Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 21. August 2012
in Sachen
X.___
Aparecida dos Santos, Renato Cincura =57 E TV Guarapari
Pernambues, BR-41110-010 Salvador BA
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war als Schlosser von der Personalverleihfirma Y.___ angestellt, als er am 2. September 2008 bei der Arbeit für den zugewiesenen Einsatzbetrieb verunfallte und sich eine Kontusion der Brustwirbelsäule zuzog. Die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis 23. November 2008. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Akten zum Unfall Nr. 7.80901.08.0, Urk. 13/II/1-7, Urk. 13/III/3, 13/III/4/3-4).
Nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit nahm X.___ keine neue Arbeit auf und schloss vom 22. Dezember 2008 bis 21. April 2009 eine Abredeversicherung bei der SUVA ab (Urk. 13/III/4/2). Am 27. März 2009 stürzte der Versicherte beim Skifahren und zog sich eine Verletzung der rechten Schulter zu (Urk. 13/III/1, 13/III/8). Die SUVA erbrachte auch für die Folgen dieses Unfalls (Nr. 8.80299.09.6) die gesetzlichen Leistungen.
Bei noch anhaltender teilweiser Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 13/III/36 und 37) rutschte der Versicherte sodann am 2. Februar 2010 auf vereister Strasse aus und zog sich dabei eine Distorsion der rechten Fussgelenks zu (Urk. 13/I/1-3). Die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen an die SUVA datiert vom 23. Februar 2010 (Urk. 13/I/1, Unfall Nr. 7.37285.10.3).
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juni 2010 (Urk. 13/III/61-62) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2010 mit (Urk. 13/III/66/1). Mit Verfügung vom 22. September 2010 sprach sie ihm ab 1. September 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 31'033.- sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 13/III/77). Die Einsprache des Versicherten vom 19. Oktober 2010 (Urk. 13/III/78, Begründung der Einsprache vom 23. November 2010, Urk. 13/III/82) mit dem Antrag auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 13/III/81/2) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Februar 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 14. März 2011 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragen. Formell liess er zudem um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Krapf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusätzliche Unterlagen zur Substantiierung der Bedürftigkeit seines Mandanten ein unter der Mitteilung, dass dieser zwischenzeitlich nach Brasilien ausgewandert sei (Urk. 15, 16/1-4). Mit Verfügung vom 12. August 2011 wurde das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Krapf zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bewilligt (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), denjenigen der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG und über die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dar. Ebenfalls zutreffend dargelegt wird der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Erwägungen über die Bedeutung der medizinisch-theoretischen Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt im Lichte der wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 110 V 273 E. 4, 114 V 310, 115 V 133 E. 2, 132 V 93 E. 4)
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und der versicherte Verdienst als massgebliche Faktoren für den Rentenanspruch. Im Zusammenhang mit der Höhe des Invaliditätsgrades, nach welchem sich der unbestrittenermassen ab 1. September 2010 bestehende Rentenanspruch bemisst, stehen sowohl die Höhe des Validen- als auch das Invalideneinkommen zur Diskussion.
2.2 Von keiner Seite in Frage gestellt wird, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 30. Juni 2010 mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) erstellt ist, dass der Unfall vom 2. September 2008 (Nr. 7.80901.08.0) im Zeitpunkt der Leistungseinsellung keine relevanten Folgen mehr zeitigte.
Der Sturz beim Skifahren vom 27. März 2009 (Nr. 7.80299.09.6) führte gemäss Dr. Z.___ zu einer Aktivierung der vorbestehenden Arthrose im Sinne einer richtungsweisenden Beeinflussung des Geschehens. Von weitern Behandlungsmassnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die Beschwerden nach der Distorsion des Sprunggelenks rechts erachtete Dr. Z.___ als gering. Im MRI sei eine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter festgestellt worden. Ein operatives Vorgehen empfahl Dr. Z.___ angesichts der Geringfügigkeit der Beschwerden und der nicht sehr überzeugenden Ergebnisse entsprechender chirurgischer Eingriffe nicht.
Die dem Fallabschluss zu Grunde gelegte Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 13/III/28), gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist, blieb zu Recht ebenfalls unbestritten. Danach sind dem Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten zumutbar respektive ist folgenden Einschränkungen Rechnung zu tragen (Urk. 13/III/23/5):
"Der Oberarm rechts kann mit guter Kraft bis in die Horizontale ausgelenkt werden, somit ist ein Einsatz der Hand bis Scheitelhöhe möglich, bei hängendem Oberarm sind auch rasche Bewegungen im Schultergelenk möglich, bei Auslenkung nur langsamere und nicht häufig wiederholte. Starke Schläge und Vibrationen, die auf das Schultergelenk wirken, sind in allen Stellungen zu vermeiden. Selten kann mit geringer Kraft rechts über Scheitelniveau hinaus gegriffen werden. Bis Brusthöhe 10-15 kg, bis Scheitelhöhe bis 7 kg, darüber körpernahe und selten bis 2 kg. Bei einer geeigneten Belastung ist ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich. Physisch sehr belastende Arbeiten wie Schlossern sind nicht geeignet."
Wegen der osteochondralen Läsion am Talus sei die Gehfähigkeit in unwegsamem Gelände deutlich eingeschränkt. Auf einigermassen ebener Unterlage, nicht zwingend asphaltiert, betrage die Gehstrecke ohne Unterbruch 30-45 Minuten, abwechselnd Gehen und Stehen mindestens eine Stunde. Das Begehen von Rampen und Treppen sollte gemäss Dr. Z.___ nur selten stattfinden und bei einem normalen Arbeitstag von 8-9 Stunden sollte der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, zu etwa 30 % intervallweise sitzend zu arbeiten. Das Tragen von Lasten lasse der Fuss über kurze Strecken in der Ebene bis zu 20 kg zu, auf Treppen die Hälfte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den rentenbestimmenden Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich aufgrund der im Jahr 2010 gegebenen Verhältnisse (Zeitpunkt des Rentenbeginns als massgebender Vergleichszeitpunkt) ermittelt.
Das ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 64'559.-- errechnete sie gestützt auf einen durchschnittlichen Stundenlohn von brutto Fr. 27.02 zuzüglich Fr. 2.54 Gratifikation (x 42 Stunden pro Woche x 52). Diese Zahlen ermittelte sie unter Beizug von Auskünften diverser Personenverleihfirmen, bei welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2008 beschäftigt war, zu den Löhnen 2010 und dem GAV Metallgewerbe (13/III/1, 13/III/67/1-2, 13/III/84-87).
Das trotz unfallbedingtem Gesundheitsschaden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) legte sie gestützt auf fünf Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) fest und errechnete daraus einen hypothetischen Durchschnittslohn von Fr. 58'058.- für das Jahr 2010. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'501.-, was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht.
2.3 Betreffend das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Valideneinkommen lässt der Beschwerdeführer einwenden, die Beschwerdegegnerin habe bei ihren Berechnungen die Feiertagszulage nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zulagen resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 66'129.- (Urk. 1 S. 4 f.).
Dieser Einwand erweist sich angesichts der Umrechnung des errechneten Grundstundenlohnes auf 52 Wochen im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2 S. 7 unten), was nicht nur einen Zuschlag für Ferien, sondern auch einen solchen für Feiertage entfallen lässt, als unbegründet. Im Übrigen wird der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Durchschnittslohn vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet, zumal der beigezogene Stundenlohn sogar leicht über dem Stundenansatz liegt, welchen der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Y.___ (vgl. Urk. 13/III/67/2), seiner letzten Arbeitgeberin, im Jahr 2010 hätte erzielen können.
2.4
2.4.1 Die Berechnung des Invalideneinkommens lässt der Beschwerdeführer insofern beanstanden, als er geltend machen lässt, dass keines der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profile seinem Zumutbarkeitsprofil entspreche. Generell handle es sich bei allen beigezogenen DAP-Profilen um feinmotorische Tätigkeiten, welche für ihn als Schlosser und damit angestammt grobmotorisch Tätiger nicht geeignet seien. Ausserdem fielen bei den Nrn. 3510, 8510 und 6802 Tätigkeiten wie Schrauben, Bohren sowie Feilen und Bürsten an, welche ihm aufgrund seiner Schulterverletzung nicht mehr zumutbar seien. Das Invalideneinkommen sei daher gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu erheben (Urk. 1 S. 5 f.).
2.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 E. 4b/aa).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 und 4.2.3).
2.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Profile (vgl. Beilagen zu Urk. 13/III/73) zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Hilfsarbeiter (Mitarbeiter Cut/Paste) in einem Medienbetrieb (DAP-Nr. 410120), eine Stelle als Qualitätskontrolleur in einer Grossbäckerei (DAP-Nr. 8326), als Hilfsarbeiter in einem Industriebetrieb (DAP-Nr. 3510), als technischer Angestellter für die Kleinmontage von elektronischen Geräten nach Vorlage in einem Betrieb für Sensortechnik (DAP-Nr. 8510) und als Schweisser in einem Betrieb für elektronische Messgeräte (DAP-Nr. 6802).
2.4.4 Bei der Überprüfung der Zumutbarkeit obiger DAP-Profile ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin an die rechtsprechungsgemäss geforderte Vorgehensweise bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Lohnangaben gehalten hat (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.) und neben den fünf Profilen die geforderten statistischen Felder angegeben hat (Urk. 13/III/73). Weiter zeigt die Überprüfung der Anforderungen der einzelnen Profile, dass alle fünf den ärztlichen Feststellungen der Arbeitsfähigkeit angemessen Rechnung tragen, indem sie keine Arbeiten über Kopfhöhe und kein Heben über Brusthöhe, lediglich sehr leichte Gewichtsbelastungen (bis 5 Kilogramm) und Gehstrecken bis zu 50 Metern sowie vorwiegend sitzende Tätigkeiten beinhalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst das hier massgebliche Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes (vgl. obige E. 2.2) Tätigkeiten wie Schrauben und Bohren, sofern sie nicht über Schulterniveau und nicht mit sehr hohem Kraftaufwand verbunden sind, keineswegs aus. Auch lässt die Beurteilung von Dr. Z.___ nicht auf den Ausschluss von Handrotationen schliessen.
Zum Einwand, der Beschwerdeführer habe als Schlosser lediglich grobmotorische Tätigkeiten ausgeübt und sei für feinmotorische Arbeiten nicht geeignet (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer im Wesentlichen grobmotorische Arbeiten ausgeübt hat, das Erlernen der Tätigkeit als Schlosser doch in jedem Fall handwerkliches Geschick erfordert, weshalb dem Beschwerdeführer als gelernter Metallbauschlosser (vgl. Urk. 13/III/69/2) zumindest einfachere feinmotorische Tätigkeiten durchaus zuzurechnen sind. Bei den in den DAP-Profilen aufgeführten feinmotorischen Tätigkeiten handelt es sich denn auch offensichtlich nicht um anspruchsvolle feinmotorische Aufgaben, werden doch in keiner der Stellen besondere Anforderungen an die motorischen Fähigkeiten gestellt.
Damit ist die Auswahl der DAP-Stellen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und der gestützt auf die Lohnangaben berechnete Durchschnittslohn von Fr. 58'058.- für das 2010 erweist als korrekt, was zur Bestätigung des Invaliditätsgrades von 10 % führt.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt der versicherte Verdienst, welcher dem Rentenanspruch zugrunde zu legen ist.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Der Gesetzgeber hat sodann den Bundesrat damit beauftragt, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, unter anderem bei Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind, zu erlassen (Abs. 3 lit. d). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, dass als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn gilt (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3 in der seit Anfang 1998 geltenden Fassung; vgl. zum Ganzen auch: BGE 136 V 182 E. 2 mit Hinweisen; BGE 138 V 106 E. 5.1.1).
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2).
3.2.3 In sachlicher Hinsicht wird der massgebende Lohn grundsätzlich in Art. 22 Abs. 2 UVV definiert, welcher den versicherten Verdienst "im Allgemeinen" regelt. Danach gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit hier nicht interessierenden Abweichungen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin bemass den versicherten Verdienst von Fr. 31'033.- gestützt auf die unstrittig relevante Jahresverdienstperiode vom 27. März 2008 bis 26. März 2009 und berücksichtigte die im IK-Auszug vom 18. Mai 2010 ab Anfang 2008 ausgewiesenen Einkommen (vgl. Urk. 13/III/58/2-6) abzüglich eines Einkommensbestandteils von Fr. 110.- der Personalvermittlung A.___, welcher Feriengeld für Lohnzahlungen 2007 betraf (vgl. Urk. 13/III/84/6). Ausgehend vom Grundsatz, dass sich Leistungs- und Prämienbasis zu entsprechen hätten, stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es sich angesichts der unregelmässigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Unfall nicht rechtfertige, die nach dem Unfall vom 2. September 2008 ausgerichteten Taggeldleistungen (3. September bis 31. Oktober 2008) in die Berechnungsbasis miteinzubeziehen. Vielmehr berücksichtigte sie die Taggeldbezugsdauer von 81 Tagen in dem Sinne, als sie das gestützt auf den IK-Auszug für den massgeblichen Zeitraum errechnete Einkommen von Fr. 24'146.- als während 284 Tagen (365-81) erzieltes Einkommen auf 365 Tage umrechnete (Fr. 24'146.- : 284 x 365 Tage = Fr. 31'033.-, vgl. Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung in Urk. 13/III/75/1 und Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass er im massgebenden Zeitraum gemäss den Lohnausweisen Fr. 37'607.- verdient habe. Ausserdem sei der versicherte Verdienst in der Zeit, in welcher der Lohn wegen Krankheit oder Unfall vermindert gewesen sei, gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV nach dem normalen Lohn zu berechnen. Im Berechnungszeitraum vom 27. März 2008 bis 26. März 2009 sei er während seiner Anstellung bei der Firma B.___ vom 6. bis 12. Mai 2008 arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein Lohn für fünf Tage im Betrag von Fr. 1'280.- hinzuzurechnen sei. Zudem sei er bei seiner unbefristeten Anstellung bei der Firma Y.___ vom 3. September bis 23. November 2008 arbeitsunfähig gewesen. Die während dieser Zeit ausgerichteten Taggelder von Fr. 11'852.- entsprächen lediglich 80 % des normalerweise erzielbaren Lohnes. Bei Aufrechnung der Taggelder auf 100 % resultiere zusammen mit dem beitragspflichtigen Lohn gemäss IK-Auszug von Fr. 8'802.- ein zu berücksichtigendes Einkommen der Y.___ respektive des Einsatzbetriebes C.___ von Fr. 23'617.-, was zu einem versicherten Verdienst von insgesamt Fr. 42'201.- führe (Urk. 1).
3.3.2 Beim ersten Unfall vom 2. September 2008, stand der Beschwerdeführer in einem als unbefristet bezeichneten Anstellungsverhältnis bei der Personalleihfirma Y.___ und war dem Einsatzbetrieb C.___ zugewiesen. Nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit am 24. November 2008 (vgl. Urk. 13/II/5) und Einstellung der Taggeldleistungen seitens der Beschwerdegegnerin folgte gemäss Aktenlage kein neuerlicher Einsatz in einem Betrieb. Der Beschwerdeführer schloss im Anschluss an die 30-tägige Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ab 22. Dezember 2008 eine Abredeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ab, welche im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. März 2009 noch lief (Urk. 13/III/4/2). Vom 25. November 2008 bis 27. März 2009 ging der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keiner Arbeit nach.
Im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. März 2009 stand er damit in keinem Arbeitsverhältnis, weshalb eine Umrechnung des mit der Y.___ vereinbarten Lohnes auf das ganze Jahr gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 nicht in Frage kommt. Dies steht denn auch zu Recht mehr nicht im Streite; die Parteien sind sich einig, dass der versicherte Verdienst im Grundsatz gestützt auf Art. 15. Abs. 2 UVG zu berechnen ist.
Wie der IK-Auszug zeigt (Urk. 13/III/58/2 ff.), arbeitete der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten sehr unregelmässig. Nachdem er von 1983 bis 1993 selbständig tätig war mit einem Höchsteinkommen von Fr. 22'888.- im Jahr 1992, wies er von 1994-1996 kein AHV-pflichtiges Einkommen aus. Ab 1997 war er mehrheitlich, jedoch sehr unregelmässig, bei Personalleihfirmen angestellt. Die Einkommen von 1997 bis 2007 variieren von Fr. 2'625.- im Jahr 2005 bis zu Fr. 34'849.- (inklusive Fr. 594.- Arbeitslosenentschädigung) im Jahr 2000. Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers macht deutlich, dass er zu jener Kategorie von Werktätigen gehörte, die gewohnheitsmässig nur während eines Teils des Jahres in einem versicherungspflichtigen Betrieb arbeiten (vgl. BGE 136 V 182 E. 4.1).
3.3.3 Für die im Streite stehende Frage, welcher Lohn während der Taggeldphase vom 3. September bis 23. November 2008 zu berücksichtigen ist, respektive, welche Dauer das von der Y.___ vermittelte Arbeitsverhältnis im Einsatzbetrieb C.___ normalerweise, also ohne den Unfall vom 2. September 2008 gehabt hätte, bildet diese Erwerbsbiographie gewichtiges Indiz für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nicht verunfallt wäre, kaum unbefristet über mehrere Monate weitergearbeitet hätte. Wie der IK-Auszug zeigt, arbeitete er in den Jahren 1997 bis 2007 maximal während sieben Monaten pro Jahr. Im Jahr 2008 wies er bis zum Unfall vom 2. September 2008 bereits eine im Vergleich zu den Vorjahren überdurchschnittliche Beschäftigungsdauer von sechs Monaten und ein ebenfalls deutlich überdurchschnittliches Einkommen aus (Urk. 13/III/58/2-5). Zum Nachweis der normalen Dauer der Beschäftigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass blosse Absichtserklärungen der versicherten Person oder nach dem Unfall erstellte Bestätigungen potenzieller Arbeitgeber im Regelfall nicht genügen. Demgegenüber lassen sich wichtige Indizien aus einer vollständigen Erwerbsbiographie gewinnen. Ist aus dieser - wie hier - ersichtlich, dass die versicherte Person längere Zeiten keiner Erwerbstätigkeit nachging, so ist nicht davon auszugehen, dass die normale Beschäftigungsdauer dieser Person einer unbefristeten Tätigkeit entspricht (BGE 138 V 106 E. 7.3).
Entsprechend rechtfertigt es sich auch im hier zu beurteilenden Fall nicht, davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte ohne Unfall vom 2. September 2008 über Monate weitergearbeitet und damit deutlich mehr gearbeitet und verdient als in all den Jahren zuvor. Entsprechend ist von der vom Beschwerdeführer verlangten Berechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV für die Zeit vom 3. September bis 23. November 2008 abzusehen.
Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Umrechnung, unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei voller Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit den in der Jahresverdienstperiode vom 27. März 2008 bis 26. März 2009 durchschnittlich erzielten Lohn verdient (vgl. Urk. 13/III/75/1), erscheint angesichts oben dargelegter Biographie bereits als grosszügig, erweist sich aber letztlich als vertretbar.
Entsprechend ist denn auch von der vom Beschwerdeführer verlangten Hinzurechnung eines Lohnes von Fr. 1'280.- für die Woche vom 6. bis 12. Mai 2008, während welcher er angeblich arbeitsunfähig gewesen sei und Taggelder der Beschwerdegegnerin aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Personalberatungsfirma B.___ erhalten habe (Urk. 1 S. 8), abzusehen. Abgesehen davon, dass den Akten keinerlei Hinweise auf Taggeldzahlungen seitens der Beschwerdegegnerin oder einen versicherten Unfall in jenem Zeitraum zu entnehmen sind (vgl. auch Lohnabrechnung der B.___ vom 8. Mai 2008, Urk. 13/69/11, ohne Hinweis auf Taggeldzahlungen) und der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung nicht belegen liess, würde sich auch im Lichte obiger Erwägungen zur unregelmässigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine Aufrechnung nicht rechtfertigen.
Nicht zu berücksichtigen sind zudem die von der A.___ im Jahr 2008 ausbezahlten Fr. 110.--, welche gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. Dezember 2010 Feriengeld für das Jahr 2007, nicht eine Lohnzahlung 2008 betrafen (Urk. 13/III/84/6).
Was den Lohnausweis der Personalberatung D.___ vom 16. Februar 2009 für den Zeitraum vom 13. Mai bis 1. September 2008 über brutto Fr. 9'967.- (Urk. 3/3) anbelangt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des versicherten Verdienstes auf das gemäss IK-Auszug abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen dieser Firma von Fr. 8'007.- (Urk. 13/III/58/5) stützte. Der Suva-Stundenliste GAV vom 15. Dezember 2010 (Urk. 13/III/86/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 lediglich 208 Stunden für die Personalberatung D.___ im Einsatz war, was gemäss deren Lohnangaben zu einem Einkommen von lediglich Fr. 6'848.30 geführt hätte (vgl. Urk. 13/III/86/1). Gemäss obiger Stundenliste war der Beschwerdeführer vom 12. August bis 1. September 2008 krank (Urk. 13/III/86/3), weshalb davon auszugehen ist, dass im AHV-Einkommen gemäss IK-Auszug von Fr. 8'007.- von der Arbeitgeberin entschädigte Krankheitstage mitenthalten sind und im Lohnausweis vom 16. Februar 2009 über Fr. 9'967.- (Urk. 3/3) zusätzliche Krankentaggelder. Eine Berücksichtigung im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 UVV rechtfertigt sich auch hier nicht.
Dies gilt umso mehr, als der Stundenliste der Y.___ vom 3. Juni 2009 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während der bei der Personalberatung das Team AG gemeldeten Krankheitstage teilweise für die Y.___ arbeitete (vgl. Urk. 13/III/10). Die Einwände des Beschwerdeführers helfen ihm somit allesamt nicht weiter.
Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verdienst erweist sich nach dem oben Gesagten als eher grosszügig, ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 10. Juli 2012 einen Aufwand von 7,59 Stunden und Barauslagen von Fr. 34.50 geltend gemacht (Urk. 18), was beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.- zu einer eine Entschädigung von Fr. 1'676.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt, welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1'676.70. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).