UV.2011.00090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Gerichtsschreiber Br?hwiler
Urteil vom 8. Mai 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Evalotta Samuelsson
R?egg Samuelsson Antoniadis Rechtsanw?lte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Z?rich
gegen
Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1969, arbeitete seit Januar 2001 f?r die B.___ Versicherungs-Gesellschaft und war damit bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Z?rich) gegen Unf?lle versichert. Mit Unfallmeldung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 12/Z01) teilte der Versicherte unter Hinweis auf den medizinischen Bericht des Universit?tsspitals C.___ vom 13. April 2004 (Urk. 12/ZM2) mit, er habe am 27. Mai 2002 (richtig: 23. Mai 2002, Urk. 12/7M13 S. 1 unten) im Rahmen einer zahn?rztlichen Behandlung nach einer Injektion eines An?sthetikums in den Unterkiefer links eine L?sion des Nervus lingualis erlitten (Urk. 12/ZM2 S. 2 unten). Die Z?rich verneinte mit Verf?gung vom 5. Januar 2006 ihre Leistungspflicht (Urk. 12/Z14). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2006 und erg?nzend am 23. August 2006 Einsprache (Urk. 12/Z16, Urk. 12/Z24) und beantragte die Verfahrenssistierung, um medizinische Berichte einzufordern respektive eine Privatexpertise einzuholen und gest?tzt darauf die Einsprache zu begr?nden.
1.2???? Nach Eingang der Privatexpertise vom 17. April 2009 (Urk. 12/ZM10) sowie des von der Z?rich aufgelegten Gutachtens (Urk. 12/ZM12), reichte der Versicherte am 31. Januar 2011 seine Begr?ndung der Einsprache nach (Urk. 12/Z112), woraufhin die Z?rich am 14. Februar 2011 ihren Einspracheentscheid erliess, in welchem sie das Vorliegen eines Unfalles beziehungsweise einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung und damit ihre Leistungspflicht erneut verneinte (Urk. 12/Z113 = Urk. 2).?
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. M?rz 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Das hiesige Gericht trat nach erfolgter Abkl?rung seiner Zust?ndigkeit mit Verf?gung vom 13. April 2011 (Urk. 8) auf die Beschwerde ein. Am 10. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdef?hrer am 18. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG), werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
1.2???? Ein Unfall ist gem?ss Art. 4 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper, die eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3???? Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der ?ussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen K?rper abhebt. Ungew?hnliche Auswirkungen allein begr?nden keine Ungew?hnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4???? Die Grunds?tze zum Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ?rztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erf?llt. Die Frage, ob eine ?rztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungew?hnlicher ?usserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ?rztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungew?hnlichen ?usseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergew?hnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des ?usseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergew?hnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungew?hnlicher ?usserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umst?nden vom medizinisch ?blichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, f?r welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erf?llen, n?mlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Sch?digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabh?ngig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder ?ffentlichrechtliche) Haftung begr?ndet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allf?llige strafrechtliche Beurteilung des ?rztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
2.??????
2.1???? Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer im Rahmen einer zahn?rztlichen Behandlung am 23./27. Mai 2002 eine Injektion eines An?sthetikums in den linken Unterkiefer erhalten hat. Nach der Injektion kam es zu einem elektrisierenden Schmerz in der linken Zungenh?lfte mit anschliessendem Taubheitsgef?hl und Verlust der Geschmacksempfindung linksseitig. Nachdem im weiteren Verlauf noch rhythmisch auftretende elektrisierende Schmerzen in der linken Zungenh?lfte begannen, begab sich der Beschwerdef?hrer am 30. M?rz 2004 ins Universit?tsspital C.___, wo aufgrund der klinischen Untersuchung mit dem Befund neuropathischer Schmerzen und eines Ausfallsyndroms im Versorgungsgebiet des N. lingualis links von einer L?sion dieses Nerves im Rahmen einer Lokalan?sthetikainjektion ausgegangen wurde (Urk. 12/ZM02).
???????? Hingegen ist strittig und zu pr?fen, ob dieses Geschehen den Unfallbegriff, insbesondere das Merkmal des ungew?hnlichen ?usseren Faktors, erf?llt. Ausser Frage steht, dass es sich nicht um eine unfall?hnliche K?rpersch?digung gem?ss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) handelt.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, bei der vorgenommenen Injektion sei unklar und stehe nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob die Verletzung des Beschwerdef?hrers auf der Realisierung eines inh?renten Risikos beruhe oder auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zur?ckzuf?hren sei. Eine Vermutung gen?ge dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Damit m?sse die Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors verneint werden (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer machte demgegen?ber im Wesentlichen geltend, dass er durch die Injektion im Rahmen einer Lokalan?sthesie einen bleibenden Schaden davongetragen habe, weshalb eine grobe oder ausserordentliche Ungeschicklichkeit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 10 unten).
3.
3.1???? Die am 30. M?rz 2004 erstbehandelnden ?rzte des Universit?tsspitals C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 13. April 2004 von einem klinisch-neurologisch sensiblen und sensorischen Ausfallsyndrom mit Schwerpunkt im Versorgungsgebiet des N. lingualis links aufgrund einer L?sion dieses Nerves im Rahmen der Lokalan?sthetikainjektion (Urk. 12/ZM02). Mit Bericht vom 7. Januar 2005 (Urk. 12/ZM04) stellten sie aufgrund des vorgenannten Befunds die Diagnose einer Neuropathie des N. lingualis links und schlugen eine symptomatische Therapie mit Neurontin vor (Ziff. 5, Ziff. 7).
3.2???? Prof. Y.___ von der University of Z.___, Department of Neurology, untersuchte den Beschwerdef?hrer am 23. Dezember 2008 und erstattete am 17. April 2009 sein Gutachten (Urk. 12/ZM10) mit folgender Erkl?rung (S. 1 Mitte): ?The injections that caused pain in the distribution of the nerve with permanent and irreversible damage including loss of sensation and chronic pain are completely out of the course of an ordinary procedure and recovery process, and could only have resulted from injecting anesthetic into the nerv itself. Simply nicking the nerve with the needle would not have been enough to create an injury with such permanent and debilitating effects. If during administration of the local anesthetic, the injection caused pain in the distribution of the nerve instead of just confined to the local spot of injection, the health care provider should have stopped or redirected, but certainly not inject in the nerve. To continue the injection if the same shooting symptoms occurred must be considered ?out of the course of ordinary? and bad practice because of the danger of nerve injury both physically and chemically. The further multiple injections into the nerve must also be considered bad practice.?
3.3???????? Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2009 Prof. Dr. A.___, Facharzt Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie FMH, Spezialarzt Oralchirurgie SSO, beauftragt hatte, den Beschwerdef?hrer zu begutachten (Urk. 12/Z67), erstattete dieser am 9. M?rz 2010 sein Gutachten (Urk. 12/ZM12), in welchem er gest?tzt auf die medizinischen Akten ein sensibles Ausfallsyndrom als station?re Sensibilit?tsst?rung der linken seitlichen Zunge und an der linken Zungenspitze sowie ein sensorisches Ausfallsyndrom als station?re Geschmacksst?rung und ein subjektiv stereotypes neuropathisches Schmerzsyndrom, das sich in der Form von Paraesthesien und brennenden, elektrisierenden Schmerzen repr?sentieren, erw?hnte (Ziff. 3 S. 9). Er f?hrte aus, dass aufgrund der geschilderten Symptomatik davon ausgegangen werden k?nne, dass bei der ersten Lokalan?sthesie eine Penetration oder Punktion des N. lingualis durch eine Injektionsnadel erfolgt sei (S. 10 oben). Es m?sse in der ersten Sitzung am 23. Mai 2002 mit mehrfacher Durchf?hrung einer Lokalan?sthesie des N. mandibularis links eine erhebliche und permanente Sch?digung des N. lingualis links eingetreten sein, deren Pathogenese sich aufgrund einer rudiment?ren ?rztlichen Dokumentation nicht beurteilen lasse (S. 10 unten). Das Risiko einer Nadelverletzung bestehe grunds?tzlich immanent bei einer Lokalan?sthesie des N. mandibularis und liege im Behandlungsrisiko. Dabei k?nne aufgrund der anatomischen Situation ebenfalls der N. lingualis getroffen werden (Ziff. 5.2 S. 11).
???????? Ferner f?hrte Dr. A.___ aus, dass die Vorgehensweise der Zahn?rztin aufgrund der rudiment?ren Dokumentation nicht konklusiv beurteilbar sei, das vom Beschwerdef?hrer beschriebene Vorgehen der Zahn?rztin jedoch nicht als ad?quat in der eingetretenen Situation beurteilt werden k?nne (Ziff. 4 S. 14). Er gelangte daher zum Schluss, dass dem zu beurteilenden eingetretenen erheblichen Sch?digungsgrad des N. lingualis vermutlich ein nicht fachgerechtes und angemessenes Vorgehen bei der Durchf?hrung der Lokalan?sthesie zugrunde gelegen habe (Ziff. 6 S. 12).
???????? Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen vom 22. September 2010 pr?zisierte Dr. A.___, dass nachweislich bei einer pr?invasiven symptomlosen Ausgangssituation nach der Intervention ein neurologisch nachgewiesenes persistierendes sensibles und sensorisches Ausfallsyndrom mit Schwerpunkt im Versorgungsgebiet des N. lingualis links mit neuropathischen Schmerzen eingetreten sei, und dass auf der Basis der vorliegenden Unterlagen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit anl?sslich der Behandlungs-Sitzung am 23. Mai 2002 mit mehrfacher Durchf?hrung einer Lokalan?sthesie des N. mandibularis links eine erhebliche und permanente Sch?digung des N. lingualis links eingetreten sei, deren genaue Pathogenese sich aufgrund einer rudiment?ren ?rztlichen Dokumentation nicht sicher beurteilen lasse (Urk. 12/ZM13 S. 1).
4.
4.1???? Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Erfordernis der Aussergew?hnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Die Frage, ob eine ?rztliche Vorkehr als ungew?hnlicher Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten und nur dann zu bejahen, wenn die ?rztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungew?hnlichen ?usseren Faktors aufweist (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.2???????? Vorliegend handelt sich bei der ?rztlichen Vorkehr um eine Injektion eines An?sthetikums im Rahmen einer Zahnbehandlung, wobei das vorgesehene Vorgehen - die restaurative F?llungstherapie in Lokalan?sthesie - gem?ss Gutachter Prof. A.___ weder vom zahn?rztlichen Standard abweicht, noch mit un?blichen beziehungsweise ungew?hnlichen Risiken verbunden ist (Urk. 12/ZM12 Ziff. 7 S. 13). Jedoch besteht gem?ss Gutachter immer das immanente (Behandlungs-)Risiko einer Nadelverletzung bei einer Lokalan?sthesie des N. mandibularis, wobei aufgrund der anatomischen Situation der N. lingualis ebenfalls getroffen werden k?nne (Ziff. 2 S. 11).
4.3???? Gem?ss Gutachter Prof. A.___ steht fest, dass eine Nerven-Sch?digung vorliegt, deren Grund nicht klar ist (Urk. 12/ZM12 S. 10). Er hielt fest, dass aufgrund eines fehlenden Protokolls sowie der vorliegenden rudiment?ren Dokumentation respektive der ungenauen Schilderung des Vorfalls das detaillierte Vorgehen der Zahn?rztin bei der Lokalan?sthesie nicht beurteilt werden k?nne (Ziff. 5-6 S. 12).
???????? Dieser vom Beschwerdef?hrer monierte Umstand liegt jedoch in seinem eigenen Verantwortungsbereich, da er beweispflichtig ist und auch selbst die Zahn?rztin beauftragt hat (vgl. Urk. 1 S. 6). Immerhin spricht hier der Dokumentationsmangel der Zahn?rztin f?r eine Herabsetzung des Regelbeweismasses zugunsten des Beschwerdef?hrers (vgl. Hardy Landolt, Medizinalhaftung, HAVE 4/2009 S. 345).
4.4???????? Indessen geht aus dem Gutachten von Prof. A.___ hervor, dass eine mehrmalige Applikation der Spritze erfolgte und mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche und permanente Sch?digung des N. lingualis links auf diese Behandlung zur?ckzuf?hren ist (Urk. 12/ZM12 S. 10 unten, Urk. 12/ZM13 S. 1 unten). Dabei bleibt gem?ss Gutachter ungekl?rt, ob bei der ersten Lokalan?sthesie-Injektion bei intranervaler Lage der Kan?le ein An?sthetikum appliziert wurde oder nicht, da sowohl gem?ss den Angaben des Beschwerdef?hrers als auch aus dem dokumentierten Eintrag der Zahn?rztin eine zweite nochmalige Lokalan?sthesie des N. mandibularis mit mehrfacher Nadelinsertion durchgef?hrt wurde und damit lediglich eine Vermutung bleibt, dass es zu einer nochmaligen Injektionsnadel-Verletzung des N. lingualis mit erneuter Sch?digung des N. lingualis kam (Urk. 12/ZM12 S. 10 Mitte).
???????? Damit ist aber zumindest erstellt, dass die Zahn?rztin mehrfach gestochen hat, was zwar gem?ss Gutachter Prof. A.___ nach einer Latenzphase mit Einwilligung des Patienten und mit anderem Einstichort und anderer Injektionsrichtung durchaus m?glich w?re (Urk. 12/ZM12 Ziff. 1 S. 15), wobei vorliegend jedoch gem?ss Beschwerdef?hrer die gleiche Schmerzsymptomatik wie bei der Erstinjektion auftrat (S. 10). Unter Ber?cksichtigung des Umstandes, dass eine An?sthetikum-Abgabe erst zu erfolgen hat, wenn die Nadel ihren Zielpunkt erreicht hat und dabei keine neurologischen Symptome eingetreten sind (Ziff. 1 S. 15), was vorliegend gerade nicht der Fall war, schloss der Gutachter aufgrund des erheblichen Sch?digungsgrades des N. lingualis vermutungsweise auf ein nicht fachgerechtes Vorgehen der Zahn?rztin (Ziff. 6 S. 12). Daraus l?sst sich zwar nicht ohne Weiteres folgen, dass ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, da sich diese Frage unabh?ngig von einem allf?llig haftungsbegr?ndenden Kunstfehler durch die beteiligte ?rztin beurteilt und ebenso wenig eine Bindung an eine allf?llige strafrechtliche Beurteilung des ?rztlichen Verhaltens besteht (RKUV 1988 Nr. U 36 S. 46 f. mit zahlreichen Hinweisen), jedoch ist dieses Vorgehen der behandelnden ?rztin als unsachgem?sses Verhalten zu qualifizieren, was zumindest auf eine ausserordentliche Ungeschicktheit im Rahmen der medizinischen Vornahme hindeutet, mithin vom medizinisch ?blichen erheblich abweicht.
4.5???? Auch wenn nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass ein Behandlungsfehler beziehungsweise eine grobe Unaufmerksamkeit vorliegt, muss angesichts der Koinzidenz bei der Behandlung etwas Aussergew?hnliches vorgefallen sein, was sich mangels Dokumentation zwar nicht restlos beweisen l?sst. Andere Ursachen, wie zum Beispiel eine zus?tzliche Verletzung interfaszikul?rer Gef?sse mit nachfolgender endoneuraler Blutung und konsekutivem intraneuralem H?matom, was zu einer Druckl?sion der Nervenfasern mit sekund?ren Folgen f?hren kann (Urk. 12/ZM12 Ziff. 2 S. 11), wurden vorliegend nicht geschildert. Ebenfalls kann aufgrund der Aktenlage nicht von einer absichtlichen Sch?digung ausgegangen werden.
???????? Ber?cksichtigt man zudem den Umstand, dass Nervensch?digungen durch Lokalan?sthesien im Kieferbereich selten sind und in der Literatur als absolute Rarit?t bezeichnet werden (Urk. 12/ZM12 S. 5 unten), wobei die H?ufigkeit von tempor?ren oder permanenten Nervenverletzungen nach Leitungsan?sthesien zwischen 1:90'000 und 1:750'000 angegeben werden (H?hmann/Du Chesne/Ott, Nervensch?digungen nach Leitungsan?sthesien im Unterkiefer, ?bersichtsreferat, Springer Verlag 2002; Auszug aus www.springerlink.com, Urk. 14), so l?sst sich auch unter Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die H?ufigkeit von 1:25'000 als ausserordentlich gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2007 vom 29. April 2008 E. 4.2), auf ein ausserordentliches Vorgehen schliessen, mit welchem der Beschwerdef?hrer nicht rechnen musste.
???????? Steht nach dem Gesagten fest, dass die Zahn?rztin unsachgem?ss mehrfach gestochen hat (so auch die Meinungen von Prof. A.___ und Dr. Y.___, E. 3.2 und E. 3.3), der Beschwerdef?hrer ab diesem Zeitpunkt andauernde Probleme hatte, der Nerv aktenkundig verletzt wurde, eine Koinzidenz im Promillebereich besteht und man mangels Dokumentation nicht alle Eventualit?ten ausschliessen kann, bleibt die einzige m?gliche Schlussfolgerung, dass das Vorliegen eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors und damit dieses Merkmal des Unfallbegriffs in diesem Falle zu bejahen ist.
4.6???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass die mehrfache und unsachgem?sse Injektion mit Sch?digung des N. lingualis links auf einen ungew?hnlichen ?usseren Faktor zur?ckzuf?hren ist. Daraus folgt, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
5.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf den vom Gericht festzusetztenden Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Februar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer f?r die Folgen des Ereignisses vom 23. Mai 2002 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Evalotta Samuelsson
- Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).