Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ war seit dem 6. April 1999 als Handlanger bei der Z.___ AG, angestellt und dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. Januar 2000 beim Beladen einer Mulde nach dem Abwurf eines schweren Geräts mit dem Rücken/Arm an der Muldenwand anschlug (Unfallmeldung vom 24. Januar 2000, Urk. 6/1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, bei welchem am 14. Januar 2000 die Erstbehandlung stattgefunden hatte, diagnostizierte ein zervikoradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom links und schrieb X.___ zu 100 % arbeitsunfähig (Arztzeugnis UVG vom 14. Februar 2000, Urk. 6/4). Nachdem im Zentrum E.___ mit MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 21. Januar 2000 ein Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 diagnostiziert worden war (Bericht vom 24. Januar 2000, Urk. 6/9), wurde im Spital B.___ mit Operation vom 28. Januar 2000 eine Bandscheibenausräumung C5/6 und C6/7 mit Käfigspondylodese C5/6 durchgeführt (Operationsbericht, Urk. 6/11). Vom 24. Mai bis 26. Juli 2000 hielt sich X.___ zur stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ auf (Austrittsbericht vom 3. August 2000, Urk. 6/28). Auf Zuweisung der SUVA (Schreiben vom 15. Februar 2001, Urk. 6/107) war der Versicherte vom 3. März bis 13. April 2001 in der Klinik D.___ hospitalisiert, wo ein HWS-Schmerzsyndrom, eine arterielle Hypertonie, ein Verdacht auf eine Depression und eine Adipositas diagnostiziert wurden (Bericht vom 24. April 2001, Urk. 6/132). Am 20. April 2002 nahm Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, bei X.___ eine Pseudoarthroserevision C5/6, C6/7, eine Cage-Entfernung C5/6, C6/7, eine Narbenentfernung C5/6, C6/7, einen Deckplattenaufbau C6, eine interkorporelle Aufrichterespondylodese C5/6, C6/7 mit Composite Cages, eine Beckenkammspongiosa von links, eine Beckenkammanästhesie links und eine Diskographie C5/6, C6/7 vor (Operationsbericht vom 20. April 2002, Urk. 6/187). Vom 19. Dezember 2002 bis 3. April 2003 war X.___ infolge einer schweren Episode ohne psychotische Symptome einer rezidivierenden depressiven Störung und einer vorsätzlichen Selbstschädigung durch einen scharfen Gegenstand in der Klinik F.___ hospitalisiert (Bericht vom 9. April 2003, Urk. 6/347). Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 26. November 2002 (Urk. 6/225) vereinbarten die SUVA und X.___ am 4. Februar 2003 die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2003 und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % (Notiz der SUVA vom 5. Februar 2003, Urk. 6/242, und Bestätigung des Versicherten vom 4. Februar 2003, Urk. 6/243), was am 21. Februar 2003 förmlich verfügt wurde (Urk. 6/248).
1.2 Vom 4. Januar bis 4. März 2005 hielt sich X.___ erneut zur stationären Behandlung in der Klinik F.___ auf (Bericht vom 4. Oktober 2005, Urk. 6/348). Am 7. März 2005 unterzog er sich im Spital B.___ einer weiteren Operation, bei welcher eine Korporektomie C6 sowie eine Disc-Cage-Entfernung und eine Disc-Cage-Einsetzung mit Plattenosteosynthese C5-C7 vorgenommen wurden (Operationsbericht vom 7. März 2005, Urk. 6/276). Am 4. Mai 2006 teilte die SUVA X.___ mit, dass die Rente gestützt auf ihre Abklärungen unverändert ausgerichtet werde (Urk. 6/298). Vom 1. bis 3. Juli 2006 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt von X.___ in der Klinik F.___ (Bericht vom 17. Juli 2006, Urk. 6/349).
1.3 Am 14. Dezember 2009 reichte X.___ der SUVA diverse ärztliche Berichte ein und beantragte eine Rentenerhöhung (Urk. 6/318), worauf die SUVA X.___ am 17. August 2010 mitteilte, dass keine Zunahme der unfallkausalen strukturellen Unfallfolgen vorliege, weshalb die Rente nicht geändert werde (Urk. 6/332). Am 3. September 2010 nahm med. pract. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA eine psychiatrische Beurteilung von X.___ vor (Urk. 6/333). In der Folge holte die SUVA Berichte der Klinik F.___ ein (Berichte vom 9. April 2003, vom 4. Oktober 2005 und vom 17. Juli 2006, Urk. 6/347-349). Nachdem med. pract. G.___ am 21. Dezember 2010 nochmals eine psychiatrische Beurteilung erstattet hatte (Bericht vom 12. Januar 2011, Urk. 6/351), verfügte die SUVA am 27. Januar 2011, dass die Rente nicht geändert werde (Urk. 6/352). Die von X.___ am 24. Februar 2011 durch Y.___ erhobene Einsprache (Urk. 6/358) wies die SUVA mit Entscheid vom 7. März 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 18. März 2011 durch Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. April 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2012 aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob er weiterhin von Y.___ vertreten werde (Urk. 8), wurde das Vertretungsverhältnis von Y.___ unter Beilage einer aktuellen Vollmacht am 29. März 2012 bestätigt (Urk. 10 und 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente und auf eine höhere als auf eine auf einer Einbusse der Integrität von 20 % beruhende Integritätsentschädigung hat.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen).
Da bei der Bemessung eines Integritätsschadens voraussehbare Verschlimmerungen angemessen zu berücksichtigen sind, ist eine Revision einer Integritätsentschädigungen nur im Ausnahmefall möglich, nämlich dann, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.
2.1 Die ursprüngliche, auf einer Erwerbseinbusse von 50 % beruhenden Rente und die auf einer Einbusse von 20 % beruhende Integritätsentschädigung wurden im Rahmen eines Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zugesprochen (Urk. 6/242, Urk. 6/243 und Urk. 6/248). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin beruhte dabei im Wesentlichen auf der Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. med. J.___ vom 26. November 2002, der als Restfolgen des Unfalls ein Zervikalsyndrom und ein zeitweise schmerzhaftes Zervikobrachialgiesyndrom links bei Zustand nach Kontusion des Rückens besonders im Bereich der HWS bei Betriebsunfall am 4. Januar 2000 mit Traumatisierung eines linksbetonten, vorbestehenden Bandscheibenvorfalls C6/C7 und einer deutlichen Bandscheibenprotrusion (mehr rechtsbetont) von C5/C6, einem Status nach zwei HWS-Operationen am 28. Januar 2000 und am 20. April 2002 und einer deutlichen konzentrischen Bewegungseinschränkung der HWS mit stark verminderter Belastbarkeit und Brachialgien des linken Armes festhielt (Urk. 6/225 S. 3 und Urk. 6/226).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Revisionsbegehren vom 14. Dezember 2009 vier Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Stellvertretender Leitender Arzt der Abteilung für Neurochirurgie des Spitals I.___, (Berichte vom 30. Januar 2008, vom 24. Februar 2009, vom 3. März 2009 und vom 10. Juni 2009) sowie den Bericht von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. November 2009 ein (Urk. 6/318). Im Bericht vom 10. Juni 2009 hielt Dr. H.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach Spondylodese C5/6 und C6/7 im Jahre 2000, Revision und Käfigspondylodesen im Jahre 2002 und schlussendlich Korporektomie C6 mit Spondylodese C5 bis C7 am 7. März 2005 bei damals schwerer Myelopathie und bedrohlicher Spinalkanaleinengung. Wie so oft nach einer Myelopathie habe sich der Beschwerdeführer jetzt wenigstens motorisch stabilisiert und sei gehfähig geblieben. Hingegen habe sein zervikales Syndrom nicht gebessert, sondern eher zugenommen. Auf den Höhen C2/3 und C3/4 ersehe man auch degenerative Erscheinungen, welche allerdings nie zu einer solchen Stenosierung führten. Neulich sei versucht worden, den Beschwerdeführer, welcher berichtet habe, dass die Schmerzen nach Bewegungen aufträten und beim Ruhigbleien eigentlich verschwänden, mit einer Fazettengelenksinfiltration C5/6, C6/7 zu therapieren. Diese sei in der Klinik Q.___ gemacht worden. Die Injektion habe scheinbar initial nicht viel gebracht, jedoch eine gewisse Besserung am 3. und 4. Tag. Er führe dies auch auf die Wirkung des mitinjizierten Fortecortins zurück.
Dr. K.___ hielt in ihrem Bericht vom 20. November 2009 folgende Diagnosen fest: (1) zervikale Myelopathie bei Osteophytose C5-7, (2) Status nach zweimaliger Käfigspondylodese C5/6, C6/7 mit Restspondylose, persistierender Osteophytose C5/C6 und chronischer Myelopathie, (3) starke Depression und (4) persistierende Schmerzen. Wegen seiner starken Schmerzen erhalte der Beschwerdeführer morphiumhaltige Tabletten. Aufgrund dieser Beschwerden sei es ihm nicht möglich, eine Tätigkeit auszuüben.
2.2.2 Am 28. Dezember 2009 nahm Kreisarzt Dr. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Stellung zu den eingereichten Berichten. Er hielt dabei fest, die strukturell fassbaren, organisch nachweisbaren Befunde hätten sich nicht in erheblichem Ausmass verschlimmert. Zugenommen hätten offenbar die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 6/319). Nachdem die SUVA Berichte über ein CT der HWS vom 2. März 2009 (Urk. 6/320) und ein funktionelles MRI der HWS vom 23. Januar 2008 (Urk. 6/322) sowie einen Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. Februar 2008 (Urk. 6/325) beigezogen hatte, hielt Dr. L.___ mit Stellungnahme vom 8. Februar 2010 an seiner Einschätzung fest (Urk. 6/327).
2.3 In der psychiatrischen Beurteilung vom 3. September 2010 kam med. pract. G.___ zum Schluss, dass die gesamte gesundheitliche Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Unfall im Januar 2000 eine multifaktorielle Natur mit körperlichen, psychischen und psychosomatischen Elementen aufweise, die in einer ungünstigen Konstellation zur Beschwerdechronifizierung und Invalidität des Beschwerdeführers geführt habe. Aus psychiatrisch/psychosomatischer Sicht habe in der Vergangenheit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) bestanden. In der Gegenwart würden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) beschrieben. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei anzunehmen, dass die psychischen Störungen bzw. psychosomatischen Faktoren zwar einen möglichen, aber keinen überwiegenden Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Januar 2000 aufwiesen (Urk. 6/333). Nachdem die Beschwerdegegnerin Berichte der Klinik F.___ beigezogen hatte (Urk. 6/347-349), hielt med. pract. G.___ am 12. Januar 2011 an seiner Einschätzung fest (Urk. 6/351).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in Übereinstimmung mit ihrem Kreisarzt Dr. L.___ davon aus, dass sich der unfallbedingte somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Einschätzung von Dr. L.___ stimmt dabei mit den weiteren eingeholten Arztberichten überein. So geht weder aus den Berichten von Dr. H.___ (Urk. 6/318), dem Bericht von Dr. M.___ (Urk. 6/325), dem Funktionellen MRI der HWS vom 23. Januar 2008 (Urk. 6/322), noch aus dem CT der HWS vom 2. März 2009 (Urk. 6/320) eine wesentliche, organische nachweisbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Dr. H.___ hält vielmehr fest, dass sich der Beschwerdeführer neurologisch günstig entwickelt habe (Bericht vom 30. Januar 2008, Urk. 6/318). Lediglich Dr. K.___ führte in ihrem Bericht vom 20. November 2009 sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers an, attestierte sie ihm doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie nennt jedoch keinerlei Befunde und sie erklärt auch nicht, inwieweit die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Unfallfolgen begründet ist. Ihr Bericht ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. L.___ abgestellt hat.
3.2 Aus psychiatrischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med. pract. G.___ und verneinte, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Folge des Unfalls vom 4. Januar 2000 sei. Med. pract. G.___ führte zur Begründung seiner Einschätzung an, die in der Vergangenheit diagnostizierte Angststörung sei - wie auch im Jahr 2000 beurteilt - grundsätzlich auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zurückzuführen und somit als unfallfremd zu erachten. Diese Diagnose stehe jedoch in den letzten Jahren nicht (mehr) im Vordergrund, obwohl über die Jahre immer wieder über Ängste im Zusammenhang mit der Zukunftsperspektive und mit Operationen berichtet worden sei. Es sei vorstellbar, dass eine affektive Verlagerung in Richtung einer depressiven Entwicklung stattgefunden habe. Die aus psychosomatischer Sicht diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung weise eine multifaktorielle Ursache auf. Der Unfall und die Unfallfolgen seien somit als Teilursache bzw. teilkausale Faktoren in der Entwicklung dieses Schmerzsyndroms zu erachten. Die seit 2001 diagnostizierte depressive Störung mit phasenweiser Verschlimmerung schweren Grades stehe in enger Beziehung mit diesem Schmerzsyndrom bzw. mit den erlebten Schmerzen. Somit sei bei dieser Störung auch eine natürliche Teilkausalität anzunehmen. Beim Beschwerdeführer liessen sich sowohl eine positive, willige Lebenseinstellung als auch ängstliche Persönlichkeitszüge feststellen. Zudem lasse sich eine fehlende bzw. beschränkte Introspektionsfähigkeit vermuten. Die zum Teil undifferenzierte Beschwerdebeschreibung verstärke diese Annahme. Psychodynamisch erklärten das entstandene Spannungsfeld zwischen etwas im Leben zu wollen und es nicht zu können, seine Schwierigkeit, psychische Prozesse zu verstehen und zu verinnerlichen und seine Unfähigkeit, emotionale Spannungen körperlich abzureagieren, was er vor dem Unfall gut gekonnt habe, die Entwicklung der depressiven Störung mit phasenweiser Verschlechterung bis hin zu Suizidalität. Die beschriebenen Schmerzen wiesen eine starke funktionelle Überlagerung aus. Obwohl der Unfall bzw. dessen Folgen Teilfaktor in der Entstehung und Aufrechterhaltung des chronifizierten Schmerzsyndroms seien, lasse sich bis 2009 keine Verschlimmerung der körperlichen unfallkausalen Beschwerden verzeichnen, welche die Verschlechterung der ebenfalls chronifizierten depressiven Störung erklären würden. Somit sei der Zusammenhang der beschriebenen psychiatrischen Dekompensation, vor allem bei der letzten Hospitalisation, eher mit sonstigen unfallfremden Faktoren zu erklären. Davon lasse sich ableiten, dass die bisherige intermittierende Verschlimmerung der chronifizierten depressiven Störung in einem möglichen, nicht aber überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen stehe (Urk. 6/351). Diese Ausführungen von med. pract. G.___ sind schlüssig. Er legt dabei insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es zwar möglich sei, dass eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt, dass dies aufgrund der fehlenden Verschlechterung der körperlichen, unfallbedingten Beschwerden jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Sein Bericht bildet daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Da sowohl die Ausführungen von Dr. L.___ als auch diejenigen von med. pract. G.___ schlüssig und nachvollziehbar sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sie abgestellt und eine unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint. Aufgrund dieser überzeugenden Beurteilungsgrundlagen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch aus psychiatrischer Sicht, findet sich doch ein Arztbericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Akten (Bericht vom 17. November 2008, Urk. 6/313), aus welchem zumindest keine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervorgeht. Zudem ist auch in der Zeit nach der Berichterstattung durch Dr. N.___ keine Verschlimmerung der körperlichen unfallkausalen Beschwerden zu verzeichnen, welche die Verschlechterung der chronifizierten depressiven Störung erklären könnten.
4. Da nach dem Gesagten keine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).