UV.2011.00085
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, arbeitete seit 1. Februar 2005 bei Y.___, im Bereich Reinigung und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 22. Oktober 2008 stürzte sie beim Treppenhaus Reinigen und schlug hierbei mit dem linken Ellbogen auf (Urk. 10/1-3). Wegen anhaltenden Schmerzen begab sich X.___ am 23. Oktober 2008 in die Notfallstation des Spitals Z.___, wo eine Ellbogenkontusion links diagnostiziert wurde (Urk. 10/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die Ärzte des Spitals Z.___ und ihre damalige Hausärztin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierten der Versicherten vom 22. Oktober 2008 bis 9. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 17. November 2009 war die Versicherte gemäss Dr. A.___ zu 50 % arbeitsfähig und ab dem 26. November 2008 bestand keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/11). Auf Zuweisung von Dr. A.___ untersuchte Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, die Versicherte am 11. März 2009 (Urk. 10/6). Dr. A.___ schrieb die Versicherte vom 24. März bis 16. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig und danach ab dem 17. April 2009 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/11). Am 6. Mai 2009 meldete der Arbeitgeber von X.___ der SUVA mit Hinweis auf den von Dr. A.___ ausgefüllten Unfallschein (Urk. 10/11), die Versicherte sei ab 27. April 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/10). Daraufhin stellte die SUVA den Fall formlos ein.
1.2 Mit “Schadenmeldung UVG“ ihres neuen Arbeitgebers, der C.___, vom 22. April 2010 liess X.___ einen Rückfall melden (Urk. 10/14). Die SUVA tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 10/15-19) und nahm dabei den Bericht des Spitals Z.___ vom 18. Mai 2010 zu den Akten (Urk. 10/15). Sie teilte darauf der Versicherten mit Schreiben vom 28. Mai 2010 mit, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Oktober 2008 und den gemeldeten Beschwerden bestehe, weshalb die SUVA nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10/20). Mit Eingabe von Rechtsanwältin D.___ vom 6. August 2010 liess X.___ Einwände gegen das Schreiben vom 28. Mai 2010 erheben und eine kreisärztliche Untersuchung beantragen (Urk. 10/24). Die SUVA holte die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 10. August 2010 (Urk. 10/28) ein und hielt mit Verfügung vom 13. August 2010 daran fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10/29). Dr. A.___ nahm am 1. September 2010 zum Bericht von Dr. E.___ Stellung (Urk. 10/30). Am 14. September 2010 erhob X.___ Einsprache (Urk. 10/33), welche sie mit Eingabe von Rechtsanwältin D.___ vom 15. September 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 10/34). Nach Einholung der ärztlichen Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/39), wies die SUVA mit Entscheid vom 8. Februar 2011 die Einsprache ab (Urk. 2/1).
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 14. März 2011 durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführerin im linken Arm oder ausgehend vom linken Arm weiter zu finanzieren. Sodann sei ein Gutachten über die Ursache der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie über die Behandlungsmöglichkeiten dieser Beschwerden einzuholen. Ferner stellte sie die Anträge, es sei der Beschwerde die entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sowie ihr eine Nachfrist von zwei Monaten, das heisst bis zum 14. Mai 2011 zu gewähren, um weitere ärztliche Berichte, Abklärungen etc. zu den Akten zu reichen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Urk. 6) legte die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik F.___ vom 15. März 2011, den Fragekatalog ihrer Rechtsvertreterin vom 14. April 2011 sowie die Antworten der Klinik F.___ vom 27. April 2011 (Urk. 7/1-3) auf.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-40). Am 10. Juni 2011 nahm sie überdies zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten Stellung (Urk. 14).
3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 trat das Gericht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (Urk. 15). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Mit Replik vom 17. August 2011 stellte die Beschwerdeführerin keine neuen Anträge (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 19. September 2011 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest (Urk. 21).
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen in Bezug auf die Heilbehandlung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden am linken Arm zu erbringen hat, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Oktober 2008 stehen.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dem für die Beschwerdegegnerin tätigen Dr. G.___ mangle es einerseits an der nötigen Neutralität, um ihre gesundheitliche Situation richtig einzuschätzen, anderseits könne nur eine persönliche Untersuchung, bzw. eine eigentliche Begutachtung über die Ursachen der nach wie vor bestehenden, sehr störenden und belastenden Beschwerden sowie deren Behandlungsmöglichkeiten Klarheit geben (Urk. 1 S. 3-4). Sie habe seit dem Unfall und über den 27. April 2009 hinaus nie mehr als 60 bis 70 % gearbeitet. Der Arm sei nach wie vor geschwollen und zum Teil sogar bläulich verfärbt (Urk. 1 S. 4). Vor dem Unfall vom 22. Oktober 2008 sei sie gesund gewesen, habe insbesondere keine Probleme mit ihren Armen gehabt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hätte genauer abklären müssen, ob die im Bericht von Dr. G.___ erwähnte Verdachtsdiagnose eines CRPS in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Oktober 2008 stehe (Urk. 1 S. 5). In ihrer Replik vom 17. August 2011 weist die Beschwerdeführerin überdies daraufhin, es sei nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin sich auf die Unfallscheine beziehe und aus einer darin erwähnten 100%igen Arbeitsfähigkeit ableite, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum auch zu 100 % gearbeitet habe (Urk. 1 S. 3).
1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, bereits SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ habe dargelegt, dass eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für die Kausalitätsbeurteilung nicht notwendig sei, da eine solche nicht zu anderen Erkenntnissen führen könnte, zumal die zur Verfügung stehenden Unterlagen (medizinische Berichte und Ergebnisse bildgebender Verfahren) bereits aussagekräftig seien (Urk. 9 S. 4). Die Formel „post hoc ergo propter hoc“ sei beweismässig nicht dienlich, und es sei somit irrelevant, wenn gemäss Beschwerdeführerin vor dem Unfall die Beschwerden im linken Arm noch nicht bestanden hätten (Urk. 9 S. 5). Mit Duplik vom 19. September 2011 führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, wenn die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin effektiv nur 60 bis 70 % betragen hätten, hätte deren Arbeitgeberin ein Interesse daran gehabt, von der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Taggeld zu beziehen, und hätte sie die Beschwerdeführerin nicht als zu 100 % arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 21 S. 2).
2. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) sowie die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlagen präsentiert sich wie folgt:
3.2 Bei der Erstuntersuchung vom 23. Oktober 2008 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Z.___ eine Ellbogenkontusion links. Bei der Röntgenuntersuchung des Ellbogens wurden keine frischen ossären Läsionen festgestellt (Urk. 10/3).
3.3 Der Handchirurge Dr. B.___ stellte nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. März 2009 die Diagnose “Verdacht auf erweiterte Epicondylitis humeri radialis links“ (Bericht vom 13. März 2009, Urk. 10/6). Beim aspektmässig unauffälligen Arm ohne Schwellungszeichen habe sich eine freie Schulterbeweglichkeit gezeigt. Die Ellbogenbeweglichkeit sei ebenfalls vollständig vorhanden. Es finde sich eine Druckdolenz einerseits im Bereich der Ursprungsstelle der Extensor carpi radialis longus Muskulatur, andererseits über dem Epicondylus humeri radialis. Der Nervus radialis im Supinatorkanal sei ebenfalls etwas druckdolent. Der ulnare Epicondylus sei schmerzfrei, der Ellbogen sei stabil. Die übrigen Untersuchungsbefunde seien normal. Das CT (Computertomogramm) des Ellbogens links habe ein mögliches Minifragment über dem Epicondylus humeri ulnaris bei sonst unauffälligen Verhältnissen ergeben Anhaltspunkte für ein Chronic Regional Pain Syndrom (CRPS) bestünden keine (Urk. 10/6).
3.4 Dem ärztlichen Zwischenbericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 16. April 2009 sind die Diagnosen Ellbogenkontusion links am 22. Oktober 2008 mit kleiner ossärer Absprengung, Epicondylus humeri radialis, jetzt Epicondylopathia humeri radialis links zu entnehmen (Urk. 10/7).
3.5 Nach der Rückfallmeldung vom 22. April 2010 ging der Beschwerdegegnerin der ärztliche Bericht des Spitals Z.___ vom 18. Mai 2010 zu (Urk. 10/15). Dessen Ärzte diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin (1) eine chronifizierende Epicondylopathia humeri radialis links bei Status nach Sturz mit Kontusion linker Arm am 22. Oktober 2008, muskulären Dysbalancen, Tendomyosen bei protrahiertem Verlauf, bei Verdacht auf fokale Algodystrophie/CRPS sowie Verdacht auf beginnende Schmerzzentralisierung/-verarbeitungsstörung und (2) einen Status nach allergischer Dermatitis auf Diclofenac am linken Ellbogen. Die Beschwerdeführerin sei von 27. Januar bis 7. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 14. April bis 16. Mai 2010 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Radiologiebefund (MRI vom 20. April 2010) ergab entsprechend dem klinischen Befund eine Verdickung und leichte Signalstörung des gemeinsamen Extensorenursprunges am Epicondylus radialis bei chronischer Epicondylitis sowie diskrete fleckförmige intraossäre Signalstörungen, differentialdiagnostisch (DD) Ausdruck einer beginnenden Algodystrophie, residuelles blutbildendes Mark (Urk. 10/16).
3.6 SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ legte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. August 2010 dar, aufgrund des Unfallmechanismus, des Verlaufes und der pathologisch-anatomischen Situation sei für die Prellung des linken Ellbogens radial der Status quo sine auf den 27. April 2009 bei voller Arbeitsfähigkeit festgelegt worden. Bei typischem Verlauf mit Abnahme der Beschwerden und Arbeitsfähigkeit in den ersten fünf Wochen sei medizinisch der Status quo sine bereits am 26. November 2008 erreicht gewesen. Grosszügigerweise seien von der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Abklärungen die Leistungen für Arbeitsunfähigkeit und Behandlungen weiter übernommen worden. Mit den zusätzlichen Abklärungen sei bewiesen worden, dass es sich um eine typische Epicondylitis humeri radialis handle, welche auf degenerative Veränderungen der Muskel- und Sehnenansätze am Knochen basiere und das typische Bild bei Belastung und Bewegung mit Schmerzexazerbation zeige. Dies sei nicht mit der beschriebenen akuten Kontusion vereinbar, sondern mit dem chronischen Verlauf, welcher symptomatisch behandelt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe Leistungen bis zum 27. April 2010 übernommen, obwohl der Verlauf nicht mehr auf traumatischen Folgen beruht habe. Dies sei durch bildgebende Untersuchungen, welche keine ossären oder Weichteilverletzungen ergeben hätten, bewiesen worden. Die rezidivierenden Beschwerden seien typisch und durch die degenerativen Grundveränderungen am linken Ellbogen radial bestimmt (Urk. 10/28/2).
3.7 Am 1. September 2010 nahm Dr. A.___ zur Beurteilung von Dr. E.___ vom 10. August 2010 Stellung. Es sei nicht zutreffend, dass der Status quo sine schon innert fünf Wochen nach dem Unfall vom 22. Oktober 2008 erreicht gewesen sei. Sie habe sei dem Unfall permanent Schmerzen, wobei sie vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen sei. Sie klage am Nachmittag immer noch über eine Rötung und über eine Schwellung am Ellbogen, welche objektivierbar sei (Urk. 10/30).
3.8 Gemäss der Beurteilung des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. G.___ vom 2. Februar 2011 kann aufgrund der aktenkundigen klinischen Befunde und der radiologischen wie auch computertomographischen Untersuchungen nicht auf eine nachweisbare strukturelle Schädigung osteoligamentärer Strukturen am linken Ellbogen geschlossen werden. Die Ellbogenkontusion vom 22. Oktober 2008 habe zu einer bloss oberflächlichen Weichteilschädigung mit einer Schürfwunde ventral im Bereich des Ellbogens sowie einem Hämaton von Mitte Oberarm bis Mitte Unterarm reichend geführt. Einziger klinischer Hinweis auf die Symptome einer radialen Epiconylopathie sei eine initiale Druckdolenz über dem Radiusköpfchen gewesen. Eine Prellmarke über dem lateralen Epicondylus sei jedoch nicht beschrieben worden (Urk. 10/39/3). Das im Rückfall gemeldete und nach einem langen Intervall von sieben Monaten mit 100%iger Arbeitsfähigkeit zunehmend ab dem 4. November 2009 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führende Beschwerdebild lasse sich nicht mehr mit der längst abgeheilten Ellbogenprellung erklären, sondern nur noch mit dem natürlichen Verlauf einer radialen Epicondylopathie. Das am 20. April 2010 angefertigte MRI des linken Ellbogens bestätige diese Diagnose: Man sehe die hierzu typischen Signalstörungen im Bereich des gemeinsamen Extensorenursprungs am Epicondylus radialis (Urk. 10/39/4). Im Rückfall seien neu Hinweise für eine Algodystrophie bzw. ein CRPS hinzugekommen. Dabei sei von den Rheumatologen des Spitals Z.___ jedoch lediglich die Verdachtsdiagnose eines CRPS geäussert und als diagnostisches Kriterium eine diskrete fleckförmige intraossäre Signalstörung im MRI herangezogen worden. Die Sensitivität und Spezifität der Kernspintomographie seien im Hinblick auf die Diagnostik eines CRPS gering, vor allem dann, wenn die Untersuchung eineinhalb Jahre nach der Ellbogenkontusion durchgeführt worden sei. Zudem sei gemäss Richtlinien der IASP (International Association for the Study of the Pain) die Kernspintomographie (wie auch die Szintigraphie) kein diagnostisches Kriterium für ein CRPS. Diese Diagnose werde allein aufgrund anamnestischer und klinischer Kriterien gestellt. Aufgrund der Angaben des Spitals Z.___ im Bericht vom 18. Mai 2010 sei allerdings fraglich, ob die diagnostischen Kriterien der IASP tatsächlich alle erfüllt gewesen seien. Unter Hinweis auf die von Dr. B.___ bei der Untersuchung vom 11. März 2009 erhobenen Befunde hält Dr. G.___ weiter fest, dass sich im Grundfall jedenfalls keine klinischen Hinweise auf ein CRPS gefunden hätten (Urk. 10/39/4-5).
3.9 Die Beschwerdeführerin liess im vorliegenden Verfahren den Bericht der Klinik F.___, Rheumatologie, vom 15. März 2011 einreichen (Urk. 7/1). Die Ärzte der Klinik diagnostizierten eine Allodynie im lateralen distalen Oberarm sowie im laterodorsalen Unterarm links (adominant) bei (1) aktuell keinem klinischen Verdacht auf Vorliegen eines CRPS, (2) Sturz mit Kontusion und Schürfung des linken Ellbogens vom 22. Oktober 2008, (3) MRI-Ellenbogen vom 20. April 2010 links: Verdickung und leichte Signalstörung des Extensorenursprungs am Epicondylus radialis und (4) CT Ellbogen links vom 7. November 2008: kein Erguss, keine Radiusköpfchen-Fraktur, kleine ossäre kortikale Absprengung ca. 2 x 2 mm an der distalen Humerusmetaphyse, proximal des Epicondylus humeri ulnaris (Urk. 7/1 S. 1). In ihrer Beurteilung wiesen die Ärzte der Klinik F.___ darauf hin, dass sich anlässlich der Untersuchung vom 15. März 2011 klinisch kein Hinweis auf das Vorliegen eines aktiven CRPS ergeben habe. Ob sudeckoide Veränderungen bestünden oder intermittierend aufträten, könne nicht klar gesagt werden. Die wechselhaften Schwellungen und die bläulichen Hautveränderungen könnten aber dafür sprechen. Vordergründig sei eine Allodynie-Zone pericubital lateral links (adominat) mit einer Schmerzausbreitungszone nach infrasternal. Es zeigten sich keine funktionelle Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit an der linken oberen Extremität sowie kein Hinweis auf eine floride Epicondylopathia humero-radialis links, ebenso kein klinischer Hinweis auf eine cervicospondylogene Genese (Urk. 7/1 S. 2).
4.
4.1 Sowohl SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ als auch der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. G.___ erstellten ihre Beurteilungen vom 10. August 2010 (E. 3.6) bzw. 2. Februar 2011 (E. 3.8) aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Akten. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, dass nur eine persönliche Untersuchung über die Ursache ihrer Armbeschwerden Aufschluss geben könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht ist ein medizinischer Aktenbericht zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 5.2). Das ist vorliegend aufgrund der aufgezeigten medizinischen Aktenlage ohne Weiteres zu bejahen. Zudem hält Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 10. August 2010 ausdrücklich fest, für die Beurteilung der Zuordnung krankheits- und unfallbedingt sei keine persönliche Untersuchung notwendig, da er dabei keine anderen Erkenntnisse erwerben könne. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen seien aussagekräftig und die Untersuchungsbefunde genau erhoben (Urk. 10/28/2). Die Beschwerdeführerin führt keine Gründe an, welche dafür sprächen, dass eine persönliche Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt neue Erkenntnisse zur Unfallkausalität hätte bringen können. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter die angeblich fehlende Neutralität des Versicherungsmediziners Dr. G.___. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Diese Voraussetzungen sind bei den ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ wie auch von Dr. E.___ gegeben.
4.3 Gemäss Dr. G.___ ist nach der am 22. Oktober 2008 erlittenen Prellung des Ellbogens der Nachweis für eine strukturelle Schädigung osteoligamentärer Strukturen nicht erbracht worden (E. 3.8). Die unmittelbar nach dem Unfall vom 22. Oktober 2008 im Z.___ durchgeführten radiologischen Untersuchung ergab keine frischen ossäre Läsionen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin nahm am 26. November 2008 die Arbeit wieder auf, und Dr. A.___ attestierte ihr damals eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/39/4, Urk. 10/11). Demnach ist die Einschätzung von Dr. E.___, dass die Ellbogenprellung in jenem Zeitpunkt abgeheilt und der Status quo sine eingetreten war, nachvollziehbar und überzeugend. Die von Dr. B.___ befundeten Ergebnisse einer CT-Untersuchung des linken Ellbogens ergaben ein nur mögliches Minifragment über dem Epicondylus humeri ulnaris bei sonst unauffälligen Verhältnissen (E. 3.3). Dr. G.___ begründet sodann ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass die als Rückfall gemeldeten Beschwerden nicht in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 22. Oktober 2008 stehen und für das Beschwerdebild nicht mehr die längst abgeheilte Ellbogenprellung, sondern der natürliche Verlauf einer nicht unfallkausalen radialen Epicondylopathie verantwortlich ist (Urk. 3.8). Überzeugend sind ferner die Ausführungen von Dr. G.___ betreffend Algodystrophie bzw. ein CRPS (E. 3.8). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Ärzte des Spitals Z.___ bloss eine Verdachtsdiagnose auf ein CRPS stellten (E. 3.5), Dr. B.___ zuvor keine Hinweise für ein CRPS finden konnte (E. 3.3) und die Ärzte der Klinik F.___ bei ihrer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 aktuell keinen klinischen Verdacht auf das Vorliegen eines CRPS stellen konnten (E. 3.9).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, vor dem Unfall vom 22. Oktober 2008 habe sie keine Probleme mit ihrem Arm gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Schliesslich kann es auch keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall angeblich nie mehr als 60 bis 70 % gearbeitet hat. Denn Dr. A.___, ihre damalige Hausärztin, attestierte ab dem 26. November 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/11). Massgebend ist die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und nicht die Einschätzung eigenen Leistungsfähigkeit durch die versicherten Person.
4.5 Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2008 ist demnach zu verneinen. Jedenfalls ist ein solcher Zusammenhang nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, und die blosse Möglichkeit vermag keinen Leistungsanspruch zu begründen. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).