1975 bis 1994). Die Aerosolkonzentration im Einatembereich beim Spritzlackieren sei sodann in starkem Masse von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter auch der persönlichen Arbeitstechnik. Ziehe man die grossen Erfahrungen aus Messungen von Isocyanaten beim Spritzlackieren bei, so erkenne man, dass der Bereich der möglichen Expositionen über vier Potenzen verlaufe. Es sei unter diesen Umständen nicht möglich, etwas über die Expositionshöhe auszusagen. Eine Exposition durch Zinkchromat beim Spritzlackieren könne ab 1990 ausgeschlossen werden. Eine frühere Exposition sei sicherlich dadurch gemildert worden, dass der Beschwerdeführer eine Feinstaubmaske getragen habe, die auch gegen Zinkchromat in Aerosolform wirksam gewesen sei (S. 2).
3.4     In seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/16) führte Dr. C.___ aus, in der Firma Y.___ AG seien bis ins Jahre 1992, vereinzelt auch darüber hinaus, zinkchromathaltige Grundierungen verwendet worden. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Annahme, dass die reine Spritzzeit aufgrund der Tatsache, dass die Farbspritzarbeiten auch das Einrichten der Werkstücke vor der Spritzwand, allfällige Abdeckarbeiten, Drehen der Werkstücke und Wegstellen nach Beendigung des Spritzens beinhaltet habe, mit Sicherheit geringer einzuschätzen sei als die genannten 25 %, lasse sich die Expositionszeit gegenüber dichromathaltigen Grundierungen insgesamt auf rund 10 bis 12 %, also knapp eine Stunde täglich, veranschlagen (S. 2).
         Es sei heute schwierig, die frühere Dichromatexposition des Beschwerdeführers beim Farbspritzen quantitativ einzuschätzen, weil die Menge der Farbnebel und die Tröpfchengrösse erheblich von den jeweils herrschenden Rahmenbedingungen abhängen würden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seiner Tätigkeit eine Feinstaubmaske und später eine Farbspritzmaske getragen habe, welche einen wesentlichen Teil der Farb- und Lacktröpfchen zurückgehalten hätten (S. 2). Aufgrund der Berechnungen des Arbeitshygienikers D.___ sei die Zinkchromatexposition des Beschwerdeführers beim Sandstrahlen mit einer durchschnittlichen Exposition von 0.032 mg/m3 zu veranschlagen. Diese Exposition habe sich auf rund die Hälfte der täglichen Arbeitszeit und dies in den Jahren zwischen 1975 und 1994 bezogen. Umgerechnet auf Dichromat entspreche dies 0.092 mg/m3 Jahre. Auch zur Risikobewertung dieser kumulativen Dosis sei man gezwungen, epidemiologische Untersuchungen heranzuziehen (S. 3). Dabei sei als mögliches Mass der kumulativen Exposition, welche eine Risikoverdoppelung bezüglich Bronchuskarzinomen zur Folge habe, ein Wert vorgeschlagen worden, der 21.5 Mal höher liege, als dies beim Beschwerdeführer für seine Sandstrahlertätigkeit veranschlagt worden sei (S. 4).
         Insgesamt sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG möglicherweise mit einem erhöhten Bronchuskarzinomrisiko verbunden gewesen. Aufgrund der Abklärungen und im Vergleich zu den vorhandenen Literaturdaten sei dieses Risiko jedoch als eher gering einzuschätzen. So sei die kumulative Dichromatexposition beim Sandstrahlen rund 21 Mal niedriger als der Wert, den man nach heutigem Wissensstand zur Risikoverdoppelung postuliere. Auch wenn die schwieriger einzuschätzende kumulative Zinkchromatexposition im Rahmen des Farbspritzens mitberücksichtigt werde, so sei es wenig wahrscheinlich, dass diese ein Mehrfaches derjenigen des Sandstrahlens betragen habe. Bei Werten unterhalb der Grenzdosis sei eine Erhöhung des Bronchuskarzinomrisikos zwar nicht von vornherein zu verneinen. Das gesetzlich geforderte Überwiegen der beruflichen Einwirkung im gesamten Ursachenspektrum einer Krankheit erfordere jedoch aus statistischen Gründen, dass die Erkrankung im exponierten Kollektiv mindestens doppelt so häufig auftrete wie im nicht exponierten Vergleichskollektiv. Auch wenn diese Betrachtungsweise nicht dazu führen könne, die individuelle Situation des Einzelfalles völlig ausser Acht zu lassen, so gebe es unter diesem Aspekt im Falle des Beschwerdeführers keinen Grund, ausserordentliche Expositionsverhältnisse anzunehmen, die eine solche, von der Epidemiologie abweichende Risikoabschätzungen nahe legen würden. Das Bronchuskarzinom des Beschwerdeführers sei daher weder sicher noch wahrscheinlich berufsbedingt. Vielmehr gehe aus den Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer Raucher gewesen sei und dass bei ihm auch zusätzliche Raucher assoziierte Begleiterkrankungen vorliegen würden (S. 4 f.).
3.5     Am 6. September 2010 führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, aus, die Nebendiagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms gemäss dem Z.___-Gutachten entspreche ebenfalls nicht einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG. Vielmehr handle es sich um unspezifische Beschwerden bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und Verdacht auf Somatisierungsstörung. Eine ausschliessliche oder stark überwiegende Verursachung durch die beschriebenen beruflichen Tätigkeiten sei unwahrscheinlich. Eine ungewöhnliche Belastung des Rückens habe anamnestisch nicht bestanden (Urk. 13/17/3).
3.6     Dr. med. F.___, Klinischer Dozent, Universitätsspital G.___ (G.___), Institut für Klinische Pathologie, hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2010 fest, in der Lunge des Beschwerdeführers seien unterschiedliche Staubpartikel enthalten. Die Zusammensetzung passe sehr gut zur erwähnten Berufsanamnese mit Exposition von Chrom- und Nickel-haltigen Farben, aber auch zur Tätigkeit als Sandstrahler. Anhaltspunkte für eine Pneumokoniose gebe es im vorliegenden Fall nicht. Man habe an den noch vorhandenen Schnitten auch nicht den Eindruck von massiven Staubablagerungen. Wie weit ein Zusammenhang mit dem Karzinom oder der COPD bestehen könnte, dürfte auch von der Expositionsdauer und -intensität abhängen (Urk. 3/5 S. 2).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer bringt gegen die ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ zunächst in formeller Hinsicht vor, aufgrund des Anstellungsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin sei Dr. C.___ nicht in der erforderlichen Weise unabhängig und es seien ihm auch keine detaillierten Fragestellungen unterbreitet worden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.4).
         Was das Anstellungsverhältnis von Dr. C.___ bei der Beschwerdegegnerin sowie die geltend gemachte fehlende Unabhängigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis).
         Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ keinen detaillierten Fragekatalog vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurde die ärztliche Beurteilung am 7. Juni 2010 vor Verfügungserlass zugestellt und das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 13/17), in dessen Rahmen es ihm offen gestanden hätte, Ergänzungsfragen zu stellen. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010 (Urk. 13/18) erhob dieser jedoch keine wesentlichen inhaltlichen Einwände, sondern rügte ebenfalls die fehlende Objektivität und den fehlenden Fragekatalog (S. 3 Ziff. 5), die angenommene Expositionsdauer von 20 Jahren und die unterlassenen weiteren Abklärungen (S. 4 Ziff. 6) sowie die fehlenden Abklärungen betreffend des chronischen Lumbovertebralsyndroms (S. 4 f. Ziff. 7).
         Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist der Bericht von Dr. C.___ schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Besondere Umstände, welche gegen die Objektivität der Beurteilung sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
4.2     Auch die inhaltlichen Vorbringen gegen die Beurteilung durch Dr. C.___ vermögen nicht zu überzeugen. Dabei bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, Dr. C.___ stütze sich auf Mutmassungen und Annahmen, welche einer näheren Überprüfung nicht standhalten würden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5) und habe weitere Abklärungen in unzulässiger Weise unterlassen (S. 7 Ziff. 2.7). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, erweisen sich doch sowohl der Bericht von Dr. C.___ als auch die gesamten Abklärungen der Beschwerdegegnerin als umfassend und beweiskräftig.
         Die Berechnungen von Dr. C.___ sind nachvollziehbar begründet und stützen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten im Verlauf eines Arbeitstages. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Annahme einer Expositionsdauer von 20 Jahren ergibt sich aus der Tatsache, dass gemäss einer Mitteilung von Herrn A.___ die Lacklieferanten teilweise bis ins Jahre 1994 zinkchromathaltige Lacke geliefert hätten, wobei nicht mehr nachvollziehbar sei, was wann an wen genau geliefert worden sei (Urk. 13/8/2). Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 1975 in die Firma eingetreten war (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1.1, Urk. 2 S. 2 lit. A), spricht somit nichts dagegen, die Expositionsdauer auf 20 Jahre anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann sodann aus dem Mailverkehr zwischen Herrn A.___ sowie Herrn B.___ im November 2009 betreffend Vorlage für Betriebsanweisung (Urk. 18/7) nicht geschlossen werden, dass die Y.___ AG keine Kenntnis von den gefährlichen Stoffen bzw. vom Umgang mit denselben hatte. Im genannten Mailverkehr ging es ganz allgemein um die Erstellung von Betriebsanweisungen. Weder ergibt sich aus den vorliegenden Mails, dass die Y.___ AG nicht über das notwendige Fachwissen betreffend gefährliche Stoffe verfügte, noch lässt sich ein Bezug zu den fraglichen zinkchromathaltigen Stoffen herstellen. Dass die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers über die zinkchromathaltigen Stoffe informiert war, zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass Informationen darüber vorliegen, bis wann mit diesen gearbeitet wurde (vgl. Urk. 13/8/2). Auch aus den Merkblättern der Zinkchromatpigment herstellenden Industrie sowie bei Anwendern zinkchromathaltiger Korrosionsschutzmittel im Spritzverfahren (Urk. 22/1-2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wird doch die grundsätzliche Gefährlichkeit zinkchromathaltiger Stoffe von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Ob ein Zusammenhang mit einem Karzinom oder einer COPD besteht, hängt jedoch von der Expositionsdauer und -intensität ab.
         Der Beurteilung durch Dr. C.___ nicht entgegen steht sodann der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. F.___. Dieser verwies für einen allfälligen Zusammenhang zwischen den in der Lunge des Beschwerdeführers enthaltenen Staubpartikeln und dem Karzinom oder der COPD ebenfalls ausdrücklich auf die Expositionsdauer sowie -intensität (Urk. 3/5 S. 2).
4.3     Zusammenfassend ist die ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ nachvollziehbar und schlüssig begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Ebenso liegen keine Angaben vor, welche die Zuverlässigkeit der Beurteilung durch Dr. C.___ in Frage stellen würden. Nachdem der Bericht von Dr. C.___ somit vollumfänglich überzeugt, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden und das Einholen eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens erweist sich als nicht notwendig.
         Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. Mai 2010 ist demnach davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Bronchuskarzinom des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
4.4     Was sodann die Qualifikation des chronischen Lumbovertebralsyndroms als Berufskrankheit betrifft, ist die Voraussetzung eines ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gemäss der ständigen Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2.b mit Hinweis auf BGE 114 V 109). Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75%]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E. 4.c mit weiteren Hinweisen).
         Das beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Lumbovertebralsyndrom stellte sich im Rahmen der Z.___-Begutachtung nicht eindeutig dar. Die Bewegungsprüfung konnte nicht konklusiv beurteilt werden und eine funktionell-anatomische Zuordnung des Schmerzursprungs gelang nicht (Urk. 13/1 S. 25). Es handelt sich somit um unspezifische Schmerzen, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Solche Schmerzen sind jedoch in der Bevölkerung derart weit verbreitet, dass eine Anerkennung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG selbst bei der vom Beschwerdeführer geleisteten schweren körperlichen Arbeit nicht in Frage kommt. Auch diesbezüglich erübrigt sich damit das Einholen eines weiteren Gutachtens.
4.5     Insgesamt ist somit ein Kausalzusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsmechaniker bei der Y.___ AG und den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verneinen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2011 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).