UV.2011.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 27. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

  

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, ist seit Mai 1993 (Urk. 8/II/1 und Urk. 8/I/1) als Zustellerin bei der Z.___ in einem Pensum von 67 % (Urk. 8/II/10.1) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
1.2     Am 6. Juli 2001 musste sie sich einer Cloward Spondylodese C5/6 unterziehen. Dem Eingriff ging kein Unfall voraus (Urk. 8/II/10.1). Der Verlauf war gut und die Versicherte nahm ihre Arbeit als Briefzustellerin wieder auf (Urk. 8/II/10.5).
1.3     Am 26. Januar 2006 erlitt sie bei der Arbeit einen Motorradunfall und verletzte sich dabei an der Schulter (Urk. 8/II/10.1).
         Die Versicherte schilderte am 5. November 2007 (Urk. 8/II/10.1-2) gegenüber einem SUVA-Mitarbeiter, sie sei am 26. Januar 2006 bei der Arbeit auf Glatteis mit dem Motorrad ins Schleudern geraten und mit ca. 20 km/h gegen einen Plakatständer aus Metall gefahren. Sie sei vom Motorrad gefallen und habe sich die rechte Schulter und den rechten Unterschenkel angeschlagen. Am seitlichen rechten Unterschenkel habe sie Prellungen gesehen, die jedoch bald wieder abgeheilt seien. Der Schulter sei äusserlich nichts anzusehen gewesen. Nach dem Unfall sei sie nicht zum Arzt gegangen und habe weiterhin gearbeitet. Sie habe erst im März 2006 gemerkt, dass mit dem Nacken etwas nicht mehr stimme. Gleichzeitig sei ihr auch aufgefallen, dass ihr Arm beim Einsortieren der Post stets schwerer werde.
         Aufgrund der Zunahme der Nackenbeschwerden habe sie die Arbeit am 22. Mai 2007 niederlegen müssen. In der Folge sei am 8. Juni 2007 eine Spondylodese C4/5 und C6/7 durchgeführt worden. Da daraufhin die Schulterbeschwerden, die ebenfalls zugenommen hätten, nicht besser geworden seien, sei am 5. September 2007 ein MRI der rechten Schulter gemacht worden und am 10. Oktober 2007 habe man in der A.___ die Schulter operiert (Schulterarthroskopie rechts, vgl. Operationsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/II/20.1).
1.4     Am 27. Juni 2008 rutschte die Versicherte in den Ferien auf einem feuchten Terrassenboden aus, stürzte und verletzte sich den linken Ellbogen (Urk. 8/I/1). Es kam zu einem Ausriss des Kollateralbandes radial (Urk. 8/I/2 und 8/I/4).
1.5     Die SUVA erbrachte für beide Unfälle Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/I/32 und 8/II/63) stellte sie die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten, mit Ausnahme der abschliessenden Behandlung/Therapie für den Unfall vom 27. Juni 2008 mit formlosem Schreiben vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/I/34 und 8/II/65) per 31. Dezember 2008 ein.
1.6     Am 3. Juli 2010 (Urk. 8/I/51 und 8/II/69) meldete sich die Versicherte telefonisch bei der SUVA und teilte mit, wie sich bei den Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gezeigt habe, habe sich die Situation an der rechten Schulter verschlechtert. Am darauffolgenden Tag übermittelte sie ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. August 2009 (Urk. 8/I/37-50 und Urk. 8/II/70-83).
         Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2010 (Urk. 8/II/90-94) und einem MRI vom 4. August 2010 (Bericht vom 9. August 2010, Urk. 8/II/98-99) stellte die SUVA mit Verfügung vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/I/54 und 8/II/150) unter Bezugnahme auf den Unfall vom 26. Januar 2006 fest, dass unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Darüber hinaus liege auch keine relevante Einbusse der Integrität vor.
         Die dagegen am 2. Februar 2011 (Urk. 8/II/153) erhobene Einsprache wies die SUVA am 11. Februar 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 16. März 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. Subeventualiter seien eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % zu sprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

2.       Die SUVA lehnte die Ausrichtung von Rentenleistungen und einer Integritätsentschädigung ab, da unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Funktion bestehe und keine Integritätseinbusse vorliege.
         Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der von der IV-Stelle berufene Gutachter Dr. B.___ attestiere ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, wovon 25 % auf die Folgen des Betriebsunfalls (Schulterbeeinträchtigung) entfielen. Darüber hinaus liege ein Integritätsschaden von mehr als 10 % vor. Die Beurteilung durch Dr. B.___ und diejenige des Kreisarztes der SUVA seien völlig unterschiedlich. Indem sich die SUVA einzig auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes abstütze, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen dränge sich die Erstellung eines Obergutachtens auf.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin stellt damit vorab den Abschluss des Grundfalls in Frage, weshalb vorgängig dieser Aspekt zu beurteilen ist.
         Mittels Brief vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/I/34 und 8/II/65) erklärte die SUVA der Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Bericht des Kreisarztes vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/I/32 und 8/II/63), dass eine weitere unfallbedingte Behandlung nicht mehr nötig sei, so dass der Fall abgeschlossen werde und seitens der Versicherung keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Auch wenn dieses Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und nicht als Verfügung bezeichnet worden ist, kommt ihm vom materiellen Gehalt her Verfügungscharakter zu, da damit die Einstellung der Versicherungsleistungen verbindlich festgelegt wurde. Ein solcher formloser Entscheid erwächst nach der Rechtsprechung in Rechtskraft, wenn die betroffene Person innerhalb eines Jahres keine Einwendungen dagegen vorbringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.2).
3.2     Nach einem verfügten Fallabschluss kann eine Wiederaufnahme der Leistungspflicht dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Die Meldung eines Rückfalls kann jedoch nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002, E. 4). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2011 anders als im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2008 darstellte. Nur soweit aufgrund der medizinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 26. Januar 2006 geprüft werden.
3.3     Dr. B.___ nahm im Auftrag der IV-Stelle am 16. Juni 2009 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin vor. Wie er selbst feststellte, war seine Aufgabe, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft zu erfassen, und es ging nicht darum, die krankheitsbedingten HWS-Beschwerden gegenüber den unfallbedingten Schulterbeschwerden abzugrenzen (Urk. 8/I/39). Seinem Auftrag entsprechend nahm er damit lediglich eine Momentaufnahme vor. Er setzte sich nicht differenziert mit den Befunden des Kreisarztes Dr. C.___ auseinander und äusserte sich lediglich dahingehend, nach seinem Dafürhalten sei ein Viertel der geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen.
3.4     Die kreisärztliche Untersuchung vom 29. Juli 2010 (Urk. 8/II/90-94) ergab klinisch eine etwas schlechtere Schulterfunktion als im Dezember 2008, weshalb die Erstellung eines MRI der rechten Schulter in Auftrag gegeben wurde (Urk. 8/II/90). Dieses wurde am vom 4. August 2010 (Bericht vom 9. August 2010, Urk. 8/II/98-99) durchgeführt. Dabei zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette mit zentriertem Gelenk, wesentliche degenerative Veränderungen fehlten. Gestützt darauf vertrat der Kreisarzt weiterhin die Ansicht, eine ordentliche Belastbarkeit der rechten Schulter dürfe postuliert werden, dies sei auch dadurch belegt, dass die Beschwerdeführerin während zweieinhalb bis drei Stunden täglich an sich wenig geeignete Überkopfarbeiten ausführe (wenn auch mit bescheidenen Gewichten). Die nuchalen Verspannungen müssten in erster Linie der mehretagigen spondylodesierten Halswirbelsäule zugeordnet werden.
3.5     Damit zeigt sich, dass die Einschätzung von Dr. B.___ zu relativieren ist. So ging er bezüglich der Schulter von einer beginnenden Arthrose aus, was sich anlässlich des MRI vom 4. August 2010 nicht bestätigen liess.
         Anhaltspunkte dafür, dass seit der Abschlussuntersuchung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8/I/32 und Urk. 8/II/63) wesentliche Veränderungen im Befund oder in dessen Auswirkungen hinzugetreten sind, lassen sich in dem Gutachten von Dr. B.___ nicht entnehmen. Damit stellt sein Bericht lediglich eine andere Einschätzung einer ansonsten gleich gebliebenen gesundheitlichen Situation dar. Auch anlässlich der erneuten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2010 (Urk. 8/II/90-94) zeigte sich insgesamt das gleiche Beschwerdebild. Zwar wurde eine etwas verschlechterte Schulterfunktion erhoben, dem daraufhin erstellten MRI konnte diesbezüglich jedoch kein organisches Korrelat entnommen werden. Insbesondere für die von Dr. B.___ vertretene These einer beginnenden Arthrose liessen sich im MRI keine Anhaltspunkte finden.
         Somit fehlt es an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, wie er sich zum Zeitpunkt des Fallabschlusses präsentiert hatte, weshalb nicht von einem Rückfall oder Spätfolgen auszugehen ist. Damit erübrigt sich eine weitergehende Kausalitätsprüfung.
         Es zeigt sich mithin auch, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und damit kein Anlass besteht, weitergehende Abklärungen anzuordnen.
         Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).