Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ arbeitete ab 1. April 2006 als Application Consultant bei der Y.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Basler Versicherung AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/2/5). Nachdem er am 14. März 2007 in Z.___ in suizidaler Absicht mit seinem Personenwagen über einen Schiffsteg in den See gefahren und in der Folge bis 27. April 2007 in der psychiatrischen Klinik A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 8/7/6), unternahm er am 29. Mai 2007 einen erneuten Selbsttötungsversuch, anlässlich welchem er in B.___ von einer Brücke auf das darunterliegende Bahntrassee sprang und auf die Lokomotive einer durchfahrenden S-Bahn aufschlug (Urk. 8/8.1 S. 4 und 12). Dabei zog er sich ein Polytrauma mit Paraplegie zu (Urk. 8/3/M1-M9).
Am 27. Juli 2007 lehnte die Basler Versicherung AG ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 29. Mai 2007 verfügungsweise ab mit der Begründung, der Versicherte sei im Zeitpunkt der versuchten Selbsttötung nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen (Urk. 8/5.1). Dagegen erhoben die L.___ AG als obligatorischer Krankenpflegeversicherer und X.___ am 3. respektive 23. August 2007 Einsprache (Urk. 8/5.2 und Urk. 8/5.4). Nachdem die Basler Versicherung AG bei den behandelnden Fachpersonen einen zusätzlichen Bericht eingeholt (Urk. 8/3/M10-M16) und hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit das Aktengutachten der Klinik C.___ vom 8. September 2009 (Urk. 8/4.2) veranlasst hatte, zog die L.___ AG ihre Einsprache am 30. September 2009 zurück (Urk. 8/5.12). Die Einsprache des Versicherten wies die Basler Versicherung AG mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2011 ab (Urk. 8/5.16 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2011 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Basler Versicherung AG ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf die Parteien mit Replik vom 7. Juli 2011 (Urk. 14) und Duplik vom 22. August 2011 (Urk. 18) an ihren (Haupt-)Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
1.2 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
1.3 Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen (SVZ 68 2000 S. 202; RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2a und b). Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; SVZ 68 2000 S. 202). Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 168 E. 2a und 2b; Urteile des Bundesgerichts U 197/02 vom 11. März 2003 E. 5.3 und 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.3).
1.4 Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzustellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im entscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusstseins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunftgemäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. Das Motiv zum Suizid oder Suizidversuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen, mit anderen Worten muss die Tat unsinnig sein. Eine blosse Unverhältnismässigkeit der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 309 E. 2b; erwähntes Urteil U 256/03 vom 9. Januar 2004 E. 3.2). An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 309 E. 2c; erwähntes Urteil U 197/02 vom 11. März 2003 E. 5.3; zum Ganzen: Urteil 8C_496/2008 E. 2.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dem in Frage stehenden Ereignis vom 29. Mai 2007 um eine versuchte Selbsttötung handelte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Selbsttötungsversuches ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln.
Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2011 gestützt auf das von ihr eingeholte C.___-Gutachten vom 8. September 2009 erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Suizidhandlung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und völlig urteilsunfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 3-4), stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei nicht urteilsfähig gewesen, als er am 29. Mai 2007 versucht habe, sich das Leben zu nehmen (Urk. 1 und Urk. 14).
3.
3.1 Vom 19. September 2006 bis 27. Februar 2007 unterzog sich der Beschwerdeführer nebst einer kurzzeitigen Behandlung mit einem Antidepressivum einer stützenden Gesprächstherapie bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin. Dieser schloss in seinem Bericht vom 23. Oktober 2007 an die SVA Zürich, IV-Stelle, diagnostisch auf Minderwertigkeitsprobleme, Ängste, eine massive Leistungsorientierung und schwere Eheprobleme, dies am ehesten bei einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und anankastischen Anteilen sowie Subdepressivität und rezidivierender Suizidalität, bestehend seit der Jugend. Als Informatiker sei der Beschwerdeführer bis zur letzten Konsultation am 27. Februar 2007 voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/7/15).
3.2 Gemäss Austrittsbericht vom 9. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom 14. März bis 27. April 2007 stationär in der psychiatrischen Klinik A.___ behandelt. Der Beschwerdeführer sei am Eintrittstag in suizidaler Absicht mit seinem Auto in einen See gefahren, habe sich aber selbst befreien und an Land zurück schwimmen können. Als Auslöser für diese Impulshandlung habe er angegeben, unglücklich in eine Arbeitskollegin verliebt gewesen und von ihr zurückgewiesen worden zu sein. Bei Klinikeintritt sei der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Aufmerksamkeit und Auffassung hätten sich ebenso wie Konzentration und Gedächtnis unauffällig gezeigt. Das formale Denken sei leicht eingeengt gewesen auf den Liebeswunsch gegenüber der Arbeitskollegin, indes hätten keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorgelegen. Im Affekt sei er parathym anmutend gewesen und habe bei der Schilderung der Geschehnisse gelacht. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig gewesen. Eine akute Suizidalität sei nicht erhoben worden. Diagnostisch schlossen die behandelnden Fachpersonen auf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie einen Status nach Suizidversuch vor dem Hintergrund von Ehekonflikten und einer kränkenden Zurückweisung durch eine andere Frau. Betreffend den Behandlungsverlauf notierten sie, der Beschwerdeführer habe sich zunächst zur Krisenintervention und Stabilisierung auf einer Akutstation befunden und habe nach zwei Wochen auf eine offen geführte Psychotherapiestation übertreten können. Im Fokus der Behandlung hätten der Aufbau von Selbstkontrollstrategien im Umgang mit Suizidgedanken und -impulsen, die Klärung der emotionalen Verstrickung in der Beziehung zur Arbeitskollegin und die Bewältigung der Zurückweisung durch diese sowie die Klärung der ehelichen und zukünftigen Wohnsituation gestanden. Es sei zweimal zu Krisensituationen mit Suizidgedanken gekommen, in denen sich der Beschwerdeführer jeweils selbständig gemeldet und Hilfe in Anspruch genommen habe. Suizidale oder selbstgefährdende Handlungen habe er jedoch nicht unternommen. In den Einzelgesprächen sei er darin unterstützt worden, das interpersonelle Verhalten der Arbeitskollegin ihm gegenüber angemessen zu interpretieren und die Zurückweisung durch sie akzeptieren zu lernen. In einem Paargespräch mit der Ehefrau seien ausserdem die jeweiligen Vorstellungen zur Zukunft der Ehebeziehung sowie getrennte Wohnverhältnisse thematisiert worden, wobei der Beschwerdeführer noch während des Klinikaufenthaltes eine eigene Wohnung gefunden habe und in diese ausgetreten sei. Eigenen Angaben zufolge sehe er sich durch die bestehende eheliche Konfliktsituation am stärksten belastet. Ferner sei noch zu beobachten, inwiefern es ihm nach dem geplanten Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit am 30. April 2007 gelinge, den Kontakt zur Arbeitskollegin angemessen zu gestalten. Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge die ambulante Weiterbehandlung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/7/6).
3.3 Dr. E.___ behandelte den Beschwerdeführer vom 30. Januar bis 23. Mai 2007 zunächst in Form von Paargesprächen mit seiner Ehegattin und alsdann auch im Rahmen von Einzelsitzungen. In seinem Arztbericht an die SVA Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2007 nannte er als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), bestehend seit Herbst 2006, und zwei schwere Suizidversuche durch Ertrinken (ICD-10 X71) respektive durch Sturz in die Tiefe (ICD-10 X80). Er notierte, dass sich der über Einschlafstörungen und eine depressive Grundstimmung klagende Beschwerdeführer im Nachgang zum ersten Suizidversuch von diesem distanziert und Suizidgedanken verneint habe (Urk. 8/7/28 S. 1-6).
In einer separaten Stellungnahme hielt Dr. E.___ ergänzend fest, dass die ersten Paargespräche keine Verbesserung ergeben hätten und der Beschwerdeführer am 14. März 2007 trotz der Abgabe von Antidepressiva zwei Tage zuvor einen ersten Suizidversuch unternommen habe, anlässlich welchem er mit dem Auto in einen See gefahren sei. Er habe sich indes selber schwimmend an Land retten können und sei unverletzt geblieben. Nach dem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik A.___ vom 14. März bis 27. April 2007 habe er ihn insgesamt dreimal gesehen; er sei in jenen Gesprächen vor allem durch eine nicht erwiderte Liebe zu einer Kollegin am Arbeitsplatz belastet gewesen, habe Suizidgedanken verneint und nichts von seinen Plänen erwähnt. Alsdann sei es am 29. Mai 2007 zu einem zweiten Suizidversuch mit Sturz von einer Brücke auf eine durchfahrende S-Bahn gekommen, den der Beschwerdeführer schwer verletzt überlebt habe. Einen Tag nach diesem Vorfall habe ihn die Ehegattin des Beschwerdeführers angerufen und im Hinblick auf ein von diesem ausgestelltes Testament zu Gunsten seiner Arbeitskollegin um eine Bestätigung gebeten, wonach der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig gewesen sei. Er habe diesem Wunsch allerdings nicht entsprochen (Urk. 8/7/28 S. 7).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin konstatierte Dr. E.___ am 21. Juli 2008, beim Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Suizidversuches vom 29. Mai 2007 diagnostisch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) vorgelegen, wie dies auch bereits anlässlich der vom 14. März bis 27. April 2007 dauernden stationären Behandlung in der Klinik A.___ festgestellt worden sei. Erklärend führte er aus, die fehlende Geborgenheit und Liebe in der Kindheit hätten zu einer Persönlichkeitsstruktur geführt, welche den Umgang mit Belastungen erschwere und konstruktive Lösungen weitgehend verunmögliche. Alsdann deute die Lebensgeschichte auf das Vorhandensein einer chronisch depressiven Grundkrankheit hin. Die zusätzliche Verschlechterung in den vergangenen Monaten sei vor allem durch die nicht erwiderte Liebesbeziehung am Arbeitsplatz ausgelöst worden und habe in einer schweren psychischen Störung resultiert, wobei die seit langem bestehende Paarproblematik vermutlich auch dazu beigetragen habe. Der Beschwerdeführer habe eine lange Geschichte von destruktivem Verhalten mit einem ersten Suizidversuch bereits in der Kindheit hinter sich, wobei die "Härte" der Suizidversuche klar zugenommen habe. Dies deute darauf hin, dass der Todeswunsch dringender und das Leiden quälender geworden sei. Das Brechen des mit ihm für die Dauer der Behandlung geschlossenen Nicht-Suizid-Vertrages heisse wohl, dass der Impuls zur selbstschädigenden Handlung für die vernunftgesteuerte Seite seiner Person nicht zugänglich gewesen sei. Eine Absicht zur suizidalen Handlung müsse klar verneint werden. In der Phase der präsuizidalen Einengung des Bewusstseins könne der Beschwerdeführer an einem Punkt gelangen, in dem es keinen anderen Weg als den Suizidversuch mehr gebe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die erwähnte psychische Störung die Ursache für den Suizidversuch vom 29. Mai 2007 sei (Urk. 8/3/M16).
3.4 Aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei B.___ vom 16. Juni 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2006 erfolglos versucht hatte, eine Arbeitskollegin als Freundin zu gewinnen. Alsdann werden darin verschiedene Vorkehrungen beschrieben, welche der Beschwerdeführer in den vier Tagen vor dem in Frage stehenden Selbsttötungsversuch vom 29. Mai 2007 getroffen hatte. So wollte er der Arbeitskollegin am Arbeitsplatz ein sie begünstigendes Testament aushändigen, welches sie indes nicht entgegen nahm. In der Folge liess er das Testament und einen Abschiedsbrief, worin er die geplante Tatausführung unter Angabe seiner Tatmotive protokollartig niedergeschrieben hatte, ihren Eltern zukommen. Dies führte am 26. Mai 2007 zu einem Polizeieinsatz am Wohnort des Beschwerdeführers, anlässlich welchem dieser suizidale Absichten verneinte und seitens der Polizei keine Hinweise auf ein entsprechendes Verhalten festgestellt wurden. Am Arbeitsplatz hinterlegte der Beschwerdeführer für die Arbeitskollegin einen Abschiedsbrief, seinen Wohnungsschlüssel, eine Aktenmappe mit diversen persönlichen Unterlagen und Bargeld in Höhe von Fr. 10'000.--. Wenige Minuten vor der suizidalen Handlung versuchte er zweimal, die Arbeitskollegin telefonisch zu kontaktieren, und sandte ihr drei Kurzmitteilungen (SMS), deren Wortlaut im Polizeirapport abgedruckt ist. Schliesslich stürzte er sich wie von ihm angekündigt auf die S-Bahn, mit welcher die Arbeitskollegin zur Arbeit fuhr (Urk. 8/8.1).
3.5 In der vom 19. Juni 2007 datierenden Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals G.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wo der Beschwerdeführer vom 29. Mai bis 14. Juni 2007 hospitalisiert war, werden folgende Diagnosen genannt:
Polytrauma am 29. Mai 2007 mit:
- Thoraxtrauma
- Rippenserienfraktur links
- Hämatopneumothorax links
- Hämodynamisch relevante Blutung aus Intercostalarterien links
- Wirbelsäulentrauma
- Instabile BWK11/BWK12/LWK1-Berstungsfraktur
- Frakturen Proccessus Transversi Th 6-12, L1 und L2
- Inkomplettes linksbetontes Caudasyndrom ab L1
- Beckentrauma
- Distale Sacrumfraktur beidseits
- Obere und untere Schambeinfraktur links
- Extremitätentrauma
- Mehrfragmentäre Femurschaftfraktur links
- 3° offene Unterschenkelfraktur rechts
Diagnosen im Verlauf / Komplikationen:
- Intraoperative Massentransfusion am 29. Mai 2007
- Eingeblutete Arachnoidalzyste am 29. Mai 2007
Bezüglich des Behandlungsverlaufes wurde unter anderem angegeben, dass der Beschwerdeführer laut Konsilium vom 12. Juni 2007 nicht akut suizidgefährdet sei. Es müsse jedoch, da eine erneute Suizidalität sehr wahrscheinlich sei, eine engmaschige psychiatrische Betreuung erfolgen (Urk. 8/3/M1 und M3).
3.6 Während und nach dem vom 14. Juni bis 2. November 2007 dauernden Rehabilitationsaufenthalt im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik H.___ (vgl. deren Berichterstattung vom 13. und 27. November 2007 [Urk. 8/7/31]) wurde der Beschwerdeführer durch lic. phil. I.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie, betreut. Am 5. Dezember 2007 bekundete er auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, als Auslöser für die Suizidhandlung vom 29. Mai 2007 sei eine direkte, nicht mehr zu leugnende Zurückweisung durch eine wahnhaft geliebte Person auszumachen. Wie die kurz vor der Suizidhandlung verfassten Schriftstücke und SMS zum Ausdruck brächten, scheine ein massiver Selbsthass und Kontrollverlust aufgetreten zu sein. Dem Beschwerdeführer selbst seien seine Gefühle vor der Suizidhandlung nicht mehr zugänglich; er schildere den Ablauf derselben mechanisch und distanziert, jedoch im Detail. Der Fachpsychologe erklärte, er verstehe die Suizidhandlung als narzisstischen Selbstrettungsversuch im Zustand der Dissoziation, da das Szenarium so wirke, als habe der Beschwerdeführer in magischer Weise die Zuwendung der geliebten Person erlangen und gar nicht sterben wollen. Er schloss diagnostisch auf eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung des narzisstischen Typus nach ICD-10 F60.8 und befand, dass Dissoziationsmechanismen eine bewusste Kontrolle und Bewertung der eigenen Handlungen verunmöglicht hätten und das persönliche, lebensgeschichtlich erworbene Strukturdefizit hauptsächlich für das Zustandekommen der Suizidhandlung verantwortlich sei (Urk. 8/3/M11).
3.7 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 19. April und 14. Juni 2008 im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, stellte in der vom Beschwerdeführer replicando ins Recht gelegten Expertise vom 22. August 2008 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, abhängigen, unsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0). Er attestierte dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für jede andere angepasste Tätigkeit. Zur Frage der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Selbsttötungsversuches vom 29. Mai 2007 äusserte sich Dr. J.___ nicht (Urk. 15/1).
3.8 Die C.___-Sachverständigen erklärten in dem von der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Frage der Urteilsfähigkeit veranlassten Aktengutachten vom 8. September 2009, der Beschwerdeführer sei einerseits durch die enttäuschte Liebesbeziehung zu einer Arbeitskollegin und anderseits auch durch den seit längerer Zeit bestehenden Partnerschaftskonflikt mit der Ehefrau deutlich belastet gewesen. Der Beginn der psychosozialen Auffälligkeiten datiere zugleich mit den Zurückweisungen durch die von ihm begehrte Kollegin. Dabei habe der Beschwerdeführer einzelne Symptome einer affektiven Störung mit einer formal gedanklichen Einengung auf den enttäuschten Liebeswunsch und einem depressiv verstimmten Affekt aufgewiesen, ohne jedoch die vollständigen Kriterien einer affektiven Störung (gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10) zu erfüllen. Da zudem die geschilderte Symptomatik für einen Zeitraum länger als einen Monat bestanden habe, ergebe sich insgesamt die Diagnose einer Anpassungsstörung mit länger anhaltender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Alsdann zeige die Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers deutlich narzisstische Züge, welche sich in einer ausgeprägten Beschäftigung mit Phantasien über die ideale Liebe zur Arbeitskollegin bei gleichzeitig hoher Anspruchshaltung mit unbegründeten Erwartungen bezüglich einer besonders günstigen Behandlung oder automatischen Erfüllung der Erwartungen und einer dementsprechenden Kränkung durch fehlende Erfüllung dieser Erwartungen manifestierten. Um das Ziel, mithin die Zuwendung der begehrten Kollegin zu erreichen, komme es zur Vorteilsnahme gegenüber anderen. Da die Eingangskriterien einer spezifischen Persönlichkeitsstörung insgesamt ein deutliches Abweichen von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen, ausgeprägte Einschränkungen in vielen persönlichen und sozialen Situationen sowie den Nachweis einer stabilen und langdauernden Abweichung forderten und diese Symptomatik im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen haben muss, nicht komplett erfüllt werden, könne im Falle des Beschwerdeführers die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Insbesondere sprächen die gute berufliche Integration und die bis zum Alter von 30 Jahren weitestgehend unauffällige persönliche und berufliche Entwicklung gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.
Im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 29. Mai 2007 habe somit beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit länger anhaltender depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung vorgelegen. Hinweise auf eine schwere hirnorganische Störung, auf eine exogene, schizophrene oder affektive Psychose oder auf eine schwere Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, welche in ihren Auswirkungen einer ausgeprägten Psychose gleichkäme, hätten sich nicht gefunden. Damit habe keine psychische Störung vorgelegen, welche im versicherungsrechtlichen Sinne als Geisteskrankheit zu bezeichnen wäre.
Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergäben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinen Fähigkeiten zum Erfassen der Realität (Realitätsprüfung), zum Abschätzen und Bewerten der Auswirkung des eigenen Handelns (Finalitätsprüfung), zur Alternativbildung und Entscheidungsfindung (Diskriminierungsfähigkeit) oder in seiner Fähigkeit, eigene Entschlüsse durchzusetzen und zu verwirklichen (Realisierungsfähigkeit), erheblich eingeschränkt gewesen wäre und es ihm an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, gemangelt hätte. Gerade die sorgfältige und gewissenhafte Vorbereitung des Suizidversuches, mit welchem er vordergründig die von ihm angebetete Arbeitskollegin habe für sich gewinnen wollen, spreche gegen eine Beeinträchtigung der Erkenntnis- oder Wertungsfähigkeit. Insgesamt bestünden keine Zweifel an der Fähigkeit zur Willensbildung und an der Fähigkeit, nach diesem Willen zu handeln (Urteilsfähigkeit), so dass an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, vernunftgemäss zu handeln, nicht zu zweifeln sei. Der Suizidversuch habe sich aus der narzisstischen Kränkung durch die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer idealisierten Liebesbeziehung zur Arbeitskollegin ergeben. Auf Grund der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in krisenhaften Situationen Anpassungsstrategien fehlten, um solche Konflikte erfolgreich aufzulösen beziehungsweise zu bewältigen. Das Fehlen dieser Strategien habe letztlich zu den Symptomen einer Anpassungsstörung und dem Suizidversuch geführt (Urk. 8/4.2).
3.9 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 28. September und 11. Oktober 2010 im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, nannte in seiner Expertise vom 17. Dezember 2010 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven, selbstunsicheren und narzisstisch-histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) mit/bei Status nach zweimaligem Suizidversuch 03/2007 und 05/2007 mit Polytrauma und schlaffer sensomotorischer Paraplegie sub L2 im Sinne eines Cauda-Syndroms. Er bekundete, er stimme aus psychiatrischer Sicht in seiner Beurteilung diagnostisch mit der Diagnosestellung des Vorgutachters Dr. J.___ vom August 2008 überein, jedoch sei das psychische Krankheitsgeschehen anlässlich seiner persönlichen Untersuchungen im Vergleich zur Vorbegutachtung ausgeprägter gewesen im Sinne eines akut behandlungsbedürftigen, instabilen und teilweise suizidalen Zustandsbildes, welches keine Arbeitsfähigkeit zulasse. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe sich der psychische Gesundheitszustand im Sommer 2009 verschlechtert. Zeugnisse über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lägen von Mitte Juli bis anfangs August 2009 vor, zudem finde sich eine weitere psychiatrische Krankschreibung für Oktober 2009. Der weitere Verlauf bis Oktober 2010 sei unzureichend dokumentiert, so dass für diesen Zeitraum keine sichere gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könne; allerdings sei eine fortgesetzte Instabilität ab Oktober 2009 mindestens anzunehmen. Bei grundsätzlicher Besserungsfähigkeit und im Untersuchungszeitpunkt unzureichender Behandlung sei der medizinische Endzustand nicht erreicht gewesen. Im Rahmen der Beantwortung des Fragenkataloges führte Dr. K.___ nebst anderem aus, es liege kein versicherungsmedizinisch psychiatrisch als Unfall zu bewertendes Ereignis vor (Urk. 15/2).
3.10 Am 15. November 2010 liess der behandelnde Fachpsychologe lic. phil. I.___ der Beschwerdegegnerin seine Handakten einschliesslich des Journals betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers zukommen (Urk. 8/3/M17).
4.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte C.___-Gutachten vom 8. September 2009 (vgl. E. 3.8 hiervor) entspricht in formaler Hinsicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hiervor). Es ist für die im Streit liegende Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Selbsttötungsversuches vom 29. Mai 2007 umfassend, berücksichtigt die relevanten Vorakten und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers und den Tatumständen hinreichend auseinander. Alsdann begründeten die Sachverständigen ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt nicht erheblich in seiner Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, eingeschränkt gewesen, einleuchtend und nachvollziehbar. Der Umstand, dass sie den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht haben, vermag den Beweiswert ihrer Expertise nicht zu schmälern. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass praxisgemäss auch ein reines Aktengutachten voll beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen einen an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ärztlich zu beurteilen gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, konnten sich doch die C.___-Gutachter anhand der ihnen vorliegenden relevanten ereignisnahen Unterlagen, mithin der Berichterstattung der psychiatrischen Klinik A.___ betreffend den stationären Aufenthalt vom 14. März bis 27. April 2007 (vgl. E. 3.2 hiervor), der Ausführungen des vom 30. Januar bis 23. Mai 2007 behandelnden Psychiaters Dr. E.___ (vgl. E. 3.3 hiervor) und des ab dem 15. Juni 2007 behandelnden Fachpsychologen lic. phil. I.___ (vgl. E. 3.6 und 3.10 hiervor) sowie des Polizeirapportes der Stadtpolizei B.___ vom 16. Juni 2007, worin nebst den vom Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Selbsttötungsversuch verfassten SMS auch die Aussagen seiner Ehegattin, seines Vorgesetzten und der Arbeitskollegin festgehalten sind (vgl. E. 3.4 hiervor), ein hinreichendes Bild über die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers machen. Aus dem C.___-Gutachten geht denn auch hervor, dass die Experten umfassende Kenntnis der präsuizidalen Anamnese hatten. Für eine Befragung weiterer Auskunftspersonen besteht kein Anlass, zumal im Zeitpunkt der suizidalen Handlung respektive kurze Zeit davor niemand zugegen war. Ebenso wenig ist von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers weiterer Aufschluss zu erwarten, sind ihm doch seine Gefühle vor der Suizidhandlung laut dem behandelnden Fachpsychologen nicht mehr zugänglich (vgl. E. 3.6 hiervor). Im Übrigen liegt das Ereignis mittlerweile rund fünf Jahre zurück und wurde seinerzeit in Absprache mit der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von einer persönlichen Untersuchung abgesehen, da dies für ihn eine "recht grosse Belastung" dargestellt hätte (vgl. Schreiben vom 19. September 2008 [Urk. 8/2/36]). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die von ihm replicando ins Recht gelegte Expertise des Dr. J.___ vom 22. August 2008 habe den Sachverständigen nicht vorgelegen, ist festzustellen, dass diese im C.___-Gutachten tatsächlich keine Erwähnung findet, was angesichts dessen, dass die IV-Akten bereits am 19. Mai 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren und ihr die danach erstellte Expertise des Dr. J.___ offenbar weder von der IV-Stelle noch vom Beschwerdeführer respektive seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt wurde, nicht erstaunt. Entscheidend ist jedoch, dass Dr. J.___ den Beschwerdeführer am 19. April und 14. Juni 2008, rund ein Jahr nach dem Selbsttötungsversuch vom 29. Mai 2007, auf Veranlassung der IV-Stelle zwecks Abklärung der (von ihm auf 80-100 % veranschlagten) Arbeitsfähigkeit untersucht und sich gutachterlich nicht zu dessen Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt geäussert hat (vgl. E. 3.7 hiervor). Insofern vermag dieser Einwand den Beweiswert des C.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten des Dr. K.___ schliesslich datiert vom 17. Dezember 2010 (vgl. E. 3.9 hiervor) und lag im Zeitpunkt der C.___-Begutachtung noch nicht vor.
4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit den C.___-Sachverständigen auszuschliessen, dass es ihm im Zeitpunkt des Selbsttötungsversuches vom 29. Mai 2007 gänzlich an der Fähigkeit mangelte, vernunftgemäss zu handeln. Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt seit geraumer Zeit durch Eheprobleme belastet war und an einer psychiatrischen Erkrankung litt. Daraus kann und darf jedoch nicht auf eine volle Urteilsunfähigkeit im Tatzeitpunkt geschlossen werden. In den Akten sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Urteilsfähigkeit gänzlich aufhebenden schwerwiegenden psychopathologischen Symptomatik im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 hiervor) auszumachen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der von ihm ins Feld geführte Liebeswahn, mithin die gedankliche Einengung auf die unerwiderte Liebe zur Arbeitskollegin, nicht als wahnhafte Störung im Sinne dieser Rechtsprechung verstanden werden. Es ist den C.___-Experten darin beizupflichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine sorgfältige und gewissenhafte Vorbereitung des Selbsttötungsversuches hinweisen. Nach Lage der Akten hat er in den letzten 4 bis 5 Tagen vor dem Selbsttötungsversuch verschiedene aufeinander abgestimmte Handlungen unternommen, welche sein Vorgehen als planmässig erscheinen und nicht auf eine völlig irrationale Motivation schliessen lassen. Dabei hat sich er am 26. Mai 2007 gegenüber der an seinem Wohnort vorstellig gewordenen Polizeibeamten in einer unauffälligen Gemütslage präsentiert und unter Hinweis auf die laufende psychiatrische Behandlung suizidale Absichten verneint, in der Folge jedoch seine Vorbereitungshandlungen weitergeführt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer am Vortag des Selbsttötungsversuches einen Abschiedsbrief verfasst, worin er die Tat und die Motive dafür protokollartig beschrieben hat, was auf eine geplante, vorbereitete Handlung schliessen lässt. Bemerkenswert erscheint überdies, dass die drei von ihm unmittelbar vor der suizidalen Handlung an die Arbeitskollegin verschickten SMS verständlich und klar abgefasst sind und er sich nicht auf irgendeine S-Bahn, sondern wie von ihm angekündigt auf diejenige, mit welcher die Arbeitskollegin zur Arbeit fuhr, stürzte (vgl. E. 3.4 hiervor). Auch liegen keinerlei Hinweise vor, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis irgendwelche Substanzen eingenommen hätte und dadurch allenfalls in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Soweit der behandelnde Psychiater Dr. E.___ aus dem Brechen des für die Dauer der Behandlung geschlossenen Nicht-Suizid-Vertrages durch den Beschwerdeführer ableitet, der Impuls zur selbstschädigenden Handlung sei für die vernunftgesteuerte Seite seiner Person nicht zugänglich gewesen, stellt dies nichts mehr denn eine blosse Mutmassung dar; im Übrigen spricht auch er lediglich von einer Einengung des Bewusstseins und hat er dem Begehren der Ehefrau, ein Urteilsunfähigkeitsattest auszustellen, nicht entsprochen (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine gänzliche Urteilsunfähigkeit ist auch nicht mit den Ausführungen des behandelnden Fachpsychologen lic. phil. I.___ erstellt, da seine Interpretation, der Beschwerdeführer habe in magischer Weise die Zuwendung der geliebten Person erlangen und gar nicht sterben wollen (vgl. E. 3.6 hiervor), mit Blick auf die übrige, diesbezüglich stringente Aktenlage nicht als nachvollziehbar erscheint. Alsdann fällt ins Gewicht, dass er über keine medizinisch-psychiatrische Ausbildung verfügt. Unter den gegebenen Umständen kann grundsätzlich unabhängig von der medizinischen Diagnose (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 276/01 vom 14. Mai 2002 E. 4) mit hinreichender Zuverlässigkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der suizidalen Handlung noch ein gewisses, wenn auch vermindertes Mass an Besinnungsfähigkeit zur rationalen Steuerung seiner innerseelischen Abläufe verfügte. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Diagnosestellung der C.___-Sachverständigen sowohl mit derjenigen des Psychiaters Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer vom 30. Januar bis 23. Mai 2007 behandelt hatte (vgl. E. 3.3 hiervor), wie auch der Fachpersonen der psychiatrischen Klinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 14. März bis 27. April 2007 während immerhin 1.5 Monaten stationär aufgehalten hatte (vgl. E. 3.2 hiervor), übereinstimmt. Die C.___-Gutachter diskutierten schliesslich auch das Vorliegen einer affektiven Störung beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung, erachteten indes die Voraussetzungen dafür nicht als gegeben (vgl. E. 3.8 hiervor). Was die replicando ins Recht gelegten Expertisen der Dres. J.___ und K.___ anbelangt, ist festzustellen, dass sich die beiden Sachverständigen in ihren Expertisen vom 22. August 2008 (vgl. E. 3.7 hiervor) beziehungsweise 17. Dezember 2010 (vgl. E. 3.9 hiervor) nicht zur Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit des Selbsttötungsversuches vom 29. Mai 2007 geäussert haben. Soweit sie in Abweichung zu den C.___-Experten diagnostisch auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, abhängigen, unsicheren und narzisstischen respektive mit emotional-instabilen, impulsiven, selbstunsicheren und narzisstisch-histrionischen Zügen schlossen, lässt dies nicht bereits auf einen Zustand gänzlicher Urteilsunfähigkeit schliessen. Die Einschätzung des Dr. K.___ beruht im Übrigen auf zwei Untersuchungen vom Herbst 2010 und beschreibt eine ab Juni 2009 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, so dass daraus im vorliegenden Verfahren nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Schliesslich sei bemerkt, dass Dr. K.___ anführte, es liege hier kein versicherungsmedizinisch psychiatrisch als Unfall zu bewertendes Ereignis vor.
4.3 Nach dem Ausgeführten ist der fragliche Selbsttötungsversuch vom 29. Mai 2007 nach der unbestrittenermassen restriktiven Praxis nicht als Unfallereignis einzustufen, zumal die Fähigkeit des Beschwerdeführers, vernunftgemäss zu handeln, im Tatzeitpunkt überwiegend wahrscheinlich nicht gänzlich aufgehoben war. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2011 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
- L.___ AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).