UV.2011.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitet bei der Y.___ als Kundenmaurer und ist dadurch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Januar 2009 stürzte er beim Treppenlaufen auf das rechte Handgelenk (Urk. 11/1) und zog sich eine distale Radiusfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts und eine prätibiale Kontusion am linken Unterschenkel zu, welche gleichentags im Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, (im Folgenden: Z.___) versorgt wurden (Urk. 11/3/2-3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
1.2 Am 14. April 2009 nahm X.___ die Arbeit wieder auf, zuerst zu 50 % und ab 11. Juni 2009 zu 75 % (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/14/2 und Urk. 11/17/2). Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung stellte Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 11/22) fest, dass eine gewisse Leistungseinbusse, welche vor Ort zu definieren sei, bei der Arbeit im Baugewerbe nicht überrasche. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 31. August/1. September 2010 ergab, dass der Versicherte als Maurer ganztags arbeitsfähig ist, jedoch Einschränkungen in Bezug auf das Hantieren von Baumaterialien und Werkzeugen, die schwerer als ca. 20 kg sind, vorliegen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ab 1. September 2009 auf 20 % geschätzt (Bericht von B. Hendriks, Betriebsphysiotherapeut, Ergonom, und Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, Rehabilitation und Physikalische Medizin über die EFL vom 9. September 2010, Urk. 11/31). Die Arbeitgeberin des Versicherten schätzte die Einschränkung der Arbeitsleistung im Betrieb auf 10 % (vgl. Urk. 11/34A).
1.3 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 sprach die SUVA Carlos Gonçalves gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 10 % mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 584.70 (Stand 2010) und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung vom Fr. 6'300.-- zu (Urk. 11/38). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 28. Dezember 2010 (Urk. 11/39) wies sie mit Entscheid vom 7. Februar 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 bis 25 % (Urk. 1; Beschwerdeergänzung vom 31. März 2011, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2011 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2. Die gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Dem Arztbericht des Z.___ vom 8. Januar 2009 (Urk. 11/3/2-3) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Sturz eine distale Radiusfraktur rechts (Typ Chauffeur), eine Schulterkontusion rechts sowie eine Kontusion prätibial Unterschenkel links erlitten hat. Die Ärzte ordneten eine konservative Therapie an und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. Januar 2009. Nachdem mehrere Verlaufskontrollen am Z.___ erfolgt waren, anlässlich welchen jeweils eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für weitere Tage attestiert worden war (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/3/4), berichteten die Ärzte am 6. März 2009 (Urk. 11/7), dass sie nach Abnahme des Scaphoidgipses ein intaktes Integument gefunden hätten. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Radiusstyloid sowie scapholunär. Die Handgelenksbeweglichkeit sei insgesamt leicht schmerzhaft. Die Palmarflexion/Dorsalextension betrage 30-0-20°, die Pro-/Supination 30-0-50°. Die Radialabduktion sei schmerzhaft, und rein klinisch sowie auch aufgrund der durchgeführten zusätzlichen Röntgenuntersuchungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich im Bereich des Radiusstyloids eine Pseudarthrose entwickeln könnte.
2.2 Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie an der D.___, diagnostizierte im Bericht vom 17. März 2009 (Urk. 11/8) eine Pseudarthrose Radiusstyloidspitze bei Status nach Radiusfraktur rechts (Typ Chauffeur) und hochgradigem Verdacht auf partielle ossäre Kapsel-Band-Verletzung (SL-Läsion) am Handgelenk rechts. Klinisch finde sich noch eine mässiggradige Druckdolenz, die aufgrund der Schwere der Verletzung auch erklärbar sei. Daneben fänden sich eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit und ein Kraftdefizit. Radiologisch habe man den Eindruck, dass zumindest im radialen Anteil ein leichter Durchbau bestehe. Langfristig werde sich die Pseudarthrose wahrscheinlich nicht vollumfänglich durchbauen, wobei dies letztlich nicht auszuschliessen sei. Es sei ein ergotherapeutisches Übungsprogramm zur Mobilisation und Kräftigung des Handgelenks zu empfehlen. Es sei davon auszugehen, dass für die kommenden sechs bis acht Wochen noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sollten leichtere Tätigkeiten im Betrieb möglich sein, wäre eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit schon früher möglich.
2.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. April 2009 (Urk. 11/10) schrieb Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH, dass sich bei der Erstkonsultation am 20. März 2009 das typische Bild einer Sudeck-Dystrophie (CRPS) mit diffusen Knochenschmerzen, Schwellung, leichter Rötung der ganzen rechten Hand und verstärkter Schweisssekretion etc. gezeigt habe. Die medikamentöse Behandlung habe eine deutliche Besserung gebracht, so dass anlässlich der Nachkontrolle am 27. März 2009 nur noch eine Restschwellung, verbunden mit einer (zeitgerechten) Bewegungseinschränkung im Handgelenk sowie in den Fingergrundgelenken, vorgelegen habe.
2.4 Am 10. Juni 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 11/12), seit der letzten Kontrolle habe sich die Beschwerdesituation deutlich gebessert. Seit dem 14. April 2009 sei der Beschwerdeführer wieder zu 50 % berufstätig (Vorarbeiter). Auffallend sei jetzt eine persistierende Hypästhesie im Bereich des Klein- und Ringfingers. Es sei wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdesituation im weiteren Verlauf langsam bessern werde. Allerdings werde dies noch sicherlich sechs Monate dauern, und es sei langfristig damit zu rechnen, dass eine Einschränkung der Beweglichkeit bestehen bleibe. Eine Steigerung der Arbeit auf 75 % sei zu begrüssen. Da der Beschwerdeführer häufig alleine arbeite, müsse die Arbeitsfähigkeit je nach Belastungssituation und entsprechenden Beschwerden möglicherweise zwischenzeitlich nochmals reduziert werden. Sollte sich die Hypästhesie im Bereich des Klein- und Ringfingers in den kommenden zwei bis drei Monaten nicht verändern, sei eine neurologische Untersuchung angezeigt.
2.5 Im Bericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 11/18) schilderte Dr. C.___, es fänden sich nach wie vor Restbeschwerden, die einerseits durch das Trauma und andererseits durch eine beginnende Arthrose des Scapho-Trapezio-Trapezoideal-Gelenks (STT-Arthrose) erklärt werden könnten. Die Radiusstyloidspitze zeige nach wie vor eine partielle Pseudarthrose, die jedoch stabil fixiert sei und klinisch keine Beschwerden bereite. Es fänden sich diffuse Beschwerden im Handgelenk, wofür die kapsulären Restbeschwerden und die STT-Arthrose überwiegend verantwortlich seien. Klinisch wie auch elektrophysiologisch finde sich daneben eine leichte Kompression des Nervus ulnaris, die für die Einschlafparästhesien der ulnaren Langfinger verantwortlich sei. Da sich stetig eine deutliche Verbesserung zeige, sei von operativen Massnahmen abzuraten. Es sei erfreulich, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % habe erreicht werden können. Langfristig sei aber mit gewissen Einschränkungen für schwere manuelle Tätigkeiten auf der Baustelle zu rechnen. Aus handchirurgischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit kaum mehr möglich.
2.6 Dr. med. F.___, Oberarzt Neurologie an der D.___, welchem der Beschwerdeführer von Dr. C.___ zugewiesen wurde, diagnostizierte im Bericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 11/19) leichte belastungsbetonte Handschmerzen rechts sowie ein leichtes senso(-motorisches) Ausfallssyndrom am Nervus ulnaris rechts mit Pseudarthrose Radiusstyloidspitze bei Status nach Radiusfraktur rechts (Typ Chauffeur) und hochgradigem Verdacht auf partielle SL-Läsion des Handgelenks rechts sowie eine elektroneurographisch axonal sensible Ulnarisneuropathie rechts, wahrscheinlich im Sulcusbereich lokalisiert. Elektroneurographisch lasse sich keine motorische Ulnarisneuropathie objektivieren, sensibel orthodrom finde sich eine axonale sensible Ulnarisneuropathie, deren Lokalisation nicht eindeutig sei. Die klinischen (positives Tinelzeichen) und elektroneurographischen Befunde lieferten Hinweise, dass die Läsion im Sulcusbereich liege. Es sei ein konservatives Vorgehen unter primärem Vermeiden von Druck auf den Nervus ulnaris im Sulcusbereich empfohlen.
2.7 Kreisarzt Dr. A.___ beurteilte die Situation im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. Februar 2010 (Urk. 11/22) folgendermassen: Die Fraktur sei konservativ behandelt worden, am Radiusstyloid sei es zu einer Pseudarthrose gekommen, die wenig störe. Das ossäre Element zwischen Scaphoid und Lunatum sei ebenfalls belassen worden, dessen Bedeutung sei nicht ganz klar, eine ligamentäre Insuffizienz scapholunär liege nicht vor. Der Verlauf sei kompliziert worden durch ein CRPS, das wieder abgeklungen sei. Residuum davon sei die leicht verminderte Flexion der Langfingergelenke (DIP) und der Interphalangealgelenke (PIP) der Langfinger, wahrscheinlich werde sich dies nicht mehr normalisieren. In funktioneller Hinsicht sei es von marginaler Bedeutung.
Die Kraft in der rechten Hand sei etwas vermindert geblieben, der Beschwerdeführer erreiche heute die Hälfte von links, wobei die erzielte Kraft rechts ausreiche, um manuell zu arbeiten, wie dies der Beschwerdeführer längst bewiesen habe. Die Handgelenksfunktion sei eingeschränkt, die Endlage für Volarflexion sei schmerzhaft, die übrigen nicht. Mit der rechten Hand könne der Beschwerdeführer keine sehr hohen Kraftanstrengungen mehr erbringen, ebenso könne die Hand nur beschränkt Vibrationen und Schlägen ausgesetzt werden. Die Situation sei mit einer Arbeit im Baugewerbe weiterhin vereinbar, eine gewisse Leistungseinbusse überrasche nicht. Das Ausmass dieser Einschränkung sei vor Ort zu definieren.
2.8 Die EFL hat ergeben (Bericht vom 9. September 2010, Urk. 11/31), dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen bewältigen kann. Dem Beschwerdeführer seien das Gipsen, das Auf- und Abbauen von Gerüsten, das Plattenlegen und das Mauern vollumfänglich zumutbar. Mühe bereite dem Beschwerdeführer insbesondere das Hantieren von Baumaterialien und Werkzeugen, die schwerer als ca. 20 kg sind. Das Hantieren von Platten beim Gipsen sei ihm nur mit Hilfe einer Zweitperson zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % und sei damit zu begründen, dass das vorbereitende Hantieren von Baumaterialien und Werkzeugen auf durchschnittlich 1½ Stunden/Tag zu schätzen sei.
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge der sich anlässlich des Unfalls vom 8. Januar 2009 zugezogenen Handgelenksverletzung in der Tätigkeit als Bauarbeiter medizinisch-theoretisch zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die EFL (E. 2.8) hat gezeigt, dass sich die Leistungseinbusse dahingehend äussert, als dem Beschwerdeführer insbesondere das Hantieren von Baumaterialien und Werkzeugen, die schwerer als ungefähr 20 kg sind, Mühe bereitet. Überdies ist ihm das Hantieren von Platten beim Gipsen nur unter Beizug der Hilfe einer Zweitperson zumutbar. Dies wird weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin bestritten.
Aus dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht, der im ganzen Bereich der Sozialversicherungen Gültigkeit hat, folgt, dass ein Versicherter von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren hat, und zwar selbst um den Preis beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalles bestmöglich zu mildern (BGE 115 V 53, 117 V 400; RKUV 1996 S. 37). Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer dreimal täglich Schmerzmittel einnehmen muss, ist nicht zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit geringer einzuschätzen ist, als sie von den Medizinern attestiert worden ist.
3.2 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen in der Arbeitsfähigkeit als Kundenmaurer zu 20 % eingeschränkt ist. Da für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 275 E. 4; RKUV 1991 S. 272 E. 3b), ist im Folgenden zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174). Überdies ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 E. 3b).
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist auch nach dem Unfall weiterhin bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___, beschäftigt, wo er seit 15. Juni 1998 angestellt ist (Urk. 11/1). Die Arbeitgeberin gibt an, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers 90 % der Leistung vor dem Unfall entspricht, weshalb sie gedenke, den Lohn auf 90 % des ursprünglichen anzupassen (vgl. Urk. 11/43A). Damit erleidet der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls eine Erwerbseinbusse von 10 %.
Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit, welche von den Ärzten aufgrund des Gesundheitszustandes attestiert wird (vgl. oben E. 1.4), bezieht sich die Erwerbsunfähigkeit auf das Einkommen, das trotz Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch erzielt werden kann. Aus diesem Grund sind der Grad der Arbeits- und derjenige der Erwerbsunfähigkeit nicht in jedem Fall deckungsgleich. Beträgt die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsunfähigkeit von 20 % lediglich 10 %, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von 10 %. Damit erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens.
5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).