Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00090
[8C_535/2012]
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UV.2011.00090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 8. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete seit Januar 2001 für die B.___ Versicherungs-Gesellschaft und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 12/Z01) teilte der Versicherte unter Hinweis auf den medizinischen Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 13. April 2004 (Urk. 12/ZM2) mit, er habe am 27. Mai 2002 (richtig: 23. Mai 2002, Urk. 12/7M13 S. 1 unten) im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung nach einer Injektion eines Anästhetikums in den Unterkiefer links eine Läsion des Nervus lingualis erlitten (Urk. 12/ZM2 S. 2 unten). Die Zürich verneinte mit Verfügung vom 5. Januar 2006 ihre Leistungspflicht (Urk. 12/Z14). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2006 und ergänzend am 23. August 2006 Einsprache (Urk. 12/Z16, Urk. 12/Z24) und beantragte die Verfahrenssistierung, um medizinische Berichte einzufordern respektive eine Privatexpertise einzuholen und gestützt darauf die Einsprache zu begründen.
1.2 Nach Eingang der Privatexpertise vom 17. April 2009 (Urk. 12/ZM10) sowie des von der Zürich aufgelegten Gutachtens (Urk. 12/ZM12), reichte der Versicherte am 31. Januar 2011 seine Begründung der Einsprache nach (Urk. 12/Z112), woraufhin die Zürich am 14. Februar 2011 ihren Einspracheentscheid erliess, in welchem sie das Vorliegen eines Unfalles beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht erneut verneinte (Urk. 12/Z113 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. März 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Das hiesige Gericht trat nach erfolgter Abklärung seiner Zuständigkeit mit Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 8) auf die Beschwerde ein. Am 10. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.4 Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob die beteiligte medizinische Fachperson einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
2.
2.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung am 23./27. Mai 2002 eine Injektion eines Anästhetikums in den linken Unterkiefer erhalten hat. Nach der Injektion kam es zu einem elektrisierenden Schmerz in der linken Zungenhälfte mit anschliessendem Taubheitsgefühl und Verlust der Geschmacksempfindung linksseitig. Nachdem im weiteren Verlauf noch rhythmisch auftretende elektrisierende Schmerzen in der linken Zungenhälfte begannen, begab sich der Beschwerdeführer am 30. März 2004 ins Universitätsspital C.___, wo aufgrund der klinischen Untersuchung mit dem Befund neuropathischer Schmerzen und eines Ausfallsyndroms im Versorgungsgebiet des N. lingualis links von einer Läsion dieses Nerves im Rahmen einer Lokalanästhetikainjektion ausgegangen wurde (Urk. 12/ZM02).
Hingegen ist strittig und zu prüfen, ob dieses Geschehen den Unfallbegriff, insbesondere das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, erfüllt. Ausser Frage steht, dass es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) handelt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, bei der vorgenommenen Injektion sei unklar und stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob die Verletzung des Beschwerdeführers auf der Realisierung eines inhärenten Risikos beruhe oder auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen sei. Eine Vermutung genüge dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Damit müsse die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint werden (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass er durch die Injektion im Rahmen einer Lokalanästhesie einen bleibenden Schaden davongetragen habe, weshalb eine grobe oder ausserordentliche Ungeschicklichkeit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 10 unten).
3.
3.1 Die am 30. März 2004 erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 13. April 2004 von einem klinisch-neurologisch sensiblen und sensorischen Ausfallsyndrom mit Schwerpunkt im Versorgungsgebiet des N. lingualis links aufgrund einer Läsion dieses Nerves im Rahmen der Lokalanästhetikainjektion (Urk. 12/ZM02). Mit Bericht vom 7. Januar 2005 (Urk. 12/ZM04) stellten sie aufgrund des vorgenannten Befunds die Diagnose einer Neuropathie des N. lingualis links und schlugen eine symptomatische Therapie mit Neurontin vor (Ziff. 5, Ziff. 7).
3.2 Prof. Y.___ von der University of Z.___, Department of Neurology, untersuchte den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 und erstattete am 17. April 2009 sein Gutachten (Urk. 12/ZM10) mit folgender Erklärung (S. 1 Mitte):
„The injections that caused pain in the distribution of the nerve with permanent and irreversible damage including loss of sensation and chronic pain are completely out of the course of an ordinary procedure and recovery process, and could only have resulted from injecting anesthetic into the nerv itself. Simply nicking the nerve with the needle would not have been enough to create an injury with such permanent and debilitating effects. If during administration of the local anesthetic, the injection caused pain in the distribution of the nerve instead of just confined to the local spot of injection, the health care provider should have stopped or redirected, but certainly not inject in the nerve. To continue the injection if the same shooting symptoms occurred must be considered “out of the course of ordinary” and bad practice because of the danger of nerve injury both physically and chemically. The further multiple injections into the nerve must also be considered bad practice.”
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. November 2009 Prof. Dr. A.___, Facharzt Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie FMH, Spezialarzt Oralchirurgie SSO, beauftragt hatte, den Beschwerdeführer zu begutachten (Urk. 12/Z67), erstattete dieser am 9. März 2010 sein Gutachten (Urk. 12/ZM12), in welchem er gestützt auf die medizinischen Akten ein sensibles Ausfallsyndrom als stationäre Sensibilitätsstörung der linken seitlichen Zunge und an der linken Zungenspitze sowie ein sensorisches Ausfallsyndrom als stationäre Geschmacksstörung und ein subjektiv stereotypes neuropathisches Schmerzsyndrom, das sich in der Form von Paraesthesien und brennenden, elektrisierenden Schmerzen repräsentieren, erwähnte (Ziff. 3 S. 9). Er führte aus, dass aufgrund der geschilderten Symptomatik davon ausgegangen werden könne, dass bei der ersten Lokalanästhesie eine Penetration oder Punktion des N. lingualis durch eine Injektionsnadel erfolgt sei (S. 10 oben). Es müsse in der ersten Sitzung am 23. Mai 2002 mit mehrfacher Durchführung einer Lokalanästhesie des N. mandibularis links eine erhebliche und permanente Schädigung des N. lingualis links eingetreten sein, deren Pathogenese sich aufgrund einer rudimentären ärztlichen Dokumentation nicht beurteilen lasse (S. 10 unten). Das Risiko einer Nadelverletzung bestehe grundsätzlich immanent bei einer Lokalanästhesie des N. mandibularis und liege im Behandlungsrisiko. Dabei könne aufgrund der anatomischen Situation ebenfalls der N. lingualis getroffen werden (Ziff. 5.2 S. 11).
Ferner führte Dr. A.___ aus, dass die Vorgehensweise der Zahnärztin aufgrund der rudimentären Dokumentation nicht konklusiv beurteilbar sei, das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der Zahnärztin jedoch nicht als adäquat in der eingetretenen Situation beurteilt werden könne (Ziff. 4 S. 14). Er gelangte daher zum Schluss, dass dem zu beurteilenden eingetretenen erheblichen Schädigungsgrad des N. lingualis vermutlich ein nicht fachgerechtes und angemessenes Vorgehen bei der Durchführung der Lokalanästhesie zugrunde gelegen habe (Ziff. 6 S. 12).
Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen vom 22. September 2010 präzisierte Dr. A.___, dass nachweislich bei einer präinvasiven symptomlosen Ausgangssituation nach der Intervention ein neurologisch nachgewiesenes persistierendes sensibles und sensorisches Ausfallsyndrom mit Schwerpunkt im Versorgungsgebiet des N. lingualis links mit neuropathischen Schmerzen eingetreten sei, und dass auf der Basis der vorliegenden Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich der Behandlungs-Sitzung am 23. Mai 2002 mit mehrfacher Durchführung einer Lokalanästhesie des N. mandibularis links eine erhebliche und permanente Schädigung des N. lingualis links eingetreten sei, deren genaue Pathogenese sich aufgrund einer rudimentären ärztlichen Dokumentation nicht sicher beurteilen lasse (Urk. 12/ZM13 S. 1).
4.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als ungewöhnlicher Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten und nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.2 Vorliegend handelt sich bei der ärztlichen Vorkehr um eine Injektion eines Anästhetikums im Rahmen einer Zahnbehandlung, wobei das vorgesehene Vorgehen - die restaurative Füllungstherapie in Lokalanästhesie - gemäss Gutachter Prof. A.___ weder vom zahnärztlichen Standard abweicht, noch mit unüblichen beziehungsweise ungewöhnlichen Risiken verbunden ist (Urk. 12/ZM12 Ziff. 7 S. 13). Jedoch besteht gemäss Gutachter immer das immanente (Behandlungs-)Risiko einer Nadelverletzung bei einer Lokalanästhesie des N. mandibularis, wobei aufgrund der anatomischen Situation der N. lingualis ebenfalls getroffen werden könne (Ziff. 2 S. 11).
4.3 Gemäss Gutachter Prof. A.___ steht fest, dass eine Nerven-Schädigung vorliegt, deren Grund nicht klar ist (Urk. 12/ZM12 S. 10). Er hielt fest, dass aufgrund eines fehlenden Protokolls sowie der vorliegenden rudimentären Dokumentation respektive der ungenauen Schilderung des Vorfalls das detaillierte Vorgehen der Zahnärztin bei der Lokalanästhesie nicht beurteilt werden könne (Ziff. 5-6 S. 12).
Dieser vom Beschwerdeführer monierte Umstand liegt jedoch in seinem eigenen Verantwortungsbereich, da er beweispflichtig ist und auch selbst die Zahnärztin beauftragt hat (vgl. Urk. 1 S. 6). Immerhin spricht hier der Dokumentationsmangel der Zahnärztin für eine Herabsetzung des Regelbeweismasses zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. Hardy Landolt, Medizinalhaftung, HAVE 4/2009 S. 345).
4.4 Indessen geht aus dem Gutachten von Prof. A.___ hervor, dass eine mehrmalige Applikation der Spritze erfolgte und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche und permanente Schädigung des N. lingualis links auf diese Behandlung zurückzuführen ist (Urk. 12/ZM12 S. 10 unten, Urk. 12/ZM13 S. 1 unten). Dabei bleibt gemäss Gutachter ungeklärt, ob bei der ersten Lokalanästhesie-Injektion bei intranervaler Lage der Kanüle ein Anästhetikum appliziert wurde oder nicht, da sowohl gemäss den Angaben des Beschwerdeführers als auch aus dem dokumentierten Eintrag der Zahnärztin eine zweite nochmalige Lokalanästhesie des N. mandibularis mit mehrfacher Nadelinsertion durchgeführt wurde und damit lediglich eine Vermutung bleibt, dass es zu einer nochmaligen Injektionsnadel-Verletzung des N. lingualis mit erneuter Schädigung des N. lingualis kam (Urk. 12/ZM12 S. 10 Mitte).
Damit ist aber zumindest erstellt, dass die Zahnärztin mehrfach gestochen hat, was zwar gemäss Gutachter Prof. A.___ nach einer Latenzphase mit Einwilligung des Patienten und mit anderem Einstichort und anderer Injektionsrichtung durchaus möglich wäre (Urk. 12/ZM12 Ziff. 1 S. 15), wobei vorliegend jedoch gemäss Beschwerdeführer die gleiche Schmerzsymptomatik wie bei der Erstinjektion auftrat (S. 10). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Anästhetikum-Abgabe erst zu erfolgen hat, wenn die Nadel ihren Zielpunkt erreicht hat und dabei keine neurologischen Symptome eingetreten sind (Ziff. 1 S. 15), was vorliegend gerade nicht der Fall war, schloss der Gutachter aufgrund des erheblichen Schädigungsgrades des N. lingualis vermutungsweise auf ein nicht fachgerechtes Vorgehen der Zahnärztin (Ziff. 6 S. 12). Daraus lässt sich zwar nicht ohne Weiteres folgen, dass ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, da sich diese Frage unabhängig von einem allfällig haftungsbegründenden Kunstfehler durch die beteiligte Ärztin beurteilt und ebenso wenig eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens besteht (RKUV 1988 Nr. U 36 S. 46 f. mit zahlreichen Hinweisen), jedoch ist dieses Vorgehen der behandelnden Ärztin als unsachgemässes Verhalten zu qualifizieren, was zumindest auf eine ausserordentliche Ungeschicktheit im Rahmen der medizinischen Vornahme hindeutet, mithin vom medizinisch Üblichen erheblich abweicht.
4.5 Auch wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass ein Behandlungsfehler beziehungsweise eine grobe Unaufmerksamkeit vorliegt, muss angesichts der Koinzidenz bei der Behandlung etwas Aussergewöhnliches vorgefallen sein, was sich mangels Dokumentation zwar nicht restlos beweisen lässt. Andere Ursachen, wie zum Beispiel eine zusätzliche Verletzung interfaszikulärer Gefässe mit nachfolgender endoneuraler Blutung und konsekutivem intraneuralem Hämatom, was zu einer Druckläsion der Nervenfasern mit sekundären Folgen führen kann (Urk. 12/ZM12 Ziff. 2 S. 11), wurden vorliegend nicht geschildert. Ebenfalls kann aufgrund der Aktenlage nicht von einer absichtlichen Schädigung ausgegangen werden.
Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass Nervenschädigungen durch Lokalanästhesien im Kieferbereich selten sind und in der Literatur als absolute Rarität bezeichnet werden (Urk. 12/ZM12 S. 5 unten), wobei die Häufigkeit von temporären oder permanenten Nervenverletzungen nach Leitungsanästhesien zwischen 1:90'000 und 1:750'000 angegeben werden (Höhmann/Du Chesne/Ott, Nervenschädigungen nach Leitungsanästhesien im Unterkiefer, Übersichtsreferat, Springer Verlag 2002; Auszug aus
www.springerlink.com
, Urk. 14), so lässt sich auch unter Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Häufigkeit von 1:25'000 als ausserordentlich gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2007 vom 29. April 2008 E. 4.2), auf ein ausserordentliches Vorgehen schliessen, mit welchem der Beschwerdeführer nicht rechnen musste.
Steht nach dem Gesagten fest, dass die Zahnärztin unsachgemäss mehrfach gestochen hat (so auch die Meinungen von Prof. A.___ und Dr. Y.___, E. 3.2 und E. 3.3), der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt andauernde Probleme hatte, der Nerv aktenkundig verletzt wurde, eine Koinzidenz im Promillebereich besteht und man mangels Dokumentation nicht alle Eventualitäten ausschliessen kann, bleibt die einzige mögliche Schlussfolgerung, dass das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit dieses Merkmal des Unfallbegriffs in diesem Falle zu bejahen ist.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die mehrfache und unsachgemässe Injektion mit Schädigung des N. lingualis links auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückzuführen ist. Daraus folgt, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2011 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetztenden Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Februar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Folgen des Ereignisses vom 23. Mai 2002 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).